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BGH · II ZR 61/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 61/61
GesellschaftEhefrauErblasserRechtBrKlägerinstillAnordnungRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 61/61
Verkündet	2143	082
am 28. Juni 1962
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	des Tankstelleninhabers Hans H
2.	der Ehefrau G-erta H	geb.	Fi
 beide wohnhaft in M.-GMHHP»	Str.	MP*
Beklagten und Revisionskläger, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Grete N
in WMMMP-B0M), B°WP Str. «
Klägerin und Revisionsbeklagte -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 28. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten der Nastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Dr. Kuhn, Br. Nörr und Br. Bukov/ für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9* Februar 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Beklagten betreiben eine Großtankstelle. An diesem Unternehmen beteiligte sich im Jahre 1952 der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin als stiller Gesellschafter, In dem schriftlichen Gesellschaftevertrag war bestimmt, daß die Gesellschaft mit dem Tode des stillen Gesellschafters ende, daß sie jedoch mit einem ihn überlebenden Ehegatten oder leiblichen Abkömmling fortgesetzt werde, wenn der stille Gesellschafter dies letztwillig bestimmt. In einem Zusatzvertrag aus dem Jahre 1955 wurde bestimmt, daß dem stillen Gesellschafter als Gewinn 23 $ der Provisionsvergütungen zustehen, die die BV-AJ^ AG für den Verkauf ihrer Erzeugnisse an die Beklagten zahlt. Die Abrechnung sollte jeweils innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Provisionsgutschriften für den abgelaufenen Monat vorgenommen werden.
Der Ehemann der Klägerin hinterließ bei seinem Tod ein Testament. In diesem war angeordnet, daß die stille Gesellschaft mit seiner Ehefrau fortgesetzt werde und daß das Recht der Kündigung der Gesellschaft seiner Ehefrau nicht zustehe. Weiter war bestimmt, wie der Gewinn aus der stillen Beteiligung auf seine Erben zu verteilen war. Danach sollte seine Ehefrau den bisher empfangenen Unterhalt in Höhe von monatlich 300 DM vorab, von dem verbleibenden Betrag nach Tilgung bestimmter Verbindlichkeiten weitere 20 die übrigen Erben den restlichen Betrag in näher bezeichneten Prozentsätzen erhalten. Ferner hatte der Erblasser in seinem Testament eine Testamentsvollstreckung angeordnet.
Seit dem Tode des Erblassers haben die Beklagten keine Abrechnungen mehr über den Gewinnanteil des stillen Gesellschafters erteilt. Sie haben sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Erblasser seine Ehefrau nicht wirksam
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zu seiner Nachfolgerin als stille Gesellschafterin eingesetzt habe* weil er ihre Rechtsstellung in verschiedener Hinsicht eingeschränkt habe. Zumindest sei es ihnen jedoch nicht zuzu demuten, das Gesellschaftsverhältnis mit der Klägerin fortzusetzen. Denn sie brauchten es sich nicht gefallen zu lassen, daß neben der Klägerin auch der Testamentsvollstrecker und die übrigen Erben bei der Ausübung der stillen Gesellschaftsrechte mitzureden hätten. Sie hätten daher das Gesellschaftsverhältnis jedenfalls aus wichtigem Grund gekündigt.
Die Klägerin hält diesen Rechtsstandpunkt der Beklagten für unzutreffend. Sie verlangt mit ihrer Klage von den Beklagten ab 15 * April 1959 Abrechnung über die Provision aus dem Verkauf der Erzeugnisse der BV-A^pi AG entsprechend dem Zusatzvertrag aus' dem Jahre 1955.
Die Vorinstanzen haben die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht legt dar, daß die Klägerin auf Grund der testamentarischen Anordnung ihres Ehemannes in Verbindung mit der dahingehenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmung stille Gesellschafterin geworden sei.
Die Beschränkungen, die ihr der Erblasser auferlegt habe - Einschränkung ihrer Kündigungsbefugnis, Bestimmung über die Gewinnverteilung aus der stillen Beteiligung, Anordnung der Testamentsvollstreckung beeinflußten nur ihr Verhältnis zu den übrigen Erben und dem Testamentsvollstrecker und ließen die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der Parteien zueinander unberührt. Daher hätten diese Beschränkungen auch nicht den Eintritt der Klägerin in die stille Gesellschaft ausschließen können.
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Diese Ausführungen greift die Revision mit sachlichrechtlichen Rügen an.
1. Die Revision verweist auf den atypischen Charakter der hier in Präge stehenden Gesellschaft und meint, die stille Beteiligung gehöre, da die Klägerin nicht alleinige Erbin sei, zu dem Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft, für die der Testamentsvollstrecker handle. Diese rechtliche Gestaltung werde von der gesellschaftevertraglicheh Nachfolgeklausel für den Pall des Todes des stillen Gesellschafters nicht gedeckt. Daher habe die Klägerin nicht stille Gesellschafterin werden können.
Dieser Meinung der Revision kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß nach der gesellsehaftsver-traglichen Bestimmung der Erblasser nur seine Ehefrau zu seiner Nachfolgerin als stille Gesellschafterin bestimmen konnte. In seiner letztwilligen Verfügung hat der Erblasser aber auch nur von dieser eingeschränkten Befugnis Gebrauch gemacht, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. Daraufhin hat die Klägerin das ihr so eingeräumte Eintrittsrecht nach dem Tode des Erblassers auch ausgeübt, wie e.ich aus ihrem Verhalten gegenüber den Beklagten unzweideutig ergibt. Dadurch ist sie stille Gesellschafterin geworden, und zwar sie allein (vgl. BGHZ 22, 191 f). Die stille Beteiligung fiel damit der Klägerin allein zu, wobei sie lediglich gegenüber ihren Miterben gebunden wurde, ihre Gewinnbezüge und später gegebenenfalls ihr Abfindungsguthaben unter Berücksichtigung der weiteren testamentarischen Anordnungen ihres Erblassers zu verwenden.
Diese rechtliche Beurteilung zeigt, daß der Ausgangspunkt der Revision bei ihrer Rüge unzutreffend ist. Die Beklagten haben es nur mit der Klägerin als stillen Ge-
sellschafterin zu tun, wenngleich sie auch im Verhältnis zu ihren Miterben gebunden ist, und zwar in einer ähnlichen Weise, wie das häufig bei einer Unterbeteiligung geschieht • Das hat auf die Rechtsbeziehungen der Klägerin zu den Beklagten keinen unmittelbaren Einfluß. Die Beklagten werden in ihrer rechtlichen Stellung durch diese Bindung der Klägerin nicht berührt. Daher brauchen sie auch nicht irgendeine unmittelbare Einflußnahme der übrigen Miterben auf die stille Beteiligung hinsunehmen. Mit den übrigen Mit erben haben die Beklagten nichts zu tun. Daraus ergibt sich, daß die rechtliche Schlußfolgerung.der Revision, der Erblasser habe durch die Einsetzung weiterer Mit erben in das Ge seil schafts Verhältnis eingegriffen, nicht zutreffend ist.
2. Im Ergebnis nicht anders ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung zu beurteilen. Auch in dieser Hinsicht ist die Rechtslage klar, sov/eit es sich um die Rechtsbeziehungen zu den Beklagten handelt. Ohne ihre Zustimmung brauchen die Beklagten keine irgendwie geartete Maßnahme des Testamentsvollstreckers bei Ausübung der der stillen Gesellschafterin zuatehenden Rechte hinzunehmen. Das folgt aus dem höchstpersönlichen Charakter dieser gesellschaftlichen Rechte. Insoweit kann die testamentarische Anordnung auf die gesellschaftlichen Beziehungen der Parteien zueinander keinen Einfluß aus-üben. Das zeigt, daß die Rechtsstellung der Beklagten auch durch diese Anordnung nicht irgendwie beeinträchtigt worden ist; die Anordnung ist für sie ohne Bedeutung.
Dabei kann es für den vorliegenden Rechtsstreit uner-örtert bleiben, ob bei dieser Rechtslage die Testamentsvollstreckung überhaupt eine Bedeutung im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Testamentsvollstrecker hat, etwa in der Art, daß die Klägerin gehalten ist, die ausgeschütteten Gewinne dem Testamentsvollstrecker
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zur Verteilung nach Maßgabe der letztwilligen Anordnungen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagten berührt das alles jedenfalls nicht, sie können demzufolge auch nicht aus der Testamentsvollstreckung herleiten, daß die Klägerin nicht stille Gesellschafterin werden konnte.
3.	Die Revision beruft sich des weiteren auf die vom erkennenden Senat für die offene Handelsgesellschaft aufgestellten Grundsätze bei der Beerbung eines Gesellschafters (BGHZ 22, 186). Sie meint, daß diese Grundsätze auch hier auf die stille Gesellschaft anzuwenden seien, weil es sich um eine atypische stille Gesellschaft handle.
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Biese Auffassung der Revision mag dahinstehen. Jedenfalls sind die Folgerungen, die die Revision an* diese Auffassung knüpft, unzutreffend. Denn aus der angezogenen Entscheidung kann nicht hergeleitet werden, daß die Klägerin entgegen der testamentarischen Anordnung ihres Erblassers nicht die vollen Rechte als stille Gesellschafterin habe erwerben können. Bas Gegenteil ist vielmehr richtig. Im vorliegenden Fall stimmen die gesell schaftsvertragliche Nachfolgeklausel und die letztwillige Anordnung über die Nachfolge in der Gesellschaft überein. Baher bestehen hier weder vom gesellschaftsrechtlichen noch vom erbrechtlichen Standpunkt Bedenken gegen die Annahme, daß die Klägerin das alleinige Recht zu dem Eintritt als stille Gesellschafterin erhalten hat.
II.	In seinen weiteren Ausführungen befaßt sich das Berufungsgericht mit der Frage, ob den Beklagten mit Rücksicht auf die 1etztwilligen Anordnungen ein Recht zur sofortigen Kündigung der Gesellschaft zusteht. Bas Berufungsgericht verneint diese Frage, weil durch diese Anordnungen nicht in unzulässiger Y/eise auf das Gesellschaft sverhältnis eingev/irkt werde.
Auch das greift die Revision an. Sie meint, für das Vorliegen eines wichtigen Grundes komme es nicht so sehr auf die möglicherweise bestehende rechtliche Freiheit der Klägerin bei Ausübung ihrer GesellschafterrechteP sondern auf die faktische Bindung der Klägerin an die Weisungen der übrigen Miterben und des Testamentsvollstreckers an. Die Klägerin sei in ihren Entscheidungen nicht frei und das berühre die auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander.
Dieser Auffassung der Revision kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die sog. faktische Bindung der Klägerin an die Weisungen der übrigen Miterben und des Testamentsvollstreckers - v/enn man sie hier überhaupt einmal als gegeben ansieht - stellt für sich allein keinen wichtigen Grund für die Kündigung der Gesellschaft dar. Ein wichtiger Grund könnte sich aus einer solchen Bindung lediglich ergeben, wenn sie tatsächlich zu Unzuträglichkeiten führt, die den Beklagten nicht zuzu demuten wären, wenn z. B. die Weisungsberechtigten in konkreten Einzelfällen die Klägerin zu gesellschaftsschädlichem oder gesellschaftswidrigem Verhalten veranlassen v/ürden. Kur in einem solchen Fall würde die sog. faktische Bindung der Klägerin für die Beklagten eine unzu demutbare Beeinträchtigung ihrer eigenen Gesellschafterrechte herbeiführen. Dagegen kann die Bindung allein noch nicht eine solche unzu demutbare Beeinträchtigung darstellen.
III.	Aus dem Fortbestehen der stillen Gesellschaft zieht das Berufungsgericht schließlich die Folgerung, daß der Klägerin der mit der Klage verfolgte Anspruch zusteht*
Diese Folgerung läßt einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen.Auch die Revision bringt gegen diese Folgerung keine Einwendungen hervor.
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Banach erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekgev/iesen werden muß.
Dr. Rastelski	Br.	Pischer	Br.	Kuhn
 Br. Nörr	Br.	Bukow