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BGH · II ZR 62/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 62/58

der Eheleute Ludwig L in QSBHBHHI» MflHBlStraGe Beklagten und Revisionskläger, — Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof«Br. gegen den Kaufmann Rudolf SSHIPStflHHI in bei Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10a Dezember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Haidinger, Br® Fischer, Dre Hörr, Liesecke und Dr* Reinicke für Recht erkannt? Hinsichtlich der auf dem Schiff ruhenden hypothekarischen Belastungen wurde vereinbart, daß diese vom Kläger nicht übernommen werden, sondern nach Kapital und Zinsen nur zu Lasten der Beklagten gehen« Die Verwaltung des Schiffes sollte den drei Miteigentümern gemeinsam obliegen® Eür jedes Geschäft sollte die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich sein« Die Auflassung und die Eintragudfe des Klägers als Eigentümer zu 4/10 in das Schiffsregister sind erfolgt* Der Vertrag vom 8* April 1954 stimmt im wesentlichen mit einem Kaufangebot überein, welches die Beklagten am 22« Juni 1953 - Urk«B* Nr« ^H^53 Notar gegenüber der Ehefrau Maria H der Schwiegermutter des Klägers, der von den Steuerberatern der Beklagten aufgestellten Steuerbilanz nach Abzug der Kaufpreisrate von 7«000 DM einen Betrag von 6„334?76 DM zu Gunsten des Klägers« Die Bilanz für 1953 enthält auf dem Kapitalkonto des Klägers steuerlich zulässige Abschreibungen in Höhe von .10«500 DM, diejenige von 1954 solche von 14o000 DM auf dem Kapitalkonto des Klägers und von 22«140 DM auf demjenigen der Beklagten« Die Beträge von 14«000 DM + 22«140 DM * 36«140 DM sind bei der Berechnung des für 1954 zu verteilenden Gewinns wieder eingesetzt worden, während der Schiffsführeriohn des Beklagten L^^^in Höhe von 8«232 DM von dem zu verteilenden Gewinn abgesetzt worden ist« Hiernach ist ein Gesamt-*, gewinn von 33«336,95 DM errechnet, hiervon 4/10 = 13«334*76 DM für den Kläger, 6/10 = 20*002,19 DM für die Beklagten, ferner 8 «232 DM Schiffsführerlohn für den Beklagten Der Kläger macht zunächst nur einen Teil seines Gewinns in Höhe von 6«ÖOO DM nebst 8 # Zinsen seit 1« Januar 1955 geltend« Die Beklagten haben Klageabweisung erbeten und widerklagend beantragt, festzustellen, daß dem Kläger über den Betrag von 6 «000 DM hinaus für 1954 kein Anspruch auf Gewinnbeteiligung zuatehe« Sie sind der Meinung,* der Vertrag vom 8» April 1954 verstoße gegen die guten Sitten und sei aus diesem Grunde sowie insbesondere wegen Wuchers nichtige Hierzu haben sie vorgetragen, der Kläger habe ihre damalige Notlage und Unerfahrenheit ausgenützt und sie zu Leistungen veranlaßt, denen auf seiner Seite keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstünden® Der Anteil des Klägers an dem Schiff sei zu hoch bemessen, da der Wert des Schiffes (vor dem Umbau angeblich 85 o000 UM) durch den Umbau auf ca» 250 000 bis 270 000 DM gestiegen sei und 40 $ hiervon einem Betrage von 108®000 DM entsprochen haben würden, während sich der Kläger nur mit 70o000 DM beteiligt habe«, Den Kaufpreis brauche der Kläger in Wirklichkeit überhaupt nicht zu zahlen, da er aus dem Gewinn beglichen werde® Sie dagegen müßten das Darlehn ohne Rücksicht auf einen Gewinn des Unternehmens in voller Höhe zurückzah-leho Für sie bringe das Geschäft einen der Existenzvernichtung gleichkommenden Verlust® Innerhalb von 10 Jahren erhalte der Kläger nicht nur das Darlehn zurückgezahlt, sondern sei außerdem zu 4/10 Anteil Miteigentümer des Schiffs Einigkeit geworden, so daß sich das hingegebene Darlehen verdoppele® Der Kläger habe keinerlei Risiko zu tragen, da er die Kaufpreisraten nicht zu zahlen brauche, wenn der Betrieb des Schiffes keinen Gewinn ergebe® Er habe die Zwangslage bewußt ausgenutzt, in der sich die Beklagten durch das notarielle Angebot vom 22®6®1953 an die Schwiegermutter befunden hätten und durch das sie gebundeft gewesen seien,, Von der Nichtigkeit werde auch das Erfüllungsgeschäft erfaßt® Der Kläger sei somit niemals Eigentümer der 4/10 Anteile geworden® Er ist den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten und hat vorgetragen, der Wert des.Kahns sei bei weitem niedriger gewesen, sein Einheitswert habe nur 3 «OOO DM betragen; die Parteien seien immer davon ausgegangen, daß das Schiff nach dem Umbau einen Wert von 180«OOO DM habe« Das Berufungsgericht hat die Vereinbarungen der Parteien als einheitliches Rechtsgeschäft gewertet; ob dies zutrifft, kann dahinstehen» Im Ergebnis müssen jedenfalls bei der hier für die Anwendung des § 138 Abs» 1 oder Abs» 2 BGB gebotenen Prüfung der Frage, ob Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen, die gesamten Umstände des Einzelfalles in ihrem Zusammenhang gewürdigt werden, die weitgehend tatrichterlich zu beurteilen sind (RGZ 150, i> 2, 5; 152, 151, 255 f; Staudiiiger BGB 11 o Auf!« § 138 Anm, 7; vgl* auch Anm, 23)* Dazu ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise der gesamten Beziehungen der Parteien nach Beweggrund, Inhalt und Zweck und die Prüfling ihrer wirtschaftlichen Lage yor und nach Abschluß ihrer Vereinbarung erforderlich-,< der gegenüber die rechtliche Einordnung ihrer Beziehungen zurücktritt <> - die wirtschaftlich gesehen gerechtfertigt sind, da der Kläger sein Darlehen ein halbes Jahr vor der Inbetriebnahme des Schiffes gegeben hat ~, so heben sich die gegenseitigen Ratenzahlungen auf» Vom wirtschaftlichen Standpunkt aus hat demnach der Kläger das Beteiligungsverhältnis dadurch erlangt, daß er 70,000 DM endgültig hingegeben hat* Es ist daher zu fragen, ob der Betrag von 70*000 DM in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem Wert des Beteiligungsverhäit-nisses steht® Der Wert des Beteiligungsverhältnisses hängt zunächst von dem Wert des umgebauten Schiffes ab* Die Parteien sind bei der Berechnung des 4/lO-Anteils des Klägers von den reinen Umbauko3ten des Schiffes mit rund 180*000 DM ausgegangen * Den Beklagten ist zuzugeben, daß dies nicht der volle Wert des Schiffes ist, da der Wert des für den Umbau geeigneten Kahnes nicht außer acht gelassen werden kann* 270.000 DM« Der Kläger behauptet unter Hinweis auf den Einheitswert des Kahnes von nur 3*000 DM, der Wert des Kahnes sei weit niedriger gewesen» Das Oberlandesgericht hat die Präge dahingestellt sein lassen* Pür die Revision mag von einem Wert von 270-000 DM ausgegangen* werden, obgleich dieser zu hoch angesetzt sein wird, da bei der Prüfung des auffälligen Mißverhältnisses in Anwendung de3 § 138 BGB nicht unberücksichtigt bleiben kann*, wie die Parteien selbst bei Abschluß des -Geschäftes eine zweifelhafte und ungewisse Lage bewertet-haben (RG DR 1943, 801 f) und die Gesellschafter bei der Bewertung der Einlagen im gesetzlich zulässigen Rahmen. (§ 138 BGB) völlig freie Hand haben (BGHZ 17, 130, 134); nach dem Vortrag beider Parteien kann aber nicht angenommen werden * daß ein Wert des Kahnes in Höhe von 85*000 DM ihrer Vereinbarung zugrundegelegt r/erden sollte» Geht man trotzdem von einem Wert von 85*000 DM aus, so sind 4/10 des Wertes des amgebauten Schiffes 108*000 DM* Der Kläger hat dann nur rund 2/3 dieses Wertes bezahlt« Auch die Gewinnbeteiligung von 40 # für den Kläger kann nicht zu Lasten des Klägers besonders berücksichtigt werden, da sie die natürliche Folge aus dem Erwerb des 4/lO-Miteigentum3anteils ist (§743 BGB)* Die Betriebs- Bie Vertragsbestimmung, daß die jährlichen Kaufpreis-» raten des Klägers von 7o000 BM aus dessen Gewinnbeteiligung zu decken sind, belastet die Beklagten nicht, da, wie aasgeführt, der Kläger die Kaufpreisteilbeträge auch dann zu zahlen hat, wenn kein Gewinn erzielt wird» Durch die günstige Konjunkturlage in den Jahren nach dem Umbau des Schiffes haben die Beklagten ein erheblich höheres Einkommen gegenüber früher erzielto So haben die Beklagten neben dem Schiffsführerlohn des Klägers von über 8*000 DM aus ihrem Gewinnanteil für 1954 nach ihrer eigenen Berechnung (Schriftsatz vom 30» September 1957) über 11*000 DM an Hypotheken tilgen können, was im wesentlichen ihrem Anteil zugute kommt* Die falsche Berechnung der Beklagten, die sich die Revision zu e-igen gemacht hat und die. einen Verlust von über 9*000 DM ergibt, hat darin, ihren Grund, daß die Beklagten die VermögensVermehrung, die ihnen durch die teilweise Tilgung der Hypotheken zugeflossen sind, unberücksichtigt gelassen haben*' In den drei folgenden Jahren liegen dank der guten Konjunktur die Verhältnisse noch günstiger* Schon diese wirtschaftlichen Vorteile, die die Beklagten aus ihren Geschäften mit dem Kläger gezogen haben, sind ein Beweisanzeichen dafür, daß ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht rcrliegto Der Vortrag der Beklagten gibt auch keinen Anhalts punlct dafür, daß ihnen durch den Vertrag. .In der mündlichen Verhandlung hat die Revision ein auffälliges Mißverhältnis daraus herzuleiten versucht, daß der Kläger im Jahre 1953 gehofft habe, für das Darlehen die Steuervergünstigung aus § 7 d des Einkommensteuergesetzes für die das Darlehen gewährende Gesellschaft zu erlangen, so daß, wenn dies gelungen wäre, seine tatsächlichen Aufwendungen für die Erlangung des Schiffsanteils weit unter dem Betrag von 70*000 DM geblieben wären* Dem kann nicht gefolgt werden* Der Kläger Da ein 'auffälliges Mißverhältnis nicht vorliegt, kann auch keine Rede davon sein, daß das vom Kläger getätigte Geschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen hat (§ 158 Abs® 1)® Eine Anwendung des § 138 Abs® 2 scheidet nach den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils auch deswegen aus, weil weder eine Notlage noch eine Unerfahrenheit der Beklagten gegeben war« Bei dem ersten Kaufangebot vom 22« Juni 1953 bestand für die Beklagten in keiner Weise eine Notlage, ihr Bestre-• ben ging auf eine Steigerung ihrer nicht gefährdeten Einkommens- und Vermögensverhältnisse« Die rechtlich zulässige Bindung, die durch dieses Kaufangebot herbeigeführt wurde, ist durch den sich wirtschaftlich mit diesem Angebot deckenden Vertrag vom 8« April 1954 rechtlich einwandfrei in eine endgültige Beteiligung des Klägers umgewandelt worden« Die für die vier ersten Geschäftsjahre nach dem Umbau auf Grund des Sachvortrags der Parteien übersehbaren GeschäftsVerhältnisse haben gezeigt, daß die Beklagten durchaus zutreffend kalkuliert haben und einen Verlust für 1954 imzutreffenderweise dadurch ausweisen wollen, daß sie ihre infolge teilweiser Tilgung der Eypothdcen eingetretene Vermögensvermehrung außer acht lassen* Wenn etwa in späteren Jahren bei Sinken der Konjunktur tatsächlich* Verluste eingetreten sein sollten oder noch eintreten werden, so würde dies nicht auf eine Unerfahrenheit der Beklagten schließen lassen, sondern nur zeigen, mit welchem Risiko das Geschäft für beide Teile belastet war« II* Die Beklagten wollen den Gewinnanspruch des Klägers dadurch zu Pall bringen, daß sie die Auffassung vertreten, vor einer Gewinnverteilung müßten die nach Steuerrecht zulässigen Abschreibungen vorgenommen werden; dann würde sich zeigen, daß kein Gewinn, sondern ein Verlust vorliege* Die Revision vertritt dabei die unhaltbare (vgl* Hueck aaO So 149) Rechtsanschauung, Abschreibungen nach dem Handelsrecht und bürgerlichen Recht müßten mindestens so hoch sein wie die Abschreibungen nach den Steuergesetzen* Sowohl bei der Gemeinschaft wie bei der bürgerlichen Gesellschaft und.bei der offenen Handelsgesellschaft (vgl*

Zitierte Normen: § 138 BGB § 109 HGB
schiffenSchiffWertParteigewinnenKläger®

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
*4C6 088
BGB § 138
Zur Frage des auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung heim Erwerb eines Schiffsanteils *
OLG Köhlens
BGH Urt. v* 10. Dezember 1959 - II ZR 62/58 ~ LG Koblenz
II ZS 62/58
Verkündet
 am 10o Dezember 1959
Pfauz, Jnstizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 und Anna geb, S{
der Eheleute Ludwig L in QSBHBHHI» MflHBlStraGe
 Beklagten und Revisionskläger, — Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Prof«Br.
gegen
 den Kaufmann Rudolf SSHIPStflHHI in	bei
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10a Dezember 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr* Haidinger, Br® Fischer, Dre Hörr, Liesecke und Dr* Reinicke
 für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2a Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 14o Februar 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand%
•• rnmmmmmvmmawmmm
 Die Beklagten waren zu je t/2 Miteigentümer des im Jahre 1889 erbauten Schleppkahns "Einigkeit" mit einer Tragfähigkeit von 719 to® Um das Schiff leistungsfähige!’ zu machen, beschlossen sie im Jahre 1951? es in ein Motorschiff umbauen zu lassen® In Ermangelung eigener Geldmittel konnten die Beklagten diesen Umbau, dessen Kosten auf rund 180*000 DM veranschlagt waren, nur mit Hilfe von Fremdkapital durchführen® Nachdem sie sich vergeblich um eine Finanzierungsmöglichkeit bemüht hatten, wies die RflHHHB CtobH
__4
in	sie mit Schreiben vom 9o Februar 1953 dar-
auf hin, daß der Kläger gegen entsprechende Beteiligung zur Gewährung eines höheren Kredits bereit sei® Die Beklagten wandten sich daraufhin an den Kläger® Dieser beschaffte den Beklagten ein unverzinsliches Darlehn von 70*000 DM, rückzahlbar ab 30* Juni 1954 in 10 Jahresraten von je 7*000 DM® Die Auszahlung des Darlehns erfolgte im Aufträge des Klägers durch die Firma EflPMineralwollwerk und Isoliermittelfabrik und DflHHflP KG in FflHHBbei BHHV, deren persönlich haftender Gesellschafter der Kläger ist® Das Darlehn wurde später durch Eintragung einer Hypothek auf den Namen dieser KG im Schiffsregister im Rang nach vorgehenden Hypotheken von 111*000 DM, nämlich 60*000 DM zuzüglich 6®000 DM Kostenhypothek für die	AG	im^
45*000 DM für die Ma^HHH^AG	gesichert*	Nunmehr
 wurde der Umbau des Schleppkahns durchgeführt® Das umgebaute Schiff wurde am 17* Dezember 1953 wieder in Dienst gestellt*
Am 8® April 1954 schlossen die Parteien einen notariellen Vertrag, in dem die Beklagten dem Kläger je einen ideellen 2/10 Miteigentumsanteil an dem Motorschiff "Einigkeit"
- 3
verkauften und übereigneten, so daß die Beklagten zu je 3/10, der Kläger zu 4/10 Eigentümer des Schiffs wurden«
Als Kaufpreis wurde ein Betrag von 70*000 DM vereinbart* Der Kaufpreis sollte unverzinslich sein und, wie folgt, gezahlt werdens
n Auf den 31® Dezember eines jeden Jahres, zuerst auf den 31© Dezember 1954, wird der Nettoverdienst aus dem Betriebe des Motorschiffs Einigkeit festgestellt* Daran wäre der Käufer an sich mit 40 $ beteiligt* Von dieser Gewinnbeteiligung erhält er einen Teilbetrag von 7-000 DM nipht ausgehändigt, sondern dieser gilt als jährliche Abzahlung auf den Kaufpreis von 70*000 DM« ■
So wird verfahren, bis im Laufe der. fol-gendeh 10 Jahre die gesamte Kaufpreisschuld abgedeckt ist« Soweit die Gewinnbeteiligung des Käufers jährlich 7*000 DM übersteigt, ist der Unterschiedsbetrag an den Miteigentümer Herrn SflBBM-StflHPauszuzahlen*"
Hinsichtlich der auf dem Schiff ruhenden hypothekarischen Belastungen wurde vereinbart, daß diese vom Kläger nicht übernommen werden, sondern nach Kapital und Zinsen nur zu Lasten der Beklagten gehen« Die Verwaltung des Schiffes sollte den drei Miteigentümern gemeinsam obliegen® Eür jedes Geschäft sollte die Zustimmung aller Miteigentümer erforderlich sein« Die Auflassung und die Eintragudfe des Klägers als Eigentümer zu 4/10 in das Schiffsregister sind erfolgt* Der Vertrag vom 8* April 1954 stimmt im wesentlichen mit einem Kaufangebot überein, welches die Beklagten am 22« Juni 1953 - Urk«B* Nr« ^H^53 Notar	gegenüber
 der Ehefrau Maria H der	Schwiegermutter des Klägers,
r
gemacht haben«
4 ~
Die Beklagten haben in den folgenden Jahren jeweils die jährlichen Rückzahlungen von 7<>000 DM aus ihrer Darlehnsschuld an den Kläger geleistet« Wegen der Verwaltung de3 Schiffes kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen« Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung der ihm über den einzubehaltenden Betrag von 7«000 DM hinaus zustehenden Gewinnbeteiligung für 1954o Diese ergibt nach . der von den Steuerberatern der Beklagten aufgestellten Steuerbilanz nach Abzug der Kaufpreisrate von 7«000 DM einen Betrag von 6„334?76 DM zu Gunsten des Klägers« Die Bilanz für 1953 enthält auf dem Kapitalkonto des Klägers steuerlich zulässige Abschreibungen in Höhe von .10«500 DM, diejenige von 1954 solche von 14o000 DM auf dem Kapitalkonto des Klägers und von 22«140 DM auf demjenigen der Beklagten« Die Beträge von 14«000 DM + 22«140 DM * 36«140 DM sind bei der Berechnung des für 1954 zu verteilenden Gewinns wieder eingesetzt worden, während der Schiffsführeriohn des Beklagten L^^^in Höhe von 8«232 DM von dem zu verteilenden Gewinn abgesetzt worden ist« Hiernach ist ein Gesamt-*, gewinn von 33«336,95 DM errechnet, hiervon 4/10 = 13«334*76 DM für den Kläger, 6/10 = 20*002,19 DM für die Beklagten, ferner 8 «232 DM Schiffsführerlohn für den Beklagten
 Der Kläger macht zunächst nur einen Teil seines Gewinns in Höhe von 6«ÖOO DM nebst 8 # Zinsen seit 1« Januar 1955 geltend« Die Beklagten haben Klageabweisung erbeten und widerklagend beantragt, festzustellen, daß dem Kläger über den Betrag von 6 «000 DM hinaus für 1954 kein Anspruch auf Gewinnbeteiligung zuatehe« Sie sind der Meinung,* der Vertrag vom 8» April 1954 verstoße gegen die guten Sitten und sei aus diesem Grunde sowie insbesondere wegen Wuchers
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nichtige Hierzu haben sie vorgetragen, der Kläger habe ihre damalige Notlage und Unerfahrenheit ausgenützt und sie zu Leistungen veranlaßt, denen auf seiner Seite keine entsprechenden Gegenleistungen gegenüberstünden® Der Anteil des Klägers an dem Schiff sei zu hoch bemessen, da der Wert des Schiffes (vor dem Umbau angeblich 85 o000 UM) durch den Umbau auf ca» 250 000 bis 270 000 DM gestiegen sei und 40 $ hiervon einem Betrage von 108®000 DM entsprochen haben würden, während sich der Kläger nur mit 70o000 DM beteiligt habe«, Den Kaufpreis brauche der Kläger in Wirklichkeit überhaupt nicht zu zahlen, da er aus dem Gewinn beglichen werde® Sie dagegen müßten das Darlehn ohne Rücksicht auf einen Gewinn des Unternehmens in voller Höhe zurückzah-leho Für sie bringe das Geschäft einen der Existenzvernichtung gleichkommenden Verlust® Innerhalb von 10 Jahren erhalte der Kläger nicht nur das Darlehn zurückgezahlt, sondern sei außerdem zu 4/10 Anteil Miteigentümer des Schiffs Einigkeit geworden, so daß sich das hingegebene Darlehen verdoppele® Der Kläger habe keinerlei Risiko zu tragen, da er die Kaufpreisraten nicht zu zahlen brauche, wenn der Betrieb des Schiffes keinen Gewinn ergebe® Er habe die Zwangslage bewußt ausgenutzt, in der sich die Beklagten durch das notarielle Angebot vom 22®6®1953 an die Schwiegermutter befunden hätten und durch das sie gebundeft gewesen seien,, Von der Nichtigkeit werde auch das Erfüllungsgeschäft erfaßt® Der Kläger sei somit niemals Eigentümer der 4/10 Anteile geworden®
Ferner haben die Beklagten vorgetragen, die Klage müsse auch deshalb abgewiesen werden, weil bei der Ermittlung des Gewinns die zu Gunsten des Klägers in Anspruch genommenen Abschreibungen nicht berücksichtigt werden® Dadurch wandle sich der zunächst für den Kläger in Erscheinung
 tretende Gewinn in einen Verlust«» Dementsprechend wiesen auch die dem Finanzamt St0 Goar eingereichten Steuererklärungen einen Verlust aus«
Die Widerklage sei notwendig, da der Kläger sich über den geltend gemachten. Betrag hinaus weiterer Ansprüche gegen die Beklagten berühme«,
Der Kläger hat Abweisung der Widerklage beantragt«
Er ist den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten und hat vorgetragen, der Wert des.Kahns sei bei weitem niedriger gewesen, sein Einheitswert habe nur 3 «OOO DM betragen; die Parteien seien immer davon ausgegangen, daß das Schiff nach dem Umbau einen Wert von 180«OOO DM habe«
Daß dieser Betrag dem wirklichen Wert des umgebauten Schiffes entspreche, sei auch nie bestritten worden« Das Bundes-Verkehrsministerium habe die schiffahrtspolitische Förderungswürdigkeit der Motorisierung des alten Schleppkahns verneint« Er habe im Sommer 1953 die für die Finanzierung fehlenden 70«000 DM beschafft« Wirtschaftlich betrachtet sei er selbst der Darlehnsgläubiger, da er für die Rückzahlung des Betrages als persönlich haftender Gesellschafter der Firma	und	DUIH^ mit seinem eigenen Vermögen
 hafte« Zur Zeit der Darlehhshingabe sei das Schiff noch nicht umgebaut gewesen« Eine Sicherung des Darlehns sei zu dieser Zeit auch nicht möglich gewesen« Auch sonst habe das Geschäft für ihn ein großes Risiko gebracht« Entgegen der Meinung der Beklagten müsse er den Kaufpreis für den 4/10 Anteil auch dann in voller Höhe zahlen, wenn das Schiff keinen Gewinn abwerfe« Von einer Notlage der Beklagten könne keine Rede sein, da sie nicht gezwungen gewesen seien, den
 Schleppkahn in ein Motorschiff umzuhauen« Die Beklagten hätten mit dem umgebauten Schiff das Mehrfache wie früher verdient«
In einem Vorprozeß hatten die Beklagten den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt, um die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Eintragung des Klägers zu 4/10 im Schiffsregister zu erreichen (2 Q 19/55 LG Koblenz)«
Der Antrag wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3o5«1956 - 5 U 58/56 - zurückgewiesen«
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6*000 DM nebst 5 # Zinsen seit dem 1 «1*1955 zu zahlen« Mit der Mehrforderung an Zinsen hat es den Kläger abgewiesen« Ferner hat es die Widerklage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen«
% *
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihre.
Anträge • -.. •	- weiter« Der Kläger bittet um Zurückweisung
 der Revision« Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagten zur Zahlung aus dem Gesellschafts vermögen zu verurteilen«
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Ent schbidungsgründei
I« Die Rechtsbeziehungen der Parteien sind, wie dies auch das Berufungsgericht annimmt, zweifacher Arts
1« Die Gewährung eines zinslosen Darlehens von 70o000 DM an die Beklagten durch die Firma LiflP ft DflUHP, dessen Gläubiger, wirtschaftlich gesehen, der Kläger ist« Dieses
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Darlehen wurde nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers Anfang Juni 1953 gegeben» Es ist in 10 Jahresraten von je 7.000 DM ab 30* Juni 1954 zurückzuzahlen.
2» Der Verkauf eines 4/10 Miteigentums-Anteils an dem Schiff durch die Beklagten an den Kläger zu dem Kaufpreis von 70.000 DM laut notariellen Kaufvertrages vom 8» April 1954c Der Kaufpreis ist zinslos und in 10 Jahresraten von je 7o000 DM ab 31. Dezember 1954 zu bezahlen.
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarungen der Parteien dahin ausgelegt, daß der Kläger die Kaufpreisraten auch dann zu zahlen habe, wenn ein jährlicher Reingewinn nicht vorhanden sei; der Kläger habe dann die Raten aus seinen sonstigen Mitteln zu bezahlen» Diese Auslegung ist möglich, ja naheliegend» Eine ausdrückliche Regelung in dieser Richtung haben die Parteien wohl nur deshalb nicht getroffen, weil sie angenommen haben, die Konjunktor werde sich günstig entwickeln. Im übrigen kann der Ansicht der Revision, das Revisionsgericht könne bei der Prüfung, cb ein Individualvertrag gegen die guten Sitten verstoße, den Vertrag ohne Bindung an die tatrichterliche Auslegung frei auslegen, nicht gefolgt werden» Es besteht kein Grund, bei der Feststellung des Parteiwillens hier von anderen Grundsätzen als sonst auszugehen»
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarungen der Parteien als einheitliches Rechtsgeschäft gewertet; ob dies zutrifft, kann dahinstehen» Im Ergebnis müssen jedenfalls bei der hier für die Anwendung des § 138 Abs» 1 oder Abs» 2 BGB gebotenen Prüfung der Frage, ob Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen,
 die gesamten Umstände des Einzelfalles in ihrem Zusammenhang gewürdigt werden, die weitgehend tatrichterlich zu beurteilen sind (RGZ 150, i> 2, 5; 152, 151, 255 f; Staudiiiger BGB 11 o Auf!« § 138 Anm, 7; vgl* auch Anm, 23)* Dazu ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise der gesamten Beziehungen der Parteien nach Beweggrund, Inhalt und Zweck und die Prüfling ihrer wirtschaftlichen Lage yor und nach Abschluß ihrer Vereinbarung erforderlich-,< der gegenüber die rechtliche Einordnung ihrer Beziehungen zurücktritt <>
Das Berufungsgericht hat'festgestellts Die Beklagten hätten bis zu dem Jahre 1953 ihren Lebensunterhalt aus dem Betrieb des Kahnes gezogen. Sie hätten den Entschluß zu dem Umbau in ein Motorgüterschiff gefaßt, um ihren jährlichen Reingewinn erheblich zu steigern. In Ermangelung von eigenem Kapital hätten sich die Beklagten die für den Umbau erforderlichen Mittel von dritter Seite beschaffen müssen.
Da sie seitens der Banken nicht die zur vollen Finanzie-rung benötigten Mittel hätten erhalten können, seien sie auf den Kläger hingewiesen worden, der zur Kreditierung aber nur gegen Einräumung einer Beteiligung bereit gewesen sei®
Das Ziel des Klägers bei seiner Mitwirkung zur Finanzierung des Umbaus war hiernach die Erlangung Aner Beteiligung am Schiff und Schiffsbetrieb, Die Beklagten wußten dies und hatten den Wunsch des Klägers zunächst durch ihr verbindliches Verkaufsangebot'vom 22Juni 1953 und .später durch den Vertrag vom 8, April 1954 erfüllt. Dieser rechtlich nicht zu mißbilligende Beweggrund des Klägers, dem die Beklagten Rechnung getragen haben, verbietet es, die Frage; ob ein auffälliges Mißverhältnis besteht, .unter dem Gesichts punkt zu prüfen, welche 11 Zinsen”, wirtschaftlich betrachtet?
dei’ Kläger für das Darlehen von 70o000 DM erhalten hat«.
Da von beiden Parteien ein Beteiligungsverhältnis gewollt und vereinbart worden ist, ist zu prüfen, ob Leistung und Gegenleistung bei der Erlangung dieses Beteiligungsverhältnisses, wirtschaftlich betrachtet, in einem auffälligen Mißverhältnis stehen«,
Der Kläger hat ein zinsloses Darlehen gegeben, das die Beklagten in 10 gleichen Jahresraten zurückzahlen müssen® Der Kläger schuldet für den Erwerb der Beteiligung einen Kaufpreis, der ebenfalls zinslos ist und in 10 gleich hohen Jahresraten bezahlt werden muß® Wenn man die ver~. schiedenen Termine für die Ratenzahlungen außer acht.läßt - die wirtschaftlich gesehen gerechtfertigt sind, da der Kläger sein Darlehen ein halbes Jahr vor der Inbetriebnahme des Schiffes gegeben hat ~, so heben sich die gegenseitigen Ratenzahlungen auf» Vom wirtschaftlichen Standpunkt aus hat demnach der Kläger das Beteiligungsverhältnis dadurch erlangt, daß er 70,000 DM endgültig hingegeben hat* Es ist daher zu fragen, ob der Betrag von 70*000 DM in einem auffälligen Mißverhältnis zu dem Wert des Beteiligungsverhäit-nisses steht®
Der Wert des Beteiligungsverhältnisses hängt zunächst von dem Wert des umgebauten Schiffes ab* Die Parteien sind bei der Berechnung des 4/lO-Anteils des Klägers von den reinen Umbauko3ten des Schiffes mit rund 180*000 DM ausgegangen * Den Beklagten ist zuzugeben, daß dies nicht der volle Wert des Schiffes ist, da der Wert des für den Umbau geeigneten Kahnes nicht außer acht gelassen werden kann*
Die Beklagten haben diesen Wert mit 85 »000 DM angegeben und kommen zu einem Wert des Schiffes von 250*000 DM bis
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270.000 DM« Der Kläger behauptet unter Hinweis auf den Einheitswert des Kahnes von nur 3*000 DM, der Wert des Kahnes sei weit niedriger gewesen» Das Oberlandesgericht hat die Präge dahingestellt sein lassen* Pür die Revision mag von einem Wert von 270-000 DM ausgegangen* werden, obgleich dieser zu hoch angesetzt sein wird, da bei der Prüfung des auffälligen Mißverhältnisses in Anwendung de3 § 138 BGB nicht unberücksichtigt bleiben kann*, wie die Parteien selbst bei Abschluß des -Geschäftes eine zweifelhafte und ungewisse Lage bewertet-haben (RG DR 1943, 801 f) und die Gesellschafter bei der Bewertung der Einlagen im gesetzlich zulässigen Rahmen. (§ 138 BGB) völlig freie Hand haben (BGHZ 17, 130, 134); nach dem Vortrag beider Parteien kann aber nicht angenommen werden * daß ein Wert des Kahnes in Höhe von 85*000 DM ihrer Vereinbarung zugrundegelegt r/erden sollte» Geht man trotzdem von einem Wert von 85*000 DM aus, so sind 4/10 des Wertes des amgebauten Schiffes 108*000 DM* Der Kläger hat dann nur rund 2/3 dieses Wertes bezahlt«
Unrichtig ist die Meinung der Beklagten, wenn sie zusätzlich zu diesem Ergebnis noch bex’ücksichtigt, wissen wollen, daß sie nach dem Vertrag vom 8« April 1954 die Tilgung und Verzinsung der auf dem Schiff ruhenden Hypotheken allein zu tragen hätten« Denn der unterstellte Schiffswert von 270*000 DM stellt den Wert des unbelasteten Schiffes und der 4/10-Anteil von 108*000 DM den Wert des unbelasteten Anteils dar« -
Auch die Gewinnbeteiligung von 40 # für den Kläger kann nicht zu Lasten des Klägers besonders berücksichtigt werden, da sie die natürliche Folge aus dem Erwerb des 4/lO-Miteigentum3anteils ist (§743 BGB)* Die Betriebs-
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kosten des Schiffes einschließlich der Steuern und Versicherungsprämien sind anteilsmäßig verteilt, so daß sich auch aus dieser Regelung nichts weiteres zu Gunsten der Beklagten ergibt» Eine Beschränkung der Beklagten liegt zwar darin, daß für jedes Geschäft die Zustimmung aller Beteiligten erfoi’derlich ist und ein Mehrheitsbeschluß nicht genügt» Biese Vertragshestimmung dient jedoch mehr der Sicherstellung des Klägers und stellt keine finanzielle Besserstellung dar, da beiden Parteien an einer möglichsten Ausnützung der Ertragsfähigkeit des Schiffes gelegen ist» Andererseits liegt eine Beschränkung des Klägers darin, daß er den Beklagten ein beschränktes Vorkaufsrecht hinsichtlich seines Miteigentumsanteils eingeräumt hat»
Bie Vertragsbestimmung, daß die jährlichen Kaufpreis-» raten des Klägers von 7o000 BM aus dessen Gewinnbeteiligung zu decken sind, belastet die Beklagten nicht, da, wie aasgeführt, der Kläger die Kaufpreisteilbeträge auch dann zu zahlen hat, wenn kein Gewinn erzielt wird»
Es kommt demnach entscheidend darauf an, ob ein auffälliges Mißverhältnis darin zu sehen ist, daß der Kläger nur 2/3 des (unterstellten) Wertes seines Beteiligungsverhältnisses bezahlt hat»	'	•
Bas Bürgerliche Gesetzbuch hat das Rechtsinstitut der römisch-rechtlichen laesio enormis (Mißverhältnis von mehr als die Hälfte, Co 4, 44, 2), das auch in spätere Rechte übergegangen ist (Code civil Art» 1674; codice civile Art» 1448; Preuß»ALR I, 11, § 58 ff; österr«Allg»BGB §§ 934 f), nicht übernommen (RGZ 64, 181; 150, 1, 6 f)„
Bas deutsche bürgerliche Recht kennt kein starres System
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(dimidia pars* objektives Mißverhältnis), sondern knüpft die Frage des Verstoßes gegen die guten Sitten an die Ge-samtv/ürdigung aller sachlichen and persönlichen (BGH NJW 1951? 397) Umstände des Einzelfalles0 Gebietet schon bei einem Mißverhältnis von mehr als der Hälfte die Sicherheit des Hechtsverkehrs eine sorgfältige Würdigung, so wird bei einem geringeren Mißverhältnis ein Sittenverstoß nur* unter ganz besonderen Umständen insbesondere persönlicher Art angenommen werden können© Es mögen Fälle denkbar sein, daß schon bei Bezahlung von 2/3 des Wertes einer Sache ein auffälliges Mißverhältnis bejaht werden kann, z*B© bei Sachen (etwa Gold) mit objektiv einwandfrei feststellbarem Wert© Bei einem Schiff und der Beteiligung an einem Schiffsbetrieb kann hier jedoch von einem solchen auffälligen Mißverhältnis nicht gesprochen werden© Der Wert des Schiffes und der Beteiligung an einem Schiffsbetrieb ist einer objektiven, sicheren und allgemein anerkannten Schätzung schwer zugänglich, wie sich namentlich zeigt, wenn ein Schiff zur Zwangsversteigerung kommt© Er hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sehr wesentlich von der Konjunkturlage und dem Funktionieren des Schiffsbetriebes ab© Die Beteiligung schließt ein erhebliches Risiko in sich, das im vorliegenden Fall nicht dadurch ausgeschlossen wurde, daß das Darlehn des Klägers nach vor-ausgegangenen 111©000 DM hypothekarisch gesichert wurde©' In Verlustjahren erbringt das vom Kläger hingegebene Geld nicht nur keinen Ertrag, der Kläger muß auch damit rechnen, von anderen Hypothekengläubigern in Anspruch genommen zu werden, denen er mit seinem 4/lO-Anteil haftet©
Durch die günstige Konjunkturlage in den Jahren nach dem Umbau des Schiffes haben die Beklagten ein erheblich
 höheres Einkommen gegenüber früher erzielto So haben die Beklagten neben dem Schiffsführerlohn des Klägers von über 8*000 DM aus ihrem Gewinnanteil für 1954 nach ihrer eigenen Berechnung (Schriftsatz vom 30» September 1957) über 11*000 DM an Hypotheken tilgen können, was im wesentlichen ihrem Anteil zugute kommt* Die falsche Berechnung der Beklagten, die sich die Revision zu e-igen gemacht hat und die. einen Verlust von über 9*000 DM ergibt, hat darin, ihren Grund, daß die Beklagten die VermögensVermehrung, die ihnen durch die teilweise Tilgung der Hypotheken zugeflossen sind, unberücksichtigt gelassen haben*' In den drei folgenden Jahren liegen dank der guten Konjunktur die Verhältnisse noch günstiger* Schon diese wirtschaftlichen Vorteile, die die Beklagten aus ihren Geschäften mit dem Kläger gezogen haben, sind ein Beweisanzeichen dafür, daß ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht rcrliegto Der Vortrag der Beklagten gibt auch keinen Anhalts punlct dafür, daß ihnen durch den Vertrag. Lasten auf erlegt worden seien, die sie nach ihren persönlichen Verhältnissen im Zeitpunkt des Abschlusses ohne Existenzgefährdimg nicht hätten tragen können, geschweige denn, daß der Kläger'davon Kenntnis gehabt hätte*
.In der mündlichen Verhandlung hat die Revision ein auffälliges Mißverhältnis daraus herzuleiten versucht, daß der Kläger im Jahre 1953 gehofft habe, für das Darlehen die Steuervergünstigung aus § 7 d des Einkommensteuergesetzes für die das Darlehen gewährende Gesellschaft zu erlangen, so daß, wenn dies gelungen wäre, seine tatsächlichen Aufwendungen für die Erlangung des Schiffsanteils weit unter dem Betrag von 70*000 DM geblieben wären* Dem kann nicht gefolgt werden* Der Kläger
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hat an die Beklagten den vollen Betrag von 70»000 DM als seine Leistung erbrachte Wenn er sich aus der Darlehenshingabe steuerliche Vorteile erhoffte, so berührt dies die Beklagten in keiner Weise®
Da ein 'auffälliges Mißverhältnis nicht vorliegt, kann auch keine Rede davon sein, daß das vom Kläger getätigte Geschäft gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen hat (§ 158 Abs® 1)® Eine Anwendung des § 138 Abs® 2 scheidet nach den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils auch deswegen aus, weil weder eine Notlage noch eine Unerfahrenheit der Beklagten gegeben war« Bei dem ersten Kaufangebot vom 22« Juni 1953 bestand für die Beklagten in keiner Weise eine Notlage, ihr Bestre-• ben ging auf eine Steigerung ihrer nicht gefährdeten Einkommens- und Vermögensverhältnisse« Die rechtlich zulässige Bindung, die durch dieses Kaufangebot herbeigeführt wurde, ist durch den sich wirtschaftlich mit diesem Angebot deckenden Vertrag vom 8« April 1954 rechtlich einwandfrei in eine endgültige Beteiligung des Klägers umgewandelt worden« Die für die vier ersten Geschäftsjahre nach dem Umbau auf Grund des Sachvortrags der Parteien übersehbaren GeschäftsVerhältnisse haben gezeigt, daß die Beklagten durchaus zutreffend kalkuliert haben und einen Verlust für 1954 imzutreffenderweise dadurch ausweisen wollen, daß sie ihre infolge teilweiser Tilgung der Eypothdcen eingetretene Vermögensvermehrung außer acht lassen* Wenn etwa in späteren Jahren bei Sinken der Konjunktur tatsächlich* Verluste eingetreten sein sollten oder noch eintreten werden, so würde dies nicht auf eine Unerfahrenheit der Beklagten schließen lassen, sondern nur zeigen, mit welchem Risiko das Geschäft für beide Teile belastet war«

Infolge Pehlbns der objektiven Voraussetzungen für die Anwendung des § 138 Abs» .1 oder 2 entfallen auph. die subjektiven Erfordernisse für die Anwendung dieser Vorschrift en«
In der Revisionsbegründung haben die Beklagten ferner ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger im Jahre 1953 beabsichtigte Umgehung des § 7 d des Einkommensteuergesetzes nach § 134 BGB das ganze Angebot vom 22* Juni 1953 habe nichtig werden lassen*
Eine nähere Stellungnahme erübrigt sich, weil aus dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils wieder gegebenen Sachvortrag der Parteien die behauptete Umgehungsabsicht sich nicht schlüssig ergibt* Das Geschäft ist dann auch ungeachtet des Scheitems des Planes, für das Darlehen eine*Steuervergünstigung gemäß § 7 d des Einkommensteuergesetzes zii,erreichen, durchgeführt worden*
Der Vertrag vom 8* April 1954 ist demnach rechtswirksam*
II* Die Beklagten wollen den Gewinnanspruch des Klägers dadurch zu Pall bringen, daß sie die Auffassung vertreten, vor einer Gewinnverteilung müßten die nach Steuerrecht zulässigen Abschreibungen vorgenommen werden; dann würde sich zeigen, daß kein Gewinn, sondern ein Verlust vorliege* Die Revision vertritt dabei die unhaltbare (vgl* Hueck aaO So 149) Rechtsanschauung, Abschreibungen nach dem Handelsrecht und bürgerlichen Recht müßten mindestens so hoch sein wie die Abschreibungen nach den Steuergesetzen* Sowohl bei der Gemeinschaft wie bei der bürgerlichen Gesellschaft und.bei der offenen Handelsgesellschaft (vgl*
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 § 109 HGB; Schlegeiberger/’Geßler HGB 3* Aufl* § 120 Anm.6) haben es die Teilhaber (Gesellschafter) grundsätzlich in der Hand, wie der Gewinn berechnet werden soll» insbesondere, ob und welche Abschreibungen vor der Gewinnverteilung gemacht werden sollen* Vereinbaren sie, daß keine Abschreibungen vorgenommen werden sollen, so schütten sie MGewinn” zu lasten der Vermögenssubs.tanz aus, was in Wahrheit Entnahmen sind und wa3 ihnen nicht verwehrt ist (Hueok aaO S* 152)* Es kann keine Bede davon sein, wie die Revision meint, daß der Kläger einseitig die Steuervorteile aus Abschreibungen in Anspruch nehme und die Substanzrainderung den Beklagten zuschiebe* Vielmehr kommen die Steuervorteile allen Beteiligten anteilsmäßig-zugute und fällt ihnen die Substanzminderung anteilsmäßig zur Last* Die Parteien haben vereinbart, daß als Gewinn der Nettoverdienst anzusehen sei* Bas Berufungsgericht hat diese Vereinbarung in einer für die Revision unangreifbaren Weise dahin ausgelegt, daß sich der Gewinn aus dem Überschuß der Bruttofracht e innahmen Uber die Betriebsunkosten ergibt* So hat auch der Steuerberater der Beklagten den Gewinn des Klägers für das Jahr 1954 berechnet*
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III«, Hiernach ist die Revision in jeder Richtung unbegründet o
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZDO«,
Dr«Haidinger Dr0?ischer Dr0HÖrr Liesecke Dr.Reinicke
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