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BGH · II ZR 62/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 62/75

Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh für Recht erkannt: Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte hafte ihr, weil sein Ausscheiden aus der Gesellschaft bei Bestellung und Lieferung der Waren noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei« Demgegenüber hat der Beklagte eingewandts Berufe sich die Klägerin auf das Handelsregister, so müsse sie sich auch entgegenhalten lassen, daß er, wäre er noch persönlich haftender Gesellschafter gewesen, als Gesamtvertreter bei Abschluß der Kaufverträge hätte mitwirken müssen und, da dies nicht geschehen sei, die Verträge unwirksam gewesen wären« Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des Beklagten nach § 128 HGB, weil er gemäß § 15 Abs. 1 HGB der Klägerin die Tatsache seines zwischenzeitlichen Ausscheidens aus der Gesellschaft mangels Eintragving im Handelsregister nicht entgegenhalten könne. Daß der andere, Jetzt allein persönlich haftende Gesellschafter wäre der Beklagte nicht ausgeschieden, nur zusammen mit diesem zur Vertretung der Gesellschaft befugt gewesen wäre, hält das Berufungsgericht für unerheblich, weil es für das Zustandekommen des Vertrages mit der Gesellschaft nur auf die bei Vertragsschluß bestehenden wahren Verhältnisse ankomme; § 15 Abs. 1 HGB diene nicht dazu, denjenigen, in dessen Angelegenheiten eine Tatsache einzutragen sei, auf Kosten eines Dritten zu entlasten, wenn ihn eine Haftung treffe. § 15 An. 12) ist beizutreten«, Die Ansicht der Revision, der Handelsregisterinhalt könne nur in seiner Gesamtheit gewürdigt werden und derjenige, der sich hinsichtlich einer Tatsache auf das Handelsregister berufe, müsse sich entsprechend dem Gesamtinhalt des Registers behandeln lassen, findet im Gesetz keine Stütze« Gegen sie spricht bereits der Wortlaut des § 15 Abs« 1 HGB, der die Geltendmachung einer nicht eingetragenen Tatsache nur gegenüber einem Dritten, nicht auch gegenüber demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, für unzulässig erklärt. Dementsprechend kann sich ein Außenstehender jederzeit auf die wirkliche Sachlage berufen, wenn ihm das günstiger erscheint (BGHZ 55, 267, 273)* Daß dem Dritten dies dann verwehrt wäre, wenn er sich gleichzeitig in anderer Hinsicht auf den von der wahren Sachlage abweichenden Registerinhalt beruft, kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift entnommen werden. Dem Standpunkt der Revision liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, demjenigen, der sich auf die Nichteintragung einer bestimmten Tatsache berufe, könne bei der Einsicht in das Handelsregister dessen sonstiger Inhalt nicht verborgen geblieben sein, weswegen er sich die Kenntnis des gesamten Registerinhalts zurechnen lassen müsse. Dieser Vertrauensschütz setzt jedoch nicht voraus, daß derjenige, der sich auf das Handelsregister beruft, es tatsächlich eingesehen hat; vielmehr läßt das Gesetz bereits die dem Geschäftsverkehr ganz allgemein gegebene Möglichkeit, sich anhand des Registers zu informieren, als Grundlage für den erwähnten Vertrauensschütz ausreichen. Deshalb ist es aber auch nicht möglich, die in §15 Abs. 1 HGB gezogenen Grenzen, innerhalb deren das Handelsregister eine Schutzwirkung entfalten soll, enger oder weiter zu ziehen, als sie dort tatbestandsmäßig normiert sind.

Zitierte Normen: § 128 HGB
GesellschaftKGTatsacheHandelsregisterKlägerinHGBRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
HGB §§ 15, 128
Der ehemalige persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der in Anspruch genommen wird, weil sein Ausscheiden bei Geschäftsabschluß im Handelsregister noch nicht eingetragen war, kann dem Gläubiger nicht entgegenhalten, ebenso wie zu seinen Lasten seine weitere Zugehörigkeit zur Gesellschaft fingiert werde, müsse auch zu seinen Gunsten, weil seine Gesaratver-tretungsbefugnis ebenfalls noch nicht gelöscht sei, das Geschäft mangels seiner Mitwirkung ihm gegenüber als nicht zustande gekommen behandelt werden.
BGH, Urt. v. 1. Dezember 1975 - II ZR 62/75 - OLG Frankfurt/Maln
LG Limburg/Lahn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 62/75	URTEIL	Verkündet	«m
1. Dezember 1975
Fieser,
 Justizangestellter
als Urkundsbemmter der GeschäftMtelle
 in dem Rechtsstreit
 des Maschinenbaumeisters Konrad GlflHIHH^ Straße fl|.
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
die AlflHHHk Fabrik für Stahl Verarbeitung Ing. Herbert BMP KG, vertreten durch deren persönlich haftende Gesellschafterin Herbert PIHP GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Ing* Herbert Panne, alle UHIB-Al Kreis V<
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 11. Oktober 1974 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte war neben dem Kaufmann Kpersönlich haftender Gesellschafter der BflHi KG, die eine Maschinenfabrik betreibt. Nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Inhalt des Handelsregisters waren beide Gesellschafter nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1972 schied der Beklagte aus der Gesellschaft aus; dies wurde Jedoch erst im November 1973 im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht. In der Zwischenzeit bestellte die BflHB KG Waren bei der Klägerin. Diese erteilte über die Lieferungen zwei Rechnungen vom 9* Februar und 6. März 1973 über 2.546,78 EM und 562,77 DM. Da die Budach KG nicht zahlte, erwirkte die Klägerin gegen die Gesellschaft sowie gegen Kersten und den Beklagten über den Gesamtbetrag von 3» 109» 55 DM zuzüglich 6 DM Mahnspesen einen Zahlungsbefehl, der gegen die beiden erste-ren rechtskräftig für vollstreckbar erklärt wurde. Gegen den Beklagten erging ein Versäumnisurteil, gegen das er Einspruch einlegte.
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Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte hafte ihr, weil sein Ausscheiden aus der Gesellschaft bei Bestellung und Lieferung der Waren noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei« Demgegenüber hat der Beklagte eingewandts Berufe sich die Klägerin auf das Handelsregister, so müsse sie sich auch entgegenhalten lassen, daß er, wäre er noch persönlich haftender Gesellschafter gewesen, als Gesamtvertreter bei Abschluß der Kaufverträge hätte mitwirken müssen und, da dies nicht geschehen sei, die Verträge unwirksam gewesen wären«
Landgericht und Oberlandesgericht haben das gegen den Beklagten ergangene Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht bejaht die Haftung des Beklagten nach § 128 HGB, weil er gemäß § 15 Abs. 1 HGB der Klägerin die Tatsache seines zwischenzeitlichen Ausscheidens aus der Gesellschaft mangels Eintragving im Handelsregister nicht entgegenhalten könne. Daß der andere, Jetzt allein persönlich haftende Gesellschafter	wäre	der Beklagte
 nicht ausgeschieden, nur zusammen mit diesem zur Vertretung der Gesellschaft befugt gewesen wäre, hält das Berufungsgericht für unerheblich, weil es für das Zustandekommen des Vertrages mit der Gesellschaft nur auf die bei Vertragsschluß bestehenden wahren Verhältnisse ankomme; § 15 Abs. 1 HGB diene nicht dazu, denjenigen, in dessen Angelegenheiten eine Tatsache einzutragen sei, auf Kosten eines Dritten zu entlasten, wenn ihn eine Haftung treffe.
h
Diesen Ausführungen (ebenso Würdinger, HGB-RGRK 3. Aufl. § 15 Anm. 12) ist beizutreten«, Die Ansicht der Revision, der Handelsregisterinhalt könne nur in seiner Gesamtheit gewürdigt werden und derjenige, der sich hinsichtlich einer Tatsache auf das Handelsregister berufe, müsse sich entsprechend dem Gesamtinhalt des Registers behandeln lassen, findet im Gesetz keine Stütze« Gegen sie spricht bereits der Wortlaut des § 15 Abs« 1 HGB, der die Geltendmachung einer nicht eingetragenen Tatsache nur gegenüber einem Dritten, nicht auch gegenüber demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, für unzulässig erklärt. Dementsprechend kann sich ein Außenstehender jederzeit auf die wirkliche Sachlage berufen, wenn ihm das günstiger erscheint (BGHZ 55, 267, 273)* Daß dem Dritten dies dann verwehrt wäre, wenn er sich gleichzeitig in anderer Hinsicht auf den von der wahren Sachlage abweichenden Registerinhalt beruft, kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn der Vorschrift entnommen werden. Dem Standpunkt der Revision liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, demjenigen, der sich auf die Nichteintragung einer bestimmten Tatsache berufe, könne bei der Einsicht in das Handelsregister dessen sonstiger Inhalt nicht verborgen geblieben sein, weswegen er sich die Kenntnis des gesamten Registerinhalts zurechnen lassen müsse. Diese Beurteilung geht jedoch von falschen Voraussetzungen aus. § 15 Abs. 1 HGB schützt zwar im Ausgangspunkt das Vertrauen auf die Richtigkeit der in Form des Handelsregisters geschaffenen öffentlichen Informationsgrundlage über die Verhältnisse einer Handelsfirma. Dieser Vertrauensschütz setzt jedoch nicht voraus, daß derjenige, der sich auf das Handelsregister beruft, es tatsächlich eingesehen hat; vielmehr läßt das Gesetz bereits die dem Geschäftsverkehr ganz allgemein gegebene Möglichkeit, sich anhand des Registers zu informieren, als Grundlage für den erwähnten Vertrauensschütz ausreichen. Deshalb ist es aber auch nicht möglich, die in §15 Abs. 1 HGB gezogenen Grenzen, innerhalb deren das
 Handelsregister eine Schutzwirkung entfalten soll, enger oder weiter zu ziehen, als sie dort tatbestandsmäßig normiert sind.
Stimpel	Dr.	Schulze
 Dr. Kellermann
 Bundschuh
Dr. Bauer