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BGH

Gericht: BGH

Anlaß des Rechtsstreits ist, daß die Beklagte den Kläger durch Beschluß ihres Aufsichtsrates und Vorstands vom 15* Juni 1961 ausgeschlossen hat. Sein Verhalten sei nach alledem geeignet gewesen, die Interessen der Beklagten und ihrer Mitglieder zu schädigen; es habe auch befürchtet werden müssen, daß ihr insbesondere durch weitere Preisgabe vertraulicher Vorgänge an Dritte künftig Schaden zugefügt werden würde. 1. Die Beklagte hat den Vorwurf, der Kläger habe sich in einer mit ihren Interessen nicht zu vereinbarenden V/eiso verhalten, auf einen Sachverhalt gestützt, den das Berufungsgericht in einzelne (Patsachengruppen unterteilt und in dieser Aufteilung einzeln geprüft hat. Für sich genommen ist das allein auch dann noch kein den Interessen der Genossenschaft zuwiderlaufendes Verhalten, wenn das nicht auf einem satzungsmäßig vorgeschriebenen Weg geschieht und die Vorschläge objektiv oder jedenfalls nach Ansicht des Vorstands wirtschaftlich abwegig sind. Ein zu dem Ausschluß ausreichender Verstoß kann auch nicht allein darin gesehen werden, daß sich der Kläger an den Hessisch-Mittelrheinischen Genossenschaftsverband gewandt und sich mit kritischen Bemerkungen über vertrauliche Bedingungen der Beklagten ausgelassen hat* Bas Berufungsgericht hat das jedenfalls für keinen schuldhaften Verstoß gehalten* Bas läßt sich nicht beanstanden, weil cs nicht ein beliebiger Außenstehender war, an den sich der Kläger wandte, sondern gerade dor Prüfungsverband der Beklagten* Bieser kam bei Ausübung seiner Prüfungstätigkeit ohnehin mit den inneren Vorgängen boi der Beklagten in Berührung und war insoweit nach außen hin zu dem Schweigen verpflichtet. Deshalb konnte der Kläger erwarten, daß auch von den vertraulichen Teilen seines Briefes nach außen hin zu dem Nachteil der Beklagten kein Gebrauch gemacht werden würde. Baß das Ansehen der Beklagten durch den Brief des Klägers beim Prüfungsverband selbst hätte leiden können, wie die Hevision meint, kann nach Inhalt und Art der erhobenen Kritik schwerlich angenommen werden. Schließlich ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die herabsetzenden Äußerungen, die in den Briefen des Klägers enthalten sind, allein für sich gesehen keinen Ausschließungsgrund bilden. des Klägers gerechtfertigt war, muß vor allem auf Grund einer zusammenfassenden Würdigung seines Verhaltens und einer Gegenüberstellung mit den Interessen der Beklagten beurteilt, werden. Für die Präge, ob das Verhalten des Klägers so beurteilt werden muß, kann die vom Berufungsgericht bisher nicht berücksichtigte Behauptung der Beklagten Bedeutung gewinnen, der Kläger habe sich in seinem früheren Einkaufsvorband ähnlich verhalten und habe die Verhältnisse dort so zugespitzt, daß man ihn praktisch habe zwingen müssen, den Aufsichtsratsvorsitz niederzulegen und auszuscheiden. Sollt© eine solche Beurteilung geboten sein, dann würde anderseits der gewiß auffallende und unnötige £on, mit dem die Beklagte zunächst auf den ersten Vorschlag des Klägers reagierte, nicht so besonders bedeutungsvoll sein.

AnsichtvorstehenBerufungsgerichtvertraulichKlägerVerhaltenVorgang

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II_ZR_62^63
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
T4. November 19^5 Heil, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der "H^^B" Handelszentrale Vi/iB^BBBI^P Kaufhäuser, eingetragene Oenossenschaft mit beschränkter Haftung in	gesetzlich	vertreten
 durch ihren Vorstand, die Herren Direktoren Spp, R^B^B und Oi
 Beklagten und Revieionsklägerin
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.h.c. Herbert
 gegen
den Kaufmann Bernhard S^dpstraße ft
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mtindliche Verhandlung vom 11. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Bukow, Dr. Schulze und Stimpel für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main), an Stelle der Verkündung zugestellt am 25* Februar 1963, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiescn, das dabei auch Uber die Kosten der Revision zu befinden hat.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte ist eine Einkaufsgenossenschaft, der etwa 400 Textil-Einzelhandelsgeschäfte als Mitglieder angehören. Der Kläger ist Inhaber eines solchen Geschäfts. Er war der Beklagten im Jahre 1959 beigetreten. Anlaß des Rechtsstreits ist, daß die Beklagte den Kläger durch Beschluß ihres Aufsichtsrates und Vorstands vom 15* Juni 1961 ausgeschlossen hat. Der Beschluß beruht auf § 3 b der Satzung. Danach kann ein Genosse ausgeschlossen werden, "wenn sich sein Verhalten mit den Interessen der Genossenschaft nicht vereinbaren läßt". Zur Begründung hat sich die Beklagte im wesentlichen darauf berufen, daß der Kläger alsbald nach seinem Eintritt und später mehrfach mit Vor-
 
schlagen an ihren Vorstand herangetreten sei, die eine grundlegende Umstellung ihrer Organisation auf Selbstbedienung, Zusammenschlüsse mit anderen Einkaufsverbänden und die Änderung verschiedener Geschäftsbedingungen der Beklagten zu dem Ziele gehabt hätten - Vorschläge, die nach Ansicht der Beklagten wirtschaftlich schlechthin indiskutabel und "massive Angriffe auf ihr Gefüge” gewesen seien. Dennoch habe der Kläger sie hartnäckig weiterverfolgt und sie dem Vorstand aufzudrängen versucht. Der Ton seiner Briefe sei anmaßend und rechthaberisch geworden, den Vorstand habe er mehrfach beleidigt. Zur Unterstützung seiner Ansichten habe er ihr Auskünfte über Vorgänge eines anderen Einkaufsver-bandes gemacht, die er vertraulich zu behandeln gehabt hätte. Schließlich habe er sich auch an den Hessen-Mittelrheinischen Genossenschaftsverband gewandt, diesem vertrauliche Konditionen der Beklagten mitgeteilt, deren Berechtigung kritisiert und die Beklagte dort in Mißkredit zu bringen versucht. Sein Verhalten sei nach alledem geeignet gewesen, die Interessen der Beklagten und ihrer Mitglieder zu schädigen; es habe auch befürchtet werden müssen, daß ihr insbesondere durch weitere Preisgabe vertraulicher Vorgänge an Dritte künftig Schaden zugefügt werden würde.
Der Kläger hält den Ausschluß für ungerechtfertigt. Seiner Klage auf Feststellung, daß der Ausschließungs-beschluß nichtig sei, haben Land- und Oberlandesgericht stattgegeben. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Ent scheidungsgründe j
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß :sich die gerichtliche Nachprüfung über das
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- hier nicht zu beanstandende - formelle Ausschließungsverfahren hinaus auf die sachliche Berechtigung der Ausschließung zu erstrecken hat. Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken geben dem Senat keinen Anlaß, von dieser schon vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 129» 45> 48 m.w.Nachw.) vertretenen und vom Senat aufrecht erhaltenen Ansicht (BGHZ 27» 297, 2.98 abzugehen.
Dagegen kann dem Berufungsgericht nach den bisherigen Feststellungen nicht darin gefolgt werden, daß der Ausschluß nicht rechtswirksam ist.
1. Die Beklagte hat den Vorwurf, der Kläger habe sich in einer mit ihren Interessen nicht zu vereinbarenden V/eiso verhalten, auf einen Sachverhalt gestützt, den das Berufungsgericht in einzelne (Patsachengruppen unterteilt und in dieser Aufteilung einzeln geprüft hat. Ihm ist zuzustimmen, daß die einzelnen Vorgänge, jeweils für sich betrachtet, keinen selbständigen Ausschließungsgrund bilden. Das gilt zunächst für die Vorschläge, mit denen der Kläger in mehreren Briefen den Vorstand der Beklagten gedrängt hat, Organisation und Geschäftsbedingungen zu ändern. Für sich genommen ist das allein auch dann noch kein den Interessen der Genossenschaft zuwiderlaufendes Verhalten, wenn das nicht auf einem satzungsmäßig vorgeschriebenen Weg geschieht und die Vorschläge objektiv oder jedenfalls nach Ansicht des Vorstands wirtschaftlich abwegig sind. Denn es handelt sich insoweit nur um interne Vorgänge, die sich weder nach außen hin noch innerhalb des Verband slebens nachteilig auswirken.
 
Ein zu dem Ausschluß ausreichender Verstoß kann auch nicht allein darin gesehen werden, daß sich der Kläger an den Hessisch-Mittelrheinischen Genossenschaftsverband gewandt und sich mit kritischen Bemerkungen über vertrauliche Bedingungen der Beklagten ausgelassen hat* Bas Berufungsgericht hat das jedenfalls für keinen schuldhaften Verstoß gehalten* Bas läßt sich nicht beanstanden, weil cs nicht ein beliebiger Außenstehender war, an den sich der Kläger wandte, sondern gerade dor Prüfungsverband der Beklagten* Bieser kam bei Ausübung seiner Prüfungstätigkeit ohnehin mit den inneren Vorgängen boi der Beklagten in Berührung und war insoweit nach außen hin zu dem Schweigen verpflichtet. Deshalb konnte der Kläger erwarten, daß auch von den vertraulichen Teilen seines Briefes nach außen hin zu dem Nachteil der Beklagten kein Gebrauch gemacht werden würde. Baß das Ansehen der Beklagten durch den Brief des Klägers beim Prüfungsverband selbst hätte leiden können, wie die Hevision meint, kann nach Inhalt und Art der erhobenen Kritik schwerlich angenommen werden.
Schließlich ist die Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die herabsetzenden Äußerungen, die in den Briefen des Klägers enthalten sind, allein für sich gesehen keinen Ausschließungsgrund bilden.
Bonn teils waren sie durch die brüske Art der Ablehnung seines ersten Vorschlags und die Aufforderung, die Beklagte zu verlassen, wesentlich mit hervorgerufen. Im übrigen haben sie nicht das Maß überschritten, das das einschneidende Mittel des Ausschlusses hätte recht-fertigen können.
2. Mit der Beurteilung der einzelnen Handlungen des Klägers für sich allein wird aber der Kern des Rechtsstreits unvollkommen erfaßt. Ob der Ausschluß
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des Klägers gerechtfertigt war, muß vor allem auf Grund einer zusammenfassenden Würdigung seines Verhaltens und einer Gegenüberstellung mit den Interessen der Beklagten beurteilt, werden. Hierbei kann sich insbesondere die vom Berufungsgericht bisher nicht geprüfte Präge stellen, ob nicht die Beklagte berechtigterweise meinen konnte, im Gesamtverhalten des Klägers zeichne sich eine Entwicklung ab, die dazu zu führen drohte, daß der Kläger in weiterer Verfolgung seiner - nach ihrer Ansicht gefährlichen - Ziele in zunehmendem Maße ein störendes Element des innergenossenschaftlichen Lebens und eine Gefahr für Ansehen und Kredit der Beklagten werden könnte. Auch ein Verhalten, das zwar noch keinen Schaden verursacht, aber greifbaren Anlaß zu der Befürchtung gibt, es werde sich zu dem ITach-teil der Genossenschaft ausv/irken, kann unter Umständen die Voraussetzungen d03 § 3 b der Satzung erfüllen.
Für die Präge, ob das Verhalten des Klägers so beurteilt werden muß, kann die vom Berufungsgericht bisher nicht berücksichtigte Behauptung der Beklagten Bedeutung gewinnen, der Kläger habe sich in seinem früheren Einkaufsvorband ähnlich verhalten und habe die Verhältnisse dort so zugespitzt, daß man ihn praktisch habe zwingen müssen, den Aufsichtsratsvorsitz niederzulegen und auszuscheiden. V/enn das zu bejahen wäre, * dann würden in dor Tat die dom Kläger zur Last gelegten Handlungen in einem inneren Zusammenhang stehen und dadurch ein besonderes Gewicht erhalten. In diesem Pall wäre es nicht von der Hand zu weisen, daß die Beklagte zur Wahrung geordneter und ruhiger Verhältnisse innerhalb ihres Verbandes Maßnahmen gegen den Kläger ergriff, damit sich bei ihr nicht das wiederholte, was der Kläger an Unruhe und Spannungen in seinem früheren Einkaufsverband geschaffen hatte.
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Sollt© eine solche Beurteilung geboten sein, dann würde anderseits der gewiß auffallende und unnötige £on, mit dem die Beklagte zunächst auf den ersten Vorschlag des Klägers reagierte, nicht so besonders bedeutungsvoll sein. Denn dann wäre das spätere Verhalten des Klägers nur schwerlich als Folge dioeer ersten schroffen Abweisung durch die Beklagte zu erklären.
Damit diese umfassende Beurteilung nachgeholt werden kann, mußte auf die Revision der Beklagton das angofochteno Urteil aufgehoben und die Sache zur andorv/eiton Verhandlung und Entscheidung - auch Uber die Kosten der Revisionsinstanz - an das Oberlandes-goricht zurückverwiesen werden.
Dr. Fischer	Dr. Kuhn	Dr. Bukow
 Dr. Schulze
 Stimpel