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BGH · II ZR 61/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 61/57

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen« Die Beklagten begründen ihren Antrag auf Klageabweisung damit, daß die Klägerin die durch die Entladung entstandenen Kosten tragen müsse* Me Parteien seien nämlich schon bei einer Vorbesprechung am 16 o Juli 1951 üb er eingek ommen, daß die Klägerin die Transporte mit Kippfahrzeugen dürchzufUhren habe, deren Entladung keine Kosten verursacht hätte* Davon seien die Parteien ohne erneute ausdrückliche Erörterung dieser Frage auch bei dem Vertragsabschluß am 18« Juli 1951 ausgegangen« PeflMBi seit, dem 15« Oktober 1956 als Verwalter einer für Entschädigungssachen bis zu dem 31« März 1957 bewilligten Geschäftsandrangsteile an das- Oberlandesgericht in Düsseldorf äbgeordnet« Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß »die in seinem Urteil vom 26\> März 1956 - II ZR 166/54:- (BGHZ*20, 250, 252)\offen gelässene Präge, ob die durch den Anfall von Entschädigungs Sachen verursachte Geschäftshäufung als vorübergehend angesehen werden kann, zu bejahen ist (vgl* dazu Urteil des VIII« Zivilsenats vom 14« Mai, 195.7 IIo Das Berufungsgericht geht davon aus, es sei nach dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 18» Juli 1951 mangels einer dahingehenden ausdrücklichen Vereinbarung, die die Beklagten zu behaupten und zu beweisen hätten, nicht Sache der Klägerin .gewesen, für die Entladung der Fahrzeuge zu sorgen oder die. -Das Berufungsgericht erwägt, zusätzlich, die Anwendbarkeit der ADSp ergebe sich auch daraus, daß der Zeuge Dr« mp nach seiner glaubhaften Bekundung bei den Verhandlungen am 18* Juli 1951 als Justitiar der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen habe, die Klägerin werde als Spediteur tätig* Von der Vernehmung des gegenbeweislich durch die Beklagten benannten Zeugen WflMphat es mit der Begründung abgesehen, daß dieser Beweisantritt und die ihm entsprechende Behauptung der Beklagten als im Sinne des § 529 Abs« 2 ZPO verspätet anzusehen seien, es aber für die Entscheidung auch nicht darauf ahkomme o Die Revi-sion macht demgegenüber geltend, daß die Klägerin sich die Bekundung des Zeugen Br« HoflHHHfc insoweit nicht als Behauptung zu eigen gemacht habe und daß im übrigen die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten nicht Vorgelegen hätten« Es braucht nicht darauf eingegangen zu4werden, ob dies zutrifft, da nach den insoweit bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts die ADSp schon ohne den- durch Br« bekundeten Hinv/eis auf Grund der oben* erwähnten Umstände Vertragsinhalt geworden seien (vgl« hierzu BGHZ 1, 83, 85; 9, 1, 3; 12, 136, 142; - I ZR 110/54 - aufgehobetf worden ist, insbesondere auf Grund, der Aussagen der Zeugen Jgggfcund $(////& bewiesen angesehen hat, die Klägerin habe die Gestellung von Kippfahrzeugen verbindlich zugesagt« Der Bundesgerichtshof habe' Jenes Urteil nicht wegen dieser Beweiswürdigung, sondern deshalb aufgehoben, weil das Berufungsgericht Be- von weiteren sonst für erforderlich erachteten Beweisantritten nicht im Vertrauen darauf ab sehen, daß das Gericht insoweit den in einem aufgehobenen Urteil vertretenen Standpunkt beibehalten werde* Eine Verletzung der gerichtlichen Aufkläruagspflicht nach § 139 ZPO kann hiernach nicht schon daraus entnommen werden, daß das. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, inwieweit die Rüge der Revision auch an §‘ 398 Abs. 1 ZPO scheitern muß, wonach die Anordnung der wiederholten Vernehmung eines'Zeugen in das Ermessen des Gerichts gestellt ist. vom 30« Mai 1953 Vorbringen lassen, der Inhaber der Beklagten zu 1 und der Inhaber der Klägerin seien bei einer Vorbesprechung am 16 = Juli 1951 davon ausgegange», daß die Klägerin Kippfahrzeuge stellen solle« Der Inhaber der Klägerin habe sich durch Besichtigung der Örtlichkeit selbst wvon den Erfordernissen überzeugt"« Für diese Behauptung hatten sie Beweis durch Antrag auf Part ei Vernehmung angetreten« Die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Beweisantritt nicht übergehen dürfen, greift nicht durch« Ein Antrag auf Parteivernehmung ist nach § 445 Abs« 2 ZPO nicht-zu berücksichtigen, wenn das Gericht das Gegenteil der dem Beweisantritt zugrunde liegenden Tat-sachenbehauptun^ für erwiesen, hält« Diese Voraussetzung lag hier vor, da das Berufungsgericht insbesondere auf Grund der Aussage des Zeugen Behauptung der Beklagten für widerlegt erachtet hat« Davon abgesehen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß für den schriftlichen Vertrag vom 18« Juli 1951 > in dem die Gestellung von Kippföhrzeugen nicht erwähnt ist, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit spreche und daß deshalb angenommen werden könne, eine etwa vor dem Vertragsabschluß getroffene Abrede des durch die Beklagten behaupteten Inhalts sei bei Vertragsabschluß wieder fallengelassen worden« Es braucht hiernach nicht erörtert zu werden, ob das Berufungsgericht nicht im Hinblick darauf, daß Der Bundesgerichtshof hatte sich in diesem Urteil mit der Behauptung der Klägerin auseinanderge-setzt, mit Rücksicht auf die Kürze der ^r;,Verfügung stehenden 2eit sei «^überhaupt nicht möglich gewesen, Kippfabr-zeuge in ausreichender Menge für das in'dem Vertrag vorgesehene große #rähsportvolumen aufzutreiben, ln diesem Zusammenhang hatte'* er erörtert, daß der Beweis der Richtigkeit dieser* Behaüptung durch * Einholung eines Sachverständigengutachtens ':gegen die-Annahme hätte ins Gewicht fallen können, die Klägerin habe sich als erfahrene Speditionsfirma bindend zur ausschließlichen Gestellung von Kipp-fährzeugen'verpflichtet. Das Berufungsgericht konnte daher im Hinblick darauf, daß nach seiner rechtlich unangreifbaren Auffassung durch die Zeugenaussagen der Beweis einer dahingehenden Vereinbarung nicht erbracht war, von der Einholung eines Gutachtens absehen. 5? a.) Bie Revision rügt ferner , das Berufungsgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme über die Besprechung vom 31 o Juli 1951 nur unter dem Gesichtspunkt geprüft,, ob die Klägerin dabei eine selbständige Verpflichtung zur Übernahme der Entladungskosten eingegangen sei, nicht aber auch daraufhin, ob die Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür ergeben habe, -daß die Klägerin schon auf Grund der vorher getroffenen Vereinbarungen zur Gestellung von Kippfahrzeugen verpflichtet gewesen sei» Auch dieser Rüge muß der Erfolg versagt' werden* Bas Berufungsgericht war zu dem Ergebnis gekommen, daß eine solche Vereinbarung weder bei der Vorbesprechung am 16«, Juli 1951 getroffen worden Besprechung am 22 o Juli 1951 entnommen werden könne« Mangels weiteren substantiierten Vorbringens der Beklagten Uber den Abschluß einer solchen Vereinbarung an einem anderen Tage hatte das Berufungsgericht deshalb die Besprechung vom 31o-Juli 1951 nur hoch daraufhin zu prüfen, ob die Klägerin sich im Verlauf dieser Besprechung zur Übernahme der Kosten der Entladung verpflichtet'habe„ Bern Zusammenhang seiner Ausführungen, insbesondere seiner Abwägung der Interessen der Beteiligten ist im. b) Bas Berufungsgericht hat zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme über die Besprechung am 31« Juli 1951 im einzelnen ausgeführt, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin sich dabei mit Wirkung gegenüber den Beklagten verpflichtet habe, die Kosten der Entladung zu tragen« Bie Klägerin habe zwar mit dem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Hahn Gebiet, dessen Beurteilung dem 3?atrich-ter Vorbehalten ist« Dies gilt insbesondere auch für.die Folgerungen, die die Revision daraus ziehen zu können glaubt, daß bei der hier in Rede stehenden Besprechung auch die Inhaber der Beklagten anwesend waren« Me Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Arbeitsgemeinschaft trotz dieses .Hmstands nicht auch .den 'Beklagten ~ gegenüber ^hätten Wirksam-werden sollen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden« rin imd der Arbeitsgemeinschaft Hahn zieht, ist nicht ersichtlich«, Die Beklagten hatten vorgetragen, die Klägerin habe sich mit der Arbeitsgemeinschaft Hahn zunächst im Beisein der Beklagten auf einen Satz von 0,25 DM je cbm entladenen lavalits geeinigt, später aber ohne Wissen der Beklagten einen anderen Satz vereinbart« Nach Auffassung des Berufungsgerichts spricht dieses Vorbringen dagegen, daß ” den Aussagen der Zeugen EflBBpund TBP^er den Rahmen der Absprache der Klägerin mit der Arbeitsgemeinschaft Hahn hinaus weitere Bedeutung” zuzu demessen sei« Hiergegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben« Es kommt entgegen der Auffassung der Revision in diesem Zusammenhang auch nicht darauf ah, ob den Aussagen der Zeugen entnommen werden kann? daß es in den weiteren Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Arbeitsgemeinschaft Hahn nicht zu einer Äderung der am 31« Juli 1951 getroffenen Vereinbarung gekommen ist« Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht insoweit seine Ansicht allein auf das Vorbringen der Beklagten gründet, die Klägerin habe sich ohne Wissen und hinter dem Rucken der Beklagten mit der Arbeitsgemeinschaft Hahn geeinigt« in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6« März 1956 vertretenen Auffassung, daß die Beklagten die Höhender Entladungskosten nachzuweisen gehabt hätten« - Auf diese Präge kommt es jedoch nicht mehr an« Im übrigen bestünde auch ohnedies kein Anlaß, von jener Beurteilung abzuweichen«

Zitierte Normen: § 413 HGB § 139 ZPO
BerufungsgerichtParteiHahnZPOVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II ZR 61/57
2406 OSO
Verkündet
 am 14o Dezember 1959
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
1. der Fi
 deryjj
2. der Firma Peter Hi
 In dem Rechtsstreit
 Hochbau- und Ingenieurbüro Hans S »traße,
üOiefbau und Straßenbau,
 Beklagte, Berufungskläger und Revisi onskläger,
-Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Prof® Dr<
gegen
 Ca:rL^SJ(BP& Co»,
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
-Prozeßbevollmäehtigter* Rechtsanwalt Dr.
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14* Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rastelski und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Haager, Br«, Reinicke und Hill,*, für Hecht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 50. Januar 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Auf Grrund eines am 18o Juli 1951 geschlossenen Vertrages hatten die Beklagten an die aus der Baufirma Philipp und mehreren anderen Baufirmen bestehende nAr-beitsgemeinsehaft Hahn" 35*000 ebm Bavalit für den Bau eines Flugplatzes in Hahn (Hunsrück) zu liefern* Burch einen am selben Tage geschlossenen schriftlichen Vertrag zwischen^ den Parteien beauftragten die geklagten die Klägerin? ein Speditionsunternehmen* mit dem: Transport des Lavalits von^Sehalkenmehren (Eifel) naeb^Hahn« Die Rechnungen der Klägerin sollten wöchentlich' über die Beklagten, die sie zu prüfen hatte* an die Firma	geschickt
 werden* Biese sollte danach unmittelbaren die Klägerin zählen« Pie ..Fahrzeuge j. mit denen die Klägerin die. Transporte in der ..Folgezeit durchführte, waren * zu dem; größten Teil durch Subuntsraehmer gestellte Kasten-, nicht Kippfahrzeuge*
Die Arbeitsgemeinschaft Hahn setzt* von 2 Rechnungen der Klägerin insgesamt 14*641,77 DM mit der Begründung ab, daß ihr durch die Entladung der Fahrzeuge Unkosten in dieser Höhe entstanden seien* Hach dem zwischen der Arbeitsgemeinschaft Hahn und den Beklagten geschlossenen Vertrag war die Entladung Sache des Fuhrunternehmers *
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen« Die Beklagten begründen ihren Antrag auf Klageabweisung damit, daß die Klägerin die durch die Entladung entstandenen Kosten tragen müsse* Me Parteien seien nämlich schon bei einer Vorbesprechung am 16 o Juli 1951 üb er eingek ommen, daß die Klägerin die Transporte mit Kippfahrzeugen dürchzufUhren habe, deren Entladung keine Kosten verursacht hätte* Davon seien die Parteien ohne erneute ausdrückliche Erörterung dieser Frage auch bei dem Vertragsabschluß am 18« Juli 1951 ausgegangen«
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Die Klägerin habe in der Folgezeit mehrfach zugesagt, Kippfahrzeuge zu beschaffen? und habe sich bei einer Besprechung am 31c Juli 1951, an der u* ein Vertreter der Firma	der Inhaber der Klägerin und die Inhaber
 der Beklagten teilgenommen hätten, gegenüber der Arbeitsgemeinschaft .Kahn ausdrücklich bereit erklärt, die Entladungskosten zu tragen*
Bas Landgericht hat der klage stattgegeben«» Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Oberlandesgericht die Klage abgewieseho Der Bundesgerichtshof hat'das Urteil des Oberlandesgerichts abgeändert und hinsichtlich der noch im Streit befindlichen Forderung die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, hinsichtlich einer weiteren Forderung von 25-500 DM die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen«> In der erneuten Verhandlung hat das Oberlandesgerioht die Berufung der Beklagten auch im übrigen zurückgewiesen«» Insoweit ver-
**	.	•	i,	*
folgen die Beklagten mit der Revision ihren Antrag auf Klageabweisung.weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet«»
. , *v Sntscheidun&sgrundes
 Io Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei in der mündlichen Verhandlung vom 9« Januar 1957* auf die das Urteil ergangen ist, nicht., ordnungsmäßig besetzt gewesen *
Es habe nämlich der Landgerichtsrat BeflflU als Hilfsrichter mitgewirkt, der ebenso wie der an diesem Verfahren allerdings nicht beteiligte Landgerichtsrat Br» schon im Jahre 1956 und auch nach dem Geschäftsverteilungsplan für das folgende Jahr Beisitzer des Senats gewesen sei«. Mit dieser Zuweisung von Hilfsrichtern habe hiernach nicht einem vorübergehenden Bedürfnis, begegnet, sondern es habe ein ständiger Arbeitsanfall bewältigt
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werden sollen, der die Schaffung weiterer Planstellen erforderlich gemacht habe.
Der Rüge. muß der Erfolg versagt werden. Nach der durch den erkennenden Senat in dem Rechtsstreit II ZR 334/56 eingeholten Auskunft des Präsidenten des Oberlandesgerichts in Düsseldprf vom 15« November 1956, die« zu dem Gegenstand der mündliehen Verhandlung gemacht worden ist, war landgerichtsrat.: PeflMBi seit, dem 15« Oktober 1956 als Verwalter einer für Entschädigungssachen bis zu dem 31« März 1957 bewilligten Geschäftsandrangsteile an das- Oberlandesgericht in Düsseldorf äbgeordnet« Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß »die in seinem Urteil vom 26\> März 1956 - II ZR 166/54:- (BGHZ*20, 250, 252)\offen gelässene Präge, ob die durch den Anfall von Entschädigungs Sachen verursachte Geschäftshäufung als vorübergehend angesehen werden kann, zu bejahen ist (vgl* dazu Urteil des VIII« Zivilsenats vom 14« Mai, 195.7 ~ VIII ZR 246/56)« Daß die Entschädigungssachcn bereits seit .mehreren Jahren die Gerichte, beschäftigen und zunächst auch weiterhin in Anspruch nehmen werden, ergibt noch keine Daueraufgabe, die die Schaffung neuer richterlicher Planstellen erforderlich machte« Die Abordnung des Landgerichtsrats Peterek an aas Oberlandesgericht in Düsseldorf und seine Mitwirkung beim Erlaß des angefochtenen Urteils waren deshalb nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Frage der Mitwirkung von Hilfsrichtern bei Erkenntnissen von Oberlandesgerichten entwickelt hat, nicht zu beanstanden« Daß er beim 7« Zivilsenat nicht nit Entschädigungssachen befaßt war, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da das Präsidium des Oberlandesgerichts bei der Entscheidung Uber die Verwendung eines Hilfsrichters den Grund seiner Abordnung nicht zu berücksichtigen braucht (vgl« dazu RGSt 42, 2’95, 297)« Auf die Präge der Zulässigkeit der Abordnung des landgerichtsrats Dr« iflBBl braucht nicht eingegangen zu werden, da er beim Erlaß des angefoch-
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tenen Urteils nicht mitgewirkt hate
IIo Das Berufungsgericht geht davon aus, es sei nach dem schriftlichen Vertrag der Parteien vom 18» Juli 1951 mangels einer dahingehenden ausdrücklichen Vereinbarung, die die Beklagten zu behaupten und zu beweisen hätten, nicht Sache der Klägerin .gewesen, für die Entladung der Fahrzeuge zu sorgen oder die. Entladungskosten zu tragen* Die Parteien hätten sich über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten geeinigt. Die Klägerin habe deshalb nach § 413 HGB die Hechte und .Pflichten eines Frachtführers gehabt und das Frachtgut „nach § 425 HGB befördern müssen, nicht aber ohne besondere Vereinbarungen die Fahrzeuge auch be- und entladen müssen? Auch nach- § 53 ADSp sei-das Entladen als Sonderleistung anzusehen, die nur nach besonderer Vereinbarung geschuldet werde* Die ADSp seien auf das Vertragsverhältnis der Parteien anzuwenden, da auch die Beklagten Kauf leute seien* ^Zudem sei der Vertrag auf einem Geschäftsbogen der Klägerin niedergeschrieben, derdurch seinen Firmenaufdruck habe erkennen lassen, daß-die Klägerin ein Speditionsunternehmen sei, und außerdem durch einen Randvermerk darauf hingewiesen habe, daß die Klägerin aus-.schließlich auf Grund der ADSp arbeite*
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Diese Ausführungen,.gegen die auch die Revision
 keine Bedenken erhebt, lassen keinen RechtsirrtuüT erkennen. -Das Berufungsgericht erwägt, zusätzlich, die Anwendbarkeit der ADSp ergebe sich auch daraus, daß der Zeuge Dr« mp nach seiner glaubhaften Bekundung bei den Verhandlungen am 18* Juli 1951 als Justitiar der Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen habe, die Klägerin werde als Spediteur tätig* Von der Vernehmung des gegenbeweislich durch die Beklagten benannten Zeugen WflMphat es mit der Begründung abgesehen, daß dieser Beweisantritt und die ihm entsprechende Behauptung der Beklagten als im Sinne
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des § 529 Abs« 2 ZPO verspätet anzusehen seien, es aber für die Entscheidung auch nicht darauf ahkomme o Die Revi-sion macht demgegenüber geltend, daß die Klägerin sich die Bekundung des Zeugen Br« HoflHHHfc insoweit nicht als Behauptung zu eigen gemacht habe und daß im übrigen die Voraussetzungen für die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten nicht Vorgelegen hätten« Es braucht nicht darauf eingegangen zu4werden, ob dies zutrifft, da nach den insoweit bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts die ADSp schon ohne den- durch Br«	bekundeten	Hinv/eis	auf
 Grund der oben* erwähnten Umstände Vertragsinhalt geworden seien (vgl« hierzu BGHZ 1, 83, 85; 9, 1, 3; 12, 136, 142;
17, 1, 2)« Im Übrigen zieht auch die Revision nicht in Zweifel, daß die Beklagten auch unabhängig von der Präge der Anwendbarkeit der ADSp für die Vereinbarung der Gestellung von kippfabrzeugen beweispflichtig sind und ohne Führung dieses Beweises auch nicht die Erstattung -von Entladekosten durch* die Klägerin verlangen könnefc«
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IIIo Das Berufungsgericht ist auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, die Beklagten seien hinsichtlich der behaupteten Vereinbarung über die Gestellung von Kippfahrzeugen beweisfällig geblieben« Die Revision rügt demgegenüber Verletzung, der . §§ 139* und 286 ZPO in. mehrfacher Hinsicht«	.	•	;
.1« Die Revision beruft.sich darauf, daß das Berufungsgericht ln seinem früheren Urteil vom 19« Mai 1954, das durch Urteil des* B'ühd’esgerichtShofS"Iram	ifärz 1956
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- I ZR 110/54 - aufgehobetf worden ist, insbesondere auf Grund, der Aussagen der Zeugen Jgggfcund $(////& bewiesen angesehen hat, die Klägerin habe die Gestellung von Kippfahrzeugen verbindlich zugesagt« Der Bundesgerichtshof habe' Jenes Urteil nicht wegen dieser Beweiswürdigung, sondern deshalb aufgehoben, weil das Berufungsgericht Be-
weisantritte der Klägerin insbesondere ihren Antrag auf V nehmung des Zeugen Br,	der	den-	schriftlichen
 Vertrag entworfen habe, übergangen habe* Trotzdem sei das Berufungsgericht, das den Zeugen Br.	inzwischen
 zwar vernommen, sein Urteil aber nicht auf das Ergebnis dieser Vernehmung'gestützt habe, zu einer völlig anderen Beweiswürdigung "hinsichtlich der Aussagen der Zeugen
 und	gekommen. Auf die Möglichkeit einer
 solchen von der früheren Beweiswürdigung abweichenden Beurteilung hätte:das Berufungsgericht die Beklagten ausdrücklich hinweisefi müssen. Sie hätten dann die nochmalige Vernehmung der Zeugen ObflHHK JMHMund E^HBl über von dem Berufungsgericht jetzt für erheblich erachtete * Umstände beantragt. -'	/ •
Biese Rüge-geht fehl. Bas Berufungsgericht hatte zwar nach .§ 565 Abs. 2 ZPO die der Aufhebung fseines früheren Urteils zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofs auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Baratts folgt aber nicht, daß es insoweit, als der Bundesgex’ichtähof die dem früheren Urteil zugrunde liegende Beweiswürdigung nicht beanstandet batte, von dieser Be-weiswttrdigung nicht hätte abgehen dürfen. Es war in dieser Hinsicht weder "durchs seih *aufgehobenes früheres. Urteil noch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs gebunden, sondern hatte unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 286 ZPO)« Ebensowenig brauchte es die Beklagten darauf hinweisen, daß es möglicherweise die erhobenen Beweise anders als in seinem früheren Urteil würdigen werde. Mit der Möglichkeit, daß das Gericht aus einer Beweisaufnahme nicht die dem eigenen Vorbringen entsprechenden Schlußfolgerungen zieht, muß eine Partei in jedem Pall rechnen. Sie kann
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von weiteren sonst für erforderlich erachteten Beweisantritten nicht im Vertrauen darauf ab sehen, daß das Gericht insoweit den in einem aufgehobenen Urteil vertretenen Standpunkt beibehalten werde* Eine Verletzung der gerichtlichen Aufkläruagspflicht nach § 139 ZPO kann hiernach nicht schon daraus entnommen werden, daß das. Berufungsgericht nicht durch ausdrücklichen Hinweis:den:Beklagten nahegelegt hat, die erneute Vernehmung der Zeugen zu beantragen. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, inwieweit die Rüge der Revision auch an §‘ 398 Abs. 1 ZPO scheitern muß, wonach die Anordnung der wiederholten Vernehmung eines'Zeugen in das Ermessen des Gerichts gestellt ist.	'
Die Revision rügt ferner* ♦ das Berufungsgericht habe sich nicht.mit der Präge auseinandergesetzt., ob die Äußerung des Inhabers der Klägerin, er werde die Kasteh-fahrzeuge durch Kippfshrzeuge ersetzen, nicht eine selbständige Verpfli'chtimgserklärung enthalte& habe, wobei besonders zu&ei&cksichtigen gewesen s*(ij: daß die Parteien Kaufleute seien. Dabei denkt die RevisfoÄ offenbar an die Bekundung des beugen	wonac^	der' Inhaber der Kläge-
rin auf einen Vorhalt des Inhabers der "Beilegten zu 1 hin, ■'•3s hätten* doch Lastkraftwagen mit kippvorri'chtungeh gestellt werden sollen, entgegnet hat, das sollten die Beklagten nur seine Sorge sein lassen, er werde die'Lastkraftwagen durch Kipper ablösen lassen. Das Berufungsgericht .ist ausführlich auf diese Zeugenaussage 'eingegangen und hat* im einzelnen därge'PegtV' dsfß insbesondere Im Hin-
blick auf die ausweichende Art, in der der Inhaber der Klägerin sich geäußert habe, nicht angenommen werden könne, er habe sich über die bisher getroffenen Vereinbarungen hinaus verpflichten wollen. Daraus folgt eindeutig, daß das Berufungsgericht nicht nur« erwogen hat, ob diese Äußerung als Indiz für eine vorangegangene, durch die
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Beklagten im übrigen nicht substantiiert behauptete öber-nahme einer Verpflichtung nach dem Vertragsabschluß vom 18« Juli 1951 -angesehen werden könne, sondern sie auch dar aufhin. geprüft hat, ob sie selbst eine Verpflichtungserklärung enthalte« Daß es die Präge verneint hat, ist durch sein tatrichterliches Ermessen gedeckt und kann aus Hechtsgründen nicht beanstandet werden«
: 3« Die.Beklagten hatten in der ersten Instanz in den Schriftsätzen vom 10-- Januar 1955 und. vom 30« Mai 1953 Vorbringen lassen, der Inhaber der Beklagten zu 1 und der Inhaber der Klägerin seien bei einer Vorbesprechung am 16 = Juli 1951 davon ausgegange», daß die Klägerin Kippfahrzeuge stellen solle« Der Inhaber der Klägerin habe sich durch Besichtigung der Örtlichkeit selbst wvon den Erfordernissen überzeugt"« Für diese Behauptung hatten
 sie Beweis durch Antrag auf Part ei Vernehmung angetreten«
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Die Büge der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Beweisantritt nicht übergehen dürfen, greift nicht durch« Ein Antrag auf Parteivernehmung ist nach § 445 Abs« 2 ZPO nicht-zu berücksichtigen, wenn das Gericht das Gegenteil der dem Beweisantritt zugrunde liegenden Tat-sachenbehauptun^ für erwiesen, hält« Diese Voraussetzung lag hier vor, da das Berufungsgericht insbesondere auf Grund der Aussage des Zeugen	Behauptung
 der Beklagten für widerlegt erachtet hat« Davon abgesehen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß für den schriftlichen Vertrag vom 18« Juli 1951 > in dem die Gestellung von Kippföhrzeugen nicht erwähnt ist, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit spreche und daß deshalb angenommen werden könne, eine etwa vor dem Vertragsabschluß getroffene Abrede des durch die Beklagten behaupteten Inhalts sei bei Vertragsabschluß wieder fallengelassen worden« Es braucht hiernach nicht erörtert zu werden, ob das Berufungsgericht nicht im Hinblick darauf, daß
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die Beklagten auf ihren hier in Rede stehenden Antrag auf Part ei Vernehmung bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung am 9« Januar 1957 - mehr als dreieinhalb Jahre nach Einreichung des erwähnten Schriftsatzes vom 30. Mai 1953 - nicht zurückgekommen sind, obwohl inzwischen auch über die Besprechung vom 16. Juli 1951 Beweis erhoben worden war, diesen Beweisantritt als überholt 'ansehen durfte
(vgl. dazu RG HRR 31, 622: 32, 487).
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4, Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die' allgemeinen Möglichkeiten erhoben habe, Kippfahrzeuge in ausreichender Menge zu stellen.' Zu Unrecht glaubt sie, sich für diese Rüge auf einen Hinweis in dem erwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1956 berufen zu können. Der Bundesgerichtshof hatte sich in diesem Urteil mit der Behauptung der Klägerin auseinanderge-setzt, mit Rücksicht auf die Kürze der ^r;,Verfügung stehenden 2eit sei «^überhaupt nicht möglich gewesen, Kippfabr-zeuge in ausreichender Menge für das in'dem Vertrag vorgesehene große #rähsportvolumen aufzutreiben, ln diesem Zusammenhang hatte'* er erörtert, daß der Beweis der Richtigkeit dieser* Behaüptung durch * Einholung eines Sachverständigengutachtens ':gegen die-Annahme hätte ins Gewicht fallen können, die Klägerin habe sich als erfahrene Speditionsfirma bindend zur ausschließlichen Gestellung von Kipp-fährzeugen'verpflichtet. Daraus kann aber nicht entnommen werden,' daß Mgek«hrt”schönidie.blo-ßerMög^chkeit^6r Bestellung einer genügend großen Zahl von Kippfahrzeugen, * falls sie bewiesen werden könnte, dafür spräche? daß die Gestellung solcher Fahrzeuge auch tatsächlich vereinbart worden wäre. Das Berufungsgericht konnte daher im Hinblick darauf, daß nach seiner rechtlich unangreifbaren Auffassung durch die Zeugenaussagen der Beweis einer dahingehenden Vereinbarung nicht erbracht war, von der Einholung eines Gutachtens absehen.
5? a.) Bie Revision rügt ferner , das Berufungsgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme über die Besprechung vom 31 o Juli 1951 nur unter dem Gesichtspunkt geprüft,, ob die Klägerin dabei eine selbständige Verpflichtung zur Übernahme der Entladungskosten eingegangen sei, nicht aber auch daraufhin, ob die Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür ergeben habe, -daß die Klägerin schon auf Grund der vorher getroffenen Vereinbarungen zur Gestellung von Kippfahrzeugen verpflichtet gewesen sei» Auch dieser Rüge muß der Erfolg versagt' werden* Bas Berufungsgericht war zu dem Ergebnis gekommen, daß eine solche Vereinbarung weder
 bei der Vorbesprechung am 16«, Juli 1951 getroffen worden
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noch in der sehriftlichen Vereinbarung vom '18* Juli 1951
enthalten sei noch den Äußerungen der Parteien bei der
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Besprechung am 22 o Juli 1951 entnommen werden könne« Mangels weiteren substantiierten Vorbringens der Beklagten Uber den Abschluß einer solchen Vereinbarung an einem anderen Tage hatte das Berufungsgericht deshalb die Besprechung vom 31o-Juli 1951 nur hoch daraufhin zu prüfen, ob die Klägerin sich im Verlauf dieser Besprechung zur Übernahme der Kosten der Entladung verpflichtet'habe„ Bern Zusammenhang seiner Ausführungen, insbesondere seiner Abwägung der Interessen der Beteiligten ist im. übrigen zu entnehmen,; daß‘ es'"dem Verhalten’*ddS**tnhabers der Klägerin bei dieser Besprechung auch kein Indiz dafür entnehmen zu können geglaubt hat, die Klägerin habe sich in einer vorher getroffenen Vereinbarung zur Tragung der Entladungskosten verpflichtete
b) Bas Berufungsgericht hat zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme über die Besprechung am 31« Juli 1951 im einzelnen ausgeführt, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin sich dabei mit Wirkung gegenüber den Beklagten verpflichtet habe, die Kosten der Entladung zu tragen« Bie Klägerin habe zwar mit dem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Hahn
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besprochen, in welcher Weise diese Kosten berechnet werden sollten» Dies sei im Interesse einer reibungslosen Abwicklung der Slranspörte erforderlich gewesen, zu demal diese Kostenfrage indem Vertrag zwischen der Arbeitsgemeinschaft Hahn und den Beklagten anders geregelt gewesen sei als in dem Vertrag zwischen den Parteien« Es könne dahingestellt bleiben, welche Vereinbarungen die Klägerin mit der Arbeitsgemeinschaft Hahn über diese Frage getroffen habe; denn jedenfalls habe die Beweisaufnahme nicht'ergeben, daß die Klägerin abweichend von dem schriftlichen Vertrag die Zahlung des Beförderungsentgelts in Höhe der* Entladungskosten den Beklagten habe erlassen wollen«' Daß alle an der Besprechung Beteiligten auf die Geltendmachuhg von Schadensersatz ansprüöhen verzichtet hätten, schließe nicht aus, daß die Klägerin dennoch wegen der Entladungskosten nur mit der Arbeitsgemeinschaft Hahn eine Vereinbarung habe treffen wollen, zu demal sie keihen Anlaß gehabt habe,*die Beklagten insoweit von ihren Verpflichtungen freizustellen«
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Die Revision greift diese Beweiswürdigung des Berufung sgericßts*ah« Vas sie dagegen vorträgt; liegt jedoch
 auf tatsächlichem. Gebiet, dessen Beurteilung dem 3?atrich-ter Vorbehalten ist« Dies gilt insbesondere auch für.die Folgerungen, die die Revision daraus ziehen zu können
 glaubt, daß bei der hier in Rede stehenden Besprechung auch
 die Inhaber der Beklagten anwesend waren« Me Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Arbeitsgemeinschaft trotz dieses .Hmstands nicht auch .den 'Beklagten ~ gegenüber ^hätten Wirksam-werden sollen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
Aus welchem Grunde die Revision eine Verletzung des § 286 ZPO in den Folgerungen erblickt, die das Berufungsgericht aus den Behauptungen der Beklagten Über eine ohne Wissen der Beklagten erfolgte Einigung zwischen der Kläge-
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rin imd der Arbeitsgemeinschaft Hahn zieht, ist nicht ersichtlich«, Die Beklagten hatten vorgetragen, die Klägerin habe sich mit der Arbeitsgemeinschaft Hahn zunächst im Beisein der Beklagten auf einen Satz von 0,25 DM je cbm entladenen lavalits geeinigt, später aber ohne Wissen der Beklagten einen anderen Satz vereinbart« Nach Auffassung des Berufungsgerichts spricht dieses Vorbringen dagegen, daß ” den Aussagen der Zeugen EflBBpund TBP^er den Rahmen der Absprache der Klägerin mit der Arbeitsgemeinschaft Hahn hinaus weitere Bedeutung” zuzu demessen sei« Hiergegen sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben« Es kommt entgegen der Auffassung der Revision in diesem Zusammenhang auch nicht darauf ah, ob den Aussagen der Zeugen	entnommen	werden	kann? daß es in den
 weiteren Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Arbeitsgemeinschaft Hahn nicht zu einer Äderung der am 31« Juli 1951 getroffenen Vereinbarung gekommen ist« Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht insoweit seine Ansicht allein auf das Vorbringen der Beklagten gründet, die Klägerin habe sich ohne Wissen und hinter dem Rucken der Beklagten mit der Arbeitsgemeinschaft Hahn geeinigt«
IV« Die Revision bittet "schließlich um Nachprüfung der
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in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6« März 1956 vertretenen Auffassung, daß die Beklagten die Höhender Entladungskosten nachzuweisen gehabt hätten« - Auf diese Präge kommt es jedoch nicht mehr an« Im übrigen bestünde auch ohnedies kein Anlaß, von jener Beurteilung abzuweichen«
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Dr, Nastelski	Dr«	Kulm	Dr.	Haager
 Dr. Reinicke
 Hill