Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die nündliche Verhandlung vom 19« September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Dieser verneinte, rief aber einige Zeit später den Kläger an und teilte ihm mit, daß in der vergangenen Nacht auf dieser Straße ein Mensch bei einem Verkehrsunfall getötet worden sei. Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz beantragt* Er hat behauptet, v7^(^habc ihm nichts davon gesagt, daß er möglicherweise mit einem Verkehrsteilnehmer zusammengestoßen sei* Er habe angenommen, daß ein Tier oder ein Stein gegen den 7/agen geraten sei* habe ohne sein Zutun den Wagen bei Pfp untergestellt* Er sei nicht an dieae zurückgekehrt, sondern habe die Beteiligung' seines Wagens am Unfall zu verschleiern versucht, indem die Blutspuren beseitigt wurden und der Wagen mit seinem Einverständnis in die Scheune des gebracht wurde* der Aufklärungspflicht nach § 7 I Nr«, 2 AKB nicht vorsätzlich begangen (BGHZ 41» 327), für nicht geführt erachtet und den Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit versagto Die Revision hält dies für rechtsirrig, kann aber damit nicht durch-dringen. Der Kläger, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Zusammenstoß nicht bemerkt hat, ist jedenfalls sofort nach dem Schlag gegen den Wagen hellwach gewesen, hat aber den Radfahrer und die Blutspuren am Wagen nicht gesehen und auch die Lage der Unfallstellc nicht erkannt. Er hat den widerstrebenden und verstörten V/olff durch energisches Eingreifen zu dem Anhalten veranlaßt, ist mit diesem äusgestiegen, hat die Beschädigungen am Wagen angesehen, ohne daß ihm Blutspuren auf fielen, und ist sodann etwa 250 m mit Wolff, don er an der Hand führte, auf der Straßo zurückgegangen. Klüger habe nicht nach dem Anhalten die Überzeugung gehabt, ihm sei nur ein Tier gegen den Wagen geratene Jedoch ist ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht dargetan. Denn das Berufungsgericht hat jedenfalls für den Zeitpunkt, in dem sich der Kläger nach 250 n Weg zurück zu dem Umkehren entschloß, ohne Verfahrensverstoß angenommen, es sei nach dem Verhalten des der ungewöhnlich erregt gewesen sei und Angst vor seinem Vater gehabt habe, unwahrscheinlich, daß der Kläger an die Harmlosigkeit des Schlages gegen den Wagen geglaubt habe. Bas Berufungsgericht konnte auch den Grund, warum die Suche nach der Unfallstelle abgebrochen wurde, und der Kläger mit Wolff zu dessen Eltern ging, als ungeklärt bezeichnen. Gerade weil der Kläger die genaue Stelle des Zusammenstoßes mit einem Gegenstand nicht kannte, war davon auszugehen, daß er die begonnene Suche angesichts des ‘für möglich gehaltenen erheblichen Unfalls fortsetzen mußte, bis or auf irgendwelche Spuren auf der Straße stieß. keit, etwas Negatives zu beweisen* ist im Rahmen des Tragbaren dadurch zu beheben, daß die andere Partei nach Lage de3 Palles die Behauptung substantiiert bestreiten und diejenige Partei, die die Beweislast trägt, die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muß (vgl, BGH m ZPO § 282 Nr, 5 für den Verwirkungseinwand). den lärm an der Unfallstelle, an der eine Viertelstunde nach den Unfall die Polizei eintraf, gehört und sich deshalb entschlossen hat? Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht, wie oben ausgeführt, es ohne Verfahrensverstoß als unwahrscheinlich angesehen, daß der Kläger in diesem Zeitpunkt der Meinung gewesen sei, es habe kein erheblicher Unfall stattgefunden. Unterstützend hat das Berufungsgericht dargelegt, das weitere Verhalten des Klägers spreche ebenfalls gegen die Annahme, er habe die Überzeugung gehabt, ein Unfall, der der Aufklärung bedurfte, habe sich nicht ereignet. Der Kläger sei nicht beruhigt gewesen, sondern habe dio Eltern des Wolff aufgefordert, auf der Straße nochmals Umschau zu halten und sich am nächsten Morgen umzuhören, ob sich auf dem Zechenweg ein Unfall ereignet habe. Bas Berufungsgericht brauchte aus der Bekundung der Ehefrau des Klägers, dieser sei "steif vor Entsetzen" gewesen, als er an anderen Morgen vom tödlichen Unfall erfahren habe, nicht zu entnehmen, ihm sei diese Nachricht völlig unerwartet gekommen. Bas Berufungsgericht konnte im Bahnen der ihm zustehenden Beweiswürdigung nach § 286 ZPO auf Grund des gesamten Verhaltens des Klägers zu der Überzeugung gelangen, er habe nicht genügend widerlegt, daß er den Zechenweg deshalb nicht weit genug zurückgegangen ist, weil er davor zurückschreckte, den Folgen eines schweren Unfalls an Ort und Stelle gegenübertreten zu müssen, oder weil ihn gebeten hat, dies zu unterlassen. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts überspannt nicht die Anforderungen an die Widerlegung des bedingten Vorsatzes bei der Unterlassung wirksamer Aufklärung, wie sie im Zeitpunkt des Aufenthalts in der Wohnung der Eltern des möglich und erforderlich gewesen ist«, Ob für eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht auch der Umstand spricht, daß der Kläger es am nächsten Morgen nach Mitteilung der Unfallfolgen unterlassen hat, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen, kann auf sich beruhen.
2035 071 BUNDESGERICHTSHOF / IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 19. September 1966 Schorm, Justizangcstellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle II ZR 62/64 URTEIL in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Heinrich SfHHHP? BMHHU^Btraßefl) 9 Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die W in _ ____ Vertreten durch den Vorstand - Prozeßbevollmächtigto Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof. Dr, und Dr.flüP-. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die nündliche Verhandlung vom 19« September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichta in Köln vom 7« Januar 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Halter eines Personenkraftwagens Ford II 17» der bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert war. Am 12. August 1959 überließ er für eine Heimfahrt von einer Gaststätte das Steuer dem 21 Jahre alten Bauschlosser Werner Dieser erfaßte kurz nach 23 Uhr mit dem Wagen bei einer Geschwindigkeit vcn 80 bis 90 km/h auf einer Landstraße erster Ordnung den in gleicher Fahrtrichtung ordnungsmäßig mit seinem Fahrrad fahrenden Bergmann RflHHBP« Dieser wurde tödlich verletzt. Der Kläger saß während der Fahrt auf den rechten Vordersitz. Er achtete nicht auf die Fahrbahn. Bei dem Zusammenstoß wurde der rechte Scheinwerfer zerbrochen, der rechte vordere Kotflügel und die Stoßstange beschädigt. Die Windschutzscheibe lief milchig an. V/^[^ fuhr nach dem Zusammenstoß weiter und hielt erst etwa 5C0 m von der Unfallstelle entfernt auf Verlangen des Klägers an. Der Kläger und stiegen aus und sahen die Schäden am Wagen an. Nach Angabe des Klägers konnte W(flHkLhxn nicht sagen, womit er zusammengestoßen sei. Anschließend gingen sie auf der Straße zurück, um festzustellen, was sich ereignet hatte. Nach etwa 250 m brachen sie die Suche ab. Von dieser Stelle aus kann man die Unfallstelle nicht sehen, weil die Straße eine Kurve macht. Sie gingen nunmehr nach Baesweiler zu den Eltern des Den Wagen ließen sie auf der Straße stehen. fuhr später den Wagen nach Müllendorf, etwa 10 km von Baesweiler entfernt, wo er ihn in der Scheune des Landwirts unterstellte. Ler Kläger bat die Eltern des ebenfalls nach- zusehen, ob etwas auf der Straße, auf der sie gekommen waren, passiert sei. Sie machten sich auch auf die Suche, gingen aber nicht weit genug,, um die Unfallstelle zu erreichen. Der Kläger übernachtete bei den Eltern des Am frühen Morgen des 15. August 1959 besorgten sich der Kläger und W^^^in Würselen einen Mietwagen und fuhren in die Wohnung des Klägers nach Der Kläger rief den Gastwirt K^HIVin Boschein an und fragte ihn, ob er etwas über einen Unfall während der letzten Nacht auf der Strecke zwischen Boschein und Baesweiler gehört habe. Dieser verneinte, rief aber einige Zeit später den Kläger an und teilte ihm mit, daß in der vergangenen Nacht auf dieser Straße ein Mensch bei einem Verkehrsunfall getötet worden sei. Daraufhin rief der Kläger den Bezirksvertreter seiner Rechtccchutzvercicherung und den von dieser benannten Rechtsanwalt in A^|^^ an. Anschließend fuhren der Kläger mit seiner Ehefrau und mit dem Mietwagen zu den Eltern des und sodann zu dem Gehöft in Rüllendorf, wo WI^|P den-Wagen des Klägers abge- stellt hatte«, Hier erschien gegen 12*30 Uhr die Polizei, die die Spuren der Unfallbeteiligten verfolgt hatte«, Per Kläger hatte ihr bis dahin den Unfall nicht gemeldet* Per Kläger wurde wegen Verkehrsunfallflucht angeklagt, aber freigesprochen* Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz beantragt* Er hat behauptet, v7^(^habc ihm nichts davon gesagt, daß er möglicherweise mit einem Verkehrsteilnehmer zusammengestoßen sei* Er habe angenommen, daß ein Tier oder ein Stein gegen den 7/agen geraten sei* habe ohne sein Zutun den Wagen bei Pfp untergestellt* Pie Beklagte hat Klagabweisung beantragt* Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt. Er habe gewußt, daß ein schwerer Unfall passiert sei und habe die Unfallstello gekannt. Er sei nicht an dieae zurückgekehrt, sondern habe die Beteiligung' seines Wagens am Unfall zu verschleiern versucht, indem die Blutspuren beseitigt wurden und der Wagen mit seinem Einverständnis in die Scheune des gebracht wurde* Pas Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter* Pie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen* Entscheidungsgründe: Pas Berufungsgericht hat den vom Kläger zu führenden Beweis, er habe die festgestellte Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 7 I Nr«, 2 AKB nicht vorsätzlich begangen (BGHZ 41» 327), für nicht geführt erachtet und den Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit versagto Die Revision hält dies für rechtsirrig, kann aber damit nicht durch-dringen. Der Fahrer ist nach dem Zusammenstoß mit dem Radfahrer zunächst weitergofahren. Der Kläger, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Zusammenstoß nicht bemerkt hat, ist jedenfalls sofort nach dem Schlag gegen den Wagen hellwach gewesen, hat aber den Radfahrer und die Blutspuren am Wagen nicht gesehen und auch die Lage der Unfallstellc nicht erkannt. Er hat den widerstrebenden und verstörten V/olff durch energisches Eingreifen zu dem Anhalten veranlaßt, ist mit diesem äusgestiegen, hat die Beschädigungen am Wagen angesehen, ohne daß ihm Blutspuren auf fielen, und ist sodann etwa 250 m mit Wolff, don er an der Hand führte, auf der Straßo zurückgegangen. Er hat dabei die Unfallatelle, die noch etwa 200 m weiter zurücklag, nicht erreicht. Mit V)^p|ist er zu Fuß zu dessen Eltern gegangen. Der Wagen blieb an der Stelle, an der sio gehalten hatten, stehen. Der Kläger war als mitfahrender Halter verpflichtet, sich an die Unfallstelle zu begeben und Wolff zu veranlassen, dassolbo zu tun (BGH VersR 1964, 60). Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Kläger diese Verpflichtung nicht mindestens bedingt vorsätzlich verletzt hat. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen zu der Annahme gelangen dürfen, der Klüger habe nicht nach dem Anhalten die Überzeugung gehabt, ihm sei nur ein Tier gegen den Wagen geratene Jedoch ist ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht dargetan. Denn das Berufungsgericht hat jedenfalls für den Zeitpunkt, in dem sich der Kläger nach 250 n Weg zurück zu dem Umkehren entschloß, ohne Verfahrensverstoß angenommen, es sei nach dem Verhalten des der ungewöhnlich erregt gewesen sei und Angst vor seinem Vater gehabt habe, unwahrscheinlich, daß der Kläger an die Harmlosigkeit des Schlages gegen den Wagen geglaubt habe. Dem Kläger oblag der Beweis, daß er keinen aufklärungsbedürftigen Unfall angenommen habe. Bas Berufungsgericht konnte auch den Grund, warum die Suche nach der Unfallstelle abgebrochen wurde, und der Kläger mit Wolff zu dessen Eltern ging, als ungeklärt bezeichnen. Gerade weil der Kläger die genaue Stelle des Zusammenstoßes mit einem Gegenstand nicht kannte, war davon auszugehen, daß er die begonnene Suche angesichts des ‘für möglich gehaltenen erheblichen Unfalls fortsetzen mußte, bis or auf irgendwelche Spuren auf der Straße stieß. Auch bei einem Zusammenstoß mit einen Tier oder bei einem Steinschlag waren solche zu erwarten. Der rechte Scheinwerfer war zertrümmert, so daß die Anstoßotelle an den Splittern festzustellen war. Gleichwohl kehrte der Kläger aus unbekanntem Grund um, ohne etwas gefunden zu haben. Pas Berufungsgericht hat ferner nicht, wie die Revision rügt, die Anforderungen an einen Negativbe-v.eis verkannt und keine übertriebenen Anforderungen an einen solchen gestellt. Bei einem Beweis von Negativen kehrt sich nicht die Beweislast um. Pie Schwierig- keit, etwas Negatives zu beweisen* ist im Rahmen des Tragbaren dadurch zu beheben, daß die andere Partei nach Lage de3 Palles die Behauptung substantiiert bestreiten und diejenige Partei, die die Beweislast trägt, die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muß (vgl, BGH m ZPO § 282 Nr, 5 für den Verwirkungseinwand). Per Beweis von Negativen läuft also auf eine Widerlegung der Umstände hinaus, die für das Positive sprechen (Rosenberg, Pie Beweislast, 4, Aufl. S, 531 A, 6), Bleibt ein bestimmter Vorgang hiernach unaufklärbar, so geht dieß zu Lasten der Partei, die die Beweislast trägt. Las Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht verkannt, Eg hat verschiedene mögliche Gründe für das Umkehren de3 Klägers beim Weg in Richtung der Unfallstelle erörtert und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, das Verhalten des Klägers während der Nacht lege die Annahme' nahe, er habe trotz bestehender Besorgnis schwerwiegender Unfallfolgen die ihm mögliche Aufklärung des Unfallgeschehens unterlassen und billigend in Kauf genommen, daß der Sachverhalt unaufgeklärt blieb. Las Berufungsgericht hält es für unwahrscheinlich, daß der Klager umgekehrt ist, weil er zu der Überzeugung gekommen war, der Unfallort könne unmöglich noch weiter zurückliegen. Las ist schon deshalb unbedenklich, weil der Kläger erhebliche Schäden am rechten vorderen Kotflügel, an der Stoßstange und an der Windschutzscheibe bemerkt hatte, die durch Sprünge undurchsichtig geworden war. Vor allem hatte er keine Splitter des zertrümmerten rechten Scheinwerfers gefunden, hatte nicht sofort gehalten, sondern war mit hoher Geschwindigkeit weitergefahren. Er konnte erst durch energisches Eingreifen des Klägers schließlich zu dem Halten veranlaßt werden. Las Berufungsgericht hält es für denkbar, daß der Kläger r / den lärm an der Unfallstelle, an der eine Viertelstunde nach den Unfall die Polizei eintraf, gehört und sich deshalb entschlossen hat? nicht bis zur Unfallstelle weiterzugehen. Ob diese Möglichkeit auszuschließen ist, wie die Revision meint, kann offenbleiben. Denn jedenfalls hat das Berufungsgericht, wie oben ausgeführt, es ohne Verfahrensverstoß als unwahrscheinlich angesehen, daß der Kläger in diesem Zeitpunkt der Meinung gewesen sei, es habe kein erheblicher Unfall stattgefunden. Unterstützend hat das Berufungsgericht dargelegt, das weitere Verhalten des Klägers spreche ebenfalls gegen die Annahme, er habe die Überzeugung gehabt, ein Unfall, der der Aufklärung bedurfte, habe sich nicht ereignet. Der Kläger sei nicht beruhigt gewesen, sondern habe dio Eltern des Wolff aufgefordert, auf der Straße nochmals Umschau zu halten und sich am nächsten Morgen umzuhören, ob sich auf dem Zechenweg ein Unfall ereignet habe. Bas Berufungsgericht brauchte aus der Bekundung der Ehefrau des Klägers, dieser sei "steif vor Entsetzen" gewesen, als er an anderen Morgen vom tödlichen Unfall erfahren habe, nicht zu entnehmen, ihm sei diese Nachricht völlig unerwartet gekommen. Bas Berufungsgericht läßt es offen, ob der Kläger während des Aufenthalts in der Wohnung der Eltern des W^HPdie Fortschaffung des Wagens gebilligt hat oder ob W^|^^fortgefahren ist, * ohne daß der Kläger dies wußte oder verhindern konnte. Es hält es jedenfalls für nicht widerlegt, daß der Klüger nichts unternommen hat, um die abgebrochenen Kachforcchungen persönlich wieder aufzunehmen, obwohl sich ihn die Annahme aufdrängen mußte, daß den lägen fortschaffte, um sich der Verantwortung für einen nicht ohne ernsthafte Folgen gebliebenen Unfall zu entziehen. Bie Revision meint, damit habo der Kläger allen- falls grob fahrlässig gehandelt. Jedoch betreffen die Ausführungen des Berufungsgerichts die Beweiswürdigung, ob der Kläger dio für seinen bedingten Vorsatz sprechenden Unistände widerlegt hat» Paboi konnte in Betracht gezogen werden, welche Überlegungen für den Kläger nahelagen. Bas Berufungsgericht konnte im Bahnen der ihm zustehenden Beweiswürdigung nach § 286 ZPO auf Grund des gesamten Verhaltens des Klägers zu der Überzeugung gelangen, er habe nicht genügend widerlegt, daß er den Zechenweg deshalb nicht weit genug zurückgegangen ist, weil er davor zurückschreckte, den Folgen eines schweren Unfalls an Ort und Stelle gegenübertreten zu müssen, oder weil ihn gebeten hat, dies zu unterlassen. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts überspannt nicht die Anforderungen an die Widerlegung des bedingten Vorsatzes bei der Unterlassung wirksamer Aufklärung, wie sie im Zeitpunkt des Aufenthalts in der Wohnung der Eltern des möglich und erforderlich gewesen ist«, Ob für eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht auch der Umstand spricht, daß der Kläger es am nächsten Morgen nach Mitteilung der Unfallfolgen unterlassen hat, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen, kann auf sich beruhen. 10 - Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuweisen« Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen» Dr0 Nörr Diesecke Dr» Fischer Fleck Stimpel