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BGH · II ZR 61/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 61/93

Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Wilfried Sei Prozeßbevollmächtigte II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette am 29. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
ProzeßbevollmächtigteBoujong<RechtsanwälteRevision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 61/93	BESCHLUSS
vom 29. November 1993
in dem Rechtsstreit
AHU	SHBstraße,	GmbH,	gesetzlich	vertreten
 durch den Geschäftsführer Siegfried auf dem G|
SlBtetraße OB, R|
Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	und
 gegen
Wilfried Sei
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte	1	und	Kollegen,
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette
 am 29. November 1993
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 1993 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil die angefochtenen Beschlüsse jedenfalls gegen die gesellschafterliche Treuepflicht verstoßen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte (§ 97 ZPO).
Streitwert: 400.000,-- DM Boujong	Dr. Hesselberger
 Dr. Goette
 Stodolkowitz
Röhricht