9. Juli 1979 Kaufmann, Justizobersekretärin als UrknncUbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Organisators Manfred Wl Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gemäß dem von allen vier Gesellschaftern Unterzeichneten Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 22, Oktober 1975 zu der Vereinbarung, daß der Kläger lind der Gesellschafter MflBP ausscheiden und die verbleibenden Gesellschafter TSIHB und VM-deren Geschäftsanteile übernehmen sollten. Jedoch hat die Beklagte am gleichen Tage die DMHHB OHHHB GmbH darüber informiert, daß sie die Rechte aus den bestehenden Verträgen an MBS) übertragen habe. Oktober 1975 zugesprochene Abfindung zu leisten, im wesentlichen mit der Begründung, diese Vereinbarung binde nicht sie, sondern allenfalls die als Käufer aufgetretenen Gesellschafter; im übrigen sei sie auch nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Oktober 1975 enthaltene Abfindungsregelung sei dahin zu verstehen, daß der Kläger einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte haben sollte. Gleichwohl sei ein Zahlungsanspruch des Klägers zu verneinen, weil dieser die "Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit" des notariellen Vertrages vom 11. November 1975> der nur noch einen Kaufpreis von 2.275 DM für den Geschäftsanteil vorsehe und eine Abfindung nicht mehr erwähne, nicht entkräftet habe. Diese Voraussetzung sei aber nicht gegeben, denn die ursprünglich versprochene Abfindung aus dem Vermögen der GmbH als Gegenleistung für die Abtretung des Geschäftsanteils an einen Gesellschafter sei ein bewußter Verstoß gegen die Satzung der Beklagten. Oktober 1975, wie er sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ergibt, rechtlich fehlerfrei dahin ausgelegt, daß der Kläger die für ihn vorgesehene Abfindung unmittelbar von der Beklagten erhalten sollte . Es hat auch zu Recht angenommen, daß die bei der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23. Oktober 1975 beteiligten sämtlichen Gesellschafter der Beklagten als deren oberstes Organ die Abfindungsregelung wirksam beschlossen haben und der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zugleich die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen für die Beklagte rechtsverbindlich abgegeben hat. Da der Kläger nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages von den Beschränkungen des § 181 BGB bei der Geschäftsführung befreit war, vermochte er gleichzeitig die Annahme der Vereinbarung für sich selbst zu erklären. 2. Dagegen kann der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, es sei zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, daß die in der Niederschrift vom 23. Oktober 1975 enthaltene Abfindungsregelung geändert worden und nur noch der neue Text gültig sei, weil der Kläger die ”Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit” der notariellen Urkunde nicht entkräftet habe. 28.5.79 - II ZR 217/78, LM 1979, 1064 zu II), kommt hier schon deshalb nicht zu dem Zuge, weil der notarielle Vertrag etwas anderes regelt als die umfassendere Vereinbarung der Gesellschafter vom 23. Die Beklagte selbst ist an dem notariellen Vertrag folgerichtig auch nicht als solche beteiligt. b) Zudem würde es sich, wenn man der notariellen Urkunde mit dem Berufungsgericht auch schuldrechtliche Bedeutung beimessen wollte, nicht um einen erstmaligen VertragsSchluß, sondern um eine von der Beklagten behauptete Änderung des ursprünglich Beschlossenen zu Lasten des Klägers handeln. Irgendwelche besonderen Umstände, die auf einen Verzichtswillen des Klägers hindeuteten, hat das Berufungsgericht nicht anzuführen vermocht; es meint sogar selbst, die von der Beklagten gegebene Erklärung -Verschlechterung der Geschäftslage - habe "nicht viel für sich”. Das Berufungsgericht ist nicht einmal dem vom Kläger angebotenen Beweis (GA 85/86) nachgegangen, daß vor dem Notar von einem Anspruchsverzicht keine Rede gewesen sei. Oktober 1975 in Ermangelung der Form des § 15 Abs.4 Satz 1 GmbHG zunächst nicht wirksam geworden, wenn man unterstellt, daß auch die Vereinbarung des zusätzlichen Entgelts für die Abtretung des Geschäftsanteils formbedürftig war. Es sieht jedoch die Abfindungsregelung als eine gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG formbedürftige Satzungsänderung an und meint, insoweit sei Die dort getroffene Abfindungsregelung hat vor allem den Zweck, die Gesellschaft für den Fall, daß ein Gesellschafter gegen ihren Willen oder sonst aus einem von ihr nicht zu vertretendem Grund ausscheidet, vor einer zu starken Belastung mit hohen und sofort zu befriedigenden Abfindungsansprüchen zu bewahren. Wie oben ausgeführt, oblag es der Beklagten, unter Beweis zu stellen, daß die Vereinbarung vom 23- Oktober 1975 kurze Zeit später abgeändert worden sei. Nachdem der Kläger in der Berufungserwiderung (Bl. 85 ff GA) hierauf ausdrücklich hingewiesen und die Beklagte gleichwohl keinen zulässigen Beweis angetreten hat, ist eine Nachholung nicht mehr möglich.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 61/78 URTEIL Verkündet am 9. Juli 1979 Kaufmann, Justizobersekretärin als UrknncUbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Organisators Manfred Wl Straße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die BfmBflHMgesellschaft für mbH, RJJBgstraße®, NfilHJjVertreten durch die Geschäftsführer F. TUBund U. ebendort, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr, Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Bauer und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 1978 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 1977 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger gründete mit drei weiteren Gesellschaftern durch notariellen Vertrag vom 6. Mai 1974 die beklagte GmbH. Er wurde ihr alleiniger Geschäftsführer. Später kam es zwischen den Gesellschaftern, welche alle in der Gesellschaft tätig waren, zu Meinungsverschiedenheiten über die Zusammenarbeit. Dies führte gemäß dem von allen vier Gesellschaftern Unterzeichneten Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 22, Oktober 1975 zu der Vereinbarung, daß der Kläger lind der Gesellschafter MflBP ausscheiden und die verbleibenden Gesellschafter TSIHB und VM-deren Geschäftsanteile übernehmen sollten. I In einer weiteren Gesellschafterversammlung vom 23. Oktober 1975 einigte man sich f,in Ergänzung der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 22. Oktober 1975" auf folgende nähere Einzelheiten: Der Kläger und MHÜ sollten ihre Anteile zu dem 31. Oktober 1975 abtreten und der Kläger zu dem gleichen Zeitpunkt die Geschäftsführung niederlegen. Als Abfindung sollte MflBI die mit der DflHHIP GmbH bestehenden Verträge sowie weitere Aufträge übertragen bekommen, der Kläger aus Aufträgen der SB-KflV GmbH für C + C MpHB in BflBBI und Hfl|| anteilig eine Abfindungszahlung von insgesamt mindestens 65.000 DM erhalten, sobald diese Beträge für die Beklagte freigegeben und an sie ausgezahlt waren. Für die zu übertragenden Anteile sollten sie ferner die darauf geleisteten Einlagen von je 2.275 DM in bar ausgezahlt bekommen. Die Beschlüsse wurden einstimmig gefaßt. Sie sind in einem privatschriftlichen Protokoll vom 23. Oktober 1975, das alle Gesellschafter unterschrieben haben, niedergelegt. Die vier Gesellschafter ließen am 11. November 1975 die dingliche Abtretung beurkunden. In der Urkunde heißt es unter anderem jeweils: - h ~ "Der Geschäftsanteil ist in Höhe von 2.275 DM einbezahlt. Der Kaufpreis beträgt 2.275 DM und ist bereits bezahlt." Die als Abfindung versprochenen Leistungen sind nicht erwähnt. Jedoch hat die Beklagte am gleichen Tage die DMHHB OHHHB GmbH darüber informiert, daß sie die Rechte aus den bestehenden Verträgen an MBS) übertragen habe. Die Zahlungen aus den Aufträgen, an denen der Kläger beteiligt werden sollte, sind inzwischen vorbehaltsfrei an die Beklagte geleistet worden. Diese weigert sich, dem Kläger die am 23. Oktober 1975 zugesprochene Abfindung zu leisten, im wesentlichen mit der Begründung, diese Vereinbarung binde nicht sie, sondern allenfalls die als Käufer aufgetretenen Gesellschafter; im übrigen sei sie auch nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Auch sei die zunächst vorgesehene Abfindungsregelung nicht zustande gekommen, da sich die Geschäftslage rapide verschlechtert habe. Deswegen sei eine Änderung vorgenommen worden. Außer dem in der notariellen Urkunde vom 11. November 1975 aufgeführten Kaufpreis sei nichts mehr zu zahlen gewesen. Das Landgericht hat der Klage - bis auf einen Teil der Zinsen - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht geht davon aus, die im Protokoll vom 23. Oktober 1975 enthaltene Abfindungsregelung sei dahin zu verstehen, daß der Kläger einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte haben sollte. Bedenken gegen eine wirksame Vertretung der Beklagten bei dieser Vereinbarung bestünden nicht. Gleichwohl sei ein Zahlungsanspruch des Klägers zu verneinen, weil dieser die "Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit" des notariellen Vertrages vom 11. November 1975> der nur noch einen Kaufpreis von 2.275 DM für den Geschäftsanteil vorsehe und eine Abfindung nicht mehr erwähne, nicht entkräftet habe. Abgesehen davon könne eine nachfolgende Abtretung den obligatorischen Vertrag auch nur dann heilen, wenn die Verpflichtungsabreden als solche wirksam wären. Diese Voraussetzung sei aber nicht gegeben, denn die ursprünglich versprochene Abfindung aus dem Vermögen der GmbH als Gegenleistung für die Abtretung des Geschäftsanteils an einen Gesellschafter sei ein bewußter Verstoß gegen die Satzung der Beklagten. Ein solcher sei nicht nur als SatzungsVerletzung, sondern als eine Satzungsänderung zu behandeln, welche zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung gemäß § 53 GmbHG bedurft hätte. Die Heilungswirkung des § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG erstrecke sich nicht auf die auch insoweit fehlende Form. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. 6 1. Zwar hat das Berufungsgericht den einstimmigen Gesellschafterbeschluß vom 23. Oktober 1975, wie er sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ergibt, rechtlich fehlerfrei dahin ausgelegt, daß der Kläger die für ihn vorgesehene Abfindung unmittelbar von der Beklagten erhalten sollte . Es hat auch zu Recht angenommen, daß die bei der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23. Oktober 1975 beteiligten sämtlichen Gesellschafter der Beklagten als deren oberstes Organ die Abfindungsregelung wirksam beschlossen haben und der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer zugleich die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen für die Beklagte rechtsverbindlich abgegeben hat. Da der Kläger nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages von den Beschränkungen des § 181 BGB bei der Geschäftsführung befreit war, vermochte er gleichzeitig die Annahme der Vereinbarung für sich selbst zu erklären. Zu diesem Zeitpunkt war er entgegen der Auffassung der Beklagten noch ihr Geschäftsführer. Er ist erst mit Wirkung vom 31. Oktober 1975 ausgeschieden. 2. Dagegen kann der Ansicht des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, es sei zu Gunsten der Beklagten davon auszugehen, daß die in der Niederschrift vom 23. Oktober 1975 enthaltene Abfindungsregelung geändert worden und nur noch der neue Text gültig sei, weil der Kläger die ”Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit” der notariellen Urkunde nicht entkräftet habe. Diese Auslegung entspricht nicht den Anforderungen der §§ 133, 157 BGB. a) Die Tatsache, daß der notarielle Vertrag vom 11. November 1975 auf den einstimmigen Gesellschafterbeschluß vom 23. Oktober 1975 lediglich im Hinblick auf die Genehmigung der Anteilsabtretung verweist, ohne zugleich die damals beschlossene Abfindungsregelung ausdrücklich zu erwähnen, erlaubt unter den vorliegenden Umständen nicht die vom Berufungsgericht gezogene Folgerung, die Beteiligten hätten diese Regelung fallengelassen. Insbesondere läßt sich dies nicht mit der Erwägung begründen, der notarielle Vertrag habe die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Eine solche Vermutung, soweit sie überhaupt anzuerkennen ist (vgl. Urt. d. Sen. v. 28.5.79 - II ZR 217/78, LM 1979, 1064 zu II), kommt hier schon deshalb nicht zu dem Zuge, weil der notarielle Vertrag etwas anderes regelt als die umfassendere Vereinbarung der Gesellschafter vom 23. Oktober 1975. Er stellt lediglich den dinglichen Abtretungsvertrag dar. Über die Abfindung der ausscheidenden Gesellschafter sagt er nichts rechtsgeschäftlich Verpflichtendes aus. Die Beklagte selbst ist an dem notariellen Vertrag folgerichtig auch nicht als solche beteiligt. Es handelt sich somit um zwei inhaltlich verschiedene Urkunden, die Rückschlüsse, wie sie das Berufungsgericht gezogen hat, nicht zulassen. b) Zudem würde es sich, wenn man der notariellen Urkunde mit dem Berufungsgericht auch schuldrechtliche Bedeutung beimessen wollte, nicht um einen erstmaligen VertragsSchluß, sondern um eine von der Beklagten behauptete Änderung des ursprünglich Beschlossenen zu Lasten des Klägers handeln. Gegen eine solche Änderung spricht aber, daß erfahrungsgemäß niemand ohne triftigen Grund auf so erhebliche Ansprüche verzichtet, wie sie L dem Kläger zuvor eingeräumt worden waren. Irgendwelche besonderen Umstände, die auf einen Verzichtswillen des Klägers hindeuteten, hat das Berufungsgericht nicht anzuführen vermocht; es meint sogar selbst, die von der Beklagten gegebene Erklärung -Verschlechterung der Geschäftslage - habe "nicht viel für sich”. Das Berufungsgericht ist nicht einmal dem vom Kläger angebotenen Beweis (GA 85/86) nachgegangen, daß vor dem Notar von einem Anspruchsverzicht keine Rede gewesen sei. Hinzu kommt der unwidersprochen gebliebene Vortrag des Klägers, die Beklagte habe die in derselben Gesellschafterversammlung gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nach Er- richtung der notariellen Urkunde erfüllt. c) Unter diesen Umständen war vom Kläger kein substantiiertes Vorbringen für die Fortgeltung der ursprünglichen Vereinbarungen zu verlangen; vielmehr war es angesichts der Erfahrungswidrigkeit des von der Beklagten behaupteten Verzichts deren Sache, hierfür einleuchtende Gründe darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen. 3. Allerdings ist die Vereinbarung vom 23. Oktober 1975 in Ermangelung der Form des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG zunächst nicht wirksam geworden, wenn man unterstellt, daß auch die Vereinbarung des zusätzlichen Entgelts für die Abtretung des Geschäftsanteils formbedürftig war. Dieser Mangel ist jedoch durch den nachfolgenden formgültigen Abtretungsvertrag geheilt worden (§ 15 Abs. 4 Satz 2, Abs. 3 GmbHG), was das Berufungsgericht im Grundsatz auch erkannt hat. Es sieht jedoch die Abfindungsregelung als eine gemäß § 53 Abs. 2 GmbHG formbedürftige Satzungsänderung an und meint, insoweit sei eine Heilungswirkung auch durch den notariellen Vertrag vom 11. November 1975 nicht eingetreten. Auch diese Hilfsbegründung des Berufungsgerichts trägt das von ihm gefundene Ergebnis nicht. Die Satzung der Beklagten behandelt in § 6 Abs. 3, §§ 13, 15 und 16 nur die Kündigung durch einen Gesellschafter und die Zwangseinziehung. Die dort getroffene Abfindungsregelung hat vor allem den Zweck, die Gesellschaft für den Fall, daß ein Gesellschafter gegen ihren Willen oder sonst aus einem von ihr nicht zu vertretendem Grund ausscheidet, vor einer zu starken Belastung mit hohen und sofort zu befriedigenden Abfindungsansprüchen zu bewahren. Der vorliegende Fall, daß zwei Gesellschafter im allseitigen Einvernehmen im Interesse der Gesellschaft selbst unter bestimmten Vertragsbedingungen ausscheiden, wird hiervon überhaupt nicht betroffen. Schon deshalb steht eine nach § 53 Abs. 2 GmbHG formbedürftige Satzungsänderung gar nicht in Frage. III. Da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, hatte der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Wie oben ausgeführt, oblag es der Beklagten, unter Beweis zu stellen, daß die Vereinbarung vom 23- Oktober 1975 kurze Zeit später abgeändert worden sei. Die dahingehende Behauptung hat sie erstmals in der Berufungsbegründung (Bl. 72 GA) aufgestellt. Sie hat dazu aber keinen Beweis angetreten, sondern lediglich den Kläger dazu aufgefordert, seinerseits den Notar Dr. JflV als Zeugen zu benennen. Sie selbst hat sich dagegen auf 10 4 . I dessen Zeugnis nicht berufen. Stattdessen hat sie unzulässigerweise ihren Geschäftsführer Voßwinkel als Zeugen angeboten. Nachdem der Kläger in der Berufungserwiderung (Bl. 85 ff GA) hierauf ausdrücklich hingewiesen und die Beklagte gleichwohl keinen zulässigen Beweis angetreten hat, ist eine Nachholung nicht mehr möglich. Die Beklagte ist daher mit ihrer Behauptung, die Vereinbarung vom 23. Oktober 1975 sei nachträglich abgeändert worden, beweisfällig geblieben. Nach alledem hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war daher als unbegründet zurückzuweisen. Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Bauer Dr. Skibbe