Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9«» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin von 26o Januar 1062 insoweit aufgehoben, als es sich zur Sache verhält und der Beklagten Kosten auferlegt« Juni 1954 die Mutter der Beklagten» Die Beklagte, die zur Hälfte Erbin ihrer Mutter geworden ist, steht in ungeteilter Erbengemeinschaftt mit Joachim Michael BHi; die Erbfolge nach ihrer Tante ist noch ungeklärt, sie nimmt jedoch an, als Miterbin ihrer Mutter mindestens zu einem 'Teil an dem Nachlaß der Tante beteiligt zu sein« Bevor es am 20« Juli 1954 zu dem Verkauf und zur Abtretung der Geschäftsanteile der drei anderen Gesellschafter (Nr» 202 der Urkundenrolle des Notars Dr«. Sie hat in notarieller Urkunde die Geschäftsanteile ihres Vaters und durch schriftliche Abtretungserklärung vom 10* Oktober 1961 auch dessen Ansprüche aus der notariellen Er- Die Beklagte macht geltend, zwischen ihr und Helmed Schneider sei ein rechtswirksamer Kaufvertrag nicht zusta& de gekommen, da in der notariellen Urkunde selbst kein Treis genannt worden sei„ In der Berufungsinstanz hat die Beklagte noch geltend gemacht: Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, da die Abtretung vom 10» Oktober 1961 gerichtlicher oder notarieller Beurkundung bedurft habe* Sie selbst sei nicht passiv legitimiert, da sie sich nicht rechtsv/irksam verpflichtet habe* Einmal enthalte die Urkunde vom 20* Juli 1954 nur eine einseitige Verpflichtung und keinen Vertrag, aun anderen sei die Form des § 15 Abs* 4 GmbHG nicht gewahrt, da der Vertragsentwurf als Anlage zu dem Protokoll ver wendet und nur die 11 Verhandlung” ihr vorgelesen, von ihr genehmigt und von ihr unterschrieben worden sei* Schließlich habe sie sich im Hinblick auf § 2053 Abs* 2 BGB zur Übertragung eines zu dem ungeteilten Nachlaß ihrer Mutter gehörenden Geschäftsanteils nicht rechtsv/irksam verpflichte'' können. Liit der Revision verfolgt die Beklagte don 1 weisungsanlrag insoweit weiter, als sie beschwert ist., also nicht, soweit Kosten des Rechtsstreits der GmbH auferlegt worden sind«. Juli 1954 auf genommen hat (Dr. RflUP), hat als Zeuge bekundet, er habe eine "einseitige Verpflichtung«-erkliirung im -Sinne von § 15 Abs.4 GmbHG gewählt", weil eine Abtretung der Geschäftsanteile der Beklagten mangels Kenntnis ihrer Höhe unmöglich gewesen sei» Der Kläger meint allerdings, die Urkunde Nr. 201 habe einen Vertrag sum Inhalt, weil sie außer von der Beklagten auch von Dr, Harald von SiflHA unterschrieben worden sei» Dr» von Si^ppP-b&t jedoch zur Verhandlung Nr» 201 keine Erklärungen rechtsge-Gchüftlichcn Inhalts abgegeben. Wenn es dann am Schluß der Urkunde heißt, die Verhandlung sei den Erschien nenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden, und hierauf die Unterschrift sowohl der Beklagten wie die des Dr, von Siebert folgt, so kann dies nach Lage der Dinge nur bedeuten, daß Dr, von mit seiner Unterschrift lediglich das gedeckt hat, was von ihm in der Urkunde gesagt ist, also daß er die Beklagte d Notar vorgestellt hat» Auch durch die Inbezugnahme des Vertragsentwurfs wurde die Verhandlung Nr, 201 nicht zu einem Vertrage, denn der Kläger ist zwar in dem Vertragsentwurf als Vertragsbeteiligterauf geführt , aber er war an der Verhandlung Nr. 201 nicht als solcher beteiligt. lich ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes verschreibt, Eine einseitige Verpflichtungserklärung läßt § 15 Aba, 4 GnbHG nicht zu, da diese Bestimmung von einer "Vereinbarun spricht, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet v;ird.- Die Beklagte ist daher zur Übertragung von Geschäftsanteil en nicht verpflichtet, ohne daß es auf die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts und die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe ankommt-
9 51/62 ; erKunaet l?.n 31« Januar 1963 lL 134 062 J o ho rm 5 J ut i z ang e 3t e111 er öl;:; Urkunde be amber der Geschäftsstelle I in Namen des Volkes In dem Rechtsstreit * NI der JrauAatrid B HBHP , NflHHHIHP (City) flP Street, Beklagten und Revisionsklagerin., -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen d enlnclu^r^JpiufmannHo r s t H RflHBpxie e Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr, hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31«, Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Fischer und der Bundesrichter Dr, Kuhn: Dr, Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9«» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin von 26o Januar 1062 insoweit aufgehoben, als es sich zur Sache verhält und der Beklagten Kosten auferlegt« Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der A. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16« Januar 1961 abgeändert« 'Die Klage wird angewiesen« Nie Kosten 'es Rechtsstreits werden dem Kläger auf erlegt, >uy/e it sie nicht auf Grund des Berufungaur teils die Friedrich Schraubenindu- strie und jDassondreherei GmbH zu tragen hat« Von Rechts wegen 'C ... %/ Ü ^ O %J ^J.i. -.i T v, im Frühjahr 3.954 waren die Mutter und die Tante der Beklagten (Charlotte BflHHI und Anna. QsHHBl) neben drei weiteren Personen die Gesellschafter der Friedrich Schraubenindustrie und Fassondreherei GmbH«. der Kaufmann Helmuth war bereit, die Goschäf'teanteile aller fünf Gesellschafter zu kaufen und für je 5c000 DH Geschäftsanteile 335,33 DM zu zahlen. Der Notar Dr, Jpgp in hatte einen dementsprechenden Vertrag entworfen. Am 24* Mai 1954 starb die Tante, am 11. Juni 1954 die Mutter der Beklagten» Die Beklagte, die zur Hälfte Erbin ihrer Mutter geworden ist, steht in ungeteilter Erbengemeinschaftt mit Joachim Michael BHi; die Erbfolge nach ihrer Tante ist noch ungeklärt, sie nimmt jedoch an, als Miterbin ihrer Mutter mindestens zu einem 'Teil an dem Nachlaß der Tante beteiligt zu sein« Bevor es am 20« Juli 1954 zu dem Verkauf und zur Abtretung der Geschäftsanteile der drei anderen Gesellschafter (Nr» 202 der Urkundenrolle des Notars Dr«. Jpp, Bl» 164 a ff der Registerakten) kam, verpflichtete sich die Beklagte am gleichen Tage zu notariellem Protokoll (Nr. 201 der Urkundenrolle desselben Notars), alle ihr als Erbin ihrer Mutter angefallenen Geschäftsanteile an Helmuth übertragen, wofür dio in dem zuvor erwähnten Vertragsentwurf niedergelegteia Bedingungen maßgebend sein sollten* Helmuth SfHHHB ist verstorben und von seiner Frau und der gemeinsamen Tochter - sie ist die Ehefrau des Klägers - beerbt worden. Diese ist auch Al],einerbin ihrer inzwischen verstorbenen Mutter geworden. Sie hat in notarieller Urkunde die Geschäftsanteile ihres Vaters und durch schriftliche Abtretungserklärung vom 10* Oktober 1961 auch dessen Ansprüche aus der notariellen Er- Klärung äer Beklagten vom 20, Juli 19b'!- an den Klagen ^ Dieser verlangt Abtretung eines Geschäftsanteils von 10e000 BK Zug um Zug gegen Zahlung von 666,66 BK, Der Klageantrag trägt dem Rechnung, daß der angebliche Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 666,66 BIT gepfändet worden ist« Die Beklagte macht geltend, zwischen ihr und Helmed Schneider sei ein rechtswirksamer Kaufvertrag nicht zusta& de gekommen, da in der notariellen Urkunde selbst kein Treis genannt worden sei„ Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte noch geltend gemacht: Der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, da die Abtretung vom 10» Oktober 1961 gerichtlicher oder notarieller Beurkundung bedurft habe* Sie selbst sei nicht passiv legitimiert, da sie sich nicht rechtsv/irksam verpflichtet habe* Einmal enthalte die Urkunde vom 20* Juli 1954 nur eine einseitige Verpflichtung und keinen Vertrag, aun anderen sei die Form des § 15 Abs* 4 GmbHG nicht gewahrt, da der Vertragsentwurf als Anlage zu dem Protokoll ver wendet und nur die 11 Verhandlung” ihr vorgelesen, von ihr genehmigt und von ihr unterschrieben worden sei* Schließlich habe sie sich im Hinblick auf § 2053 Abs* 2 BGB zur Übertragung eines zu dem ungeteilten Nachlaß ihrer Mutter gehörenden Geschäftsanteils nicht rechtsv/irksam verpflichte'' können. Die Berufuiv h;-»tte folg* Ein Teil der Aasten GmbH auferlegt worden, da in der Sache selbst keinen Endes Rechtsstreits ist jedoch de-sie bis in die Berufungsinstanz m i kJ ‘ Liit der Revision verfolgt die Beklagte don 1 weisungsanlrag insoweit weiter, als sie beschwert ist., also nicht, soweit Kosten des Rechtsstreits der GmbH auferlegt worden sind«. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe: Die Beklagte hat sich nicht rechtswirksam verpflichtet s 1' Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe lediglich eine einseitige Verpflichtungserklärung abgegeben. Das ist richtig. Der Notarvertreter, der die Urkunden vom 20. Juli 1954 auf genommen hat (Dr. RflUP), hat als Zeuge bekundet, er habe eine "einseitige Verpflichtung«-erkliirung im -Sinne von § 15 Abs. 4 GmbHG gewählt", weil eine Abtretung der Geschäftsanteile der Beklagten mangels Kenntnis ihrer Höhe unmöglich gewesen sei» Der Kläger meint allerdings, die Urkunde Nr. 201 habe einen Vertrag sum Inhalt, weil sie außer von der Beklagten auch von Dr, Harald von SiflHA unterschrieben worden sei» Dr» von Si^ppP-b&t jedoch zur Verhandlung Nr» 201 keine Erklärungen rechtsge-Gchüftlichcn Inhalts abgegeben. Er hat nur an der Verhandlung Nr» 202 als Vertreter eines anderen, nämlich als Vertreter eines der drei übrigen Gesellschafter, also auf der Verkäuferseite, teilgenommen. Es kann dahingestellt bleiben, ob er hierdurch gehindert war, an der Verhandlung Nr. 201 als Vertreter des Käufers mitzuwirken. Denn in dieser Eigenschaft ist er in ’ieser Verhandlung nicht aufgetreten» Dr. von Oi^HPy/ird zwar in der Urkunde Nr. 201 als erschienen aufgeführt; von ihm wird aber nicht gesagt, daß er als Vertreter eines anderen handle. Der Kläger hat auch ! nicht behauptet n oil habe ihn gegeiülber Beklagten vertreten oder Vollmacht gehabt,, für ihn Erklärungen der Beklagten entgegenzuriehmen und die 'Beklagte vertraglich zu binden, Nach der Urkunde Nr, 201 hat Br. von BiiHIB? dem Notarvertreter persönlich bekannt, die Beklagte vorgestellt und so dem Notar Gewißheit über die Person der Beklagten verschafft. Wenn es dann am Schluß der Urkunde heißt, die Verhandlung sei den Erschien nenen vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden, und hierauf die Unterschrift sowohl der Beklagten wie die des Dr, von Siebert folgt, so kann dies nach Lage der Dinge nur bedeuten, daß Dr, von mit seiner Unterschrift lediglich das gedeckt hat, was von ihm in der Urkunde gesagt ist, also daß er die Beklagte d Notar vorgestellt hat» Auch durch die Inbezugnahme des Vertragsentwurfs wurde die Verhandlung Nr, 201 nicht zu einem Vertrage, denn der Kläger ist zwar in dem Vertragsentwurf als Vertragsbeteiligterauf geführt , aber er war an der Verhandlung Nr. 201 nicht als solcher beteiligt. 2, Das Berufungsgericht meint, die Einseitigkeit stehe der Gültigkeit der Verpflichtungserklärung nicht entgegen, Sa übersieht dabei, daß § 305 BGB bestimmt, daß zur .Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforder- lich ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes verschreibt, Eine einseitige Verpflichtungserklärung läßt § 15 Aba, 4 GnbHG nicht zu, da diese Bestimmung von einer "Vereinbarun spricht, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet v;ird.- 3. Auch wenn uie in der Urkunde Nr, 201 niederge- legten Erklärungen der Beklagten als Vertragsangebot auf- X oc-ine Kochtsvorgänger und des § 15 GinbHG angenommen, geschehen, da eine Offerte loschen wäre. er haben es nicht in aer form und das kann auch nicht mehr der Beklagten inzwischen er- Die Beklagte ist daher zur Übertragung von Geschäftsanteil en nicht verpflichtet, ohne daß es auf die übrigen Ausführungen des Berufungsgerichts und die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe ankommt- hie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO* Br .;ch er Bro Kuhn Br, kürr Liesecke Sr. Reinicke