Der Kläger begehrt demgemäß mit seiner Klage die Feststellung, daß der Beklagte nicht berechtigt war und ist, die vertraglichen sowie gesetzlichen gesellschaftsrechtlichen Hechte und Pflichten und sonstigen Befugnisse des Klägers in der Gesellschaft für den Kläger wahrzunehmen oder an Stelle des Klägers auszuüben. Der Beklagte wendet gegenüber den Anträgen der Klage ein, ihnen fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit* Auch fehle es an dem rechtlichen Interesse für die begehrte Feststellung, da er - der Beklagte - sich niemals als Bevollmächtigter des Klägers bezeichnet habe oder als solcher aufgetreten sei* Die vom Kläger beanstandeten Handlungen habe er im Hahnen der ihm zustehenden Befugnisse und Pflichten als Geschäftsführer der Gesellschaft vorgenom-men* Der eigentliche Streitpunkt beziehe sich daher auf die Präge nach den Umfang der dem Geschäftsführer zugewiesenen Geschäftsführungsaufgaben oder auf die Präge nach den Umfang der den nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern custehenden gesellschaftlichen Hechte* Das Berufungsgericht legt zunächst den in erster Linie gestellten Antrag des Klägers aus und kommt dabei zu dem Ergebnis, daß sich dieser allein auf das Verhältnis zwischen den Parteien beziehe- Denn der Kläger mache geltend, der Beklagte habe sich seine - des Klägers - gesellschaftlichen Rechte angemaßt, indem er sich zur Rechtfertigung dafür auf eine Vollmacht des Klägers berufen habe« Dieser Streit sei zwischen den Parteien auszutragen, so daß gegen die Aktivlegitimation des Klägers und gegen die Passivlegitimation des Beklagten keine Bedenken bestandene Gegenstand dieses Klagantrags sei dagegen nicht die Frage nach dem Umfang der Geschäftsführungsbefugnis des Beklagten, Die Revision macht demgegenüber geltend, daß der Klagantrag auch die Berühmung des Beklagten auf eine unzulässig ausgedehnte Geschäftsführungsbefugnis umfasse» Dem kann jedoch nicht beigetreten werden» Zunächst läßt der Feststellungsantrag in keiner Weise erkennen, daß hier die.Feststellung zweier Rechtsverhältnisse - kumula-alternativ tiv/oder eventualiter - begehrt wird, nämlich einmal die Feststellung der internen Rechtsbezichungen zwischen den Parteien im Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts und sodann die Feststellung der organschaftlichen (organ-schaftsähnlichen) Befugnisse des Beklagten im Verhältnis unter den Gesellschaftern» Für eine solche Auslegung gibt der Wortlaut des Antrages, aber auch der Vortrag des Klägers keinerlei Anhaltspunkte Dieser Antrag bezieht sich vielmehr nur auf die (negative) Feststellung eines Rechtsverhältnisses o Dabei geht dieser Antrag nach seinem Wortlaut wie auch nach seiner Erläuterung im Vortrag des Klägers von den gesellschaftlichen Befugnissen des Klägers aus, wie sie ihm nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz zustehen. Die Ausübung dieser Befugnisse nimmt der Kläger nach seinen Klagantrag allein für sich in Anspruch, wobei er in den Vorinstanzen wiederholt betont hat, daß er diesen Antrag nicht etwa nur auf bestimmte, sondern auf alle ihm zustehende gesellschaftliche Befugnisse erstreckt wissen will» Dabei möchte er festgestellt haben,, daß dem Beklagten die. Gegen diese Ausführungen richten sich die Angriffe der Revision, lo) Bei der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag mit Hecht zuteil werden läßt, bestehen gegen diesen Antrag im Hinblick auf § 253 Abs* 2 Hr* 2 ZPO keine durchgreifenden Bedenken* Ein der Feststellungsklage stattgebendes Urteil würde mit hinreichender Deutlichkeit und Bestimmtheit erkennen lassen, welche rechtliche Bedeutung ihm für die Klarstellung der Hechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zukommt* Es würde mit Rechts-kraftwirkung zwischen den Parteien zu dem Ausdruck bringen, daß der Beklagte nicht befugt ist, die (alle) gesellschaftsrechtlichen Rechte des Klägers im eigenen oder im fremden Hamen auszuüben oder wahrzunehmen. 2.) Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht das Rcchtsschutzinteresce des Klägers schon deshalb verneint hat, v/cil der Beklagte schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht alle gescllschafts-rechtlichen Rechte und Pflichten für sich in Anspruch genommen habe, so können die insoweit vorgebrachten Angriffe der Revision auf sich beruhen. März 1952, in der der Vertreter des Klägers die von dessen Vater dem Beklagten erteilte Vollmacht zur Ausübung der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse widerrufen hatte, sich nicht mehr als bevollmächtigter Vertreter des Klägers bezeichnet habe. Seitdem habe er sich, wie insbesondere auch die Berufung auf ein von der Gesellschaft beigezogenes Rechtsgutachten über die hier in Betracht kommenden Streitigkeiten erweise, bei den Differenzen mit dem Kläger darauf berufen, daß ihm und dem anderen Geschäftsführer nach dem Gesellschaftsvertrag weitgehende Befugnisse Zuständen, Jedenfalls kann entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung nicht mehr bejaht v/erden, nachdem im Laufe des Rechtsstreits klar zu dem Ausdruck gekommen ist, daÖ der Beklagte nicht mehr die Ausübung irgendwelcher gesellschaftlichen Rechte des Klägers für sich in Anspruch nimmt. Im allgemeinen kann ein einmal gegebenes rechtliches Interesse an einer vom Kläger begehrten negativen Feststellung nicht dadurch entfallen, daß der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits erklärt, sich des von ihm zunächst in Anspruch genommenen Rechts in Zukunft nicht mehr berühnen zu wollen (RGZ 95, 507; RG-Urt. v. Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Pall an, so ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß hier durch die Erklärungen des Beklagten für den Kläger jegliche Besorgnis ausgeräumt ist, daß sich der Beklagte in Zukunft noch auf die ihm früher erteilte Vollmacht des Rechtsvorgängers des Klägers gegenüber diesem berufen werde* Bas Berufungsgericht hat recht, daß im Laufe des Rechtsstreits in diesem Punkt eine völli-ge Klärung eingetreten ist* Hinzu kommt, worauf das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht hinweict, daß die frühe-ren Erklärungen dos Beklagten nur ein Vergreifen im Ausdruck waren, das durch die etwas schwierigen gesellschaftsrechtlichen Prägen, die hier in 3etracht kommen, hervorgerufen war. Es steht jedenfalls nunmehr zwischen den Parteien mit einer zweifelsfreien Klarheit fest, daß die immer noch bestehenden üeinungsverschiedenheiten des Klägers und des Beklagten über den Umfang der dem Kläger zustehenden gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und über den Umfang der dem Beklagten austehenden Geschäftsführungsbefugnis in keiner Weise mehr dadurch bedingt sind, daß dem Beklagten früher durch den Rechtsvorgänger des Klägers Vollmacht zur Wahrnehmung der ihm zustehenden gesellschaftsrechtlichen Befugnisse erteilt war und daß sich der Beklagte zunächst auch gegenüber dem Kläger auf diese Vollmacht berufen hatte* Bei dieser Sachlage besteht kein sachlich berechtigtes Interesse des Klägers mehr, durch eine rechts-ki-äftige Entscheidung endgültige Xlarheit über die Präge der Vollmacht zwischen den Parteien zu schaffen* Bemgemäß hat das Berufungsgericht das rechtliche Interesse des
II ZH 62/57
it
Verkündet
am 2. Juni 1958
Pfauz, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Volkes
In dem Hechtsstreit
des minderjährigen Fabrikteilhabers Wilhelm S ges^tzlijg^jg'treten dwjch seilte^ Mutt er Margot
Klägers und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt
Freiherr von
gegen
den Spinnereidirektor Siegfried in SflBfBstr.
Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br«. Kuhn, Br. Haager und Liesecke für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 17. Januar 1957 wird auf Kosten des Klägers zuruckgewie sen.
Von Rechts wegen
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K/ {
Tatbestand:
Die Parteien sind Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, die in Jahre 1895 von drei Gesellschaftern errichtet worden war, Mitglieder dieser Gesellschaft sind heute Familienangehörige (Nachkommen) von zwei dieser Gründer, wobei von jeder der beiden Familien ein Gesellschafter die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis in der Gesellschaft hat. Der Beklagte ist in der Gesellschaft der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Gesellschafter der Familie S^, der Kläger ein Angehöriger dieser Familie»
Der Kläger ist der Meinung, daß der Beklagte ihn in der Ausübung seiner eigenen gesellschaftsrechtlichen Hechte hindere«, Br gebe sich als Bevollmächtigter sämtlicher der Großfamilie angehörenden Gesellschafter aus und
setze sich über seine wiederholte Erklärung hinweg, daß er zur Wahrnehmung seiner - des Klägers - Rechte nicht bevollmächtigt sei* So habe er sich im Jahre 1952 geweigert, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, und unter Berufung auf seine Vollmacht die Auffassung vertreten, daß die Bilanz nicht der Genehmigung der übrigen Gesellschafter bedürfe* Auf derselben Linie liege es, daß der Beklagte bei der Gründung einer Arbeiterunterstützungskasse - einer Maßnahme, die nicht mehr in den Kreis der gewöhnlichen Betriebsgeschäfte der Gesellschaft falle - die übrigen Gesellschafter nicht befragt und ihr Hecht auf Zustimmung zu einer solchen Maßnahme bestritten habe*
Der Kläger begehrt demgemäß mit seiner Klage die Feststellung, daß der Beklagte nicht berechtigt war und ist, die vertraglichen sowie gesetzlichen gesellschaftsrechtlichen Hechte und Pflichten und sonstigen Befugnisse des Klägers in der Gesellschaft für den Kläger wahrzunehmen oder an Stelle des Klägers auszuüben. Hilfsweise begehrt er die
Verurteilung des Beklagten, es zu unterlassen, diese Befugnisse für den Kläger oder an dessen Stelle wahr Zunahmen«,
Der Beklagte wendet gegenüber den Anträgen der Klage ein, ihnen fehle es an der erforderlichen Bestimmtheit* Auch fehle es an dem rechtlichen Interesse für die begehrte Feststellung, da er - der Beklagte - sich niemals als Bevollmächtigter des Klägers bezeichnet habe oder als solcher aufgetreten sei* Die vom Kläger beanstandeten Handlungen habe er im Hahnen der ihm zustehenden Befugnisse und Pflichten als Geschäftsführer der Gesellschaft vorgenom-men* Der eigentliche Streitpunkt beziehe sich daher auf die Präge nach den Umfang der dem Geschäftsführer zugewiesenen Geschäftsführungsaufgaben oder auf die Präge nach den Umfang der den nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschaftern custehenden gesellschaftlichen Hechte*
Für die Austragung dieses Streits sei er nicht passiv legitimiert, auch fehle den Kläger insoweit die Aktivlegitimation.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet*
Sntscheidungsgründe s I*
Das Berufungsgericht legt zunächst den in erster Linie gestellten Antrag des Klägers aus und kommt dabei zu dem Ergebnis, daß sich dieser allein auf das Verhältnis zwischen den Parteien beziehe- Denn der Kläger mache geltend, der Beklagte habe sich seine - des Klägers - gesellschaftlichen Rechte angemaßt, indem er sich zur Rechtfertigung dafür auf eine Vollmacht des Klägers berufen
habe« Dieser Streit sei zwischen den Parteien auszutragen, so daß gegen die Aktivlegitimation des Klägers und gegen die Passivlegitimation des Beklagten keine Bedenken bestandene Gegenstand dieses Klagantrags sei dagegen nicht die Frage nach dem Umfang der Geschäftsführungsbefugnis des Beklagten,
Die Revision macht demgegenüber geltend, daß der Klagantrag auch die Berühmung des Beklagten auf eine unzulässig ausgedehnte Geschäftsführungsbefugnis umfasse» Dem kann jedoch nicht beigetreten werden» Zunächst läßt der Feststellungsantrag in keiner Weise erkennen, daß
hier die.Feststellung zweier Rechtsverhältnisse - kumula-alternativ
tiv/oder eventualiter - begehrt wird, nämlich einmal die Feststellung der internen Rechtsbezichungen zwischen den Parteien im Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts und sodann die Feststellung der organschaftlichen (organ-schaftsähnlichen) Befugnisse des Beklagten im Verhältnis unter den Gesellschaftern» Für eine solche Auslegung gibt der Wortlaut des Antrages, aber auch der Vortrag des Klägers keinerlei Anhaltspunkte Dieser Antrag bezieht sich vielmehr nur auf die (negative) Feststellung eines Rechtsverhältnisses o Dabei geht dieser Antrag nach seinem Wortlaut wie auch nach seiner Erläuterung im Vortrag des Klägers von den gesellschaftlichen Befugnissen des Klägers aus, wie sie ihm nach dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz zustehen. Die Ausübung dieser Befugnisse nimmt der Kläger nach seinen Klagantrag allein für sich in Anspruch, wobei er in den Vorinstanzen wiederholt betont hat, daß er diesen Antrag nicht etwa nur auf bestimmte, sondern auf alle ihm zustehende gesellschaftliche Befugnisse erstreckt wissen will» Dabei möchte er festgestellt haben,, daß dem Beklagten die. Ausübung und Wahrnehmung dieser Befugnisse an Stelle oder für den Kläger nicht zusteht* Die in die-
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sem Punkt recht weitgehende Formulierung erfaßt die Verneinung jeglicher Art von Befugnis des Beklagten, mag die-se nun auf Vollmacht, Ermächtigung, Treuhandverhältnis oder Abtretung beruhen. Damit beschränkt sich der Feststellungs-antrag des Klägers ohne weiteres auf die internen, individuellen Hechtsbeziehungen des Klägers zu dem Beklagten. Er erstreckt sich nicht auf die Hechtsbeziehungen des Klägers zu der Gesellschaft, mithin auch nicht auf die Frage, welche Hechte dem Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag und nach dem Gesetz gegenüber der Gesellschaft zustehen. Der Umfang dieser Rechte soll nach dem Klagantrag nicht festgestellt, individualisiert oder konkretisiert werden; der Bestand dieser Hechte wird nach dem Feststellungsantrag als gegeben vorausgesetzt und nur ihre Ausübung und Wahrnehmung durch den Beklagten zu dem Gegenstand der Peststellungsklage gemacht.
II.
Das Berufungsgericht läßt die Frage offen, ob der Feststellungsantrag genügend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es meint, daß jedoch ein rechtliches Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung fehle.
Da der Antrag des Klägers alle nach dem Gesetz oder Vertrag möglichen Gesellschafterrechte umfasse, hätte der Kläger zur Darlegung seines rechtlichen Interesses vortragen müssen, daß der Beklagte sich des Hechts berühme, ihn in allen vertraglichen und gesetzlichen gesellechaftsrechtlichen Hechten und Pflichten vertreten zu dürfen. Das aber habe der Kläger selbst nicht behauptet; vielmehr ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers, daß er zahlreiche Hechte als Gesellschafter vom Beklagten unbestritten ausübc. Abgesehen davon sei aber das Rechtsschutzinteresse des Klägers auch deshalb zu verneinen, weil sich der Beklagte überhaupt nicht auf eine Vollmacht des Klägers mehr beruft.
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Gegen diese Ausführungen richten sich die Angriffe der Revision,
lo) Bei der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag mit Hecht zuteil werden läßt, bestehen gegen diesen Antrag im Hinblick auf § 253 Abs* 2 Hr* 2 ZPO keine durchgreifenden Bedenken* Ein der Feststellungsklage stattgebendes Urteil würde mit hinreichender Deutlichkeit und Bestimmtheit erkennen lassen, welche rechtliche Bedeutung ihm für die Klarstellung der Hechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten zukommt* Es würde mit Rechts-kraftwirkung zwischen den Parteien zu dem Ausdruck bringen, daß der Beklagte nicht befugt ist, die (alle) gesellschaftsrechtlichen Rechte des Klägers im eigenen oder im fremden Hamen auszuüben oder wahrzunehmen. Der Umstand, daß ein solches Urteil nicht besagen würde, welche Hechte der Kläger als Gesellschafter im einzelnen hat, schließt dahei das LIerkual einer ausreichenden Bestimmtheit nicht aus*
Denn durch einen solchen Ausspruch wird für das Verhältnis zwischen den Parteien klargestellt, daß der Beklagte keines der dem Kläger zustehenden Hechte auszuühen befugt ist*
Anders wäre es in diesem Punkt, wenn der Peststellungsantrag im Sinn der Ausführungen der Revision dahin auszulegen wäre, daß er auch die Berühmung des Beklagten auf eine unzulässig ausgedehnte GeschäftsfUhrungsbefuguis umfasse* In diesem Pall müßte der Klagantrag, um die erforderliche Bestimmtheit aufzuweisen, im einzelnen erkennen lassen, in welcher Hinsicht der Beklagte Befugnisse über den Rahmen der ihm 2ustehenden Geschäftsführungsbefugnis für sich in Anspruch nehme* Denn nur auf diese Weise könnte hei einem solchen Inhalt der Peststellungsklage klargestellt werden, welche konkrete Feststellung das Gericht aussprechen soll und in welcher Hinsicht eine Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis seitens des Beklagten vorliegt- Ähnlich wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn
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durch die Klage der Umfang der dem Kläger zustehenden Ge-sellschafterrechte festgeotellt werden sollte. Auch eine solche Klage bedürfte in dem Klagantrag einer Konkretisierung dahin, welche Rechte des Klägers in seiner "Eigenschaft als Gesellschafter im einzelnen festgestellt werden sollen«.
Da nach den Ausführungen unter I. der Peststellungsantrag des Klägers jedoch einen solchen Inhalt nicht hat, können danach unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 253 Abs. 2 Hr. 2 ZPO keine Bedenken erhoben werden.
2.) Soweit sich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht das Rcchtsschutzinteresce des Klägers schon deshalb verneint hat, v/cil der Beklagte schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht alle gescllschafts-rechtlichen Rechte und Pflichten für sich in Anspruch genommen habe, so können die insoweit vorgebrachten Angriffe der Revision auf sich beruhen. Denn die HilfsbcgrUndung, die das Berufungsgericht insoweit gegeben hat, trägt seine Entscheidung.
3o) Bas Berufungsgericht kommt in 7/ürdigung der hier in Betracht kommenden Verhältnisse zu dem Ergebnis, daß sich der Beklagte seit der Gesellcchafterversammlung vom 11. März 1952, in der der Vertreter des Klägers die von dessen Vater dem Beklagten erteilte Vollmacht zur Ausübung der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse widerrufen hatte, sich nicht mehr als bevollmächtigter Vertreter des Klägers bezeichnet habe. Seitdem habe er sich, wie insbesondere auch die Berufung auf ein von der Gesellschaft beigezogenes Rechtsgutachten über die hier in Betracht kommenden Streitigkeiten erweise, bei den Differenzen mit dem Kläger darauf berufen, daß ihm und dem anderen Geschäftsführer nach dem Gesellschaftsvertrag weitgehende Befugnisse Zuständen,
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die zugleich eine entsprechende Verkürzung der Rechte der übrigen Gesellschafter bei der Regelung der gesellschaftlichen Angelegenheiten darstelle* Jedenfalls sei dies im Laufe des Rechtsstreits klar zu dem Ausdruck gekommen und für den Kläger sei damit angesichts der hier gegebenen besonderen Umstände jede Unsicherheit in seinem Verhältnis zu dem Beklagten beseitigt*
Hit Rücksicht, auf die Angriffe der Revision kann es offenbloiben, ob die von Berufungsgericht tatsächlich getroffene Feststellung, der Beklagte habe sich seit dem 11. März 1952 nicht mehr als bevollmächtigter Vertreter des Klagers bezeichnet, verfahrencrechtlich in jeder Hinsicht haltbar ist. Jedenfalls kann entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts das rechtliche Interesse des Klägers an der von ihm begehrten Feststellung nicht mehr bejaht v/erden, nachdem im Laufe des Rechtsstreits klar zu dem Ausdruck gekommen ist, daÖ der Beklagte nicht mehr die Ausübung irgendwelcher gesellschaftlichen Rechte des Klägers für sich in Anspruch nimmt. Uao die Revision gegen diese rechtliche Beurteilung vorbringt, ist nicht durchschlagend.
Im allgemeinen kann ein einmal gegebenes rechtliches Interesse an einer vom Kläger begehrten negativen Feststellung nicht dadurch entfallen, daß der Beklagte im Laufe des Rechtsstreits erklärt, sich des von ihm zunächst in Anspruch genommenen Rechts in Zukunft nicht mehr berühnen zu wollen (RGZ 95, 507; RG-Urt. v. 51*5*1924 - V 148/25; vgl. auch RG Gruch 65> 541). Jedoch gilt dieser Rechtssatz nicht ausnahmslos. Maßgeblich ist insoweit, ob die abgegebene Erklärung des Beklagten bei den vorliegenden Verhältnissen geeignet ist, die beim Kläger hervorgerufene Besorgnis über die Gefährdung seiner Rechtsstellung durch den Beklagten in einer einwandfreien Form aussuräumen, und ob es deshalb unter voller Würdigung der cchutzwcrten Belange des
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Klägers nicht erforderlich ist, die zunächst bestandene Unsicherheit der Hechtslage zwischen den Parteien durch ein Anerkenntnis und ein Anerkenntnisurteil rechtskräftig auszuräumen*
Wendet man diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Pall an, so ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß hier durch die Erklärungen des Beklagten für den Kläger jegliche Besorgnis ausgeräumt ist, daß sich der Beklagte in Zukunft noch auf die ihm früher erteilte Vollmacht des Rechtsvorgängers des Klägers gegenüber diesem berufen werde* Bas Berufungsgericht hat recht, daß im Laufe des Rechtsstreits in diesem Punkt eine völli-ge Klärung eingetreten ist* Hinzu kommt, worauf das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht hinweict, daß die frühe-ren Erklärungen dos Beklagten nur ein Vergreifen im Ausdruck waren, das durch die etwas schwierigen gesellschaftsrechtlichen Prägen, die hier in 3etracht kommen, hervorgerufen war. Es steht jedenfalls nunmehr zwischen den Parteien mit einer zweifelsfreien Klarheit fest, daß die immer noch bestehenden üeinungsverschiedenheiten des Klägers und des Beklagten über den Umfang der dem Kläger zustehenden gesellschaftsrechtlichen Befugnisse und über den Umfang der dem Beklagten austehenden Geschäftsführungsbefugnis in keiner Weise mehr dadurch bedingt sind, daß dem Beklagten früher durch den Rechtsvorgänger des Klägers Vollmacht zur Wahrnehmung der ihm zustehenden gesellschaftsrechtlichen Befugnisse erteilt war und daß sich der Beklagte zunächst auch gegenüber dem Kläger auf diese Vollmacht berufen hatte* Bei dieser Sachlage besteht kein sachlich berechtigtes Interesse des Klägers mehr, durch eine rechts-ki-äftige Entscheidung endgültige Xlarheit über die Präge der Vollmacht zwischen den Parteien zu schaffen* Bemgemäß hat das Berufungsgericht das rechtliche Interesse des
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Klägcrs an der von ihm begehrten Feststellung mit Recht verneint und die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen o
IIIo
Ras Berufungsgericht hält auch den Ililfsantrag des Klägers für unzulässig, und zwar deshalb, weil diesem die notwendige Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs« 2 Ziff. 2 ZPO fehle« Riese Ausführungen des Berufungsgerichts sind zutreffend« Es kann insoweit im vollen Umfange auf sie verwiesen werden, da auch die Revision hiergegen nichts vorbringt «
Somit erweist sich die Revision als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist«
Rr« Hasteiski
Rr. Haager
Rr. Fischer
Liesecke
Rr« Kuhn