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BGH · II ZR 62/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 62/6

„ ;Bischer Pieck und St impel für Recht erkannti Die Revision gegen das Urteil des 3. August 1959 überließ er für eine Heimfahrt von einer Gaststätte das Steuer dem 21" Jahre alten Bauschlosser Werner WÜpfe Dieser .erfaßte kurz nach 23 Uhr mit dem Wagen bei einer Geschwindigkeit vcn 80 bis 90 km/h auf einer Landstraße erster Ordnung den in gleicher Fahrtrichtung ordnungsmäßig mit seinem Fahrrad fahrenden Bergmann RaflHHHIDieser wurde tödlich verletzt. Die'Windschutzscheibe lief milchig an» fuhr nach dem Zusammenstoß weiter und hielt erst etwa 5C0 m von der Unfallstelle entfernt Von dieser Stelle aus kann man die Unfallstelle nicht sehen, weil die Straße eine Kurve macht» Sic gingen nunmehr hach Baesweiler zu den Eltern des 'jtfflMRfr Den Wagen ließen sie auf der Straße stehen pater den wo er ihn in der Scheune des Landwirts PBBpunterstellte. Er sei nicht an diese zurückgekehrt, sondern habe die Beteiligung seines Wagens am Unfall zu verschleiern versucht, indem die Blutspuren beseitigt wurden und der Wagen mit seinem Einverständnis in die Scheune des P®^ gebracht wurde» Der Kläger, der räch den Feststellungen des Berufungsgerichts den Zusammenstoß nicht bemerkt hat, ist jedenfalls sofort nach den Schlag gegen den Wagen hellwach gewesen, hat aber den Radfahrer und die Blutspuren am Wagen nicht gesehen und auch die Lage der Unfallstelle nicht erkannt» Er hat den widerstrebenden und verstörten WfflBü durch energisches Eingreifen zu dem Anhalten veranlaßt, ist mit diesem ausgestiegen, hat die Beschädigungen am Wagen angesehen, ohne daß ihm Blutspuren auffielen, und ist sodann etwa 250 m mit den er an der Hand führte, auf der Straße zur iickgegangen, Er hat dabei die Unfallstelle, die noch etwa 200 nr weiter zurücklag, nicht erreicht, Hit ist er zu Fuß zu dessen Eltern gegangen. Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Kläger diese Verpflichtung nicht mindestens bedingt vorsätzlich verletzt hat. Kläger habe nicht nach dem Anhalten die'Überzeugung gehabt, ihm sei nur ein Tier gegen den Wagen geraten.. Denn das Berufungsgericht hat jedenfalls für den Zeitpunkt, in dem sich der Kläger nach 250 n Weg zurück zu dem Umkehren entschloß, ohne Verfahrensverstoß angenommen, es sei nach dem Verhalten des der ungewöhnlich erregt gewesen sei und Angst vor seinem Vater gehabt habe, unwahrscheinlich, daß der Kläger an die Harmlosigkeit des Schlages gegen den Wagen geglaubt habe. Das Berufungsgericht konnte auch den Grund, warum die Suche nach der Unfallstelle abgebrochen wurde, und der Kläger mit WtfH) zu dessen Eltern ging, als ungeklärt bezeichnen. Gerade weil der Kläger die genaue Stelle des Zusammenstoßes mit einem Gegenstand rieht kannte, war davon auszugehen, daß er die begonnene Suche angesichts des für möglich gehaltenen erheblichen Unfalls fortsetzen mußte, bis er auf irgendwelche Spuren auf der Straße stieß. Bo hat verschiedene mögliche Gründe für das Umkehren des Klägers beim Weg in Richtung der Unfall st eile ' erörtert und ist dabei zu . Das Berufungsgericht hält es für unwahrscheinlich., daß der Kläger umgekehrt ist, weil er zu der Überzeugung gekommen war, der Unfallort könne unmöglich noch weiter zurückliegen. den lärm on der Unfallstelle, an der eine Viertelstunde nach den Unfall die Polizei eintraf, gehört und sich deshalb entschlossen hat, nicht bis zur Un-fallotelle weiterzugehen,, Ob diese Möglichkeit aus- zuschließen ist, wie die Revision meint, kann offen-bleibene Denn jedenfalls hat das ■ Berufungsgericht, wie obcn auogcfUhrt, es ohno Vorfahrenaverstoß a1s unwahrscheinlich angesehen, daß der Kläger in .diesem Zeitpunkt der Meinung-gewesen sei, es habe kein erheblicher Unfall otattgefunden« Unterstützend hat das Berufungsgericht dargelegt, das weitere Verhalten des Klägers spreche ebenfalls gegen die Annahme, er 'fiabe die Überzeugung gehabt, ein Unfall, der der .Aufklärung bedurfte, habe sich nicht ereignet« Der Kläger sei nicht beruhigt gewesen, sondern habe die Eltern des JMf» auf gefordert, auf der Straße nochmals Umschau zu halten und sich am nächsten Morgen umzuhören, ob sich auf dem Zechenweg ein Unfall ereignet habe» Bas Berufungsgericht brauchte aus der Bekundung der Ehe- frau des Klägers, dieser sei "steif vor Entsetzen" gewesen, als er an anderen Morgen vom tödlichen Unfall erfahren habe, nicht zu entnehmen, ihm sei diese Nachricht völlig unerwartet gekommene Das Berufungsgericht läßt es offen, ob der Kläger während dos Aufenthalts in der Wohnung der Eltern des 'Wppp die Portschaffung des Wagens gebilligt hat oder ob wp||PPfortgefahren ist ohne daß der Kläger dies wußte oder verhindern konnte« Es hält es jedenfalls für nicht widerlegt, daß der Kläger nichts unternommen hat, um die abgebrochenen Nachforschungen persönlich wieder aufzunOhmen, obwohl sich ihn die Annahme aufdrängen mußte, daß Wagen fortschaffte, um sich der Verantwortung für einen nicht ohne’ernsthafte Folgen gebliebenen Unfall zu entziehen» Die Revision meint, damit habe der Kläger allen falls grob fahrlässig gehandelt» Jedoch betreffen die Ausführungen des Berufungsgerichts die Beweis-Würdigung, ob der Kläger die für seinen bedingten Vorsatz sprechenden Umstände widerlegt hat. Das Berufungsgericht 'konnte im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung nach § 286 ZPO auf Grund des gesamten Verhaltens des Klägers zu der Überzeugung gelangen, er habe nicht genügend widerlegt, daß er den Zechenweg deshalb nicht weit genug zurückgegangen ist, weil er davor zurückschrecktc, den Folgen eines schweren Unfalls an Ort und Stelle gegenübertreten zu müssen, oder weil W(0fjf|r ihn gebeten hat, dies zu unterlassen. Umstand spricht, daß der Kläger es am nächsten Morgen nach Mitteilung der Unfallfolgen unterlassen hat, unverzüglich die 'Polizei zu benachrichtigen, kann auf sich beruhen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
ElternWagenUnfallUnfallstelleStraßeBerufungsgerichtBrKlägerZusammenstoßRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
II ZR 62/6^
URTEIL
Verkündet am
19o September 1966 Schorrn,
J u s t i 2 a n g o steilt e r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Handelsvertreters Heinrich H
Klagers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
gegen
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in	ipMMBWistraßo
 vertreten durch den Vorstand Pr. Rolf R
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Proseßbevollmachtigte : Rechtsanwälte Prof. ,Br
 und Pr,
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LA ix J.
Der II. Zivilsenat des die mündliche Verhandlung
 Bun&eägeri chtshof s hat von 19 (, September 1966
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr und der Bundesrichter Br. Korr, Liesecke,
„ ;Bischer Pieck und
 St impel
 für Recht erkannti
 Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. Januar 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückge\viesen„
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger ist Halter eines Personenkraftwagens Por'd II 17s der bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert war. Am 12. August 1959 überließ er für eine Heimfahrt von einer Gaststätte das Steuer dem 21" Jahre alten Bauschlosser Werner WÜpfe Dieser .erfaßte kurz nach 23 Uhr mit dem Wagen bei einer Geschwindigkeit vcn 80 bis 90 km/h auf einer Landstraße erster Ordnung den in gleicher Fahrtrichtung ordnungsmäßig mit seinem Fahrrad fahrenden Bergmann RaflHHHIDieser wurde tödlich verletzt. Der Kläger saß während der Fahrt auf den rechten Vordersitz. Er achtete nicht auf die Fahrbahn. Bei dem Zusammenstoß wurde der rechte Scheinwerfer zerbrochen, der rechte vordere Kotflügel und die Stoßstange beschädigt. Die'Windschutzscheibe lief milchig an»	fuhr nach dem Zusammenstoß weiter
 und hielt erst etwa 5C0 m von der Unfallstelle entfernt
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auf Verlangen des Klägers an. Der Kläger und stiegen aus' und sahen die Schäden am Wagen an.» Nach Angabe des Klägers konnte Wggplihm nicht sagen, womit er zusammengestoßen sei. Anschließend gingen sie auf der Straße zurück, um festzustellen, was sich ereignet hatteo Nach etwa 250 m brachen sie die Suche ab. Von dieser Stelle aus kann man die Unfallstelle nicht sehen, weil die Straße eine Kurve macht» Sic gingen nunmehr hach Baesweiler zu den Eltern des 'jtfflMRfr Den Wagen
 ließen sie auf der Straße stehen
 pater den
 wo er ihn in der Scheune des Landwirts PBBpunterstellte. Der Kläger bat die Eltern des Vil
 ebenfalls nach-
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Zusehen, ob etwas auf der Straße, auf der sie gekommen waren, passiert sei» Sie machten sich auch auf die Suche, gingen aber nicht weit genug,.um die Unfallstelle zu erreichen. Der Kläger übernachtete bei den Eltern des WgpH Am frühen Morgen des 13. August 1959 besorgten sich der Kläger und Y^m^Ln Würselen einen Mietwagen und fuhren in die Wohnung des Klägers nach Stolberg.
Der Kläger rief den Gastwirt KrflMNI ln Boschein an und fragte ihn, ob er etwas über einen Unfall während der letzten Nacht auf der Strecke zwischen Boschein und Baesweiler gehört habe. Dieser verneinte, rief aber einige Zeit später den Kläger an und teilte ihm -it, daß in der vergangenen Nacht auf dieser Sträße ein Mensch bei einem Verkehrsunfall getötet worden sei» Daraufhin rief der Kläger den Bezirksvertreter seiner Rechtste hut zve r c i che rurig und den von dieser benannten Rechtsanwalt in A(HB|an. Anschließend fuhren der
 Kläger mit seiner Ehefrau und Yb
(mit dem Mietwagen
 zu den Eltern des v i n M U11 c n d o r f, w o V/
und sodann • zu dem Gehöft P| den Wagen des Klägers abge-
stellt die die Kläger Per Kla
 hatte» Hier erschien gegen 12.-30 Uhr Spuren der 'Unfallbeteiligten verfol hatte ihr bis dahin den Unfall nicht ger wurde wegen Verkehrsunfallflucht
 die Polizei, gt hatte» Per gemeldet» angeklagt,
 aber freigesproehen.
Mit der Klage hat der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Ilaftpflichtversicherungsschutz beantragt» Er hat behauptet,	habe	ihm nichts davon gesagt, daß
 er möglicherweise mit einem Verkehrsteilnehmer zusammen-
gestoßen sei» Er habe angenommen, daß ein Tier oder ein Stein gegen den Wagen geraten sei»- WtfHp habe ohne sein Zutun den Wagen bei P^Hl untergestellt»
Pie Beklagte hat Klagabweisung beantragt» .Sie ■ hat geltend gemacht, der Kläger habe seine Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt. Er habe gewußt, daß ein schwerer Unfall passiert sei und habe die Unfallstellc gekannt. Er sei nicht an diese zurückgekehrt, sondern habe die Beteiligung seines Wagens am Unfall zu verschleiern versucht, indem die Blutspuren beseitigt wurden und der Wagen mit seinem Einverständnis in die Scheune des P®^ gebracht wurde»
Pas Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Klüger seinen Klagantrag weiter. Pie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Enjschcidungsgründe:
Pas Berufungsgericht hat den vom Kläger zu führenden Beweis, er habe die festgenteilte Verletzung
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der Aufklärungapflicht nach § 7 I Nr» 2 AKB nicht vorsätzlich begangen (BG-HZ 4-1, 327), für nicht geführt erhelltet und den Versicherungsschutz wegen vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit versagt» Die Revision halt dies für reehtsirrig, kann aber damit nicht durchdrungen»
Der Fahrer Wolff ist nach dem Zusammenstoß mit dem Radfahrer zunächst weit er go fahren». Der Kläger, der räch den Feststellungen des Berufungsgerichts den Zusammenstoß nicht bemerkt hat, ist jedenfalls sofort nach den Schlag gegen den Wagen hellwach gewesen, hat aber den Radfahrer und die Blutspuren am Wagen nicht gesehen und auch die Lage der Unfallstelle nicht erkannt» Er hat den widerstrebenden und verstörten WfflBü durch energisches Eingreifen zu dem Anhalten veranlaßt, ist mit diesem ausgestiegen, hat die Beschädigungen am Wagen angesehen, ohne daß ihm Blutspuren auffielen, und ist sodann etwa 250 m mit	den	er	an der
 Hand führte, auf der Straße zur iickgegangen, Er hat dabei die Unfallstelle, die noch etwa 200 nr weiter zurücklag, nicht erreicht, Hit	ist er zu Fuß
 zu dessen Eltern gegangen. Der Wägen blieb an der Stelle, an der sic gehalten hatten, stehen,
 Der Kläger war als mitfahrender Halter verpflichtet, sich an die .Unfallstelle zu begeben und bfBBP>su veranlassen, dasselbe zu tun (BGH VersR. 1964, 60). Das Berufungsgericht hält nicht für erwiesen, daß der Kläger diese Verpflichtung nicht mindestens bedingt vorsätzlich verletzt hat. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht ohne Anhörung eines Sachverständigen zu der Annahme gelangen dürfen, der
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Kläger habe nicht nach dem Anhalten die'Überzeugung gehabt, ihm sei nur ein Tier gegen den Wagen geraten.. Jedoch ist ein Verfahrenstehler des Berufungsgerichts nicht dargetan. Denn das Berufungsgericht hat jedenfalls für den Zeitpunkt, in dem sich der Kläger nach 250 n Weg zurück zu dem Umkehren entschloß, ohne Verfahrensverstoß angenommen, es sei nach dem Verhalten des	der	ungewöhnlich erregt gewesen sei und
 Angst vor seinem Vater gehabt habe, unwahrscheinlich, daß der Kläger an die Harmlosigkeit des Schlages gegen den Wagen geglaubt habe. Dem Kläger oblag der Beweis, daß er keinen aufklärungsbedürftigen Unfall angenommen höbe o
Das Berufungsgericht konnte auch den Grund, warum die Suche nach der Unfallstelle abgebrochen wurde, und der Kläger mit WtfH) zu dessen Eltern ging, als ungeklärt bezeichnen. Gerade weil der Kläger die genaue Stelle des Zusammenstoßes mit einem Gegenstand rieht kannte, war davon auszugehen, daß er die begonnene Suche angesichts des für möglich gehaltenen erheblichen Unfalls fortsetzen mußte, bis er auf irgendwelche Spuren auf der Straße stieß. Auch bei einem Zusammenstoß mit einem Tier oder bei einem Steinschlag waren solche zu erwarten. Der rechte Scheinwerfer war zertrümmert, so daß die Anstoßstelle an den Splittern festzustellen wer. Gleichwohl kehrte der Kläger aus unbekanntem Grund um, ohne etwas gefunden zu haben.
Kevisxun
 Das Berufungsgericht hat ferner nicht, wie die Ugt, die Anforderungen an einen Kegativbe-weis verkannt und keine übertriebenen Anforderungen an einen solchen gestellt. Bei einem Beweis von Nega-
tiven kehrt sich nicht
 Beweislast um. Die Schwierig-
keit, etwas Negatives zu beweisen, lot Im Rahmen des
 Tragbaren nach Lage
 dadurch zu beheben, daß die andere Partei des Rallen die Behauptung substantiiert
 bestreiten und diejenige Partei,
 die die Beweislast
 tragt, die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muß (vgl, BGH LH ZPO § 282 Kr. 5 für.den Verwirkungseinwand) . Der Beweis von Negativen läuft also auf eine 'Widerlegung der Umstände hinaus, die für das Positive sprechen (Rosenberg, Die Beweislast, 4« Aufl, S. 331 A. 6), Bleibt ein bestimmter Vorgang hiernach unaufklärbar, so geht dies zu Lasten der Partei, die die Beweislast 'trägt. Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht verkannt. Bo hat verschiedene mögliche Gründe für das Umkehren des Klägers beim Weg in Richtung der Unfall st eile ' erörtert und ist dabei zu . dera Ergebnis gekommen, Bas Verhalten des Klägers während der Nacht lege die Annahme nahe, er habe trotz bestehender Besorgnis schwerwiegender Unfallfolgen die ihm mögliche Aufklärung des Unfallgeschehens unterlassen und billigend in Kauf genommen, daß der Sachverhalt unaufgeklärt blieb. Das Berufungsgericht hält es für unwahrscheinlich., daß der Kläger umgekehrt ist, weil er zu der Überzeugung gekommen war, der Unfallort könne unmöglich noch weiter zurückliegen. Das ist schon deshalb unbedenklich, weil der Kläger erhebliche Schäden am rechten vorderen Kotflügel, an der Stoßstange und an der Windschutzscheibe bemerkt hatte, die durch Sprünge undurchsichtig geworden war. Vor allem hatte er keine Splitter des zertrümmerten
 rechten Scheinwerfers gefunden.
hat'
nie ht sofort
£e halten, son de rn v?a r mi t hoher Ge s c hw i n dlgk ei t w e i t er-gefehren. Er konnte erst durch energisches Eingreifen
 des
Das
 Klägers schließlich zu dem Halten veranlaßt werden. Berufungsgericht hält es für denkbar, daß der Kläger
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den lärm on der Unfallstelle, an der eine Viertelstunde nach den Unfall die Polizei eintraf, gehört und sich deshalb entschlossen hat, nicht bis zur Un-fallotelle weiterzugehen,, Ob diese Möglichkeit aus-
zuschließen ist, wie die Revision meint, kann offen-bleibene Denn jedenfalls hat das ■ Berufungsgericht, wie obcn auogcfUhrt, es ohno Vorfahrenaverstoß a1s unwahrscheinlich angesehen, daß der Kläger in .diesem Zeitpunkt der Meinung-gewesen sei, es habe kein erheblicher Unfall otattgefunden« Unterstützend hat das Berufungsgericht dargelegt, das weitere Verhalten des Klägers spreche ebenfalls gegen die Annahme, er 'fiabe die Überzeugung gehabt, ein Unfall, der der .Aufklärung bedurfte, habe sich nicht ereignet« Der Kläger
 sei nicht beruhigt gewesen, sondern habe die Eltern des JMf» auf gefordert, auf der Straße nochmals Umschau zu halten und sich am nächsten Morgen umzuhören, ob sich auf dem Zechenweg ein Unfall ereignet habe» Bas Berufungsgericht brauchte aus der Bekundung der Ehe-
frau des Klägers, dieser sei "steif vor Entsetzen" gewesen, als er an anderen Morgen vom tödlichen Unfall erfahren habe, nicht zu entnehmen, ihm sei diese Nachricht völlig unerwartet gekommene Das Berufungsgericht läßt es offen, ob der Kläger während dos Aufenthalts
 in der Wohnung der Eltern des 'Wppp die Portschaffung des Wagens gebilligt hat oder ob wp||PPfortgefahren ist ohne daß der Kläger dies wußte oder verhindern konnte« Es hält es jedenfalls für nicht widerlegt, daß der Kläger nichts unternommen hat, um die abgebrochenen Nachforschungen persönlich wieder aufzunOhmen, obwohl sich ihn die Annahme aufdrängen mußte, daß Wagen fortschaffte, um sich der Verantwortung für einen nicht ohne’ernsthafte Folgen gebliebenen Unfall zu entziehen» Die Revision meint, damit habe der Kläger allen
 falls grob fahrlässig gehandelt» Jedoch betreffen die Ausführungen des Berufungsgerichts die Beweis-Würdigung, ob der Kläger die für seinen bedingten Vorsatz sprechenden Umstände widerlegt hat. Dabei kennte in Betracht gezogen werden, welche Überlegungen für den Kläger nahelagen. Das Berufungsgericht 'konnte im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung nach § 286 ZPO auf Grund des gesamten Verhaltens des Klägers zu der Überzeugung gelangen, er habe nicht genügend widerlegt, daß er den Zechenweg deshalb nicht weit genug zurückgegangen ist, weil er davor zurückschrecktc, den Folgen eines schweren Unfalls an Ort und Stelle gegenübertreten zu müssen, oder weil W(0fjf|r ihn gebeten hat, dies zu unterlassen. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts überspannt nicht die Anforderungen an die Widerlegung des bedingten Vorsatzes bei der Unterlassung wirksamer Aufklärung, wie sio im Zeitpunkt des Aufenthalts in der Wohnung der Eltern des	möglich
 und erforderlich gewesen ist. Ob für eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht auch der. Umstand spricht, daß der Kläger es am nächsten Morgen nach Mitteilung der Unfallfolgen unterlassen hat, unverzüglich die 'Polizei zu benachrichtigen, kann auf sich beruhen.	~	f	-	'	_
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 sich hiernach als uribegrün-
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Die Revision erweist det und war daher zu rück zuw ei s en„ Der Kläger hat c Kosten seines erfolglosen Rechtsmittols gemäß § 9r ragen„
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