Der Vater des Klägers, der Schuhmachermeister Josef in B■■Pb unterhielt dort bei der Stadtbank und bei dem Bankhaus £„ HBmp je ein Kontokorrentkonto und je ein Wertpapierdepot«, Das Depot beim Bankhaus Bo trug den Vermerk: 11 Verfügung: auch Fritz Hejp IflHBlstro M". Der Vater des Klägers meldete die bei der Stadtbank und dem Bankhaus E«, seinen Namen im Depot gewesenen Wertpapiere unter Bezugnahme auf die bei- Im Hinblick auf den Vermerk zu dem Depot beim Bankhaus E0 daß auch sein Sohn Frits HeBBBB verfügungsberechtigt sei, gab der Vater des Klägers am 3«» Januar 1931 eine Erklärung zur Vorlage bei den Prüfstellen ab, daß nach seinem besten Wissen und Gewissen sein Sohn Fritz nach dem 30«, September 1944 nicht über die in der Depotaufstellung des Bankhauses Ep hBHIMgenannten Papiere verfügt habe. Durch Beschlüsse der zuständigen Kammern für Wertpapierbereinigung wurde der Vater des Klägers als rechtmäßiger Eigentümer der angemeldeten Wertpapiere anerkannte Er stellte am 19* September 1951 bei der Beklagten den Antrag auf Eröffnung eines persönlichen Kontokorrent- und Depotkontos zur Entgegennahme und Verwaltung der bereinigten Wertpapiere, da die Dresdner Bank als ruhendes Institut zur Führung solcher Konten nicht in der läge war. Die Beklagte hat die Gutschriften auf dem Heugirosammeldepot ohne Unterschied, ob sie auf Papieren aus dem Depot bei der Stadt bank 3MBBB°^er dem Depot beim Bankhaus E.zurückgingen, einem Konto auf den Namen des Vaters gutgebracht. Der Kläger hat die auf diesem Konto bei der Beklagten verbuchten Miteigentumsanteile am Sammelbestand (oder die ausgelieferten Einzelstücke), soweit sie aus dem beim Bankhaus E.HBBBP ge führten Depot hervorgegangen sind, als sein Eigentum in Anspruch genommen und von der Beklagten Rechnungslegung und Herausgabe verlangt * Die Beklagte lehnte dies ab, vreil eine solche Verpflichtung nur gegenüber der Erbengemeinschaft nach Josef « Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt « Sie hat geltend gemacht, daß alleiniger Eigentümer der beim Bankhaus Bo mmm auf seinem Depotkonto hinterlegten Wertpapiere und der aus der Wertpapierbereinigung hervorgegangenen Papiere der Vater des Klägers gewesen sei, der ihr die Papiere ins Depot gegeben habe, ohne ein Verfügungsrecht für den Kläger vorzusehen* in Erscheinung treten wollen» Die angeschafften Wertpapiere seien sein Eigentum geworden, weil sie ausschließlich mit Mitteln des Guthabens auf dem Kontokorrentkonto erworben worden seien» Das Guthaben sei durch die Überschüsse seines Grundbesitzes und seine Ersparnisse gebildet worden» Seit der Wertpapierbereinigung stehe dem Kläger das Miteigentum am Sammelbestand oder das Eigentum an den Einzelstücken zu, soweit diese Rechte auf den sog» HflHBfe-Papieren beruhten» Es bedarf hiernach keiner Erörterung, ob der Auffassung der Revision gefolgt werden könnte, der Klüger sei nach dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt Eigentümer der im Aufträge seines Vaters vom Bankhaus E, HMHP angeschafften und dem Depotkonto Josef HeHHB gutgebrachten Wertpapiere geworden, weil nach der mit dem Bankhaus E, HMHB getroffenen Abrede die Forderung aus dem nur unter dem Hamen des Vaters geführten Konto dem Kläger zustehen sollte, der auch die Mittel für die Anschaffung aufgebracht hatte. Das Berufungsgericht brauchte daher auch auf die Aussage des Klägers als Bartei im Rechtsstreit mit seinem Bruder Paul nicht einzugehen, IIo Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß ein etwaiges Ireuhandeigentum des Vaters jedenfalls mit seinem -Code infolge einer bei seiner Begründung für diesen Pall vorgesehenen auflösenden Bedingung beendet worden und der Kläger Miteigentümer der Sammelurkunde oder etwa ausgefertigter Einzelstücke geworden sei. IIIo Der Kläger Kann auch gegen die Beklagte keine Rechte daraus herleiten, daß bei dem vom Bankhaus I» RW/KKED geführten Konto und beim Depot ein Vermerk: “Verfügung: auch Britz He^HBV1 angebracht war. Der Vater des Klägers hat bei der Beklagten für sich ein Konto ohne Vermerk einer Verfügungsbefugnis des Klägers einrichten lassen* Die Beklagte hat von der Wertpapiersammelbank die Gutschrift (§37 WBG) zur Verwaltung des Miteigentums am Sammelbestand für den Vater entgegengenommen * Durch die Ermächtigung dos Klägers zu Verfügungen über die kraftlos gewordenen Wertpapiere ist kein dingliches Recht an diesen begründet worden, das sich an dem Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde fortsetzen konnte (§§ 16 Abs* 3? Auch eine Verfügungsbeschränkung, die sich an den Ersatzurkunden fort setzte (vgl* Eichhorn aaO § 37 Anm* 4), ergab sich aus dem Vermerk beim Kontoinhaber nicht* Es handelte sich lediglich um die Angabe eines weiteren Verfügungsberechtigten, nicht um eine Einschränkung der Verfügungsmacht des Inhabers, wie sie etwa im Balle des Erben bei Testamentsvollstreckung gegeben ist (vgl* Eichhorn § 16 Anm* 8)* Der weitere Verfügungsberechtigte ist daher auch mit Recht nicht in der Anmeldung angegeben worden (§ 16 Abs* 3 WBG)* Es handelte sich auch nicht um ein Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsberechtigung (sog« Oder-Konto) vgl* BGHZ 4, 295)* Der Vater des Klägers war nach dem Anerkennungsbescheid zur freien Verfügung über die Gutschrift befugt (§ 37 Abs* 2 WBG)* Die Beklagte verletzte keine dinglichen Rechte des Klägers und handelte auch nicht einer ihr bekannten Verfügungsbeschränkung zugunsten des Klägers zuwider, wenn sie das Konto zur Entgegennahme und Verwaltung der Gutschriften aus der Wertpapierbereinigung für den Vater des Klägers antragsgemäß ohne Vermerk einer Verfügungsbefugnis des Klägers eröffnete* Entgegen der Ansicht der Revision konnte der Vater des Klägers den Bankvertrag
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI 2R 61/65 URTEIL Verkündet am 2. Mai 1968 He 11 9 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Hechtsstreit des Spai'kassend irekt ors z0 Wv„ Friedrich (flHHHHP)? RBBBHMNtraßel 2 Klägers und Revisionsklägers ? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von gegen die B<_ UHBstraße und Gideon Straße! und sflHM (I vertreten durch Ihren Vorstand Franz* Beklagte und Revisionsbeklagte 9 - Frozeßbevollroächtigte$ Rechtsanwälte Frof0 -2- / Der IIö Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Br«, Schulze , Pieck und St impel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22«, Dezember 1964 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen <, Von Rechts wegen Tatbestand : Der Vater des Klägers, der Schuhmachermeister Josef in B■■Pb unterhielt dort bei der Stadtbank und bei dem Bankhaus £„ HBmp je ein Kontokorrentkonto und je ein Wertpapierdepot«, Das Depot beim Bankhaus Bo trug den Vermerk: 11 Verfügung: auch Fritz Hejp IflHBlstro M". Der Vater des Klägers siedelte im Jahre 1946 nach in der sowjetisch besetzten Zone über und starb dort am 7° November 1951 o Br ist von seiner Witwe und.seinen Söhnen Faul, Kurt und Friedrich je zu einem Viertel beerbt worden«, Friedrich (Fritz) ist der Kläger» Br war von 1950 bis Anfang 1956 nach Rußland verschleppt «, Der Vater des Klägers meldete die bei der Stadtbank und dem Bankhaus E«, seinen Namen im Depot gewesenen Wertpapiere unter Bezugnahme auf die bei- -3- gefügten Depotaufstellungen vom 22«, Oktober 1943 und September 1944 bei der Dresdner Bank in HB zur Wertpapier-bereinigung in einem gemeinsamen Antrag an und versicherte in einer beigefügten Erklärung an Eides Statt , daß er unbeschränkter Eigentümer der angemeldeten Papiere sei«. Im Hinblick auf den Vermerk zu dem Depot beim Bankhaus E0 daß auch sein Sohn Frits HeBBBB verfügungsberechtigt sei, gab der Vater des Klägers am 3«» Januar 1931 eine Erklärung zur Vorlage bei den Prüfstellen ab, daß nach seinem besten Wissen und Gewissen sein Sohn Fritz nach dem 30«, September 1944 nicht über die in der Depotaufstellung des Bankhauses Ep hBHIMgenannten Papiere verfügt habe. Durch Beschlüsse der zuständigen Kammern für Wertpapierbereinigung wurde der Vater des Klägers als rechtmäßiger Eigentümer der angemeldeten Wertpapiere anerkannte Er stellte am 19* September 1951 bei der Beklagten den Antrag auf Eröffnung eines persönlichen Kontokorrent- und Depotkontos zur Entgegennahme und Verwaltung der bereinigten Wertpapiere, da die Dresdner Bank als ruhendes Institut zur Führung solcher Konten nicht in der läge war. Die Beklagte hat die Gutschriften auf dem Heugirosammeldepot ohne Unterschied, ob sie auf Papieren aus dem Depot bei der Stadt bank 3MBBB°^er dem Depot beim Bankhaus E. zurückgingen, einem Konto auf den Namen des Vaters gutgebracht. Der Kläger hat die auf diesem Konto bei der Beklagten verbuchten Miteigentumsanteile am Sammelbestand (oder die ausgelieferten Einzelstücke), soweit sie aus dem beim Bankhaus E. HBBBP ge führten Depot hervorgegangen sind, als sein Eigentum in Anspruch genommen und von der Beklagten Rechnungslegung und Herausgabe verlangt * Die Beklagte lehnte dies ab, vreil eine solche Verpflichtung nur gegenüber der Erbengemeinschaft nach Josef « *»4' / Ber Miterbe Paul He^iMi^ö^föilte? nachdem seihe Klage auf Aufteilung des Kontos nach Erbteilen abgewiesen wor-den war, seine Einwilligung in die Herausgabe der sog. -Papiere an den Kläger«, lehnte dies ab«, Der Miterbe Kurt H Der Kläger hat mit der Klage von der Beklagten Rechnungslegung über die sog. RflH^^-Papiere und entsprechende Aufteilung des Depot- und Kontokorrentkontos Josef He^^ X^Nachlaß in ein dem Nachlaß und ein dem Kläger zustehendes sowie die Herausgabe der ihm nach der Rechnungslegung zustehenden V/ertpapiere nebst Nutzungen verlangt . Der Kläger hat geltend gemacht t Er sei Eigentümer von Grundbesitz in RflHHHi gewesen. Als Sparkassendirektor habe er nicht als Inhaber eines Bankkontos und bei Wertpapiergeschäften in Erscheinung treten wollen. In Gegenwart seines Vaters habe er bei dem Bankhaus 1«, in ein laufendes und ein Depotkonto auf den Namen seines Vaters errichtet. Bei den Konten sei vermerkt worden? daß auch er? der Kläger? verfügungsberechtigt sei. Auf das Kontokorrentkonto? das als Hauskonto bezeichnet worden sei? seien die Mieten eingezahlt sowie auch seine Ersparnisse überwiesen worden. Auf seine Anweisung habe auch sein Vater Wertpapiere gekauft, die vom Kontokorrentkonto bezahlt und auf das Bepotkonto gelegt worden seien. Sein Vater sei Treuhänder für ihn gewesen, für seine eigenen Wertpapiere habe sein Vater ein Konto bei der Stadtbank in BflHH^gehabt. Bie Beklagte enthalte ihm sein hei dem Bepotkonto des Bankhauses B. EflHHPvermerkt es Verfügungsrecht vor? das auch an den bereinigten Wertpapieren fortbestehe. Bie Beklagte sei durch das Schreiben seines Vaters vom 3. Januar 1951 auf dieses Verfügungsrecht besonders hingewiesen worden und habe daher für die -5- Papiere ein besonderes Depot mit dem Verfügungs- recht des Klägers errichten müssen« Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt « Sie hat geltend gemacht, daß alleiniger Eigentümer der beim Bankhaus Bo mmm auf seinem Depotkonto hinterlegten Wertpapiere und der aus der Wertpapierbereinigung hervorgegangenen Papiere der Vater des Klägers gewesen sei, der ihr die Papiere ins Depot gegeben habe, ohne ein Verfügungsrecht für den Kläger vorzusehen* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammer-gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen * Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter* Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweiseno I« Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers gegen die beklagte Depotbank aus Eigentum, weil der Kläger selbst ausgeführt habe, er sei bezüglich der im Depot beim Bankhaus E« HflBfe in verwahrten Wertpapiere Treugeber gewesen, während sein Vater als Treuhänder für ihn aufgetreten sei* Der Kläger könne lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die übrigen Miterben auf Rückgabe des Treugutes haben* Die Revision meint, aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich, daß der Vater des Klägers nur ein sog* Erraäehtigungstreuhänder gewesen sei* Das Konto beim Bankhaus 1» HflBB^aei lediglich auf den Warnen des Vaters errichtet worden* Mach seinem erkennbaren Willen habe der Kläger Gläubiger der Ansprüche aus den Konten werden sollen, weil er als Sparkassendirektor nicht als Inhaber eines Kontos bei dem Bankhaus habe -6- in Erscheinung treten wollen» Die angeschafften Wertpapiere seien sein Eigentum geworden, weil sie ausschließlich mit Mitteln des Guthabens auf dem Kontokorrentkonto erworben worden seien» Das Guthaben sei durch die Überschüsse seines Grundbesitzes und seine Ersparnisse gebildet worden» Seit der Wertpapierbereinigung stehe dem Kläger das Miteigentum am Sammelbestand oder das Eigentum an den Einzelstücken zu, soweit diese Rechte auf den sog» HflHBfe-Papieren beruhten» Mit diesen Darlegungen kann die Revision das ange-fochtene Urteil im Ergebnis nicht in Frage stellen» Der Kläger kann schon deshalb solche Rechte nicht geltend machen, v/eil die Wertpapiere, die sich im Depot beim Bankhaus E» in befanden und kraftlos geworden sind, vom Vater des Klägers zur Wertpapierbereinigung angemeldet v/orden sind (§14 WBG)» Die in der Anmeldung bezeichnet en Rechte sind für den Anmelder als naehgewiesen anerkannt worden (§ 27 Y/BG)» Rach dem Zweck der Wertpapier-bereinigung hat damit das etwaige Eigentum des Klägers an den kraftlos gewordenen sog» HflHBft-Papieren jegliche Bedeutung für die im Y/ege der Bereinigung neu geschaffenen Rechte verloren» Maßgebend ist allein, wessen Rechte als nachgev/iesen anerkannt worden sind (vgl» Eichhorn, Handbuch der Wertpapierbereinigung S» 10, 11; §14 Anm» 5* § 45 Anm» 6)» Die Gutschriften auf dem Sammeldepotkonto (§ 57 WBG) waren für den Vater als den anerkannten Berechtigten vorzunehmen» Ihm waren gegebenenfalls die Einzelstücke auszuliefern (§ 41 Abs» 2 Y/BG)» Unberührt blieben die Ansprüche, die sich aus den vertraglichen Beziehungen der Beteiligten ergeben können» Der Kläger hat hiernach gegen die Beklagte keinen Eigentumsanspruch, der sich gegen sie als Zv/ischenverwahrerin und mittelbare Mitbesitzerin der Sammelurkunde richten könnte (vgl» Opitz, Depotgesetz -7- §§6-8 Annio 19) j und keinen Anspruch nach § 985 BGB auf Herausgabe etwaiger Einzelstücke0 Es bedarf hiernach keiner Erörterung, ob der Auffassung der Revision gefolgt werden könnte, der Klüger sei nach dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt Eigentümer der im Aufträge seines Vaters vom Bankhaus E, HMHP angeschafften und dem Depotkonto Josef HeHHB gutgebrachten Wertpapiere geworden, weil nach der mit dem Bankhaus E, HMHB getroffenen Abrede die Forderung aus dem nur unter dem Hamen des Vaters geführten Konto dem Kläger zustehen sollte, der auch die Mittel für die Anschaffung aufgebracht hatte. Das Berufungsgericht brauchte daher auch auf die Aussage des Klägers als Bartei im Rechtsstreit mit seinem Bruder Paul nicht einzugehen, IIo Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß ein etwaiges Ireuhandeigentum des Vaters jedenfalls mit seinem -Code infolge einer bei seiner Begründung für diesen Pall vorgesehenen auflösenden Bedingung beendet worden und der Kläger Miteigentümer der Sammelurkunde oder etwa ausgefertigter Einzelstücke geworden sei. Dieser Auffassung steht bereits entgegen, daß die Anmeldung zur Wertpapierbereinigung nur durch den Treuhänder erfolgen konnte (BGH WM 1958, 1044)* Der Treugeber hatte keine zur Anmeldung geeigneten Rechte, etwa auf Grund einer der Übereignung beigefügten auflösenden Bedingung, Maßgebend war für die Anmeldung das Eigentum an den Wertpapieren zur Zeit des Inkrafttretens des Wertpapierbereini~ gungsgesetzeso Die Anerkennung des Rechts war daher ohne Bedingung für den Treuhänder auszusprechen und diesem eine unbedingte Gutschrift zu erteilen. Der Treugeber blieb auf Ansprüche gegen den Treuhänder aus dem zugrunde liegenden Verhältnis beschränkt. -8- / IIIo Der Kläger Kann auch gegen die Beklagte keine Rechte daraus herleiten, daß bei dem vom Bankhaus I» RW/KKED geführten Konto und beim Depot ein Vermerk: “Verfügung: auch Britz He^HBV1 angebracht war. Der Vater des Klägers hat bei der Beklagten für sich ein Konto ohne Vermerk einer Verfügungsbefugnis des Klägers einrichten lassen* Die Beklagte hat von der Wertpapiersammelbank die Gutschrift (§37 WBG) zur Verwaltung des Miteigentums am Sammelbestand für den Vater entgegengenommen * Durch die Ermächtigung dos Klägers zu Verfügungen über die kraftlos gewordenen Wertpapiere ist kein dingliches Recht an diesen begründet worden, das sich an dem Miteigentumsanteil an der Sammelurkunde fortsetzen konnte (§§ 16 Abs* 3? 45 WEG)* Auch eine Verfügungsbeschränkung, die sich an den Ersatzurkunden fort setzte (vgl* Eichhorn aaO § 37 Anm* 4), ergab sich aus dem Vermerk beim Kontoinhaber nicht* Es handelte sich lediglich um die Angabe eines weiteren Verfügungsberechtigten, nicht um eine Einschränkung der Verfügungsmacht des Inhabers, wie sie etwa im Balle des Erben bei Testamentsvollstreckung gegeben ist (vgl* Eichhorn § 16 Anm* 8)* Der weitere Verfügungsberechtigte ist daher auch mit Recht nicht in der Anmeldung angegeben worden (§ 16 Abs* 3 WBG)* Es handelte sich auch nicht um ein Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsberechtigung (sog« Oder-Konto) vgl* BGHZ 4, 295)* Der Vater des Klägers war nach dem Anerkennungsbescheid zur freien Verfügung über die Gutschrift befugt (§ 37 Abs* 2 WBG)* Die Beklagte verletzte keine dinglichen Rechte des Klägers und handelte auch nicht einer ihr bekannten Verfügungsbeschränkung zugunsten des Klägers zuwider, wenn sie das Konto zur Entgegennahme und Verwaltung der Gutschriften aus der Wertpapierbereinigung für den Vater des Klägers antragsgemäß ohne Vermerk einer Verfügungsbefugnis des Klägers eröffnete* Entgegen der Ansicht der Revision konnte der Vater des Klägers den Bankvertrag -9- mit der Beklagten in der Art abschließen, daß keine Verfügungsermächtigung für den Klüger vorgesehen wurde» IV» Der Kläger steht auch in keinen vertraglichen Beziehungen zur Beklagten, auf Grund deren er von ihr die Anerkennung seiner Verfügungsbefugnis und die getrennte Kontenführung gemäß dem Klagantrag verlangen könnte» V» Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuweisen» Dr» Kuhn Mesecke Br» Schulze Bleck Stimpel