Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Wilfried Sei Prozeßbevollmächtigte II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette am 29. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF II ZR 61/93 BESCHLUSS vom 29. November 1993 in dem Rechtsstreit AHU SHBstraße, GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Siegfried auf dem G| SlBtetraße OB, R| Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen Wilfried Sei Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte 1 und Kollegen, HLC~) Du <neJdOzf-- u. /i-l. 02-. cl3 Lö? -2>L2 <3J <t£ck)s£ (/. . 1/!. <o U 33/^2 -3z o 23o/<?2. - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Stodolkowitz und Dr. Goette am 29. November 1993 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 1993 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil die angefochtenen Beschlüsse jedenfalls gegen die gesellschafterliche Treuepflicht verstoßen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte (§ 97 ZPO). Streitwert: 400.000,-- DM Boujong Dr. Hesselberger Dr. Goette Stodolkowitz Röhricht