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BGH · IX ZK 61/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZK 61/64

Verletzt her Versicherungsnehmer eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, so kann sich der Versicherer auf seine dadurch eingetretene Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den Versicherungsvertrag fristlos mit sofortiger Wirkung kündigt. - Der Beklagte, der zur Zeit des Unfalls nur einen im Juni 1957 ausgestellten österreichischen Führerschein besaß, wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung und Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Klägerin hat dem Beklagten den Versicherungsschutz verweigert, weil er bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt und darüber in seiner Schadenanzeige unrichtige Angaben ge- Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte, der sich 3eit Ende 1957 in Deutschland auf— hält, bei Eintritt des Versicherungsfalls nur einen im Juni 1957 ausgestellten österreichischen Führerschein, der dem deutschen Führerschein der Klasse III entspricht, besessen. Hat dem Beklagten danach die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gefehlt, so ist darin ein Verstoß gegen § 2 Kr. 2 b Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraft- Auf die vereinbarte Leistungsfreiheit könne sich der Versicherer aber nach § 6 Abs* 1 Satz 3 VVG-nur berufen, wenn er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach erlangter Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung gekündigt habe. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2WO kann der Versicherer, wenn er vertraglich wegen einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers zur Leistungsverweigerung berechtigt ist, den Versicherungsvertrag "ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,, kündigen. Von diesem Recht der fristlosen, sofort wirkenden Kündigung muß der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Obliegenheitsverletzung Gebrauch machen, wenn er sich auf die vereinbarte Leiotungsfreiheit berufen will (Satz 3). Das laßt sich mit einer befristeten, auf § 4 AKB gestützten Kündigung nicht erreichen, weil eine solche Kündigung kein Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers voraussetzt und daher die Klarstellungsfunktion, die der fristlosen Kündigung zukommt, nicht erfüllen kann. Will der Versicherer sich auf seine vertraglich vereinbarte leistungs-freiheit bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit berufen, so muß er den Versicherungsvertrag fi*istlos mit sofortiger Wirkung kündigen (ebenso Bruck/Möller, WO 8. Damit können die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe auch nicht innerhalb eines Monats nach erlangter Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung gekündigt, ebenso wie die dagegen gerichteten Angriffe der Revision auf sich beruhen. II, Einen weiteren Grund für ihre Leistungsfreiheit erblickt die Klägerin in einer Verletzung der dem Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Aufklärungspflicht verneint, weil die Präge nach der Fahrerlaubnis nur für das Deckungsverhältnis zwischen Versiehe- Der Versicherungsnehmer müsse nur zur Aufklärung des Haftpflichtfalls beitragen und dem Versicherer insoweit sachgemäße Entschließungen ermöglichen; hingegen 3ei er nicht verpflichtet, dem Versicherer Tatsachen mitzuteilen, die eine Ablehnung des Versicherungsschutzes rechtfertigen könnten. Die Aufklüfungspflicht des Versicherungsnehmers bezieht sich auf den Tatbestand des Versicherungsfalls - das ist nach § 7 I Nr. 1 AKB das Schadenereignis. Legt man diesen Maß-stab an, so hält sich die Angabe der Führerscheinklasse III zur kurzen und geläufigen Kennzeichnung des entsprechenden österreichischen Führerscheins für Personenkraftwagen noch in den Grenzen einer zutreffenden Beantwortung der Frage nach der Führerscheinklasse. B. durch die hier nicht gestellte Frage nach einer in- oder ausländischen Fahrerlaubnis oder der Ausstellungsbehörde - die Angabe des Beklagten verbieten würde.

Zitierte Normen: § 4 AKB2008_alt § 97 ZPO
VersichererVersicherungsnehmersVersicherungsnehmerKündigungKlägerinFahrerlaubnisVerletzung

Volltext der Entscheidung

zu I:
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
VVG § 6 Ahs. 1 Satz 3
Verletzt her Versicherungsnehmer eine vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit, so kann sich der Versicherer auf seine dadurch eingetretene Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den Versicherungsvertrag fristlos mit sofortiger Wirkung kündigt.
BGH, ürt. v. 10. März 1966 - IX ZK 61/64 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II_ZR_61/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10, März 1966 Heil, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der I	11 InflHHHIHHP Unfall-
und Schadensversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft, T®HBBBJstraße fl, vertreten durch Direktor Josef HfHBTliilBt) He®Hmstr.	als	Hauptbevoll—
machtigten für die Bundesrepublik Deutschland,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwälte Pröf. und Br.	-
gegen
 den Dekorateur Ern sflflflfl-Aiiee flL
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Bukov/, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
 für Kocht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 8. Januar 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgev/iesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte, ein österreichischer Staatsangehöriger, war als Halter eines Personenkraftwagens bei der Klägerin gegen Haftpflicht versichert. Am 27. November 1961 stieß das von ihm gelenkte Fahrzeug auf einer Straßenkreuzung mit einem vorfahrtberechtigten Kraftwagen zusammen, dessen Fahrer und Beifahrerin verletzt wurden.
An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.
- Der Beklagte, der zur Zeit des Unfalls nur einen im Juni 1957 ausgestellten österreichischen Führerschein besaß, wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung und Fahrens ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Klägerin hat dem Beklagten den Versicherungsschutz verweigert, weil er bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gehabt und darüber in seiner Schadenanzeige unrichtige Angaben ge-
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raacht habe. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Erstattung von 1.200 DM, die sie für eine Abfindung und Regulierungokosten aufgewendet habe.
Siegen der noch offenen Ersatzansprüche der verletzten Beifahrerin, die infolge des Unfalls auf dem rechten Auge erblindet ist, begehrt der Beklagte widerklagend, die Deckungspflicht der Klägerin festzustellen.
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat im umgekehrten Sinne entschieden. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ber Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechts* mittels.
I.. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte, der sich 3eit Ende 1957 in Deutschland auf— hält, bei Eintritt des Versicherungsfalls nur einen im Juni 1957 ausgestellten österreichischen Führerschein, der dem deutschen Führerschein der Klasse III entspricht, besessen. Bieser Fahrausweis berechtigte den Beklagten nach den §§4,5 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12, November 1934 (RGBl I 1137), ein Kraftfahrzeug in Deutschland für ein Jahr ab Einreise zu führen. Alsdann bedurfte er einer deutschen Fahrerlaubnis, die er nach § 15 StVZO erhalten konnte*
Hat dem Beklagten danach die vorgeschriebene Fahrerlaubnis gefehlt, so ist darin ein Verstoß gegen § 2 Kr. 2 b Satz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraft-
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fahrveroieherung (AKB - seit der Heufassung vom 1. Januar 1962: § 2 Nr. 2 c Satz 1) zu sehen. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Kührerscheinklausel des § 2 Nr. 2b AKB enthalte eine gefahrmindernde, vor dem Bin-tritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit. Ihre Verletzung befreie den Versicherer von seiner Leistungspflicht. Auf die vereinbarte Leistungsfreiheit könne sich der Versicherer aber nach § 6 Abs* 1 Satz 3 VVG-nur berufen, wenn er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach erlangter Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung gekündigt habe. Hiernach müsse der Versicherer das Versicherungsverhältnis durch fristlose Kündigung sofort zur Auflösung bringen. Diesem Brfordernis habe die Klägerin mit ihrer auf § 4 A.KB gestützten Kündigung vom 2. Mai zu dem 4. Juni 1962 nicht genügt.
Dem ist zuzustimmen.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2WO kann der Versicherer, wenn er vertraglich wegen einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers zur Leistungsverweigerung berechtigt ist, den Versicherungsvertrag "ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,, kündigen. Von diesem Recht der fristlosen, sofort wirkenden Kündigung muß der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Obliegenheitsverletzung Gebrauch machen, wenn er sich auf die vereinbarte Leiotungsfreiheit berufen will (Satz 3). Hierdurch soll der Versicherer im Interesse des Versicherungsnehmers gezwungen werden, sich alsbald zu entscheiden, ob er aus der Obiiegenheitsverletzung keine Rechte hericiten und den Vertrag fortsetzen oder seine Lei-Gtungsfreiheit geltend machen und den Vertrag zur Auflösung bringen will (BGH2 19, 31, 36). Über die vom Versicherer getroffene Entscheidung muß der Versieherungs-
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nehmcr eindeutige Klarheit erhalten. Das laßt sich mit einer befristeten, auf § 4 AKB gestützten Kündigung nicht erreichen, weil eine solche Kündigung kein Leistungsverweigerungsrecht des Versicherers voraussetzt und daher die Klarstellungsfunktion, die der fristlosen Kündigung zukommt, nicht erfüllen kann. Will der Versicherer sich auf seine vertraglich vereinbarte leistungs-freiheit bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit berufen, so muß er den Versicherungsvertrag fi*istlos mit sofortiger Wirkung kündigen (ebenso Bruck/Möller, WO 8. Aufl. Anm. 41; Prölss, WO 15. Aufl. § 6 Anm. 10).
Dem hat die Klägerin mit ihrer befristeten Kündigung nicht entsprochen. Schon aus diesem Grunde kann sie sich auf ihre Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Füh-rerscheinklau3el nicht berufen. Damit können die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin habe auch nicht innerhalb eines Monats nach erlangter Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung gekündigt, ebenso wie die dagegen gerichteten Angriffe der Revision auf sich beruhen.
II, Einen weiteren Grund für ihre Leistungsfreiheit erblickt die Klägerin in einer Verletzung der dem Beklagten obliegenden Aufklärungspflicht. Hierbei geht es darum, daß der Beklagte in der erstatteten Schadenanzeige die Präge nach der Pührerscheinklasse mit ,,III” beantwortet, aber nur den dieser Klasse entsprechenden österreichischen Führerschein der Klasse B besessen hat.
Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Aufklärungspflicht verneint, weil die Präge nach der Fahrerlaubnis nur für das Deckungsverhältnis zwischen Versiehe-
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rer und Versicherungsnehmer von Bedeutung sei. Pur die Bearbeitung der Haftpflichtfrage, insbesondere für die Feststellung des Unfallhergangs, seien Angaben über den Führerschein belanglos. Der Versicherungsnehmer müsse nur zur Aufklärung des Haftpflichtfalls beitragen und dem Versicherer insoweit sachgemäße Entschließungen ermöglichen; hingegen 3ei er nicht verpflichtet, dem Versicherer Tatsachen mitzuteilen, die eine Ablehnung des Versicherungsschutzes rechtfertigen könnten.
Die Aufklüfungspflicht des Versicherungsnehmers bezieht sich auf den Tatbestand des Versicherungsfalls - das ist nach § 7 I Nr. 1 AKB das Schadenereignis. Dem Berufungsgericht ist dabei entgangen, daß es Tatsachen gibt, die gleichzeitig die Haftpflicht- und die Deckungo-
frage betreffen. Hierzu gehören die gefahrmindernden Obliegenheiten, die der § 2 Nr. 2 a und b AKB dem Versicherungsnehmer auferlegt. Hier muß der Versicherer, um seine Leistungspflicht zuverlässig beurteilen zu können, schon wegen der Haftungsbeschränkungen des § 158 c Abs. 3 und 4
VVG wissen, ob er auf Grund eines rechtswirksamen Vertrages oder nur auf Grund des § 158 c VVG zu leisten hat (BGH LH AVB f. KraftfVers. § 7 Nr. 7 = VersR 1965, 134; VersR 1956, 485; ebenso jetzt Wussow, Informationen zu dem Versicherungs- und Haftpflichtrecht 1965, 85/86). Der Versicherungsnehmer ist daher auch insoweit zur Aufklärung verpflichtet, selbst wenn er dadurch seinen Anspruch auf Versicherungsschutz gefährdet.
Die Klägerin ist hier dennoch nicht leistungsfrei geworden. Denn die Fragen und Antworten einer Schadenan-zeige sind vom Standpunkt eines verständigen Versicherungsnehmers zur Zeit der Ausfüllung zu beurteilen. Dabei darf dem Versicherungsnehmer nicht unterstellt werden,
 den Versicherer täuschen zu wollen. Legt man diesen Maß-stab an, so hält sich die Angabe der Führerscheinklasse III zur kurzen und geläufigen Kennzeichnung des entsprechenden österreichischen Führerscheins für Personenkraftwagen noch in den Grenzen einer zutreffenden Beantwortung der Frage nach der Führerscheinklasse. Die gegebene Antwort wäre nur dann als falsch oder irreführend anzusehen, wenn entweder allgemein von einer Täuschungsabsicht des Versicherungsnehmers auszugehen wäre oder der übrige Inhalt der Schadenanzeige - z. B. durch die hier nicht gestellte Frage nach einer in- oder ausländischen Fahrerlaubnis oder der Ausstellungsbehörde - die Angabe des Beklagten verbieten würde.
III. Kach alledem erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen*
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin zur Last.
Dr.Fischer
 Br.Bukow
 Br.Schulze
 Fleck
Stimpel