Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Der Kläger macht die beklagte Aktiengesellschaft für einen Teil des Schadens haftbar, der ihm dadurch entstanden sei, daß er 3*100 Aktien der /MR N# Auto UMM Aktiengesellschaft zu einem zu niedrigen Kurs verkauft habe. Darin verpflichtete sie sich, von der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister an bis zu sechs Monaten nach deren Bekanntgabe auf Verlangen eines außenstehenden AiBI NM-Aktionärs dessen Aktien gegen Abgabe eigener Aktien (VW-Aktien) im Verhältnis 2,3 AM« zu 1 VW-Aktie gleichen Nennbetrags zu erwerben. Im gleichen Monat - nach der Behauptung des Klägers noch vor diesem Verkauf - verhandelte die Beklagte mit der IBBB ßrBBi Bank Ltd. über den Ankauf eines Pakets ABB I^B-Aktien. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Treuepflicht gegenüber den Mitaktionären der AB NB insbesondere dadurch verletzt, daß sie es unterlassen habe, sie vor einem voreiligen Aktienverkauf zu warnen und schon früher für eine Aussetzung der Börsennotierung zu sorgen. Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts fehlt für die Klage eine Rechtsgrundlage. Diesem Ziel diente auch das Umtauschangebot der Beklagten an die AHB N®-Aktionäre, das aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. § 306 AktG geltend gemacht werden können, das nach dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht anhängig ist. Das Berufungsgericht konnte auch dahingestellt sein lassen, ob die Beklagte etwa unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung oder einer Änderung der Geschäftsgrundlage verpflichtet gewesen ist, nach dem erheblichen Kursanstieg im Anschluß an den Erwerb des Aktienpakets der II®® Daß es nicht mehr dem Kläger, sondern einem anderen zugute gekommen ist, weil der Kläger, ohne die Leistungen der Beklagten aufgrund des Unternehmensvertrages abzuwarten, seine A®l N®-Aktien vorher zu dem Börsenkurs verkauft hatte, hat die Beklagte nicht zu vertreten. Der freie Ankauf von Afl■ N®-Aktien vor dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrages vermag eine Haftung der Beklagten aus diesem Vertrag gegenüber ihren Mitaktionären nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu begründen» Er stand in ihrem Belieben und war zudem gar nicht ursächlich für den Entschluß des Klägers, seine Aktien vorzeitig zu veräußern. Die Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht scheidet als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus, weil eine solche Treuepflicht im Sinne einer über die allgemeinen Rechtsgrundsätze der §§ 226, 242, 826 BGB hinausgehenden Bindung zwischen Aktionären im allgemeinen nicht besteht oder jedenfalls keine Haftung für Vermögensnachteile jenseits des innergesellschaftlichen Bereichs auslösen kann, wie sie hier mit der Klage geltend gemacht werden. 4. Schließlich hat der Kläger auch nichts für eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) vorgetragen. Die Beklagte war auch rechtlich durch nichts gehindert, Aktien der AflB NS zu einem höheren Kurs aufzukaufen, als es ihrer Umtauschverpflichtung nach dem Untemehmens-vertrag entsprochen hätte (vgl. Zog sie eine solche Maßnahme in Erwägung, nachdem die ISHP Br^HS Bank gegen AfS NS eine einstweilige Verfügung mit dem Verbot der Eintragung des Untemehmensvertrags in das Handelsregister erwirkt hatte, so brauchte sie nicht auf die Gefahr hin, durch eine vorzeitige Information das Börsenpublikum zu beunruhigen, die anderen Aktionäre vor einem übereilten Aktienverkauf zu warnen; auch ein Mehrheitsaktionär ist nicht gehalten, anderen Aktionären das Kursrisiko eines Aktienverkaufs abzunehmen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ii zr 61/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 16. Februar 1976 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Herrn Kurt Th Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen die V( Vorstand: Bai W< __ erk AG, Wvertreten durch den den Vorsitzenden Toni SchJMMP» Direktor Horst und Professor Dr. techn. Emst alle in Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. /ß 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. Januar 1974 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht die beklagte Aktiengesellschaft für einen Teil des Schadens haftbar, der ihm dadurch entstanden sei, daß er 3*100 Aktien der /MR N# Auto UMM Aktiengesellschaft zu einem zu niedrigen Kurs verkauft habe. Am 23* April 1971 schloß die Beklagte als herrschende Gesellschaft mit AMI NM einen Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag ab. Darin verpflichtete sie sich, von der Eintragung des Vertrages in das Handelsregister an bis zu sechs Monaten nach deren Bekanntgabe auf Verlangen eines außenstehenden AiBI NM-Aktionärs dessen Aktien gegen Abgabe eigener Aktien (VW-Aktien) im Verhältnis 2,3 AM« zu 1 VW-Aktie gleichen Nennbetrags zu erwerben. Die am 19. November 1971 erfolgte Eintragung wurde am 24. November 1971 bekannt gemacht. Der Kläger verkaufte seine AflB NM-Aktien am 26. Oktober 1971 über die Commerzbank zu dem Stückpreis von 145 DM. Im gleichen Monat - nach der Behauptung des Klägers noch vor diesem Verkauf - verhandelte die Beklagte mit der IBBB ßrBBi Bank Ltd. über den Ankauf eines Pakets ABB I^B-Aktien. In der Nacht zu dem 4. November 1971 kaufte sie dieses Paket zu einem Kurs von 226 DM; damit besaß sie 90 % der ABB NB-Aktien. In der Zeit vom 26. Oktober bis zu dem 2. November 1971 war der Börsenkurs der A^B NB-Aktien von 140 bis 142 DM auf 144 bis 147 DM gestiegen. Für den 3. und 4. November 1971 wurde die Notierung an den deutschen Börsen auf Veranlassung der Beklagten ausgesetzt. Am 5. November 1971 betrug der Kurs 218 bis 220 DM. Am 11. November 1971 veröffentlichte die Beklagte ein bis zu dem 10. Dezember 1971 befristetes Angebot an alle A^B NB-Aktionäre, deren Aktien ebenfalls zu dem Stückpreis von 226 DM zu erwerben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 32.400 DM mit Zinsen zu verurteilen. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe ihre Treuepflicht gegenüber den Mitaktionären der AB NB insbesondere dadurch verletzt, daß sie es unterlassen habe, sie vor einem voreiligen Aktienverkauf zu warnen und schon früher für eine Aussetzung der Börsennotierung zu sorgen. Auch habe sie durch Bevorzugung einzelner gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Aktionäre verstoßen. Landgericht und Oberlandesgericht (Urteilsabdr. in Y/M 1974, 1013) haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Entscheidungsgründe; Nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts fehlt für die Klage eine Rechtsgrundlage. <3 1. Partner des Beherrschungsund Gewinnabführungs-vertrags vom 23. April 1971 sind die Beklagte und A®B K®. Entsprechend der gesetzlichen Regelung der §§ 304 ff AktG begründete dieser Vertrag allerdings auch unmittelbare Rechtspflichten der Beklagten gegenüber den außenstehenden Aktionären der A®i N®. Sie beschränkten sich aber auf eine Entschädigung der Aktionäre für die Nachteile, die ihnen durch den Untemehmensvertrag entstehen konnten. Diesem Ziel diente auch das Umtauschangebot der Beklagten an die AHB N®-Aktionäre, das aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Seine Unangemessenheit hätte nur im Verfahren nach § 305 Abs. 5 Satz 2 bis 4, § 306 AktG geltend gemacht werden können, das nach dem Tatbestand des Berufungsurteils nicht anhängig ist. Das Berufungsgericht konnte auch dahingestellt sein lassen, ob die Beklagte etwa unter den Gesichtspunkten der Gleichbehandlung oder einer Änderung der Geschäftsgrundlage verpflichtet gewesen ist, nach dem erheblichen Kursanstieg im Anschluß an den Erwerb des Aktienpakets der II®® BrflB Bank ihr Umtauschangebot zu erhöhen oder für die noch nicht von ihr übernommenen A®l N®-Aktien denselben Stückpreis wie für dieses Paket zu bieten. Tatsächlich hat die Beklagte den noch außenstehenden Aktionären ein solches Kaufangebot unterbreitet. Daß es nicht mehr dem Kläger, sondern einem anderen zugute gekommen ist, weil der Kläger, ohne die Leistungen der Beklagten aufgrund des Unternehmensvertrages abzuwarten, seine A®l N®-Aktien vorher zu dem Börsenkurs verkauft hatte, hat die Beklagte nicht zu vertreten. Damit erledigen sich alle Revisionsrügen, die sich mit der Bewertung der Ä^® N®-Aktien im Zusammenhang mit dem Unternehmensvertrag befassen. Der freie Ankauf von Afl■ N®-Aktien vor dem Wirksamwerden des Unternehmensvertrages vermag eine Haftung der Beklagten aus diesem Vertrag gegenüber ihren Mitaktionären nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht zu begründen» Er stand in ihrem Belieben und war zudem gar nicht ursächlich für den Entschluß des Klägers, seine Aktien vorzeitig zu veräußern. 2. Die Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht scheidet als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus, weil eine solche Treuepflicht im Sinne einer über die allgemeinen Rechtsgrundsätze der §§ 226, 242, 826 BGB hinausgehenden Bindung zwischen Aktionären im allgemeinen nicht besteht oder jedenfalls keine Haftung für Vermögensnachteile jenseits des innergesellschaftlichen Bereichs auslösen kann, wie sie hier mit der Klage geltend gemacht werden. Die gemeinsame Zugehörigkeit zu einer Aktiengesellschaft begründet für sich allein keine gegenseitigen Rechtsbeziehungen, aus denen sich eine solche Haftung herleiten ließe (BGHZ 18, 350, 365; Baumbach/Hueck, AktG 13- Aufl. Üb vor § 54 Rn. 11; Meyer-Landrut in Großkomm. AktG 3. Aufl. § 1 Anm. 34 m. w. N.). 3. Die beherrschende Stellung der Beklagten als Mehrheitsaktionärin der AflB NIB rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit sich aus einer solchen Stellung gesetzliche Pflichten auch gegenüber den Minderheitsaktionären ergeben können, beziehen sie sich auf die Vermeidung oder den Ausgleich von Nachteilen, die dadurch entstehen, daß das herrschende Unternehmen seinen Einfluß auf die abhängige Gesellschaft zu deren Ungunsten ausnutzt (§§ 311 ff, 317 AktG). Auf einen solchen Sachverhalt ist die Klage nicht gestützt. 4. Schließlich hat der Kläger auch nichts für eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung (§ 826 BGB) vorgetragen. Daß die Beklagte im Zusammenhang mit dem Unternehmensvertrag die AMÜ N®-Aktien vorsätzlich mit ^3 dem Bewußtsein unterbewertet habe, hierdurch freie Aktionäre zu einem verfrühten Verkauf zu veranlassen und sie dadurch zu schädigen, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte war auch rechtlich durch nichts gehindert, Aktien der AflB NS zu einem höheren Kurs aufzukaufen, als es ihrer Umtauschverpflichtung nach dem Untemehmens-vertrag entsprochen hätte (vgl. Urt. d. Sen. v. 27. 5. 74 -II ZR 109/72, WM 1974, 713 zu $). Zog sie eine solche Maßnahme in Erwägung, nachdem die ISHP Br^HS Bank gegen AfS NS eine einstweilige Verfügung mit dem Verbot der Eintragung des Untemehmensvertrags in das Handelsregister erwirkt hatte, so brauchte sie nicht auf die Gefahr hin, durch eine vorzeitige Information das Börsenpublikum zu beunruhigen, die anderen Aktionäre vor einem übereilten Aktienverkauf zu warnen; auch ein Mehrheitsaktionär ist nicht gehalten, anderen Aktionären das Kursrisiko eines Aktienverkaufs abzunehmen. Unerheblich ist daher, wann die Verkaufsgespräche zwischen der IflIS Bx^lS Bank und der Beklagten begonnen haben. Den hierzu angebotenen Beweis brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben. Stimpel Fleck Dr. Bauer Dr. Kellermann Dr. Skibbe