Für den Fall, daß diese Freistellung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vorgenommen sein sollte, war dem Kläger das Recht eingeräumt, mit der 5. Der Kläger, der von diesen Verkaufsverhandlungen Kenntnis erhalten hatte, wollte sich in diese auch seinerseits einschalten, wobei er sich vor allem auf das von ihm ausgeübte Eintrittsrecht berief.Diese Beteiligung an den abschließenden Verhandlungen, die sich in einer Gaststätte in K|0 vom 28. Während der Verhandlungen suchte D^fp^ den Kläger wiederholt in diesem Raum auf und verlangte von ihm eine Ermäßigung seiner restlichen Abfindungsforderung. Dieser Vertrag habe - und das ist jetzt zv/ischen den Parteien unstreitig - mit Rücksicht auf das ihm eingeräumte Eintrittsrecht als Kommanditist und mit Rücksicht auf das ihm zugebilligte Vorkaufsrecht der besonderen Form des § 313 BGB bedurft, da zu dem Gesell- Oktober 1954 und nach Abschluß dieses Vertrages seien ohne rechtliche Wirkung; diese Erklärungen beruhten sämtlich auf seiner damaligen - irrigen - Annahme, er sei an den Vertrag vom 7. Der Kläger hat mit seiner Klage demgemäß die Feststellung verlangt, daß er persönlich haftender Gesellschafter des Unternehmens sei. Der Beklagte hat demgegenüber hervorgehoben, das Vorgehen des Klägers stelle einen schweren Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien der Grund dafür gewesen, daß der Kläger bereits im Jahre 1955 aus den beiden Unternehmen ausgeschieden sei und daß er sodann im Oktober 1954 seine Zustimmung zu einer Ermäßigung seiner restlichen Abfindungsforderung gegeben habe. Durch diese Zustimmung habe er das sonst drohende Scheitern der Verkaufsverhandlungen und den Konkurs des Unternehmens verhindern wollen. Nachdem es ihm - dem Beklagten - durch Aufwendung erheblicher Geldmittel gelungen sei, den Zusammenbruch der beiden Unternehmen zu verhüten, wolle sich nunmehr der Kläger unter Berufung auf einen formalen Fehler die Früchte seiner - des Beklagten - Arbeit zu eigen machen. So wie bei der Begründung einer Gesellschaft durch einen rechtlich fehlerhaften Vertrag die Rechtsordnung nicht den tatsächlich geschaffenen Zustand mißachten könne, so müsse das gleiche gelten, wenn eine Gesellschaft auf Grund eines rechtlich fehlerhaften Vertrages beendet ist und das Gesellschaftsunternehmen von einem der bisherigen Gesellschafter als Einzelhandelsunternehmen fortgeführt wird. Mit Recht geht das Berufungsgericht dabei von der Bestimmung des § 139 BGB aus und legt sodann dar, daß nach dem Beweisergebnis nicht angenommen werden könne, daß der Kläger den Vertrag auch ohne die seinem Schutz dienenden formbedürftigen Bestimmungen abgeschlossen hätte. Für diese Beurteilung kommt es entscheidend auf das Verhalten des Klägers während der Verkaufsverhandlungen zwischen und dem Beklagten an. Zu diesem Zeitpunkt mag er, wie er immer wieder betont hat, von der Wirksamkeit des Vertrages vom 7* März 1953 ausgegangen sein und angenommen haben, daß er gegenüber D^|Hfc an diesen Vertrag gebunden sei. Er war sich nach dem' Inhalt seiner Verhandlungen mit Dombret des weiteren auch darüber im klaren, daß er erst durch seine freiwillig gegebene Zustimmung den Abschluß des Vertrages zwischen und dem Beklagten ermöglichte. Schließlich war er sich bei diesen Verhandlungen auch darüber im klaren, daß die beiden Unternehmen in eine schwierige Lage geraten waren und daß der Beklagte nach Übernahme dieser Unternehmen erhebliche finanzielle Mittel aufwenden werde, um diese schwierige Lage abzuwenden. Bei dieser Sachlage kann es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbart werden, daß sich der Kläger jetzt gegenüber dem Beklagten auf die Nichtigkeit des Vertrages vom 7. Ein solches Vorgehen steht in einem bemerkenswerten Widerspruch zu dem eigenen Verhalten des Klägers während der Verkaufsverhandlungen ^wischen Dombret und dem Beklagten, zu dem er sich auf Grund eigener Entschließung freiwillig entschlossen hatte und durch das er erst den Abschluß des Kaufvertrages und die Übernahme der Unternehmen durch den Beklagten ermöglichte. März 1953, die zunächst dem besonderen Schutz des Klägers dienten und deren Nichtigkeit deshalb gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge hatten, durch die Veräußerung der Unternehmen an den Beklagten ihre Bedeutung für den Kläger verloren hatten. Auf diesen Umstand kann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht berufen, zu demal er in den Vorinstanzen selbst nicht vorgetragen hat, werde mit Rücksicht auf diesen Formmangel die Erfüllung des Vertrages verweigern. Aus diesem Grunde kann die Klage des Klägers keinen Erfolg haben, so daß das Berufungsgericht sie im Ergebnis mit Recht abgewiosen hat.
II ZR 62/60 2135 072 Verkündet am 30. Oktober 1961 Schwingen, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit . Bl des Dipl.-Ing. Franz H straße ^0, Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. tfPl- gegen Georg B in FirmaS^HfH^^-Holzindustrie Fr. & Co. KG., Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Prof. Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br. Haager, Biesecke und Br, Reinicke für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 16. März I960 wird auf Kosten.des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Der Kläger und der Kaufmann Walter D^p^P waren Gesellschafter der Firma Spppppp-Holzindustrie Fr. Co. KG. in B^pPIPP; der Kläger war persön- lich haftender Gesellschafter, Dpp|^ Kommanditist dieser Gesellschaft. Ferner waren der Kläger und Gesell- schafter der Firma K^^|) Sperrholzwerke V/. D^PP KG in K^P. Bei dieser Gesellschaft war D^p|^ der persönlich haftende Gesellschafter und der Kläger Kommanditist. Am 7. März 1933 schloß der Kläger mit D^pPP einen privatschriftlichen Auseinandersetzungsvertrag. Danach schied der Kläger gegen Zahlung eines Abfindungsguthabens von 150.000 DM mit sofortiger Wirkung aus beiden Gesellschaften aus. Für die Zahlung des Abfindungsguthabens waren im einzelnen bestimmte Ratenzahlungen vorgesehen. Ferner war bestimmt, daß der Kläger von näher bezeichneten Gesellschafttsschulden freigestellt werden sollte. Für den Fall, daß diese Freistellung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht vorgenommen sein sollte, war dem Kläger das Recht eingeräumt, mit der 5. Rate seines Abfindungsguthabens in Höhe von 30.000 DM als Kommanditist in beide Firmen wieder einzutreten. Weiter wurde dem Kläger bei einem Verkauf der Firma oder deren Grundbesitz das Vorkaufsrecht zugebilligt. In der Folgezeit zahlte D^f^P auf das Abfindungsguthaben den Betrag von 82.000 DM. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1954 machte der Kläger gegenüber Dpp|^ von seinem Eintrittsrecht in beide Firmen in der Weise Gebrauch, daß er mit einer Einlage von 20.000 DM in das Unternehmen und mit einer Einlage von 10.000 DM in das Kehler Unternehmen als Kommanditist eintrete. In dieser Zeit stand Dp|^^ in Verhandlungen mit dem Beklagten über den Verkauf der beiden Unternehmen. Diese Verhandlungen führten zu dem Abschluß eines privatschriftlichen Vertrages vom 30. Oktober 1954, durch -35- den D^l^p gegen Zahlung von 100,000 DM und eines weiteren Betrages von 7.200 DM beide Unternehmen an den Beklagten verkaufte. Der Kläger, der von diesen Verkaufsverhandlungen Kenntnis erhalten hatte, wollte sich in diese auch seinerseits einschalten, wobei er sich vor allem auf das von ihm ausgeübte Eintrittsrecht berief. Diese Beteiligung an den abschließenden Verhandlungen, die sich in einer Gaststätte in K|0 vom 28. bis 30. Oktober 1954 hinzogen, wurde dem Kläger jedoch von dem Beklagten verwehrt; der Kläger wurde gebeten, in einem anderen Raum der Gast-statte zu warten. Während der Verhandlungen suchte D^fp^ den Kläger wiederholt in diesem Raum auf und verlangte von ihm eine Ermäßigung seiner restlichen Abfindungsforderung. Er begründete dieses Verlangen damit, daß der Beklagte für beide Firmen nur 100.000 DM zahlen wolle. Nach langem Feilschen einigten sich der Kläger und D^ppp dahin, daß dieser statt der geschuldeten 68.000 DM nur noch 38.000 DM zu zahlen habe. Im Anschluß an den Vertrag vom 30. Oktober 1954 kam j es zu einem umfangreichen Briefwechsel zwischen dem Kläger einerseits sowie dem Beklagten und andererseits. Durch Anwaltsschreiben vom 15* Dezember 1954 ließ der Kläger sodann erklären, daß er den Vertrag vom 30. Oktober 1954 genehmige. Ferner unterschrieb er am 16. Dezember 1954 eine notariell beglaubigte Erklärung an das Handelsregister, in der er sein Ausscheiden aus dem Unternehmen mitteilte. Der Kläger ist der Ansicht, er sei noch persönlich haftender Gesellschafter des B^m^pp Unternehmens, weil der Auseinandersetzungsvertrag vom 7. März 1953 wegen Formmangels nichtig sei. Dieser Vertrag habe - und das ist jetzt zv/ischen den Parteien unstreitig - mit Rücksicht auf das ihm eingeräumte Eintrittsrecht als Kommanditist und mit Rücksicht auf das ihm zugebilligte Vorkaufsrecht der besonderen Form des § 313 BGB bedurft, da zu dem Gesell- -4- r--- ? - f. schaftsvermögen Grundstücke gehört hatten. Von diesem Nichtigkeitsgrund habe er erst im Laufe des Jahres 1955 Kenntnis erhalten. Seine Erklärungen unmittelbar vor Abschluß des Vertrages vom 50. Oktober 1954 und nach Abschluß dieses Vertrages seien ohne rechtliche Wirkung; diese Erklärungen beruhten sämtlich auf seiner damaligen - irrigen - Annahme, er sei an den Vertrag vom 7. März 1955 gebunden und er müsse daher die von ihm verlangten Erklärungen abgeben. Der Kläger hat mit seiner Klage demgemäß die Feststellung verlangt, daß er persönlich haftender Gesellschafter des Unternehmens sei. Der Beklagte hat demgegenüber hervorgehoben, das Vorgehen des Klägers stelle einen schweren Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Die finanzielle Lage der beiden Unternehmen sei im Jahre 1954 hoffnungslos gewesen, der Konkurs sei ohne sein - des Beklagten - Eintreten nicht zu umgehen gewesen. Diese wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien der Grund dafür gewesen, daß der Kläger bereits im Jahre 1955 aus den beiden Unternehmen ausgeschieden sei und daß er sodann im Oktober 1954 seine Zustimmung zu einer Ermäßigung seiner restlichen Abfindungsforderung gegeben habe. Durch diese Zustimmung habe er das sonst drohende Scheitern der Verkaufsverhandlungen und den Konkurs des Unternehmens verhindern wollen. Nachdem es ihm - dem Beklagten - durch Aufwendung erheblicher Geldmittel gelungen sei, den Zusammenbruch der beiden Unternehmen zu verhüten, wolle sich nunmehr der Kläger unter Berufung auf einen formalen Fehler die Früchte seiner - des Beklagten - Arbeit zu eigen machen. Das ließe sich mit Treu und Glauben nicht vereinbaren. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinem Antrag zwei Hilfsanträge zugefügt, die die Verurteilung des Beklagten zur * * -5- Rechnungslegung seit dem 30. Oktober 1954 sowie zur Einräumung aller Rechte und Befugnisse eines persönlich haftenden Gesellschafters an den Kläger zu dem Gegenstand haben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgev/iesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, während|der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet. Entscheidungsgründe: Das Berufungsgericht geht im Anschluß an eine Bemerkung bei Weipert RGRK HGB § 131 Anm. 22 davon aus, daß bei einer aufgelösten und beendeten Gesellschaft die Auflösung aus Rechtsgründen nicht mit rückwirkender Wirkung wieder beseitigt und demgemäß die beendete Gesellschaft nicht wieder eine, werbende Gesellschaft werden könne. Auch bei einem nichtigen Auseinandersetzungsvertrag müsse die tatsächliche Entwicklung, die zur Vollbeendigung der Gesellschaft geführt habe, rechtliche Anerkennung finden. Es handle sich insoweit um ein** Spiegelbild der faktischen Gesellschaft. So wie bei der Begründung einer Gesellschaft durch einen rechtlich fehlerhaften Vertrag die Rechtsordnung nicht den tatsächlich geschaffenen Zustand mißachten könne, so müsse das gleiche gelten, wenn eine Gesellschaft auf Grund eines rechtlich fehlerhaften Vertrages beendet ist und das Gesellschaftsunternehmen von einem der bisherigen Gesellschafter als Einzelhandelsunternehmen fortgeführt wird. Das habe zur Folge, daß das tatsächliche Ausscheiden des Klägers aus beiden Gesellschaften auf Grund des Vertrages vom 7. März 1953 rechtliche Anerkennung finden müsse, obwohl der Auseinandersetzungsvertrag zwischen dem Kläger und dem Kaufmann D^^^P wegen Formmangels nichtig gewesen sei. Solange D^^^ Alleininhaber der beiden von ihm übernommenen und fortgeführten Unternehmen gewesen sei, habe der Kläger mit Rücksicht auf den Richtigkeitsgrund einen obligatorischen Anspruch auf Wiedereinräumung seiner früheren Gesellschafterstellung gehabt. Dieser obligatorische Anspruch sei aber dadurch entfallen, daß D^f|^ die ihm gehörenden Unternehmen auf den Beklagten übertragen habe. Irgendwelche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten hätten durch diese Übertragung nicht begründet werden können. Die Revision greift diese Ausführungen unter mehreren sachlichrechtlichen Gesichtspunkten an. Die Berechtigung dieser Angriffe kann für den vorliegenden Pall auf sich beruhen, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls aus einem anderen rechtlichen Grund als richtig erweist. 1. Es läßt sich nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht den Vertrag vom 7. März 1953 im ganzen als nichtig angesehen hat, obwohl nur einzelne-Bestimmungen des Vertrages nach § 313 BGB der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung bedurft hatten. Mit Recht geht das Berufungsgericht dabei von der Bestimmung des § 139 BGB aus und legt sodann dar, daß nach dem Beweisergebnis nicht angenommen werden könne, daß der Kläger den Vertrag auch ohne die seinem Schutz dienenden formbedürftigen Bestimmungen abgeschlossen hätte. 2. Die Berufung auf die Pormnichtigkeit des ganzen Vertrages muß bei den hier gegebenen Verhältnissen als ein Rechtsmißbrauch angesehen werden. Für diese Beurteilung kommt es entscheidend auf das Verhalten des Klägers während der Verkaufsverhandlungen zwischen und dem Beklagten an. Zu diesem Zeitpunkt mag er, wie er immer wieder betont hat, von der Wirksamkeit des Vertrages vom 7* März 1953 ausgegangen sein und angenommen haben, daß er gegenüber D^|Hfc an diesen Vertrag gebunden sei. Dagegen war er sich während der Verkaufsverhandlungen in K^P darüber im klaren, daß er einer Herabsetzung- seines Abfindungsguthabens zuzustimmen nicht ver- -7- pflichtet war. Er war sich nach dem' Inhalt seiner Verhandlungen mit Dombret des weiteren auch darüber im klaren, daß er erst durch seine freiwillig gegebene Zustimmung den Abschluß des Vertrages zwischen und dem Beklagten ermöglichte. Schließlich war er sich bei diesen Verhandlungen auch darüber im klaren, daß die beiden Unternehmen in eine schwierige Lage geraten waren und daß der Beklagte nach Übernahme dieser Unternehmen erhebliche finanzielle Mittel aufwenden werde, um diese schwierige Lage abzuwenden. Dabei ist es bedeutsam, daß es den Interessen des Klägers durchaus entsprach, wie aus der Aussage seines damaligen Anwalts unmißverständlich hervorgeht, daß der Beklagte diese Unternehmen übernahm. Denn dadurch wurde für den Kläger die Gefahr einer persönlichen Inanspruchnahme wegen der erheblichen Verbindlichkeiten, die damals bestanden, beseitigt.' Bei dieser Sachlage kann es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbart werden, daß sich der Kläger jetzt gegenüber dem Beklagten auf die Nichtigkeit des Vertrages vom 7. März 1955 beruft, nachdem der Beklagte durch eigenes Geschick die notleidenden Unternehmen wieder hochgebracht und ertragreich gestaltet hat. Ein solches Vorgehen steht in einem bemerkenswerten Widerspruch zu dem eigenen Verhalten des Klägers während der Verkaufsverhandlungen ^wischen Dombret und dem Beklagten, zu dem er sich auf Grund eigener Entschließung freiwillig entschlossen hatte und durch das er erst den Abschluß des Kaufvertrages und die Übernahme der Unternehmen durch den Beklagten ermöglichte. Dabei kann auch nicht außer acht gelassen werden, daß die formbedürftigen Bestimmungen des Vertrages vom 7. März 1953, die zunächst dem besonderen Schutz des Klägers dienten und deren Nichtigkeit deshalb gemäß § 139 BGB die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge hatten, durch die Veräußerung der Unternehmen an den Beklagten ihre Bedeutung für den Kläger verloren hatten. Der Kläger hat sich seinerzeit freiwillig damit einverstan- -8- den erklärt, und zwar in seinem wohlverstandenen eigenen Interesse, daß-der Beklagte die Unternehmen übernahm, ja er hat selbst, wie er wußte, durch seinen Entschluß die Übernahme der Unternehmen durch den Beklagten ermöglicht und diesen zu erheblichen Aufwendungen an Arbeit und Geld veranlaßt. Angesichts dieses Verhaltens des Klägers geht es nicht an, wenn er nunmehr die Nichtigkeit des Vertrages vom 7. März 1953 geltend macht. Einen solchen groben Verstoß gegen die einfachsten Grundsätze von Treu und Glauben kann die Rechtsordnung nicht hinnehmen. An dieser Beurteilung ändert auch der Hinweis der Revision nichts, daß nämlich der Vertrag vom 30. Oktober 1954 zv/ischen und dem Beklagten ebenfalls nicht in der nach § 313 BGB gebotenen Form geschlossen worden ist. Auf diesen Umstand kann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht berufen, zu demal er in den Vorinstanzen selbst nicht vorgetragen hat, werde mit Rücksicht auf diesen Formmangel die Erfüllung des Vertrages verweigern. Aus diesem Grunde kann die Klage des Klägers keinen Erfolg haben, so daß das Berufungsgericht sie im Ergebnis mit Recht abgewiosen hat. Die Revision des Klägers ist somit unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist. Dr.Nastelski Dr.Fischer Dr.Haager Liesecke Dr.Reinicke 9