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BGH · II ZR 61/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 61/75

Die Beitrittserklärung wurde am gleichen Tage von Günter SchNM, einem gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, angenommen, die nach § 6 Abs.4 des Gesellschaftsvertrags ermächtigt und verpflichtet ist, nach ihrer Wahl weitere Kommanditisten aufzunehmen. Der Beklagte ist der Auffassung, sein Beitritt sei unwirksam, weil nur einer der beiden Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Annahmeerklärung unterzeichnet habe . Das Berufungsgericht hat dieses Urteil - nachdem die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten vom Urkundenprozeß Abstand genommen hatte -unter Zurückweisung der Berufung für vorbehaltlos erklärt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 4.000 DM nebst Zinsen verurteilt und die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage auf Zahlung von 15.356 DM nebst Zinsen abgewiesen. 1. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den beiden Parteien zu Recht davon aus, daß der Beitrittsantrag des Beklagten nach seinem objektiven Erklärungsinhalt gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin als den richtigen Adressaten abgegeben worden ist und ScbfllB als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH den Antrag in deren Namen mit Wirkung für alle Gesellschafter angenommen hat. Dezember 1970 sei schwebend unwirksam gewesen, weil Günter SclflPt der die Annahmeerklärung unterzeichnet hat, nur in Gemeinschaft mit dem weiteren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, Dr. RflV, zur Vertretung befugt gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen, der Beklagte insbesondere wirksam von dem Widerrufsrecht des § 178 BGB Gebrauch gemacht hat. Denn die Beitritt svereinbarung ist dadurch zustande gekommen, daß der Geschäftsführer SchHBP das Rechtsgeschäft nach dem 4. Sie ermächtigte Jedoch SchflHP in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, in Zukunft ohne Mitwirkung des Mitgeschäftsführers Rechtsgeschäfte abzuschließen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Aufnahme weiterer Kommanditisten führten, also auch nachträglich einer derartigen Vereinbarung zuzustimmen. b) Das Berufungsgericht hält allerdings diese Vollmacht für nichtig; sie sei eine "generelle Bevollmächtigung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, durch welche die zu dem Schutze der Gesellschaft vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten des zweiten Geschäftsführers umgangen würden. Der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Gesamtvertretungsbefugnis dem Schutze der Gesellschaft vor den Geschäftsführern dient und deshalb nicht von den Geschäftsführern selbst allgemein geändert werden kann. c) Es kommt danach darauf an, ob SchflBB nach dieser Bevollmächtigung den Beitritt des Beklagten ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten namens der Komplementär-GmbH genehmigt hat (§ 177 Abs.1, § 182 Abs. 1 BGB). März 1971 nicht berücksichtigt wird, das dem Beklagten ausdrücklich bestätigt, daß er "mit Vertrag vom 5. Oktober 1971 bleibt hier unberücksichtigt, weil der Beklagte behauptet, er habe ihn nicht erhalten), das auch an den Beklagten als "Gesellschafter” gerichtet worden ist, hat SchflB^ den Beklagten am 10. Bei zusammenhängender Würdigung liegt hierin für einen objektiven Betrachter nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte die Erklärung, der Geschäftsführer erkenne den Beitritt des Beklagten als wirksam vollzogen an und bestätige die Annahmeerklärung vom 5. 3. Dem Klageantrag und dem Antrag der Klägerin auf Abweisung der Widerklage steht - jedenfalls bei dem hier gegebenen Ausgangspunkt, daß der Beitritt des Beklagten spätestens am 25. Das Berufungsgericht hat insoweit Jedoch zutreffend festgestellt, dies sei nicht der Fall gewesen, dem Gesellschaftsvertrag sei vielmehr zu entnehmen, daß sie Die Revision wendet sich insoweit nur gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei unerheblich, ob andere Gesellschafter aufgrund ähnlicher Vereinbarungen aus der Gesellschaft ausgeschieden seien; der Beklagte könne sich nicht auf eine derartige, durch den Gesellschaft svertrag nicht gedeckte Handhabung berufen. Wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, daß Angestellten der Komplementär-GmbH weitere gleichartige Verletzungen des Gesellschaftsvertrags vorzuwerfen sind, ergibt sich daraus nur, daß auch die dadurch zustande gekommenen Vereinbarungen und Rechtshandlungen der Komplementär-GmbH vertragswidrig waren. Den Einwand der arglistigen Täuschung hält das Berufungsgericht für nicht begründet, weil die Anfechtung

Zitierte Normen: § 178 BGB § 125 HGB § 178 BGB
GesellschaftBGBBerufungsgerichtGeschäftsführerKomplementär-GmbHGesellschafterKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 61/75	URTEIL
Verkündet am
13. Dezember 1976
Kaufmann,
 Justizsekretärin
alt Urkundsbeamter der Geachiftaatelle
 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Dr. Reinhold F.
9
F
9
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Kommanditgesellschaft Neues Kreuzberger Zentrum Günter SchflHI Beteiligungen GmbH & Co., vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Günter SchflIB Beteiligungen, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Günter SchflIV, Kuff-
B4
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
2
, A
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Februar 1975 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die auf die Aufnahme einer Vielzahl von Kommanditisten gerichtet ist. Der Beklagte erklärte am 5. Dezember 1970, daß er der Klägerin und dem Kommanditgesellschaftsvertrag in der Fassung vom 20. September 1970 mit einer Kommanditeinlage von 40.000 DM beitrete und sich verpflichte, 20 % nach Vertragsschluß und die restlichen 80 % in 16 Vierteljahresraten zu zahlen. Die Beitrittserklärung wurde am gleichen Tage von Günter SchNM, einem gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, angenommen, die nach § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags ermächtigt und verpflichtet ist, nach ihrer Wahl weitere Kommanditisten aufzunehmen.
Der Beklagte ist der Auffassung, sein Beitritt sei unwirksam, weil nur einer der beiden Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die Annahmeerklärung unterzeichnet habe . Jedenfalls habe ihn die Klägerin am 4. Februar 1972
 
wirksam aus seinen Verpflichtungen entlassen. Im Laufe des Rechtsstreits hat er seinen Beitritt auch wegen arglistiger Täuschung angefochten. Aus diesen Gründen weigert sich der Beklagte, die restliche Kommanditeinlage zu zahlen; außerdem fordert er die gezahlten Teilbeträge nebst Zinsen und Auslagen zurück.
Das Landgericht hat der im Urkundenprozeß erhobenen Klage auf Zahlung von 18.000 DM nebst Zinsen durch Vorbehaltsurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil - nachdem die Klägerin mit Zustimmung des Beklagten vom Urkundenprozeß Abstand genommen hatte -unter Zurückweisung der Berufung für vorbehaltlos erklärt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 4.000 DM nebst Zinsen verurteilt und die in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage auf Zahlung von 15.356 DM nebst Zinsen abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Klag-abweisungs- und Widerklageanträge weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.	Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den beiden Parteien zu Recht davon aus, daß der Beitrittsantrag des Beklagten nach seinem objektiven Erklärungsinhalt gegenüber den Gesellschaftern der Klägerin als den richtigen Adressaten abgegeben worden ist und ScbfllB als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH den Antrag in deren Namen mit Wirkung für alle Gesellschafter angenommen hat. Der Umstand, daß die Annahmeerklärung unter dem Namen der Klägerin abgegeben wurde, steht dem nicht entgegen (vgl. SenUrt. v. 17. 11. 75 - II ZR 120/74, WM 1976, 15 f).
 
2.	Das Berufungsgericht nimmt an, der Beitrittsvertrag vom 5. Dezember 1970 sei schwebend unwirksam gewesen, weil Günter SclflPt der die Annahmeerklärung unterzeichnet hat, nur in Gemeinschaft mit dem weiteren Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, Dr. RflV, zur Vertretung befugt gewesen sei. Seine Wirksamkeit sei Jedoch dadurch eingetreten, daß die beiden gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer am 15. März 1974 die Annahme der Beitrittserklärung genehmigt hätten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision durchgreifen, der Beklagte insbesondere wirksam von dem Widerrufsrecht des § 178 BGB Gebrauch gemacht hat. Es kommt auch nicht darauf an, inwieweit unter diesen Umständen die Grundsätze für die fehlerhafte Gesellschaft Anwendung finden können. Denn die Beitritt svereinbarung ist dadurch zustande gekommen, daß der Geschäftsführer SchHBP das Rechtsgeschäft nach dem 4. März 1971 und vor dem 4. Februar 1972 genehmigt hat.
a)	Am 4. März 1971 wurde SchflBi von dem damaligen Mitgeschäftsführer der Komplementär-GmbH, Carl E. FM, bevollmächtigt, "alle Beitrittserklärungen von Kommanditisten, die die ... KG (die Klägerin) betreffen, allein gegenzuzeichnen und alle VerlustZuweisungen an die Kommanditisten allein zu unterzeichnen". Diese Vollmacht enthält zwar - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt -keine Genehmigung für die in der Vergangenheit angenommenen Beitrittserklärungen. Sie ermächtigte Jedoch SchflHP in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer, in Zukunft ohne Mitwirkung des Mitgeschäftsführers Rechtsgeschäfte abzuschließen und Rechtshandlungen vorzunehmen, die zur Aufnahme weiterer Kommanditisten führten, also auch nachträglich einer derartigen Vereinbarung zuzustimmen.
 
b)	Das Berufungsgericht hält allerdings diese Vollmacht für nichtig; sie sei eine "generelle Bevollmächtigung" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, durch welche die zu dem Schutze der Gesellschaft vorgesehenen Kontrollmöglichkeiten des zweiten Geschäftsführers umgangen würden. Dem kann nicht gefolgt werden.
Der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung liegt der Gedanke zugrunde, daß eine Gesamtvertretungsbefugnis dem Schutze der Gesellschaft vor den Geschäftsführern dient und deshalb nicht von den Geschäftsführern selbst allgemein geändert werden kann. Die gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer können Jedoch - zur Erleichterung des Rechtsverkehrs - entsprechend § 125 Abs. 2 Satz 2 HGB, § 78 Abs. 4 AktG einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder "bestimmter Arten von Geschäften” ermächtigen (SenUrt. BGHZ 34, 27, 30). Die danach gebotene sachliche Beschränkung der Ermächtigung ist im vorliegenden Falle gegeben. Der Kreis der übertragenen Geschäfte ist eng begrenzt und erreicht keinen solchen Umfang, daß Sinn und Zweck der Gesamtvertretung vereitelt würden und die dem Gesamtvertreter eingeräumten Befugnisse in Wirklichkeit auf eine allgemeine Ermächtigung hinausliefen.
c)	Es kommt danach darauf an, ob SchflBB nach dieser Bevollmächtigung den Beitritt des Beklagten ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten namens der Komplementär-GmbH genehmigt hat (§ 177 Abs. 1, § 182 Abs. 1 BGB). Das muß selbst dann angenommen werden, wenn bei der Würdigung das dem Beklagten am 4. März 1971 zugegamgene Schreiben vom 3. März 1971 nicht berücksichtigt wird, das dem Beklagten ausdrücklich bestätigt, daß er "mit Vertrag vom 5. Dezember 1970 unserer Gesellschaft beigetreten ist und eine Kommanditeinlage von 40.000 DM gezeichnet hat”.
Im Anschluß an dieses Schreiben und an ein allgemeines
 
Schreiben vom 10. Mai 1971 (der Brief vom 28. Oktober 1971 bleibt hier unberücksichtigt, weil der Beklagte behauptet, er habe ihn nicht erhalten), das auch an den Beklagten als "Gesellschafter” gerichtet worden ist, hat SchflB^ den Beklagten am 10. November 1971 an die Zahlung der noch offenstehenden Beteiligungsrate gemahnt und am 26. November 1971 zur Gesellschafterversammlung vom 10. Dezember 1971 eingeladen. Schließlich hat der Beklagte an der Gesellschafterversammlung vom 25. Januar 1972 teilgenommen und hierbei als Gesellschafter von seinem Stimmrecht Gebrauch gemacht. Bei zusammenhängender Würdigung liegt hierin für einen objektiven Betrachter nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte die Erklärung, der Geschäftsführer erkenne den Beitritt des Beklagten als wirksam vollzogen an und bestätige die Annahmeerklärung vom 5. Dezember 1970.
Da der Beklagte hiernach schon Ende Januar 1972 mit allen Rechten und Pflichten in die Stellung eines Kommanditisten eingerückt war, konnte er seine Beitrittserklärung am 7. Februar 1974 nicht mehr mit der Folge "widerrufen"
(§ 178 BGB), daß darin die Kündigung der Beteiligung nach den für die fehlerhafte Gesellschaft geltenden Grundsätzen zu sehen wäre. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen wäre, die Ausübung des Widerrufsrechts sei im Sinne des § 242 BGB treuwidrig.
3.	Dem Klageantrag und dem Antrag der Klägerin auf Abweisung der Widerklage steht - jedenfalls bei dem hier gegebenen Ausgangspunkt, daß der Beitritt des Beklagten spätestens am 25. Januar 1972 volle Wirksamkeit erlangt hat - nicht ihr Schreiben an den Beklagten vom 4. Februar 1972 entgegen, in dem es heißt, ihre geschäftsführende Gesellschafterin erkläre sich mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft einverstanden und erkläre ihrerseits den Rücktritt vom Vertrag vom 5. Dezember 1970.
 
Diese Erklärung hätte die übrigen Gesellschafter nur dann binden können, wenn die Komplementär-GmbH gesell-schaftsvertraglich ermächtigt worden wäre, namens der übrigen Gesellschafter Ausscheidensvereinbarungen zu treffen. Das Berufungsgericht hat insoweit Jedoch zutreffend festgestellt, dies sei nicht der Fall gewesen, dem Gesellschaftsvertrag sei vielmehr zu entnehmen, daß sie
-	von dem hier nicht in Betracht kommenden Rücktritt wegen Zahlungsverzugs abgesehen - nicht berechtigt sein sollte, allein über das Ausscheiden eines Gesellschafters zu befinden.
Die Revision wendet sich insoweit nur gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei unerheblich, ob andere Gesellschafter aufgrund ähnlicher Vereinbarungen aus der Gesellschaft ausgeschieden seien; der Beklagte könne sich nicht auf eine derartige, durch den Gesellschaft svertrag nicht gedeckte Handhabung berufen. Sie kann damit Jedoch keinen Erfolg haben.
Wenn man mit dem Berufungsgericht unterstellt, daß Angestellten der Komplementär-GmbH weitere gleichartige Verletzungen des Gesellschaftsvertrags vorzuwerfen sind, ergibt sich daraus nur, daß auch die dadurch zustande gekommenen Vereinbarungen und Rechtshandlungen der Komplementär-GmbH vertragswidrig waren. Mit vertragswidrigen Vorfällen kann das Verlangen des Beklagten nicht gerechtfertigt werden, ein ihm gegenüber unwirksames Rechtsgeschäft nunmehr als rechtswirksam zu behandeln.
4. Den Einwand der arglistigen Täuschung hält das Berufungsgericht für nicht begründet, weil die Anfechtung
-	die hier als Kündigung aus wichtigem Grunde zu werten wäre (vgl. hierzu SenUrt. BGHZ 63, 338, 344 ff) - nicht binnen Jahresfrist erklärt worden sei (§ 124 BGB). Dem ist zuzustimmen. Die eingehende Begründung des Berufungs-
gerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen: Die arglistige Täuschung bildet zwar stets einen wichtigen Grund zur Beendigung des Beteiligungsverhältnisses; eine hierauf gestützte fristlose Kündigung muß jedoch in gleicher Weise wie die Anfechtung innerhalb der für ihre Geltendmachung vorgeschriebenen - gesetzlichen - Frist erklärt werden.
Die Revision beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Rüge, das Berufungsgericht sei nach § 242 BGB gehalten gewesen, für den Beginn der Frist des § 124 BGB auf den 15. März 1974 abzustellen. Sie bleibt damit schon deshalb erfolglos, weil nach den vorstehenden Ausführungen (zu 2) der Beitrittsvertrag nicht erst am 15. März 1974, sondern bereits - spätestens - Ende Januar 1972 genehmigt wurde.
Dr. Schulze Dr. Kellermann
 Stimpel
Dr. Skibbe
 Dr. Bauer