Weiterhin hat der Kläger seinen Klagantrag darauf gestützt, daß die Beklagte zu 1) ihm seit Anfang Oktober 1954 wiederholt zugesagt habe, ihre Kommanditeinlage um weitere 80*000 bis 100*000 DM zu erhöhen* Dadurch hätten die Beklagten ihn immer wieder hingehälten, seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen* Sodann seien sie ihrem Versprechen nicht nachgekommen, sondern hätten im Sommer .1955 nur noch 50*000. sich nutzbar machen wolle» Erst nachdem sich, seine Hoffnungen.zerschlagen hätten, wolle er nunmehr das von ihm Gewußt übernommene Risiko auf die Beklagten abwälzen * Des weiteren könnte der Beklagten zu 1) auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie im Sommer 1955 der Kommanditgesellschaft nicht mehr', wie zunächst vorgesehen, 100» 000 IM, sondern nur 50» 000 M gegeben habe» Das habe daran gelegen, daß der Kläger den notwendigen Sanierungsmaßnahmen, die eine zeitweise Kürzung seiner Bezüge erforderlich gemacht hätten, nicht zu-gestimmt habe» hinsichtlich der Bewertung der Maschinen verneint das Berufungsgericht den Nachweis einer solchen Täuschung* Weiterhin hat das Berufungsgericht sich nicht damit befaßt, ob die angeblichen arglistigen Täuschungen der Beklagten ursächlich für den Eintritt des Klägers in die Kommanditgesellschaft gewesen sind» Bas Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Kläger jedenfalls auf die Geltendmachung .von Schadenersatzansprüchen aus diesen Vorkommnissen verzichtet oder wenigstens solche etwaigen Ansprüche verwirkt habe* April 1955) ° Ba die Beklagte zu 1) die von ihr übernommene Verpflichtung eingehalten und sich ordnungsgemäß um die Bewilligung des Äufstockungsdarlehens bemüht habe, sei der Verzicht auf die Schadenersatzansprüche wirksam geworden, so daß es ohne Beläftg sei, daß die Kommanditeinlage später nicht um den vorgesehenen Betrag von lOQoOOO BM, sondern nur um 50»000 BM erhöht worden sei* Bie Ausführungen des Berufungsgerichts lassen sich, worauf die Revision mit Recht hinweist, mit dem Inhalt der Vereinbarung vom 14» Juli 1955 nicht vereinbaren* Nach dieser Vereinbarung werden- "alle Bifferenzen unter den Ge- sellschaftern hinsichtlich'dar bisherigen Verträge und Ah-machungen * „«* mit Abschluß des Xpmmahditvertrages und mit dem Einschießen der 100*000 DM als*erledigt betrachtet”* Damit ist klar zu dem Ausdruck gebracht, daß die Erledigung erst eintritt, wenn die Beklagte zu 1) den Betrag von weiteren 100*000 DM in die Gesellschaft eingebracht hat, nicht aber schon damit, daß sich die Beklagte zu 1) bei den für sie zuständigen staatlichen Stellen um die Bewilligung einer Erhöhung ihrer Kommanditeinlage bemühte * Demgegenüber kann der Hinweis des Berufungsgerichts auf das nicht beantwortete schreiben, der Beklagten zu 1) vom 5* April 1955 kein entscheidendes Gewicht erlangen, da nicht dieses Schreiben,' sondern'die Vereinbarung vom 14« Juli 1955* die VoraussetSungen für . In diesem Zusammenhang ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht von Bedeutung, daß der Kläger wiederholt seine Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten’ angekündigt hat, und daß es nach dem Vortrag des Klägers zu einer ernsthaften Geltendmachung dieser Ansprüche nicht gekommen war, weil zwischenzeitlich immer wieder die Verhandlungen über die Aufstockung der Kommanditeinlage der Beklagten zu 1) aufgenommen und weitergeführt wurden» Hinzu kommt, daß bei diesen Verhandlungen schon recht früh der Gedanke auftauchte, bei einem Gelingen der Aufstockungspläne eine Generalbereinigung aller bisher aufgetretenen Differenzpunkte vorzunehmen, und daß dieser Gedanke sodann auch in der Vereinbarung vom 14c Juli 1955 seinen ausdrücklichen Niederschlag fand« Wie die Beklagten hei dieser Sachlage davon hätten ausgehen können, daß der Kläger seine Schadenersatzansprüche auf keinen Fall mehr gelteSd machen werde, ist nicht ersichtlich» Die Vereinbarung vom 14« Juli 1955 besagt gerade das Gegenteil und wäre sinnlos, wenn die Beklagten bis dahin von einer solchen Annahme ausgegangen wären« Von einer illoyal verspäteten Geltendmachung dieser Ansprüche, wie sie die Verwirkung voraussetzt, kann nicht gesprochen werden, im Gegenteil, es wäre illoyal gewesen, wenn der Kläger den Erfolg dieser aussichtsreich erscheinenden Verhandlungen über die Aufstockung' der Kommanditeinlage nicht abgewartet und diese Verhandlungen durch eine plötzliche Geltendmachung' seiner etwaigen Schadenersatzansprüche abgebrochen hatte» Unter diesen Umständen läßt sich die Auffassung des Berufungsgexdchts, der Kläger habe seine etwaigen Ansprüche verwirkt, nicht aufrechterhalten» Die vorstehenden Ausführungen ergeben, daß unter den vom Berufungsgericht angezogenen rechtlichen Gesichtspunkten der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Klägers wegen arglistiger Täuschung nicht als unbegründet erachtet werden kann» Bas Berufungsurteil.muß daher aufgehoben werden» Es ist nunmehr eine Klärung der Präge notwendig, ob die Beklagten den Kläger9 :wie dieser annimmt, beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages arglistig getäuscht haben und ob bejahendenfalls eine solche Täuschung für den Entschluß des Klägers .zu dem Eintritt in die Gesellschaft bestimmend gewesen ist» Zur Klärung dieser Präge muß die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden» II» Bas Berufungsgericht hat sich des weiteren mit der Präge befaßt, ob die Beklagte zu 1) sich auch deshalb schadenersatzpflichtig gemacht habe, weil sie die Verpflichtung zur Aufstockung ihrer Einlage um weitere 100» 000 BM übernommen habe und diese Verpflichtung sodann nicht eingehalten habe» Bas Berufungsgericht verneint diese Präge» Babei legt es im einzelnen dar, daß die Einlage der restlichen .50»000 BM daran gescheitert sei, daß der Kläger dem Verlangen der Bastenausgleichsbank, auf seine Mxstforderung von monatlich 1*000 BM und sein Gehalt von monatlich 800 BM für ein Jahr zu verzichten und sein Kölner Büro und seinen Kraftwagen für diese Zeit der Gesellschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen, nicht nach- Das Verlangen der Lastenausgleichsbank stellt sich 'im Rechtssinn als eine Forderung an den Kläger dar, seine gesellschaftsv.ertraglich zugesagte Einlage zu erhöhen« Dazu ist auch unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht grundsätzlich kein Gesellschafter verpflichtet Die Vorschrift des § 707 BGB, die.diesen Grundsatz für alle Personalgesellschaften aufstellt, ist eine Hauptregel des Gesellschaftsrechts (RG 68, 96), die auch dann eingreift, wenn ohne weitere Beiträge die Erreichung des Gesellschaf tszweclcs nicht mehr möglich ist« Es hängt also grundsätzlich von dem freien Willen der Gesellschafter ab, ob sie weitere Einlagen leisten und so die Weiterverfolgung des Gesellschaftszwecks ermöglichen wollen jyf 1938, 1522.) o Mit diesen Rechtsgrundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren« Des weiteren ist auch gar nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen dem Kläger das erhebliche Vermögensopfer von etwa 25*000 DM zu demutbar sein sollte/ nachdem sich die Beklagte zu 1) kurz vorher, wie das Berufungsgericht annimmt, zur bedingungslosen Leistung einer weiteren Einlage verpflichtet hatte© Nach' den bisherigen Feststellungen sind daher keine Anhaltspunkte dafür';rer sicht lieh, daß die Beklagte zu 1) ihre gesellschaftsvertraglich übernommene.Verpflichtung zur Leistung einer weiteren Einlage nicht verletzt habe* Wenn die Beklagte zu 1) diese Verpflichtung auch nicht gegenüber' dem Kläger allein übernommen hatte, sondern wenn es sich dabei um eine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft gehandelt hat, so werden bei den hier gegebenen Verhältnissen unter Umständen keine entscheidenden Bedenken dagegen erhoben werden können, daß der Kläger aus dieser Verletzung einen persönlichen Schadenersatzanspruch für sich herleitet* Las gilt jedenfalls dann, wenn das Gesellschaftsunternehmen zu dem Erliegen gekommen ist und d*er Geseilschaftszweck von den Gesellschaftern nicht weiter verfolgt werden kann* . Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Klägers unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist es freilich, daß dem Kläger durch diese Verletzung der von der Beklagten zu 1) übernomene.Schaden .entstanden ist*
XI ZE 61/58 :V Verkündet am 26 o Februar 1959 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2491 075 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Siegfried S p DI Kl Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br« 1.) die fri mbH -, BBP? vi*p»3tr, mm vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer ^BBBB; ebenda, 2c) Drc Ludwig BMI , B«i? RBBBM^flBBMtr» Bl, 3°) Karl 9? 4BBBBBMB ? BBB? ReBBPstr- BV? 4o) den Dipl0-Kaufmann Wilhelm K n BBBB ?' Bad GBBBBB» WiBBBP&i^« •<.- - Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßhevollmächtigters Rechtsanwalt Br«, BB^ hat der II«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26«, Februar. 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Hastelskl und der Bundesrichter Br«, Fischer, Br«, Kuhn, Br«, Haager und Br«, Reinicke für Recht erkannt § Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des I» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28 - Movember 195? aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«. Von Rechts wegen Tatbestands Durch Vertrag vom 29* September 1954 trat der Kläger als Kommanditist mit einer Einlage von 80*000 DM in die LJflP KO ein, die sich mit der-Herstellung von Pappverpackungen befaßt* Heben den persönlich haftenden Gesellschaftern,. den Kaufleuten Arno I4HI und Bernhard gehörte der Gesellschaft als Kommanditist in mit einer Einlage von 100*000 DM die Beklagte zu 1) an, die mit staatlichen Lastenausgleichsgeldern Plüchtlings-betriebe durch Kommanditeinlagen unterstützt* Der Beklagte zu 2) war damals Geschäftsführer der Beklagten,zu 1), der Beklagte zu 3) Prokurist und der Beklagte zu 4) Angestellter (spater Prokurist;) der Beklagten zu 1)* Letzterer war von der Beklagten zu 1) mit der Überwachung, der Geschäftsführung in der, 1401 KG. betraut* Hach seinem Eintritt in die Gesellschaft nahm der Kläger als sog* Geschäftsführer (Prokurist) maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung* Er erhielt eine monatliche Tätigkeitsvergütung von 1*000 DM (später 800 DM) und für die Vermietung eines Grundstücks für die Fabrikationsräume der Gesellschaft monatlich weitere 1*000 DM* Im Herbst 1955 wurde das gerichtliche Vergleichsverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft eröffnet* Mit der Klage macht der Kläger einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 60*000 DM geltend* Dazu hat er vor-getragen 3 daß er durch eine arglistige Täuschung der Beklagten zu 2) bis 4) zu dem Eintritt, in die. Kommanditgesellschaft veranlaßt worden sei und daß für diese arglistige Täuschung die Beklagte zu 1) wie auch die Beklagten zu 2) bis 4) persönlich hafteten* Durch'die Täuschung sei ihm ein Schaden von mindestens. 6Ö*Ö0ö DM entstanden, da es nach dem Stand des gerichtlichen. Vergleichsverfahrens nicht zu erwarten sei* daß er von seiner Kommanditeinlage etwas zurückerhalten werde» Di*e arglistige Täuschung der Beklagten erblickt der Kläger darin, daß ihm bei den Verhandlungen, die zu seiner Aufnahme in die Gesellschaft geführt haben, eine unrichtige Bilanz vorgelegt worden sei® In dieser Bilanz seien die Maschinen mit 72»000 DM bewertet worden, obwohl ihr Wert unter Berücksichtigung eines vorher erstatteten Sachverständigengutachtens mit höchstens 47«000 bis 50*000 DM anzusetzen gewesen sei* Berner sei ihm zugesichert worden, daß die Kommanditgesellschaft Bestaufträge in Höhe von 150*000 bis 160*000 DM habe, während in Wirklichkeit nur Aufträge für 18*000 DM vorhanden gewesen seien* Weiter' sei ihm zugesagt worden, daß die gelagerten Abschnitte und Bonden insgesamt einen Wert von 55*000 DM hätten-und eine Menge von 109,2 to darstellten; in Wirklichkeit seien es aber nur etwa 62 to im Wert von etwa 23*000 DM gewesen«) Berner sei ihm verschwiegen worden, daß die Maschinen an ein Bankhaus sicherheitshalber übereignet gewesen seien und,daß im Zeitpunkt seines Eintritts gegen den persönlich haftenden Gesellschafter Arno Loos ein Bfänduhgs- und tjberweisungsbeschluß Vorgelegen habe? der wegen einer Borderung von mehr als 35*000 DM alle Ansprüche des Arno Loos gegen die Gesellschaft erfaßt hab e 0 Weiterhin hat der Kläger seinen Klagantrag darauf gestützt, daß die Beklagte zu 1) ihm seit Anfang Oktober 1954 wiederholt zugesagt habe, ihre Kommanditeinlage um weitere 80*000 bis 100*000 DM zu erhöhen* Dadurch hätten die Beklagten ihn immer wieder hingehälten, seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen* Sodann seien sie ihrem Versprechen nicht nachgekommen, sondern hätten im Sommer .1955 nur noch 50*000. DM eingelegt* Hätten sie aber ;ihr Versprechen erfüllt, so hätte die Produktivität des .Unternehmens gesteigert und die Gesellschaft dadurch gerettet werden können«> Die Beklagten haben die Behauptungen des Klägers zur arglistigen Täuschung bestritten» Weiterhin haben sie sich darauf berufen, daß der Kläger in voller Kenntnis der gesamten Verhältnisse in der Gesellschaft bis 2u ihrem Zusammenbruch im Herbst 1955 entscheidenden Anteil an der Geschäftsführung der Gesellschaft genommen, daß * er an mehreren Änderungen des Gesellschaftsvertrages mitgewirkt und daß .er immer wieder su erkennen gegeben habe,-daß er an den ,wirtschäftlicheh Erfolg des Unternehmens glaube und diesen, für. sich nutzbar machen wolle» Erst nachdem sich, seine Hoffnungen.zerschlagen hätten, wolle er nunmehr das von ihm Gewußt übernommene Risiko auf die Beklagten abwälzen * Des weiteren könnte der Beklagten zu 1) auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, daß sie im Sommer 1955 der Kommanditgesellschaft nicht mehr', wie zunächst vorgesehen, 100» 000 IM, sondern nur 50» 000 M gegeben habe» Das habe daran gelegen, daß der Kläger den notwendigen Sanierungsmaßnahmen, die eine zeitweise Kürzung seiner Bezüge erforderlich gemacht hätten, nicht zu-gestimmt habe» Die Vor Instanzen haben die Klage angewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen. Klageanspruch weiter, während die-Beklagten um Zurückweisung der Revision bitten, . 1 ■ . . ’. Entscheidüngsgründe g . ' ' x * * * * ' '* v I* Das Berufungsgericht hat i® wesentlichen diefrage offengelassen,, ob die Beklagten den Kläger vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages * arglistig getäuscht haben; nur -5- hinsichtlich der Bewertung der Maschinen verneint das Berufungsgericht den Nachweis einer solchen Täuschung* Weiterhin hat das Berufungsgericht sich nicht damit befaßt, ob die angeblichen arglistigen Täuschungen der Beklagten ursächlich für den Eintritt des Klägers in die Kommanditgesellschaft gewesen sind» Bas Berufungsgericht ist der Meinung, daß der Kläger jedenfalls auf die Geltendmachung .von Schadenersatzansprüchen aus diesen Vorkommnissen verzichtet oder wenigstens solche etwaigen Ansprüche verwirkt habe* Bie Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind begründet* . 1.) Bas Berufungsgericht leitet seine Annahme eines Verzichts auf die Schadenersatzansprüche daraus her, daß die Verhandlungen über di$ Aufstockung.der Kommanditeinlage unter der Voraussetzung.geführt worden seien, daß damit die "Negativen" der Vergangenheit erledigt seien, und daß die Voraussetzungen für den Verzicht schon damit erfüllt worden seien, daß sich die Beklagten vereinbarungsgemäß um die Aufstockung auch nur bemühten (vgl* Schreiben der Beklagten vom 5«. April 1955) ° Ba die Beklagte zu 1) die von ihr übernommene Verpflichtung eingehalten und sich ordnungsgemäß um die Bewilligung des Äufstockungsdarlehens bemüht habe, sei der Verzicht auf die Schadenersatzansprüche wirksam geworden, so daß es ohne Beläftg sei, daß die Kommanditeinlage später nicht um den vorgesehenen Betrag von lOQoOOO BM, sondern nur um 50»000 BM erhöht worden sei* Bie Ausführungen des Berufungsgerichts lassen sich, worauf die Revision mit Recht hinweist, mit dem Inhalt der Vereinbarung vom 14» Juli 1955 nicht vereinbaren* Nach dieser Vereinbarung werden- "alle Bifferenzen unter den Ge- sellschaftern hinsichtlich'dar bisherigen Verträge und Ah-machungen * „«* mit Abschluß des Xpmmahditvertrages und mit dem Einschießen der 100*000 DM als*erledigt betrachtet”* Damit ist klar zu dem Ausdruck gebracht, daß die Erledigung erst eintritt, wenn die Beklagte zu 1) den Betrag von weiteren 100*000 DM in die Gesellschaft eingebracht hat, nicht aber schon damit, daß sich die Beklagte zu 1) bei den für sie zuständigen staatlichen Stellen um die Bewilligung einer Erhöhung ihrer Kommanditeinlage bemühte * Demgegenüber kann der Hinweis des Berufungsgerichts auf das nicht beantwortete schreiben, der Beklagten zu 1) vom 5* April 1955 kein entscheidendes Gewicht erlangen, da nicht dieses Schreiben,' sondern'die Vereinbarung vom 14« Juli 1955* die VoraussetSungen für . den .Verzicht auf die etwaigen Schadenersatzansprüche ;dee Klägers festgelegt hat« 2o)' In einer Hilfsbegründung hat das Berufungsgericht des weiteren dargelegt, daß der Kläger unabhängig von einem Verzicht Beine etwaigen Schadenersatzansprüche verwirkt habe und sie deshalb auch aus diesem Grunde nicht mehr geltend machen könne« Es gehe nicht an, daß der Kläger ein Jahr die Stelle eines Geschäftsführers der Kommanditgesellschaft einnehme, dreimal an der Änderung des Gesellschaf tsvertrageg'maßgeblich mitwirke,, die Beklagte zu 1) zu einer Erhöhung ihrer «Kommanditeinlage um 50«000 DE veranlasse und erst nach Eröffnung des' Vergleichsverfahrens über das Vermögen der .Gesellschaf t. Schadenersatzansprüche mit der Begründung geltend mache, , er sei beim Eintritt in die Gesellschaft arglistig getäuscht worden« Der Kläger habe das spätestens iin Janüär l955 tun müssen, nachdem ihm die angeblichen !Täuschungshandl^gen nach und nach bekannt gev/ordan seien« Das habe er;aber nicht getan, da er stets von neuem gehofft habe, .durch s.eihe kaufmännischen Fähigkeiten und durch die in Aufsicht gestellte Aufstockung der Einlage der Beklagten zu 1) die Kommanditgesellschaft und damit auch seine Einlage zu.retten» Bei dieser Sach“ läge stelle die verspätete Geltendmachung vgn Schadenersatzansprüchen einen Verstoß gegen (Treu tmd Glauben dar und müsse an dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verwirkung scheitern» Auch diese Auffassung des Berufungsgerichts ist, wie die Revision mit Recht rügt, aus Rechtsgründen nicht-haltbar» In diesem Zusammenhang ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht von Bedeutung, daß der Kläger wiederholt seine Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten’ angekündigt hat, und daß es nach dem Vortrag des Klägers zu einer ernsthaften Geltendmachung dieser Ansprüche nicht gekommen war, weil zwischenzeitlich immer wieder die Verhandlungen über die Aufstockung der Kommanditeinlage der Beklagten zu 1) aufgenommen und weitergeführt wurden» Hinzu kommt, daß bei diesen Verhandlungen schon recht früh der Gedanke auftauchte, bei einem Gelingen der Aufstockungspläne eine Generalbereinigung aller bisher aufgetretenen Differenzpunkte vorzunehmen, und daß dieser Gedanke sodann auch in der Vereinbarung vom 14c Juli 1955 seinen ausdrücklichen Niederschlag fand« Wie die Beklagten hei dieser Sachlage davon hätten ausgehen können, daß der Kläger seine Schadenersatzansprüche auf keinen Fall mehr gelteSd machen werde, ist nicht ersichtlich» Die Vereinbarung vom 14« Juli 1955 besagt gerade das Gegenteil und wäre sinnlos, wenn die Beklagten bis dahin von einer solchen Annahme ausgegangen wären« Von einer illoyal verspäteten Geltendmachung dieser Ansprüche, wie sie die Verwirkung voraussetzt, kann nicht gesprochen werden, im Gegenteil, es wäre illoyal gewesen, wenn der Kläger den Erfolg dieser aussichtsreich -8- erscheinenden Verhandlungen über die Aufstockung' der Kommanditeinlage nicht abgewartet und diese Verhandlungen durch eine plötzliche Geltendmachung' seiner etwaigen Schadenersatzansprüche abgebrochen hatte» Unter diesen Umständen läßt sich die Auffassung des Berufungsgexdchts, der Kläger habe seine etwaigen Ansprüche verwirkt, nicht aufrechterhalten» Die vorstehenden Ausführungen ergeben, daß unter den vom Berufungsgericht angezogenen rechtlichen Gesichtspunkten der geltend gemachte Schadenersatzanspruch des Klägers wegen arglistiger Täuschung nicht als unbegründet erachtet werden kann» Bas Berufungsurteil.muß daher aufgehoben werden» Es ist nunmehr eine Klärung der Präge notwendig, ob die Beklagten den Kläger9 :wie dieser annimmt, beim Abschluß des Gesellschaftsvertrages arglistig getäuscht haben und ob bejahendenfalls eine solche Täuschung für den Entschluß des Klägers .zu dem Eintritt in die Gesellschaft bestimmend gewesen ist» Zur Klärung dieser Präge muß die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden» II» Bas Berufungsgericht hat sich des weiteren mit der Präge befaßt, ob die Beklagte zu 1) sich auch deshalb schadenersatzpflichtig gemacht habe, weil sie die Verpflichtung zur Aufstockung ihrer Einlage um weitere 100» 000 BM übernommen habe und diese Verpflichtung sodann nicht eingehalten habe» Bas Berufungsgericht verneint diese Präge» Babei legt es im einzelnen dar, daß die Einlage der restlichen .50»000 BM daran gescheitert sei, daß der Kläger dem Verlangen der Bastenausgleichsbank, auf seine Mxstforderung von monatlich 1*000 BM und sein Gehalt von monatlich 800 BM für ein Jahr zu verzichten und sein Kölner Büro und seinen Kraftwagen für diese Zeit der Gesellschaft kostenlos zur Verfügung zu stellen, nicht nach- -9 gekommen seic Dieses Ansinnen habe keine unzu demutbare Bedingung dargestellt, weil der Kläger als Gesellschafter auch seinerseits verpflichtet gewesen sei, sich nach seinen Kräften für die Sanierung der Gesellschaft einzusetzen« Angesichts der Weigerung des Klägers, auf dieses berechtigte Verlangen der Bastenausgleichsbank einzugehen, sei es für die Beklagte zu 1) unzu demutbar gewesen, ihrerseits auch noch die restlichen 50«000 DM in die Gesellschaft einzuzahlen© Diese Begründung des Berufungsgerichts ist ebenfalls unhaltbar« Das Verlangen der Lastenausgleichsbank stellt sich 'im Rechtssinn als eine Forderung an den Kläger dar, seine gesellschaftsv.ertraglich zugesagte Einlage zu erhöhen« Dazu ist auch unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht grundsätzlich kein Gesellschafter verpflichtet Die Vorschrift des § 707 BGB, die.diesen Grundsatz für alle Personalgesellschaften aufstellt, ist eine Hauptregel des Gesellschaftsrechts (RG 68, 96), die auch dann eingreift, wenn ohne weitere Beiträge die Erreichung des Gesellschaf tszweclcs nicht mehr möglich ist« Es hängt also grundsätzlich von dem freien Willen der Gesellschafter ab, ob sie weitere Einlagen leisten und so die Weiterverfolgung des Gesellschaftszwecks ermöglichen wollen jyf 1938, 1522.) o Mit diesen Rechtsgrundsätzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu vereinbaren« Des weiteren ist auch gar nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen dem Kläger das erhebliche Vermögensopfer von etwa 25*000 DM zu demutbar sein sollte/ nachdem sich die Beklagte zu 1) kurz vorher, wie das Berufungsgericht annimmt, zur bedingungslosen Leistung einer weiteren Einlage verpflichtet hatte© -10- Bine andere Frage ist es, ob der Beklagten.zu 1) die Leistung der weiteren zugesagten Einlage deswegen nicht 'mehr. zu demutbar gewesen sein sollte., weil sich in der 2eit nach der Zusage die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschafter so verschlechtert hatten, daß eine solche Leistung zu dem sicheren Verlust der nöch nicht erbrachten 50*000 DM für die Beklagte zu 1) geführt haben würde* Liese Frage bedarf hier jedoch keiner weiteren Erörterung, weil sich der Kläger erboten hatte,, der Beklagten zu 1) hierfür eine - offenbar ausreichende - Sicherheit durch Belastung seines Fabri^grundstücks.zu gewähren* Nach' den bisherigen Feststellungen sind daher keine Anhaltspunkte dafür';rer sicht lieh, daß die Beklagte zu 1) ihre gesellschaftsvertraglich übernommene.Verpflichtung zur Leistung einer weiteren Einlage nicht verletzt habe* Wenn die Beklagte zu 1) diese Verpflichtung auch nicht gegenüber' dem Kläger allein übernommen hatte, sondern wenn es sich dabei um eine Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft gehandelt hat, so werden bei den hier gegebenen Verhältnissen unter Umständen keine entscheidenden Bedenken dagegen erhoben werden können, daß der Kläger aus dieser Verletzung einen persönlichen Schadenersatzanspruch für sich herleitet* Las gilt jedenfalls dann, wenn das Gesellschaftsunternehmen zu dem Erliegen gekommen ist und d*er Geseilschaftszweck von den Gesellschaftern nicht weiter verfolgt werden kann* . Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Klägers unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt ist es freilich, daß dem Kläger durch diese Verletzung der von der Beklagten zu 1) übernomene.Schaden .entstanden ist* In dieser Hinsicht fehlen - auch im Vortrag des Klägers -bisher die notwendigen tatsächlichen Unterlagen* Denn für den Nachweis des KausalZusammenhangs bedarf es der Fest- An- stellung, daß der Kläger seine Kommanditeinlage nicht big zv. einem Betrag von 6O0OOO DM verloren haben würde, wenn die Beklagte zu 1) ihrer weiteren Einlageverpflichtung nach dem 14* Juli 1955 nachgekommen sein würde,. Eür diesen Nachweis sind in jedem Fall greifbare Anhaltspunkte in der Richtung erforderlich, daß der weitere Betrag von 50*000 DM die Gesellschaft vor dem Zusammenbruch geret-Uet und die wirtschaftliche Ertragsfähigkeit der Gesellschaft in einem normalen Umfang gewährleistet hätte» Die Entscheidung Uber die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen, da eine abschließende Entscheidung zur Sache noch nicht möglich ist» Dr„ Nastelski Dr« Rischer . Dr* Kuhn Drc Haager Dr0 Reiniclce