Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 5» Januar 1954 aufgehoben und die Sache zur anderweiten .Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an den 3- Zivilsenat des Berufungsgerichts verwiesen. Dem Betriebsingenieur der Beklagten und anderen Monteuren, die sich um die Behebung der Mängel bemüht hätten, sei dies nicht gelungen, so daß sich der Kläger zur Wandelung des Kaufvertrages entschlossen habe* die die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 2» Hai 1951 abgelehnt habe. Sie hat vorgetragen, die aufgetretenen Mängel seien a* unsachgemäße Montage und vorschriftswidrige Behandlung im Betriebe des Klägers zurUckzufUhren« Die Montage habe nicht zu den von ihr mit dem Kaufvertrag übernommenen Pflichten gehört« Ihr Betriebsingenieur der nach Behaup- tung des Klägers die Aufstellung der Maschinen beaufsichti habe und am Tage der Eröffnung der Wäscherei zunächst zugegen gewesen sei, habe die Montage im Aufträge des Klägers vorgenommen und sei hierfür von ihm bezahlt worden« Die bei vier Maschinen aufgetretenen Mängel seien durch den Betrieb ingenieur auf Grund der im Kaufvertrag von ihr als Verkäufe rin übernommenen Garantie durch Lieferung von Ersatzteilen beseitigt worden« Bevor auch die restlichen beiden Maschine in Ordnung gebracht werden konnten, habe der Kläger dem Ingenieur das Betreten seiner Räumlichkeiten verboten,, dann allerdings am 26« Mai 1931 den Zutritt gewährt« Der Kläger häiite allenfalls Ansprüche auf Grund der Garantie stellen können« Jedenfalls seien die Maschinen bei der Übergabe nicht mangelhaft gewesen« ten Mängel nicht behoben worden seien, auch als erwiesen erachtet, daß die Maschinen bereits bei ihrer Übergabe und Aufstellung mangelhaft gewesen seien,, und die Wandelung des Kaufvertrages für begründet angesehen« Demgemäß wurde die Beklagte zur Zahlung von 3.254 DM und ferner verurteilt, die näher bezeichneten Wechsel an den Kläger herauszugeben oder ihn von diesen Akzeptverbindlichkeiten zu befreien« Die Beklagte und 'ihre Streitgehilfin, die dem Rechtsstreit nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils beigetreten ist, haben Berufung eingelegt und die Abweisung der Klage beantragt« Sie haben nicht bestritten, daß die Maschinen mangelhaft seien, jedoch in Abrede gestellt, daß die vorhandenen Mängel den Maschinen bereits bei der Lieferung angehaftet hätten.' Entscheidungsgrimdes Die Revision rügt in erster Reihe, das Berufungsgericht habe einen willkürlich hohen Kostenvorschuß für die Einholung eines Obergutachtens verlangt und hierdurch, verhindert, daß ein solches Gutachten erstattet wurdet Sie greift mit weiteren Ausführungen die Beweiswürdigung des Berufungsurteils an und rügt schließlich, daß die Vernehmung weiterer Zeugen unterblieben sei. Mit der Rüge, daß das Berufungsgericht die Nachforderung eines weiteren Auslagenvorschusses von 2.000 HI willkürlich hoch bemessen habe, kann die Revision nicht durch- rufungsgerieht hat diese ihm zustehende .Befugnis jedoch nicht übersehen, vielmehr ausdrücklich gesagt, daß es eine nochmalige Begutachtung von Amts wegen abgelehnt habe« Die Ausübung der Erwägung aus § 144 ZPO unterliegt grundsätzlic nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (RG DZ 33* 1031 Nr 10)» Bei dem vorliegenden Sachverhalt kann auch nickt gesagt werden, daß das Berufungsgericht von seinem Brmessenj offensichtlich einen unrichtigen Gebrauch gemacht habe» Dew* der Kläger selbst hat den Antrag, ein Obergutachten einzuho-len, nicht weiter verfolgt und ohne nähere Begründung davon \ Abstand genommen, den nachgeforderten Kostenvorsohuß zu zah-len» Das Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, daß die Maschinen schon im Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft Ü Sinne des § 459 BGB gewesen seien« Für diese Frage ist mit Wenn bei den Maschinen schon am ersten Tage ihrer ' *j Inbetriebnahme Betriebsstörungen auf getreten sind, so würde der erste Anschein dafür sprechen, daß die Maschinen nicht •» einwandfrei waren und Fehler hatten, die ihre Tauglichkeit ^ zu dem gewöhnlichen oder dem für einen gewerblichen Waschbe- daß die Betriebsstörungen ihre Ursache in anderen UmständeiiM hatten, nämlich, wie die Beklagte behauptet hat, in falscher Montage oder fehlerhafter Bedienung-, Da die Maschinen unten : Aufsicht des Betriebsingenieurs der Beklagten aufgestellt I " wurden, spricht schon von vornherein keine Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Betriebsstörungen in der Montage zu suchen sind, Biese Möglichkeit ist also nicht ohne weiteres naheli: gend, abgesehen davon, daß der Kläger behauptet hat, die Kq = tage sei von der Beklagten durchgeführt und beaufsichtigt i . Bie Beklagte hat nun auch Einzelheiten dafür vorgetrageh, aus denen sich ergeben soll, daß die Montage nicht einwandfrei gewesen sei und daß seitens des Klägers und seiner Angestellten bei der Bedienung der Maschinen nicht vorschriftsmäßig I verfahren worden sei. Es wäre ferner zu klären gewesen, worin im einzelne die Maßnahmen bestanden haben, die zur Beseitigung Von Störungen getroffen worden sind und welche Nachbesserungen die Beklagte bei vier Maschinen vorgenommen hat. Zeigten die Maschinen schon am ersten Tage oder «re nige Stunden nach ihrer Inbetriebnahme Störungen in der Wa«^; serZuführung beim Waschvorgang, wie sie die Zeugin Mepp bekundet hat, und traten diese Störungen trotz der inzwischen vorgenommenen Nachbesserungen weiterhin auf, so wüfflS Die Parteien haben in dem Kaufvertrag über die Beseitigung von Mängeln besondere Abreden getroffen« Danach hat die Beklagte für die Maschinen eine Garantie von drei Monaten des Inhalts übernommen, daß alle Ersatzteile nachgeliefert werden, es sei denn, dieselben müßten durch eigenes Verschulden seitens des Käufers in der Garantiezeit repariert oder ersetzt werden« Wenn, wie anzunehmen ist, diese Garantie nicht nur eine Nachbesserungspflicht der Beklagten, sondern für sie auch ein Nachbesserungsrecht begründete» so war diesem Rechte der Beklagten doch eine Grenze gezogen durch den Zweck, den der Kläger mit der Anschaffung verfolgte, und das Recht zu wandeln nicht ausgeschlossen« Der Kläger brauchte sich nicht auf weitere Abhilfeversuche einzulassen» wenn die Beauftragten der Beklagten mehrfach versucht hatten» die versagenden Maschinen in Ordnung zu bringen (vgl RGZ 87, 335)- Mai 1941 angekündig sie werde die Betriebsstörungen innerhalb kurzer Prist behe-ben lassenv DaB dies geschehen sei, hat die Beklagte nicht behauptet« Sie würde sich auf ein Hecht zur Nachbesserung di sei* beiden Maschinen dann nicht berufen können, wenn der Kläger wegen Mängel der anderen vier Maschinen zur Wandeluty berechtigt ist und die Wandelung gemäß § 469 Satz 2 BGB auf t alle Maschinen erstrecken kann. Bes Berufungen teil mußte aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht die* sen Prägen nicht nachgegangen ist und es allein darauf abge st eilt hat, daß die im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Mängel nicht durch Sachversbändigenbeweis einwandfrei festgestellt seien. In der erneuten Verhandlung wird auch zu prüfen sein, welche Folgerungen aus den Gutachten Köf|P und V^m^ in Verbindung mit der Aussage der Zeugin Me^p und den Aussagen etwa noch zu vernehmender Zeugen über das Arbeiten der Maschinen im Betriebe des Klägers gezogen werden könne c Soweit die Gutachten in dem einen oder anderen Funkte zu Zweifeln Anlaß geben sollten, wird erforderlichenfalls der Versuch zu machen sein, solche Zweifel durch Befragen der Sachverständigen zu beseitigen» Es bedarf keines weiteren Eingehens auf die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht die beiden Gutachten zu Unrecht gänzlich ausgeschaltet habe«
II ZR 61/54 2536 053 Verkündet am 160 Mai 1955 Jodas? Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit in des Kaufmanns David T WgBBNtr, ■, Klägers und Revisionsklägers« -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, 1«») die Firma* gegen Vertrieb & r.a. in Beklagte und Revisionsbeklagte«. -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr, 2.) dieMupa-Vertriebs GmbH in Maaia Da®&tr. a$ vertreten durch ihren Geschäftsführer K( Streitgehilfin der Beklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr II. Instanz in hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Artl und Dr. Winkelmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 5» Januar 1954 aufgehoben und die Sache zur anderweiten .Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an den 3- Zivilsenat des Berufungsgerichts verwiesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand: Der Kläger kaufte von der Beklagten durch schriftlichen Vertrag vom 20» Februar 1951 sechs Waschmaschinen der Type BflBl Hflp Wafl|^, die unstreitig seit 1950 auf Grund einer Lizenz in England (Birmingham) fabriziert werden. Hach dem Kaufvertrag war der Kaufpreis vor der Lieferung der Maschinen teilweise in* bar zu zahlen, während für den Restbetrag von dem Kläger Wechselverpflichtungen zu übernehmen waren, Die Maschinen wurden bei dem Kläger, der hiermit eine Wäscherei betreiben wollte, am 15» April 1951 aufgestellt«. Der Kläger behauptet, sie hätten Mängel, die schon bei der Lieferung der Maschinen vorhanden gewesen seien. Das habe sich beimjProbewaschen in der Hacht vom 16,/17 April 1951 gezeigt. Am Tage der Eröffnung der Wäscherei, dem 17» April 1951, seien die ersten Maschinen nach zweistündigem Betrieb vollständig ausgefallen. Dem Betriebsingenieur der Beklagten und anderen Monteuren, die sich um die Behebung der Mängel bemüht hätten, sei dies nicht gelungen, so daß sich der Kläger zur Wandelung des Kaufvertrages entschlossen habe* die die Beklagte jedoch mit Schreiben vom 2» Hai 1951 abgelehnt habe. Mit den Maschinen, die schon ihrer Bezeichnung nach in erster Linie für Haushalte bestimmt seien, sei ein gewerblicher Wäschereibetrieb nicht durchzuführen» Die Kabel und Kontakte seien der Beanspruchung in einer Großwäscherei nicht gewachsen. Es habe sich insbesondere gezeigt, daß die Wasserzuführung ungenügend und unregelmäßig gewesen sei, so daß eine ordnungsgemäße Wäsche trotz mehrfacher Versuche im Verlaufe der ersten Woche nicht habe zustande gebracht werden können. Der Kläger fordert mit der im Mai 1951 erhobenen Klage Rückzahlung der geleisteten Zahlungen in Höhe von 3.254 JM und Herausgabe der zur Deckung des restlichen Kaufpreises -3- gegebenen Wechsel oder Befreiung von den genannten Akzept-Verbindlichkeiten« Die Beklagte bestreitet, daß die Waschmaschinen bei der Übergabe mangelhaft gewesen seien« Sie hat vorgetragen, die aufgetretenen Mängel seien a* unsachgemäße Montage und vorschriftswidrige Behandlung im Betriebe des Klägers zurUckzufUhren« Die Montage habe nicht zu den von ihr mit dem Kaufvertrag übernommenen Pflichten gehört« Ihr Betriebsingenieur der nach Behaup- tung des Klägers die Aufstellung der Maschinen beaufsichti habe und am Tage der Eröffnung der Wäscherei zunächst zugegen gewesen sei, habe die Montage im Aufträge des Klägers vorgenommen und sei hierfür von ihm bezahlt worden« Die bei vier Maschinen aufgetretenen Mängel seien durch den Betrieb ingenieur auf Grund der im Kaufvertrag von ihr als Verkäufe rin übernommenen Garantie durch Lieferung von Ersatzteilen beseitigt worden« Bevor auch die restlichen beiden Maschine in Ordnung gebracht werden konnten, habe der Kläger dem Ingenieur das Betreten seiner Räumlichkeiten verboten,, dann allerdings am 26« Mai 1931 den Zutritt gewährt« Der Kläger häiite allenfalls Ansprüche auf Grund der Garantie stellen können« Jedenfalls seien die Maschinen bei der Übergabe nicht mangelhaft gewesen« Das Landgericht hat auf Grund eines Gutachtens, das d$? Sachverständige Ingenieur Mö^ft in Bad auf Ersuch^» des Gerichts erstattet hatte, als erwiesen angesehen, daß 'V die Maschinen den nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeits?.; zweck nicht erfüllen und nur durch den Einbau einer neuen elektrischen Ausrüstung wieder arbeitsfähig gemacht werden könnten« Es hat auf Grund dieser Begutachtung und auf Grundy der Tatsache, daß durch die Nachbesserung der vier Maschinell, durch die Beklagte die von dem Sachverständigen fest ge st eil*. ~4- ten Mängel nicht behoben worden seien, auch als erwiesen erachtet, daß die Maschinen bereits bei ihrer Übergabe und Aufstellung mangelhaft gewesen seien,, und die Wandelung des Kaufvertrages für begründet angesehen« Demgemäß wurde die Beklagte zur Zahlung von 3.254 DM und ferner verurteilt, die näher bezeichneten Wechsel an den Kläger herauszugeben oder ihn von diesen Akzeptverbindlichkeiten zu befreien« Die Beklagte und 'ihre Streitgehilfin, die dem Rechtsstreit nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils beigetreten ist, haben Berufung eingelegt und die Abweisung der Klage beantragt« Sie haben nicht bestritten, daß die Maschinen mangelhaft seien, jedoch in Abrede gestellt, daß die vorhandenen Mängel den Maschinen bereits bei der Lieferung angehaftet hätten.' Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Zurückweisung der Berufungen gegen das landgerichtliche Urteil. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ihre Streitgebilfin hat sich an dem Revisionsverfahren nicht beteiligt. Entscheidungsgrimdes Die Revision rügt in erster Reihe, das Berufungsgericht habe einen willkürlich hohen Kostenvorschuß für die Einholung eines Obergutachtens verlangt und hierdurch, verhindert, daß ein solches Gutachten erstattet wurdet Sie greift mit weiteren Ausführungen die Beweiswürdigung des Berufungsurteils an und rügt schließlich, daß die Vernehmung weiterer Zeugen unterblieben sei. Mit der Rüge, daß das Berufungsgericht die Nachforderung eines weiteren Auslagenvorschusses von 2.000 HI willkürlich hoch bemessen habe, kann die Revision nicht durch- -5« t I i" t i * . t t dringen«, Ausweislich des Protokolls vom 8* Dezember 1953 * hat der Anwalt des Klägers in der letzten mündlichen Verband-, lung vor dem Berufungsgericht nur verlangt, daß die im zwe V ten Rechtszug vernommenen Zeugen vereidigt würden, und auf -Befragen des Gerichts erklärt, weitere Beweisanträge würda \ von ihm nicht gestellt» Hieraus ist zu schließen, daß der Kläger seinen Antrag, ein Obergutachten einzuholen* fallen-gelassen hat, jedenfalls hätte er einen in der Forderung ei* unangemessen hohen KostenvorSchusses etwa zu erblickenden Verfahrensfehler rügen müssen (§ 295 ZPO)« Das Berufungsgericht wäre zwar grundsätzlich auch in einem Falle, in dem einem Beweisantrag einer Partei wegen Nichtzahlung eines Kostenvorschusses nicht entsprochen wuxde befugt gewesen, die Einholung eines Obergutachtens von Amts wegen anzuordnen (§ 144- ZPO; vgl RGZ 109» 66 Das Be-; rufungsgerieht hat diese ihm zustehende .Befugnis jedoch nicht übersehen, vielmehr ausdrücklich gesagt, daß es eine nochmalige Begutachtung von Amts wegen abgelehnt habe« Die Ausübung der Erwägung aus § 144 ZPO unterliegt grundsätzlic nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (RG DZ 33* 1031 Nr 10)» Bei dem vorliegenden Sachverhalt kann auch nickt gesagt werden, daß das Berufungsgericht von seinem Brmessenj offensichtlich einen unrichtigen Gebrauch gemacht habe» Dew* der Kläger selbst hat den Antrag, ein Obergutachten einzuho-len, nicht weiter verfolgt und ohne nähere Begründung davon \ Abstand genommen, den nachgeforderten Kostenvorsohuß zu zah-len» * Das Berufungsurteil unterliegt jedoch in anderer Hinsiebt durchgreifenden Bedenken, die zu seiner Aufhebung nötigen» Das Berufungsgericht sieht nicht als erwiesen an, daß die Maschinen schon im Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft Ü Sinne des § 459 BGB gewesen seien« Für diese Frage ist mit ?V -6- dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß der Käufer, der Gewährleistungsansprüche erhebt, grundsätzlich die Beweis-1st auch dafUr hat, daß die gekaufte Sache mangelhaft sei. Die BeweiswUrdigung des Berufungsgerichts ist zwar von der Kevisionsinstanz im allgemeinen nicht nachprüfbar, mit der x Revision können jedoch Rechtsmängel der Bev/eiswürdigung gerügt werden- Hier beruft sich der Kläger auf die von ihm 1 i vorgetragenen Beweisanzeichen dafür, daß die Maschinen be- * reite bei der Übergabe mangelhaft waren«. Bei einem solchen Anzeichenbeweis unterliegt der Prüfung des Revisionsgerichts, f ob das Berufungsgericht die vorgetragenen besonderen Umstände, aus denen der Kläger die Mangelhaftigkeit der Maschinen ; . im Zeitpunkt der Übergabe herleiten will, vollständig und \ i verfahrensrechtlich einwandfrei ermittelt und alle Beweis- 5 anzeichen rechtsirrtumsfrei gewürdigt und erschöpfend berück- » sichtigt hetv In dieser Hinsicht genügt das Berufungsurteil nicht allen Anforderungen, wie die Revision mit Recht geltend ; macht« !’ £ Naoh der Behauptung des Klägers haben sich schon beim j Probewaschen in der Nacht vom 16«/l7i April 1951 die ersten r Mängel eingestellt« Die Beklagte hat zugegeben, daß der Inge- j' nieur bei vier Waschmaschinen Nachbesserungen vor- f genommen hat» Dies kann mit der Bekundung der Zeugin Mefl|) - __. | t übereinstimmen, habe schon am ersten Tage ver- . }■ . sucht, die Maschinen in Ordnung zu bringen, es sei aber trotz-dem keine wirksame Abhilfe geschaffen worden. Es seien ver-schiedene Monteure dagewesen, die an den Maschinen gearbei- j: tet hätten, wie z.B« der Monteur EflHIV und der Zeuge ' c- Me|p. Wenn bei den Maschinen schon am ersten Tage ihrer ' *j Inbetriebnahme Betriebsstörungen auf getreten sind, so würde der erste Anschein dafür sprechen, daß die Maschinen nicht •» einwandfrei waren und Fehler hatten, die ihre Tauglichkeit ^ zu dem gewöhnlichen oder dem für einen gewerblichen Waschbe- -7- trieb vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigten * es sei denn daß die Beklagte eine ernsthafte Möglichkeit dartun würde, | daß die Betriebsstörungen ihre Ursache in anderen UmständeiiM hatten, nämlich, wie die Beklagte behauptet hat, in falscher Montage oder fehlerhafter Bedienung-, Da die Maschinen unten : Aufsicht des Betriebsingenieurs der Beklagten aufgestellt I " wurden, spricht schon von vornherein keine Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Betriebsstörungen in der Montage zu suchen sind, Biese Möglichkeit ist also nicht ohne weiteres naheli: gend, abgesehen davon, daß der Kläger behauptet hat, die Kq = tage sei von der Beklagten durchgeführt und beaufsichtigt i . den. Bie Beklagte hat nun auch Einzelheiten dafür vorgetrageh, aus denen sich ergeben soll, daß die Montage nicht einwandfrei gewesen sei und daß seitens des Klägers und seiner Angestellten bei der Bedienung der Maschinen nicht vorschriftsmäßig I verfahren worden sei. Bas Berufungsgericht hätte diesen Ein« . zelheiten nachgehen müssen, um zu prüfen, ob solche konkrete von der Beklagten nachzuweisenden Tatsachen vorliegen, die eine naheliegende Möglichkeit für das Versagen der Maschine ergeben und die in den Verantwortungsbereich des Klägers fallen. Es wäre ferner zu klären gewesen, worin im einzelne die Maßnahmen bestanden haben, die zur Beseitigung Von Störungen getroffen worden sind und welche Nachbesserungen die Beklagte bei vier Maschinen vorgenommen hat. Erst dann kann beurteilt werden, welche Bedeutung diesen Nachbesserungen zukommt. Zeigten die Maschinen schon am ersten Tage oder «re nige Stunden nach ihrer Inbetriebnahme Störungen in der Wa«^; serZuführung beim Waschvorgang, wie sie die Zeugin Mepp bekundet hat, und traten diese Störungen trotz der inzwischen vorgenommenen Nachbesserungen weiterhin auf, so wüfflS ft »» m m * dies dafür sprechen, daß die Nachbesserungen der Beklagte^ >. j-. die Fehler der Maschinen nicht beseitigt haben und daß ihne f/ Mängel anhaften, die bereits bei Übergabe der Maschinen vo| handen waren. ^ w >yr. ■/ •• ** Der Kläger hat für die Vorgänge bei der Inbetriebnahme und den Ausfall der Maschinen weitere Zeugen benannt» die nicht vernommen worden sind® V/enn dem Berufungsgericht die Aussage der Zeugin Me^^ nicht genügte, um zu der Folgerung zu kommen, daß die Maschinen schon am Tage der Inbetriebnahme nicht ordnungsgemäß funktionierten, so hätte es die weiteren hierfür von dem Kläger benannten Zeugen vernehmen müssen» deren NichtVernehmung die Revision rügt, insbesondere den Leiter der Wäscherei Schmidt und den Zeugen Walter Blase, die bereits in der Klageschrift benannt sind* Der Kläger hat dadurch, daß er in der Schlußverhandlung vor dem Berufungsgericht die Vereidigung der vernommenen Zeugen beantragte und dabei erklärte, weitere Beweisanträge würden nicht gestellt, nicht zweifelsfrei* auch auf die Vernehmung der bereits benannten Zeugen verzichtet* Es bleibt ihm jeden-fall unbenommen, in dem weiteren Verfahren bereits gestellte Beweisanträge zu wiederholen und auch weiteren Beweis anzutreten. Die Parteien haben in dem Kaufvertrag über die Beseitigung von Mängeln besondere Abreden getroffen« Danach hat die Beklagte für die Maschinen eine Garantie von drei Monaten des Inhalts übernommen, daß alle Ersatzteile nachgeliefert werden, es sei denn, dieselben müßten durch eigenes Verschulden seitens des Käufers in der Garantiezeit repariert oder ersetzt werden« Wenn, wie anzunehmen ist, diese Garantie nicht nur eine Nachbesserungspflicht der Beklagten, sondern für sie auch ein Nachbesserungsrecht begründete» so war diesem Rechte der Beklagten doch eine Grenze gezogen durch den Zweck, den der Kläger mit der Anschaffung verfolgte, und das Recht zu wandeln nicht ausgeschlossen« Der Kläger brauchte sich nicht auf weitere Abhilfeversuche einzulassen» wenn die Beauftragten der Beklagten mehrfach versucht hatten» die versagenden Maschinen in Ordnung zu bringen (vgl RGZ 87, 335)- k -9- Deshalb wäre der Kläger zur Wandelung des Kaufvertrages hid sichtlich der vier Maschinen ohne weiteres berechtigt , wenn " die von der Beklagten vorgenommenen. Nachbesserungen die an- . fänglich aufgetretenen Störungen nicht endgültig beseitigt haben. Hinsichtlich der anderen beiden Maschinen hat die Be ' klagte in der Klagebeantwortung vom 30. Mai 1941 angekündig sie werde die Betriebsstörungen innerhalb kurzer Prist behe-ben lassenv DaB dies geschehen sei, hat die Beklagte nicht behauptet« Sie würde sich auf ein Hecht zur Nachbesserung di sei* beiden Maschinen dann nicht berufen können, wenn der Kläger wegen Mängel der anderen vier Maschinen zur Wandeluty berechtigt ist und die Wandelung gemäß § 469 Satz 2 BGB auf t alle Maschinen erstrecken kann. Hierfür wäre zu prüfen, ob die Maschinen als zusammengehörend verkauft sind, wofür der be-| * hauptete Vertragszweck spricht, und ob ihre Benutzung für detv Wäschereibetrieb nur dann einen Zweck hatte, wenn sämtliche Maschinen oder doch wenigstens eine größere Zahl von ihnen funktionsfähig waren« Pür die Entscheidung über die Klage kommt es somit zu-1 nächst darauf an, ob die unstreitig nachgebesserten vier Ma-schinen schon zu Beginn ihrer Inbetriebnahme nicht ordnungsgemäß funktionierten, ob sie durch die Nachbesserungen wiede voll funktionsfähig wurden und welche Störungen hach Vornahme der Nachbesserungen wieder aufgetreten sind. Bes Berufungen teil mußte aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht die* sen Prägen nicht nachgegangen ist und es allein darauf abge st eilt hat, daß die im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Mängel nicht durch Sachversbändigenbeweis einwandfrei festgestellt seien. Es erschien angebracht, die Sache zur weiteren tatsächlichen Aufklärung und anderweitigen Entscheidung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zu verweisen. -10- In der erneuten Verhandlung wird auch zu prüfen sein, welche Folgerungen aus den Gutachten Köf|P und V^m^ in Verbindung mit der Aussage der Zeugin Me^p und den Aussagen etwa noch zu vernehmender Zeugen über das Arbeiten der Maschinen im Betriebe des Klägers gezogen werden könne c Soweit die Gutachten in dem einen oder anderen Funkte zu Zweifeln Anlaß geben sollten, wird erforderlichenfalls der Versuch zu machen sein, solche Zweifel durch Befragen der Sachverständigen zu beseitigen» Es bedarf keines weiteren Eingehens auf die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht die beiden Gutachten zu Unrecht gänzlich ausgeschaltet habe« Bas Berufungsgericht hat die Glaubwürdigkeit des Zeugen He^p durch die im Berufungsurteil näher dargelegten Umstände als erschüttert angesehen« Bas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es wird aber zu beachten sein, daß sich hieraus nicht die Notwendigkeit ergibt, alle Einzelheiten seiner Aussage unberücksichtigt zu lassen. Es werden daher solche Einzelheiten Beachtung verdienen, die von der Beklagten nicht bestritten sind oder deren Richtigkeit überprüft werden kann» Bas gilt insbesondere für die Bekundung des Zeugen, er habe die B^H^ Werke bei seinem Besuch in England im August 1951 auf Konstruktions- und Materialfehler bereits gelieferter Apparate hingewiesen und diese Hinweise hätten zu Abhilfemaßnahmen der Herstellerfirma bei der weiteren Produktion geführt» Bie Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz hängt von der Endentscheidung des Prozesses ab und war da- -11- * her dem Berufungsgericht zu Übertragen» ?. Br* Selowsky Dr* Fischer Dr„ Kuhn \ Artl Dr* Winkelmann 3 » * I* i» 4 4 k I