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BGH

Gericht: BGH

Ein Urteil des Senats durfte daher mit Rücksicht auf § 523 a ZPO nicht ohne mündliche'Verhandlung ergehen, wobei offen blieb, ob eine auf die Entscheidung durch bestimmte Richter beschränkte Einverständniserklärung nach § 128 Abs 2 ZPO überhaupt zulässig ist. Im vorliegenden Pall haben die Parteien dagegen einer schriftlichen Entscheidung ohne Einschränkung zugestimmt- Eine solche Erklärung umfaßt bei verständiger Auslegung auch eine Entscheidung durch das Kollegium, Zwar erstrecken sich ihre Wirkungen immer nur auf die demnächst zu erlassende Entscheidung des Gerichts; ist diese einmal ergangen, so ist das Einverständnis verbraucht. Die von Amts wegen verfugte Abgabe der Bache an das Kollegium ist aber nur eine innere Angelegenheit des Gerichts und keine Entscheidung im Sinne hi des § 128 Abs 2 ZPO (EG JW 1932, 6465 Stein-Jonas ZPO 189 Aufl § 128 Anm IX 2), Hier kommt noch hinzu, daß der Berichterstatter des Berufungsgerichts in der Sache selbst schon deswegen gar nicht entscheiden konnte, weil er nicht etwa, wie die Revision irrtümlich annimmt, als Einzelrichter, sondern nur als beauftragter Richter gemäß § 296 ZPO tätig gewesen ist mit dem eng begrenzten Auftrag, einen Sühneversuch durchzuführen» Bas ergibt sich klar aus den Sitzungsniederschriften vom 11* Marz und 14« April 1955. Berechtigt ist hingegen der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt« Bie Entscheidung des Berufungsgerichts hing nach § 64 Abs 1 VVG wesentlich von der Frage ab, ob der gemäß § 14 AKB eingesetzte Sachverständigenausschuß den Zeitv/ert des beschädigten Maschinenwagens offenbar erheblich zu niedrig geschätzt hatte, wie der Kläger behauptet hat. Es handelte sich um ein Fabrikat der Firma HfHHB & Sohn GmbH in KaflP, und zwar um einen 9 to Breiachser der Type 39 Vf 3 mit Sonderausrüstung, der im Jahre 1938 in einer einmaligen Serie von 6 Stück gebaut und wahrscheinlich im Jahre 1940 erstmals in den Verkehr gekommen war. dem letzten vor dem Berufungsurteil eingegangenen Schriftsatz überhaupt, dessen Nachreichuiig die Beklagte sich im Termin vom 14» April 1955 Vorbehalten hatte, hat nun die Beklagte die Fotokopie einer alten Rechnung der Firma vom 1, Juni 1940 über die Lieferung eines Dreiachs-Fahrgestells der Type 39 W zu dem Preise von 32.898,10 Es hat daraus in Verbindung mit einer ebenfalls von der Beklagten vorgelegten Preisliste für den Typ 36 W gefolgert, daß sowohl die Angaben der Firma als auch die ihres Angestellten Kramer unrichtig seien und der Listenpreis eines Pritschenwagens mit Führerhaus vom Typ 39 W in Wirklichkeit nur rund 35c000 PJÜ betragen habe. Es hätte nämlich bedenken müssen, daß es den Kläger überraschen mußte, wenn es im wesentlichen auf Grund einer erst im zweiten Rechtszug mit dem letzten Schriftsatz der Beklagten vorgelegten Urkunde, bei der es sich nicht einmal um .eine Rechnungsurschrift, sondern nur um die Lichtpause einer solchen handelte und aus der die Person des Empfängers nicht zu ersehen war, zu einem Ergebnis kam. Demgegenüber läßt sich in diesem Palle nicht einwenden, es habe dem Kläger ja freigestanden, von sich aus sein Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung zu widerrufen (vgl BGHZ 11, 27)* Denn der Kläger braudrfce nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß es das Berufungsgericht, ohne ihn vorher zu hören, gerade auf dieses Beweismittel entscheidend abstellen werde*

Zitierte Normen: § 14 AKB2008_alt § 64 WO § 128 ZPO
BrFirmaBerufungsgerichtZPOKlägerSchriftsatzTypRevision

Volltext der Entscheidung

2534 047
Verkündet
 am 21, Juni 1956
Jodas, Justizangestellter,
 als TJrkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des PrachtUnternehmers Philipp
?
Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigter;
Hechtsanwalt Br,
 Justizrat
gegen
& Co,
 GmbH.,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte*
Pro zeßbe Vollmacht igt er Rechtsanwalt Br,
 hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Drt Haidinger, Br* Fischer, Br, Winkelmann und Br, Haager
 für Recht erkannt*
Auf die Revision des Klägers wird das an Verkün-dungs Statt am 8, und 10. Oktober 1955 zugestellte Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger hatte den Maschinenwagen seines Lastzuges« Fabrikat HflP 9 to, hei der Beklagten gegen Kaskoschäden versichert. Bei einem Verkehrsunfall wurde der Lastzug schwer beschädigt* Da sich die Parteien über die Höhe der Versicherungsleistung nicht einigen konnten, wurde ein Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB durchgeführt, nachdem die beiden von den Parteien benannten Ausschußmitglieder bei der Schätzung des Zeitwerts des beschädigten Wagens zu wesentlich abweichenden Ergebnissen gekommen waren, entschied der von ihnen gemäß § 14 Abs 3 AKB gewählte Obmann, daß ein Zeitwert von 16,000 DM angemessen sei« Daraufhin zahlte die Beklagte nach Abzug von 5-000 DM für den Bestwert des Wagens 11.000 DM an den Kläger aus. Mit der Begründung, der Obmannsspruch sei nach § 64 WO nicht verbindlich, weil er bei der Schätzung des Zeitwertes von objektiv falschen Voraussetzungen ausgehe und daher offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweiche - was die Beklagte bestreitet macht der Kläger weitere Ansprüche gegen die Beklagte geltend., Ausge- • hend von einem Gutachten des Oberingenieurs Karl Ma^t, das einen Zeitwert von 41-000 IM für den Augenblick des Unfalls annimmt, hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 25,000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung weiterer 9.633,42 DM nebst Zinsen verurteilt* Die Beklagte legte Berufung ein, worauf das Oberlandesgericht nach mündlicher Verhandlung und weiterer Bev/ei sauf nähme den Berichterstatter mit der Vornahme eines Sübneversuchs beauftragte. Im Sühnetermin vom 14. April 1955 beantragten beide Parteien schriftliche Entscheidung, wobei sich der Kläger vorbehielt, binnen Monatsfrist einen Schriftsatz nachzubringen, und die Beklag-
te, innerhalb eines weiteren Monats zu erwidern«. Nach Eingang dieser Schriftsätze, die zu dem Teil neues Vorbringen enthielten, erließ das Oberlandesgericht in voller Besetzung ohne mündliche Verhandlung ein Urteil dahin, daß die Klage abgewiesen wurde. Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils,
 Entscheidungsgründe s
Die Revision rügt in erster Linie die Verletzung von Verfahrensvorschriften.: Soweit sie geltend macht, das im Termin vom 14-. April 1955 erklärte Einverständnis der Parteien mit einer schriftlichen Entscheidung habe nur eine Entscheidung durch den Einzelrichter gedeckt, kann sie mit dieser Rüge nicht durchdringen. Der Sachverhalt liegt hier wesentlich anders als in dem vom Senat entschiedenen Pall BGEZ 18, 61. Dort hatten die Parteien ausdrücklich eine schriftliche Entscheidung durch den Einzelrichter des Berufungsgerichts beantragt. Ein Urteil des Senats durfte daher mit Rücksicht auf § 523 a ZPO nicht ohne mündliche'Verhandlung ergehen, wobei offen blieb, ob eine auf die Entscheidung durch bestimmte Richter beschränkte Einverständniserklärung nach § 128 Abs 2 ZPO überhaupt zulässig ist. Im vorliegenden Pall haben die Parteien dagegen einer schriftlichen Entscheidung ohne Einschränkung zugestimmt- Eine solche Erklärung umfaßt bei verständiger Auslegung auch eine Entscheidung durch das Kollegium, Zwar erstrecken sich ihre Wirkungen immer nur auf die demnächst zu erlassende Entscheidung des Gerichts; ist diese einmal ergangen, so ist das Einverständnis verbraucht. Die von Amts wegen verfugte Abgabe der Bache an das Kollegium ist aber nur eine innere Angelegenheit des Gerichts und keine Entscheidung im Sinne
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hi
 des § 128 Abs 2 ZPO (EG JW 1932, 6465 Stein-Jonas ZPO 189 Aufl § 128 Anm IX 2), Hier kommt noch hinzu, daß der Berichterstatter des Berufungsgerichts in der Sache selbst schon deswegen gar nicht entscheiden konnte, weil er nicht etwa, wie die Revision irrtümlich annimmt, als Einzelrichter, sondern nur als beauftragter Richter gemäß § 296 ZPO tätig gewesen ist mit dem eng begrenzten Auftrag, einen Sühneversuch durchzuführen» Bas ergibt sich klar aus den Sitzungsniederschriften vom 11* Marz und 14« April 1955. Bas Einverständnis der Parteien konnte sich daher überhaupt nur auf eine Entscheidung durch das vollständig besetzte Gericht beziehen»
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Berechtigt ist hingegen der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe § 139 ZPO verletzt« Bie Entscheidung des Berufungsgerichts hing nach § 64 Abs 1 VVG wesentlich von der Frage ab, ob der gemäß § 14 AKB eingesetzte Sachverständigenausschuß den Zeitv/ert des beschädigten Maschinenwagens offenbar erheblich zu niedrig geschätzt hatte, wie der Kläger behauptet hat. Bei der Berechnung des Zeitwerts am Unfalltage war, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der Neuanschaffungspreis zugrunde zu legen. Es handelte sich um ein Fabrikat der Firma HfHHB & Sohn GmbH in KaflP, und zwar um einen 9 to Breiachser der Type 39 Vf 3 mit Sonderausrüstung, der im Jahre 1938 in einer einmaligen Serie von 6 Stück gebaut und wahrscheinlich im Jahre 1940 erstmals in den Verkehr gekommen war. Hierzu hatte der bei der Firma H(||^ angestellte Zeuge	im	ersten Rcchts-
zug schriftlich bekundet, der Neuwert des Wagens habe etwa 56,000 EH betragen» Auch die Firma	selt>st
 hatte unter Berichtigung einer zunächst anders lautenden, den älteren Typ 36 W 3 betreffenden Auskunft mitgeteilt, Unterlagen Uber den im Jahre 1939 gültigen Listenpreis
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für Fahrzeuge der Type 39 W 3 seien nicht mehr vorhanden, der Verkaufspreis habe aber unter Berücksichtigung der am V/agen des Klägers vorhandenen Sonderausrüstung zwischen 54.000 - 56.000 EM gelegen. Mit Schriftsatz vom 11.- August 1955? dem letzten vor dem Berufungsurteil eingegangenen Schriftsatz überhaupt, dessen Nachreichuiig die Beklagte sich im Termin vom 14» April 1955 Vorbehalten hatte, hat nun die Beklagte die Fotokopie einer alten Rechnung der Firma	vom 1, Juni 1940 über die Lieferung eines
 Dreiachs-Fahrgestells der Type 39 W zu dem Preise von 32.898,10 EM (einschließlich Bereifung) vorgelegt * Auf diese Urkunde hat das Berufungsgericht in seinem Urteil entscheidendes Gewicht gelegt. Es hat daraus in Verbindung mit einer ebenfalls von der Beklagten vorgelegten Preisliste für den Typ 36 W gefolgert, daß sowohl die Angaben der Firma	als	auch	die ihres Angestellten
 Kramer unrichtig seien und der Listenpreis eines Pritschenwagens mit Führerhaus vom Typ 39 W in Wirklichkeit nur rund 35c000 PJÜ betragen habe. Unter Berücksichtigung eines Umstellungszuschlags von 50 £ und der zusätzlichen »Sonderausrüstung einerseits, der Veraltung und Abnutzung andererseits hat es sodann den Zeitwert des versicherten Fahrzeugs für den Unfalltag auf 17.825 DM geschätzt.
Hierbei hat es das Berufungsgericht versäumt, sein Fragerecht nach § 139 ZPO auszuüben, obwohl dies unter den gegebenen Umständen unerläßlich gewesen wäre. Es hätte nämlich bedenken müssen, daß es den Kläger überraschen mußte, wenn es im wesentlichen auf Grund einer erst im zweiten Rechtszug mit dem letzten Schriftsatz der Beklagten vorgelegten Urkunde, bei der es sich nicht einmal um .eine Rechnungsurschrift, sondern nur um die Lichtpause einer solchen handelte und aus der die Person des Empfängers nicht zu ersehen war, zu einem Ergebnis kam. das zu
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dem bisherigen, in einem regelmäßigen Verfahren zustande gekommenen Beweisergebnis Uber den Beupreis des Wagens in einem starken Gegensatz stand. Die Urkunde lag einem Schriftsatz bei> den sich die Beklagte nur zur Erwiderung auf den letzten Schriftsatz des Klägers Vorbehalten hatte* Da bei dem Einverständnis der Parteien zur schriftlichen Entscheidung eine nochmalige Stellungnahme des Klägers nicht vorgesehen worden war, mußte das Berufungsgericht den Inhalt dieses Schriftsatzes zu demindest als bestritten ansehen* Daß der Schriftsatz zu dem Teil neues Vorbringen enthielt, hinderte das Berufungsgericht - jedenfalls im schriftlichen Verfahren - zwar nicht grundsätzlich daran* dieses Vorbringen bei einer schriftlichen Entscheidung mit zu berücksichtigen (BGKZ 11, 27$ RGZ 151, 193)» Wollte es aber dem überraschend vorgelegten Beweismittel eine so ausschlaggebende Bedeutung beimessen, so hätte es den Kläger dazu hören müssen, ehe es sich in dieser Richtung eine feste Überzeugung bildete* Der Kläger hätte dann nach den einleuchtenden Ausführungen der Revision auf der Vorlage der Originalrechnung bestanden und ferner beantragt, eine erneute Äußerung der Henschelwerke über den Widerspruch zwischen dieser Rechnung und ihrer dem Gericht erteilten Auskunft einzuholen. Es ist durchaus möglich, daß das Berufungsgericht dann zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Demgegenüber läßt sich in diesem Palle nicht einwenden, es habe dem Kläger ja freigestanden, von sich aus sein Einverständnis mit einer schriftlichen Entscheidung zu widerrufen (vgl BGHZ 11, 27)* Denn der Kläger braudrfce nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß es das Berufungsgericht, ohne ihn vorher zu hören, gerade auf dieses Beweismittel entscheidend abstellen werde*
Da das Urteil somit auf einem Verfahrensmangel be-

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ruht* war es ohne Prüfung der weiteren Revisionsangriffs aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurüclc-zuverweisen.
Br, Canter	Br-	Haidinger	Br,	Rischer
 Br, ¥/inkelmann	Br,	Haager	*

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