Rechtssatz5 Im Gegensatz zu Löhnen und Gehältern.sind Ruhegehälter einer Herabsetzung oder Stundung, durch die Vertragshilfe nach § 21 Abs 3 uff nicht entzogen* Br hat der Gewährung der Vertragshilfe durch das Prozeßgericht zugestimmt* Die .Beklagte hat widerklage erhoben mit den Antrag auf Feststellung,'5 daß dem Kläger von Juli .1949-bis zur Verkündung’des' Urteils nur ein Pensionsanspruch in Höhe von monatlich 650,— IM oder in Höhe desjenigen Betrages zustehey den das Gericht in Anwendung der Vorschriften über die Vertragshilfe festsetzen werde* Die begründet ihr Verlangen:auf Herabsetzung des liuhegehalts des Klägers damit, daß sich ihre wirtschaftliche läge inzwischen wesentlich verschlechtert habe» Insbesondere sei der von ihr nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gebildete Pensicns-fonds durch die Währungsreform auf 6,5 f> zusammengeschmolzen* Ausserdem sei ihr Geschäftsbetrieb vor allem dadurch, daß ihr Hauptwerk in vom 28, Februar bis 20° . Juni 1946 und vom 17= Oktober 1947 bis 23° Juni 1949 auf der Bemontageliste gestanden habe, so erheblich zurück -gegangen« daß ihr eine Weiterzahlung des auhegehalts in der ursprünglichen nöhe nicht zugemutet werden könne, has Landgericht, hat "Vertragshilfe in der Weise gewährt«., Im zweiten Eeehtszug hat sie erstmals geltend gemacht3 daß der Pensionsvertrag vom 1, Juli 1942 nicht rechtswirksam sei, weil der, hufsichtsratvorsitser Ihn ohne Zustimmung öer übrigen Kufsiclit sratsmitglieder abgeschlossen habe * Sie will ihre Pensionsverpflichtung nur in . daß der Pensionsvertrag vom 1, Juli 1942 rechtswirksam abgeschlossen sei, Bas Ober.landesgerieht hat diesem Antrag entsprochen und die Berufung der Beklagten unter Berichtigung der dem Kläger vom Landgericht zugespro-chenen Zinsen zurückgewiesen, Mit der Kevision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die : der von dem Vorsitzer des Auf — sichtsrats der Beklagten mit dem Kläger abgeschlossen worden ist, Bas Berufungsgericht bejaht dessen Kechtswirksamkeit schon deshalb, weil die Beklagte ihre aus diesem Vertrag erwachsene Verpflichtung zur Pensionszahlung in ihren beiden Schreiben vom 23« August 1945 und 25* Juni 1949 anerkannt und bis in den vorliegenden Rechtsstreit hinein nicht bestritten habe * Bas Berufungsgericht sieht hierin eine nachträgliche Genehmigung des Vertrages« daß sich,die Beklagte der rechtlichen Unwirksamkeit des Pensionsvertrags oder doch jedenfalls der Möglichkeit einer solchen Unwirksamkeit bewußt gewesen sei« Pies sei aber nicht der Pall; denn der Vertrag vom 1« Juli 1942 sei ihr nicht zugänglich und inhaltlich nicht . so war dieser allerdings nach § 177 BGB schwebend unwirksam und in dem nachfolgenden Verhalten der Vertretungsberechtigten der Beklagten kann eine Genehmigung des Vertrages gemäß §184 BGB nur dann gesehen werden? daß sich der Genehmigende der schwebenden Un -Wirksamkeit des früher abgeschlossenen Vertrages bewußt'-, ist oder doch jedenfalls mit einer solchen MöglichkeitV rechnet (so auch EGZ IIS? EK § 182 Anja 2)0 Ei ese Voraussetzung ist hier aber entgegen der--Auffassung der Revision gegeben* Der Aufsichts -ratvorsitzer Er« Rq—der nach dem Schreiben der Beklagten vom 23* August 1945 den Pensionsvertrag auf Grund seiner besonderen Delegation5bindend für den gesamten Aufsichtsrat zugestimmt hat? daß also der Vertrag nach § 97 AktG nicht verbindlich war* Damit-entfallen aber bereits die von der Revision geltend ge -machten Bedenken? die in dem Schreiben vom 23* August 1945 mitgeteilte Bestätigung des Vertrages als rechtswirksame Genehmigung zu werten* Mit Hecht hat das Berufungs -ge rieht darüber hinaus auch das Schreiben der Beklagten vom 2.5o Juni 1949 rechtlich als Genehmigung gemäß § 184 BGB gewürdigt* Hach der das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts enthält dieses Schreiben die nochmalige ausdrückliche Bestätigung der Beklagten? daß der Pensionsvertrag des Klägers an sich nicht bestritten werde* Dieser Feststellung steht auch der von der Revision angeführte Umstand nicht entgegen? denn eine solche konnte von ihr auch bei Anerkennung der Kechtsverbinälichkeit des Vertrages vom h Juli 1942 erstrebt werden. Da der Beklagten, wie die Revision selbst ausführt« bereits im März 1949 anläss -lieh des lodes ihres ^Direktors EuÄBHHR Zweifel an dem rechtswirksamen Abschluß, des Vertrages gekommen sind, . ■erscheint es rechtlich hbdenkenfrei, auch in der mit dem Schreiben vom 25* Juni 1949 zu dem Ausdruck-gebrachten Bestätigung des Vertrages eine Genehmigung gemäß § 184 BGB su sehen, weil die Beklagte/ hiernach in jedem halle damals bereits mit der Möglichkeit rechnen musste, daß gegen den rechtsverbindlichen Abschluß des Vertrages Bedenken bestehen könnten, hinzu kommt schließlich, daß die Beklagte .diese Be denken .-obwohl sie-ihr' nach -ihrer 'eigenen Stellung bereits im März 1949 bekannt, geworden waren, auch in dem vorliegenden Rechtsstreit selbst zunächst v/i nicht geltend gemacht hat, sondern damit zun ersten Mal erst in ihrem Schriftsatz vom 31» Januar 1950 hervorgetreten ist« Auch dieses Verhalten kann nur als eine in Kenntnis der Bedenken erteilte Genehmigung des Vertrages g ewert et werden. IjtDie Beklagte will die von ihr erstrebte Herab -Setzung des Ruhegehalts auf monatlich 650,'— DM sowohl.'.' auf dem Hege der richterlichen Vertragshilfe gemäß § 21 TJG, als auch durch Berufung auf § 242 BGB wegen Verän -Gerung der Geschäftsgrundlage erreichen. 386 £393/)• Wie sieh auch aus der amtlichen Begründung zur 28o IV0 zu dem UG ergibt, kann es einem' GeldSchuldner dann nicht verwehrt werden,j sich im Zivilprozeß auf § 242 BGB zu berufen, wenn es sich ..um einen Tatbestand handelts' der im Yertragshilferecht•.nicht geregelt ist oder wenn er hilfsmassnahmen beg ehrt, die üb er die im Vertrag shi1-'ferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen (so auch OGH 1, 62 £ß3/ und 386 Biegen diese Voraussetzungen-. aber•• nicht vor, handelt es sich also um einen Tatbestand, der bereits von § 21 UG erfasst wird und geht der vom Schuldner begehrte Rechtsschutz nicht über die nach § 2.1 UG zulässigen Rechtshilfemassnahmen hinaus, so ist neben der Sonderregelung des § 21 UG für die Eechtsbshelfe aus § 242 BGB kein Kaum mehr; denn es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber dem Schuldner in diesen Fällen mit § 21 UG und der 28* IVO zu dem UG lediglich einen weiteren Rechtsbehelf gewähren und ihm damit die Wahl überlassen wollte, sich im Rechtsstreit auf § 242 BGB zu berufen oder das Vertragshilfeverfahren zu beantragen (so auch OLG Düsseldorf JSIE1 IHtW 1350, 186 £1887)0 Ber zuletzt genannte .Fall ist auch hier gegebene lie von der Beklagten begehrte Herabsetzung des monatlichen uh ege -halts von 1000,— Biä auf 650,— Bll hält sich im Rahmen der nach § 21 UG zulässigen Rechtshilfemassnahmen, und auch die sachliche Begründung ihres Verlangens überschrei tet nicht die dem Vertragshilfeverfahren gezogenen Gren -sen? 141; ■ Ilar-mening-Luden § 21 Anm 1)» lie Beklagte kann hiernach ihr Verlangen auf herabSetzung des huhegehalts nicht auf § 242 BGB stützen« sondern ihr Ziel nur im Wege der Vertrags -hülfe nach §-21 ÜG verfolgen« Da im vorliegenden Falle die Voraussetzungen des § 8 Los 3 der 28c LV0 zu dem UG gegeben sind* ist die Gewährung der Vertragshilfe auch hier zulässige und daß hier -nach auch sie nicht im Wege richterlicher Vertragshilfe herabgesetzt oder gestundet werden dürften, hat das- Be -rufungsgerieht zutreffend zurückgewlesen« La die Pensionen in § 21 Abs 3 UG nicht aufgeführt sind, feilen sie nach einhelliger Ansicht - anders als die Löhne und Gehälter - nicht unter die Verbindlichkeiten; die einer Herabsetzung oder Stundung durch Vertragshilfe entzogen sind (uarmening-Luden § 21 Arsm 1; Caemmerer SJZ 48. ist die.se Legelung bewusst erfolgt, so daß eine entsprechende Anwendung des § 21 Abs 3 UG auf Luhegehälter nicht möglich ist» :sn Pension des Klägers "bei gerechter Abwäguii teressen und der heutigen Lage, der Parteien zugemutet, werden kann, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen? daß jedenfalls eine Herabsetzung des Kuhege-halts über das vom Landgericht angenommene Maß und über die*.von ihm. der nur für ganz ausgeprägte Notfälle eine Ausnahme von der Kegel des § 279 BGB zulässt (so auch OGH 1, 386 739^/)° Auch bei der Vertragshilfe nach § 21 üC- müssen aber für eine Pen-siönskürzung- schon im sozialen Interesse enge Grenzen gesogen werden* lies erfordert auch die auf.der personen -rechtlichen Katar des.-.. Dienst Vertrages- beruhende besondere Treupflicht des Dienstherrn', die eine Pensionskürzung nur dann als zulässig erscheinen lässt, wenn - zwingende Gründe sie notwendig machen * Schließlich ist bei § 21 UG auch zu berücksichtigen, daß in den Vermögenswerten, die dem Dien herrn über die Währungsreform hinaus erhalten geblieben sind, auch die Arbeit der früheren Dienstverpflichteten steckt, was in besonderem hasse dann in Erscheinung tritt wenn es sich, wie im vorliegenden Pall, um einen früheren Mitarbeiter handelt, der jahrzehntelang in leitender Stei lung in dem unternehmen- tätig gewesen ist* Es ist deshalb ein Gebot der sozialen Gerechtigkeit,■daß der frühere Dienstherr das vereinbarte huhegehalt auch bei Auftreten wirtschaftlicher Schwierigkeiten.: Bei Inwendung diesem Grundsätze auf den vorliegenden Pall erscheint die vom Berufungsgericht getroffene.Pest -Stellung, daiß der Beklagten die Weiterzahlung der Pension anv.den Kläger jedenfalls mit der von Landgericht angeordneten Einschränkung zugemutet werden könne, durchaus gerechtfertigt c Die ^Darlegungen der Beklagten über ihre, wirtschaftliche Lage ergeben keinen Anhaltspunkt für die Annahme,;, daß durch eine unverkürzte LeiterZahlung der Pensionen die Leiterführung des Unternehmens in Präge gestellt werden könnte,. Lie das Berufungsgericht zutreffend ausführt;., können die von der Beklagten zu zahlenden und von ihr für eine Herabsetzung ins Auge gefassten drei Großpensionen (über 300 ?— IE-monatlich) von monatlich insgesamt 1650,— BL! und daß der von ihr nach versicherungsmathe-natisehen Grundsätzen gebildete Pensions!'onds durch die Vährungsreform auf 6? denn dessen Zahlung wird von ihr gar nicht verlangtes handelt sich vielmehr nur darum, ob sie in der Lage ist,; W die laufenden monatlichen wuhegeLaltsbeträge aufzubringen« Wie die revision selbst mit. :Bp. liquidieren würde» in diesem Falle würde aber das Buhegehalt gar nicht in unveränderter höhe fortzuzahlen sein, so daß auch die Errechnung des Käpite.lv/erts der laufenden Unterhalts Zahlungen für die Beurteilung der Frage, ob deren Weiterzahlung der Beklagten1 nach ihren gegenwärtigen v/irt-; lässt einen Eingriff in .die Ruhegehaltsverträge nur nach Haßgabe der besonderen umstände des jew eilig on Din self all es zu, gestattet aber nicht eine allgemeine schematische Herabsetzung der Ruhegehälter9 wie sie die Revision auf Grund der Bilanzierung sbe st immu.
jmr das\ Hachsciila^ev/et 1c!glA; 1-.Gesetz: BGB § 184. - : R ,.Hg\ -V Reelitss'atz? Die Genehmigung eines vertragea , nach,% 184 BGBv setzt begrifflich voraus« daß sich der Genehm!-gende der schwebenden Unv/irksamkeit des vertrage . bewußt ist oder doch jedenfalls mit einer sei- -t • chen Höflichkeit rechnet« BGB § 242; UC~ § 21 '- >f V Rr T-■ ■■■■■■/. g ■; Heben «der Högl i chic ei t: einer Inanspruchna.hme:n;,f;j Gesetz; RechtsSatz . der Vertragshilfe nach v 21 UG kann der Schuldner Rechtsbehelfe aus § 242 BGB nur dann geltend machen <> wenn es sich um einen. Tatbestand handelt ? der im Vertragshilferecht--.nicht; geregelt ist oder wen n e r Hi Ix sna snahm en b eg ehrt« die über die ira Yertragshilferecht gegebenen R. Möglichkeiten hinausgehen* Gesetzi ! UG § 21 Abs 3 Rechtssatz5 Im Gegensatz zu Löhnen und Gehältern.sind Ruhegehälter einer Herabsetzung oder Stundung, durch die Vertragshilfe nach § 21 Abs 3 uff nicht entzogen* Gesetz s (JG § 21 .... - ■' -. - R-a Rechtssafs s Voraus Setzungen für eine Herabsetzung von a g./ff -;f ■/ Ruhegehältern nach v 21 IfG« Aktenzeichens II ZR 61/50 urteil vom 16« Hai 195-1 vV OLG/ Ramm ! : ; !- ; f := Verkündet It»Protokoll., am 16o Mai 1951 Braun*: Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle„ der deutschen Gerätebau-Aktiengesellschaft in SäHI Werk Mgmsm-HWitm in vertreten durch den Vorstand* Direktor KÄl* daseihst* Beklagten,. Widerklägerih und He visionsklagerin, Prozeßbevollmächtigter s Kechtsanwalt Ir-. 1PI in H den Direktor aoD* Armin P str, Wh - ZIäger ? V/iderbcklagt e n und Hevi s ionsbe klagten ? hat der IIo Zivilsenat des| Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* Mai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten I)r= Ganter und der Bundesrichter Ir* Brost, Br* Selov/sky, Br* Hai dinger* Br* Fischer für Hecht erkannts Lie Levision der Beklagten gegen das Urteil des , 8* Zivilsenats des Oberlandssgerichts in Hamm vom 4» Hai 1950 wird auf Kosten der Beklagten zürn c kg ewlesen. Von Hechts wegen Tatbestand* Der Kläger war seit 1909 als Prokurist und später als. stellvertretendes Vorstandsmitglied bei der Firma, MMR-HMl; Maschinen- und Apparatebau-Aktiengesellschaft in S£9RHHMu tätig* Das Vermögen und der Betrieb dieser Gesellschaft wurden im Jahre 1942 von der Beklagten über -nominen, die auch in den Anstellungsvertrag des Klägers eintrat * In einem am 1= Juli Iü42 zwischen dem Vorsitzer des Auf sichtsrats der Beklagten, Br * von IMMSfer und demIQä -ger abgeschlossenen Vertrag wurde diesem ein huhegelialt zugebilligt, das bei einem Ausscheiden nach mehr* als 35 Dienst-fahren jährlich 12.000,— EM betragen sollte* Diese Pension wurde dem Kläger dann auch bis einschließlich Mai 1943 gezahlt o nachdem er am 30* September 1945 nach 36 Dienstjahrein in den Luhestand getreten 'war. Ab h Juni 1543 setzte die Beklagte das Luhcgehalt um 350,— DM auf 650,— DM monatlich herab. Der Kläger verlangt nunmehr die Nachzahlung der Kürzungen in Höhe eines Teilbetrages von 2500,— DM* Br hat der Gewährung der Vertragshilfe durch das Prozeßgericht zugestimmt* Die .Beklagte hat widerklage erhoben mit den Antrag auf Feststellung,'5 daß dem Kläger von Juli .1949-bis zur Verkündung’des' Urteils nur ein Pensionsanspruch in Höhe von monatlich 650,— IM oder in Höhe desjenigen Betrages zustehey den das Gericht in Anwendung der Vorschriften über die Vertragshilfe festsetzen werde* Die begründet ihr Verlangen:auf Herabsetzung des liuhegehalts des Klägers damit, daß sich ihre wirtschaftliche läge inzwischen wesentlich verschlechtert habe» Insbesondere sei der von ihr nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gebildete Pensicns-fonds durch die Währungsreform auf 6,5 f> zusammengeschmolzen* Ausserdem sei ihr Geschäftsbetrieb vor allem dadurch, daß ihr Hauptwerk in vom 28, Februar bis 20° . Juni 1946 und vom 17= Oktober 1947 bis 23° Juni 1949 auf der Bemontageliste gestanden habe, so erheblich zurück -gegangen« daß ihr eine Weiterzahlung des auhegehalts in der ursprünglichen nöhe nicht zugemutet werden könne, has Landgericht, hat "Vertragshilfe in der Weise gewährt«., daß ' es 'die. Ruhegehalt sf or Gerungen des Klägers für die Zeit vom h Juni 1943 bis 31° Kürz 1349 auf monatlich '800«, — •: Dh'herabgesetzt, eine Kürzung für die Folgezeit aber ab-gelehnt hat° Gegen dieses urteil hat die Beklagte Berufungv-eingelegt. Im zweiten Eeehtszug hat sie erstmals geltend gemacht3 daß der Pensionsvertrag vom 1, Juli 1942 nicht rechtswirksam sei, weil der, hufsichtsratvorsitser Ihn ohne Zustimmung öer übrigen Kufsiclit sratsmitglieder abgeschlossen habe * Sie will ihre Pensionsverpflichtung nur in . l.y.h; Höhe von monatlich 650?—! BM gelten lassen« Per Kläger hat daraufhin in Erweiterung seines Klagantrags auch um Feststellung gebeten? daß der Pensionsvertrag vom 1, Juli 1942 rechtswirksam abgeschlossen sei, Bas Ober.landesgerieht hat diesem Antrag entsprochen und die Berufung der Beklagten unter Berichtigung der dem Kläger vom Landgericht zugespro-chenen Zinsen zurückgewiesen, Mit der Kevision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die : Abweisung der Klage sowie den Erfolg ihrer Widerklage, ' . - \ \ : .. •- Bntscheidungsgründej Die rechtliche Grundlage der Klage bildet der Pensions-Vertrag vom lo Juli 1^42 ? der von dem Vorsitzer des Auf — sichtsrats der Beklagten mit dem Kläger abgeschlossen worden ist, Bas Berufungsgericht bejaht dessen Kechtswirksamkeit schon deshalb, weil die Beklagte ihre aus diesem Vertrag erwachsene Verpflichtung zur Pensionszahlung in ihren beiden Schreiben vom 23« August 1945 und 25* Juni 1949 anerkannt und bis in den vorliegenden Rechtsstreit hinein nicht bestritten habe * Bas Berufungsgericht sieht hierin eine nachträgliche Genehmigung des Vertrages« hiergegen macht die revision geltend, eine Genehmigung setze voraus? daß sich,die Beklagte der rechtlichen Unwirksamkeit des Pensionsvertrags oder doch jedenfalls der Möglichkeit einer solchen Unwirksamkeit bewußt gewesen sei« Pies sei aber nicht der Pall; denn der Vertrag vom 1« Juli 1942 sei ihr nicht zugänglich und inhaltlich nicht . bekannt gewesen» Zweifel an seinem rechtswirksamen Ab -Schluß seien ihr vielmehr erst gekommen? als sie im März 1:> 1949 anlässlich des Todes ihres Direktors HuMHR dessen vertrag eingesehen und dabei festgestellt habe.? daß dieser Vertrag nur von dem Aufsichtsratvorsitzer unterzeichnet gewesen sei,.- .. Lg“;."": •• Dieser Kevisionsangriff ist nicht gerechtfertigt» Lag? wie das Berufungsgericht unterstellt, die nach § 97 AktG erforderliche vorherige oder nachträgliche Zustim - ::mung deräiibnigen jAufsichtsratmitglieder zu ?dem;vonvdemdwrr f ä- : - 1 '-"V w-->' -"LLn ä.v,'üli-i Aufsicnrsratvorsitzer mit dem Kläger abgeschlossenen Pen- sicnsvertrag vom 1» Juli 1942 nicht vor? so war dieser allerdings nach § 177 BGB schwebend unwirksam und in dem nachfolgenden Verhalten der Vertretungsberechtigten der Beklagten kann eine Genehmigung des Vertrages gemäß §184 BGB nur dann gesehen werden? wenn in ihm der Ausdruck des Willens zu finden ist? den von ihnen als unverbindlich erkannten Vertrag nunmehr .fürndie Beklagte, verbind-lieh zu machen« Lie;Genehmigung:eines schon fruh er äbge- s chi os sen eh Ye rt rage s set zt b e griff 1 i ch die . JCe nntni s und den willen des Genehmigenden voraus? daß der Vertrag erst mit seiner Genehmigung rechtswi r ksanwirds sie erfordert deshalb? daß sich der Genehmigende der schwebenden Un -Wirksamkeit des früher abgeschlossenen Vertrages bewußt'-, ist oder doch jedenfalls mit einer solchen MöglichkeitV rechnet (so auch EGZ IIS? 336; EG HER 1932 Er 1821;.EG EK § 182 Anja 2)0 Ei ese Voraussetzung ist hier aber entgegen der--Auffassung der Revision gegeben* Der Aufsichts -ratvorsitzer Er« Rq—der nach dem Schreiben der Beklagten vom 23* August 1945 den Pensionsvertrag auf Grund seiner besonderen Delegation5bindend für den gesamten Aufsichtsrat zugestimmt hat? war bereits bei' Abschluß jenes Vertrages Mitglied des Aufsichtsrats* Ihm muß deshalb auch bekannt gewesen sein, daß er selbst als Mitglied des Aufsichtsrats dem von dem damaligen Vorsitzer Er* von FHMP abgeschlossenen Vertrag nicht zugestimmt hatte? daß also der Vertrag nach § 97 AktG nicht verbindlich war* Damit-entfallen aber bereits die von der Revision geltend ge -machten Bedenken? die in dem Schreiben vom 23* August 1945 mitgeteilte Bestätigung des Vertrages als rechtswirksame Genehmigung zu werten* Mit Hecht hat das Berufungs -ge rieht darüber hinaus auch das Schreiben der Beklagten vom 2.5o Juni 1949 rechtlich als Genehmigung gemäß § 184 BGB gewürdigt* Hach der das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts enthält dieses Schreiben die nochmalige ausdrückliche Bestätigung der Beklagten? daß der Pensionsvertrag des Klägers an sich nicht bestritten werde* Dieser Feststellung steht auch der von der Revision angeführte Umstand nicht entgegen? daß die Beklagte in dem Schreiben vom 25* Juni 1949 auf eine Herabsetzung des Ruhegehalts auf 6.50«— BM ■ gedrängt Habe? denn eine solche konnte von ihr auch bei Anerkennung der Kechtsverbinälichkeit des Vertrages vom h Juli 1942 erstrebt werden. Da der Beklagten, wie die Revision selbst ausführt« bereits im März 1949 anläss -lieh des lodes ihres ^Direktors EuÄBHHR Zweifel an dem rechtswirksamen Abschluß, des Vertrages gekommen sind, . ■erscheint es rechtlich hbdenkenfrei, auch in der mit dem Schreiben vom 25* Juni 1949 zu dem Ausdruck-gebrachten Bestätigung des Vertrages eine Genehmigung gemäß § 184 BGB su sehen, weil die Beklagte/ hiernach in jedem halle damals bereits mit der Möglichkeit rechnen musste, daß gegen den rechtsverbindlichen Abschluß des Vertrages Bedenken bestehen könnten, hinzu kommt schließlich, daß die Beklagte .diese Be denken .-obwohl sie-ihr' nach -ihrer 'eigenen Stellung bereits im März 1949 bekannt, geworden waren, auch in dem vorliegenden Rechtsstreit selbst zunächst v/i nicht geltend gemacht hat, sondern damit zun ersten Mal erst in ihrem Schriftsatz vom 31» Januar 1950 hervorgetreten ist« Auch dieses Verhalten kann nur als eine in Kenntnis der Bedenken erteilte Genehmigung des Vertrages g ewert et werden. IjtDie Beklagte will die von ihr erstrebte Herab -Setzung des Ruhegehalts auf monatlich 650,'— DM sowohl.'.' auf dem Hege der richterlichen Vertragshilfe gemäß § 21 TJG, als auch durch Berufung auf § 242 BGB wegen Verän -Gerung der Geschäftsgrundlage erreichen. Die Krage, ob und inwieweit ein Schuldner neben der Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Yertragshilfe auch noch die Rechts ; "behelfs aus § 242 BGB geltend machen kann, ist in der Hechtsprechung und im Schrifttum streitig (vgl OGK 1* . 386 £393/)• Wie sieh auch aus der amtlichen Begründung zur 28o IV0 zu dem UG ergibt, kann es einem' GeldSchuldner dann nicht verwehrt werden,j sich im Zivilprozeß auf § 242 BGB zu berufen, wenn es sich ..um einen Tatbestand handelts' der im Yertragshilferecht•.nicht geregelt ist oder wenn er hilfsmassnahmen beg ehrt, die üb er die im Vertrag shi1-'ferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgehen (so auch OGH 1, 62 £ß3/ und 386 Biegen diese Voraussetzungen-. aber•• nicht vor, handelt es sich also um einen Tatbestand, der bereits von § 21 UG erfasst wird und geht der vom Schuldner begehrte Rechtsschutz nicht über die nach § 2.1 UG zulässigen Rechtshilfemassnahmen hinaus, so ist neben der Sonderregelung des § 21 UG für die Eechtsbshelfe aus § 242 BGB kein Kaum mehr; denn es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber dem Schuldner in diesen Fällen mit § 21 UG und der 28* IVO zu dem UG lediglich einen - "\ weiteren Rechtsbehelf gewähren und ihm damit die Wahl überlassen wollte, sich im Rechtsstreit auf § 242 BGB zu berufen oder das Vertragshilfeverfahren zu beantragen (so auch OLG Düsseldorf JSIE1 IHtW 1350, 186 £1887)0 Ber zuletzt genannte .Fall ist auch hier gegebene lie von der Beklagten begehrte Herabsetzung des monatlichen uh ege -halts von 1000,— Biä auf 650,— Bll hält sich im Rahmen der nach § 21 UG zulässigen Rechtshilfemassnahmen, und auch die sachliche Begründung ihres Verlangens überschrei tet nicht die dem Vertragshilfeverfahren gezogenen Gren -sen? denn da § 21 uG für die Vertragshilfe die Abwägung der Interessen und der heutigen Lage der Beteiligten vor- .v ’:r. ;• :V."’;^v-V ^ ;.x;v r :" ;'.:V'v f-••. -i . - l%b schreibt und damit eine Umschreibung des Prinzips der Billigkeit schlechthin gibt? so sind auch in diesem Verfahren bei der Prüfung der Zumutbarkeit nicht nur die mit der Währungsreform in Zusammenhang stehenden Umstände ? sondern die gesamten .Verhältnisse- der Parteien zu berücksichtigen (vgl Lauterbach ZentrJLl 1^49 ? 141; ■ Ilar-mening-Luden § 21 Anm 1)» lie Beklagte kann hiernach ihr Verlangen auf herabSetzung des huhegehalts nicht auf § 242 BGB stützen« sondern ihr Ziel nur im Wege der Vertrags -hülfe nach §-21 ÜG verfolgen« Da im vorliegenden Falle die Voraussetzungen des § 8 Los 3 der 28c LV0 zu dem UG gegeben sind* ist die Gewährung der Vertragshilfe auch hier zulässige 2) Den’..Binwand des Klägers? daß § 21 Abs 3 UG auf die nach § 18 Ziff 1 UG im Verhältnis 1 % 1 umgestellten Luhegehälter entsprechend anzuwend.en sei? und daß hier -nach auch sie nicht im Wege richterlicher Vertragshilfe herabgesetzt oder gestundet werden dürften, hat das- Be -rufungsgerieht zutreffend zurückgewlesen« La die Pensionen in § 21 Abs 3 UG nicht aufgeführt sind, feilen sie nach einhelliger Ansicht - anders als die Löhne und Gehälter - nicht unter die Verbindlichkeiten; die einer Herabsetzung oder Stundung durch Vertragshilfe entzogen sind (uarmening-Luden § 21 Arsm 1; Caemmerer SJZ 48. 497. £5187; Becker BB 49. 394? Petersen ILDE 49? 88)«, Vie ein Vergleich des § 21 Abs 3 UG mit § 18 Ziff 1 UG zeigt? ist die.se Legelung bewusst erfolgt, so daß eine entsprechende Anwendung des § 21 Abs 3 UG auf Luhegehälter nicht möglich ist» 3) Bei der Prüfung der Präge? ob und inwieweit der Beklagten die Weiterzahlung der in voller Höhe mngestell- :sn Pension des Klägers "bei gerechter Abwäguii teressen und der heutigen Lage, der Parteien zugemutet, werden kann, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen? daß jedenfalls eine Herabsetzung des Kuhege-halts über das vom Landgericht angenommene Maß und über die*.von ihm. angeordnete Zeit hinaus nicht der Billigkeit entspreche» lie Beklagte, die mit 1 Million BM Aktivver-mögen nach der Währungsreform, unserstorten und zu dem feil in der RM-Zeit wesentlich'ergänzten•Anlagen und einer immer, noch stattlichen Umsatz-Zahl und Belegschaftsstärke, . sowie nunmehr frei von den Kesseln der Bemontagegefahr und aufbauend auf ihren jahrzehntelang guten Ruf in die Zukunft hineingehe 9 werde, zwar? wie die ganze deutsche-.. \ .Industrie9 schwer zu kämpfen haben? habe es aber nicht nötig, ihren alten Betriebsangehörigen auf längere Zeit von ihren wohlerworbenen Kochten etwas abzuziehen* Diese Ausführungen sind' rechtlich nicht zu beanstanden, Bei der Entscheidung der Präge9 welche, tatbestand-liehen Voraussetzungen' für eine. Herabsetzung von Ruhegehältern im Rege der Vertragshilfe des § 21 ITC- gegeben \ • *; sein müssen9 können die strengen Anforderungen? die nach den vom Reichsgericht und Reichsarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen an die auf Brand von I 242 BGB erstrebte... . Kürzung von Pensionen zu stellen sind (vgl die von Hueck,. Recht der Arbeit 1949? 431? zusanmengestelite Rechtsprechung? insbesondere RGZ 148? 81)? nicht ohne weiteres übernommen werden? denn * 21 üG lässt eine Herabsetzung schon dann zu? wenn sie unter Berücksichtigung der Interessen und der Lage der Parteien geboten erscheint? stellt also als allgemeine Billigkeitsregelung tätbestendlich nicht so strenge Anforderungen, wie § 242 BGB? der nur für ganz ausgeprägte Notfälle eine Ausnahme von der Kegel des § 279 BGB zulässt (so auch OGH 1, 386 739^/)° Auch bei der Vertragshilfe nach § 21 üC- müssen aber für eine Pen-siönskürzung- schon im sozialen Interesse enge Grenzen gesogen werden* lies erfordert auch die auf. der personen -rechtlichen Katar des.-.. Dienst Vertrages- beruhende besondere Treupflicht des Dienstherrn', die eine Pensionskürzung nur dann als zulässig erscheinen lässt, wenn - zwingende Gründe sie notwendig machen * Schließlich ist bei § 21 UG auch zu berücksichtigen, daß in den Vermögenswerten, die dem Dien herrn über die Währungsreform hinaus erhalten geblieben sind, auch die Arbeit der früheren Dienstverpflichteten steckt, was in besonderem hasse dann in Erscheinung tritt wenn es sich, wie im vorliegenden Pall, um einen früheren Mitarbeiter handelt, der jahrzehntelang in leitender Stei lung in dem unternehmen- tätig gewesen ist* Es ist deshalb ein Gebot der sozialen Gerechtigkeit,■daß der frühere Dienstherr das vereinbarte huhegehalt auch bei Auftreten wirtschaftlicher Schwierigkeiten.: weiterzahlt, solange ihm dies möglich ist, ohne die wirtschaftlich sinnvolle V.eiterfuhrung des Unternehmens zu gefährden* Erst wenn eine selche Gefahr gegeben ist, kann dem. Bezugsberechtigten auf Grundv der von der Kevision angeführten Ireupflieh die ihm auch nach seiner Pensionierung obliegt, und die b früheren Mitarbeitern in leitender Stellung besonders aug fällig in Erscheinung tritt, eine Kürzung seiner Kuhege -haltsbezüge zugemutet werden* Dagegen kann der Kevision nicht darin gefolgt werden, daß im Hinblick auf jene ge-steigeite Treupflicht■eines früheren Vorstandsmitglieds die Herabsetzung seines- Euhe'gehalts an sachlich.'weniger strenge Voraussetzungen zu knüpfen sei« Auch ein frühe-res Vorstandsmitglied kann verlangen, daß ein.mitvihm':abgeschlossener huhegehaltovertrag grundsätzlich eingehal -ten wird'» lach er braucht eine Kürzung seines Luhegehalts nur hinzunehmen.; wenn die ungekürzte ’Weiterzahlung der Pensionen zu einer Gefährdung des Unternehmens in eien angeführten Sinne führen würde. lei der Entscheidung der Präge, inwieweit den Unternehmer eine Weiterzahlung der Pensionen möglich ist. ist nicht nur das luxhegehalt des einzelnen Pensionärs, sondern die gesamte Pensionslast des Unternehmers zu berücksichtigen* •>.: Bei Inwendung diesem Grundsätze auf den vorliegenden Pall erscheint die vom Berufungsgericht getroffene.Pest -Stellung, daiß der Beklagten die Weiterzahlung der Pension anv.den Kläger jedenfalls mit der von Landgericht angeordneten Einschränkung zugemutet werden könne, durchaus gerechtfertigt c Die ^Darlegungen der Beklagten über ihre, wirtschaftliche Lage ergeben keinen Anhaltspunkt für die Annahme,;, daß durch eine unverkürzte LeiterZahlung der Pensionen die Leiterführung des Unternehmens in Präge gestellt werden könnte,. Lie das Berufungsgericht zutreffend ausführt;., können die von der Beklagten zu zahlenden und von ihr für eine Herabsetzung ins Auge gefassten drei Großpensionen (über 300 ?— IE-monatlich) von monatlich insgesamt 1650,— BL! auch bei Berücksichtigung ihrer- sonstigen Luhegehalts-Verpflichtungen von monatlich insgesamt 654,45 BE für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten, die nach der BE-Eröffnungsbilanz nach der Währungsreform.noch mam CvSv""'. v-; : g ; - \ ‘ ' - \ V - !i ■ - ;:'2- VV ein .Aktivvermögen: von, etv/ä: 1 Hill ion- DM hatte und deren Umsatz im Jahre 1^49 über 4? 5 kilHonen LU betrug? nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein« lie Revision rügt? das Berufungsgericht habe hierbei nicht berücksichtigt? daß der heutige Umsatz der Beklag -ten mengenmässig nur etwa die füllte ihres Vorkriegsum -satzes ausmache? daß die* Zahl ihrer BelegschafttaufPetva die häute zurückgegangen sei? so daß nunmehr diegPensions* • Wfgävfäui';;V ■' last aus den Arbeitserträgnissen der halben früherenJBc-legschaft zu bestreiten sei? daß sich die Bernoutagean -drohung über.dis Streichung von der Bemontageliste hinaus nachteilig. ausgev/irkt habe? daß die Beklagte durch die Uährungsreforia eine Vermögenseinbusse von fast 50 c/o er -litten habe? und daß der von ihr nach versicherungsmathe-natisehen Grundsätzen gebildete Pensions!'onds durch die Vährungsreform auf 6? 5 >- züsarnmengeschrumpft sei« riese Umstände stehen .jedoch der Pest Stellung des Berufungsgerichts nicht entgegen? daß die heutigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten sie trotz der erlittenen Verluste in die Lage versetzen? die Pensionen ohne Gefährdung des Unternehmens ‘weiterzuzahleno Bo kommt nicht darauf an, was die Beklagte verloren hat? sondern allein darauf« ob trotz der Verluste ihre jetzige wirtschaftliche Lage noch so ist? daß ihr die w elfter Zahlung der Pensionen zu ge nutet werden.kann« Auch die erhebliche Verringerung des Pensions fonds kann zu keiner anderen Beurteilung führen» lie hilen massige Rückstellung bestimmter Beträge zwecks Erfüllung der Pensionsverbindlichkeiten ist lediglich eine innerbetriebliche liaßnahne der Geschäftsführung? die weder., eine Aussonderung dieser Beträge aus dem Vermögen des Unternehmens? noch auch eine Beschränkung der Pensionsansprüche :,i- ; auf’"- die’ rückgestellten Beträge zur Folge hat» Ber Unternehmer haftet vielmehr trotz der Bildung eines solchen Pends für die übernoonenen Buhegehalisverpflichtungen mit, • \ seinem gesamten Vermögen« Beshalb hat auch eine Yerrin -gerung oder Erschöpfung des Bonds für die Pensionsansprüche• keine andere Bedeutung, als eine sonstige entsprechende Yermögenseihbusse des Unternehmers (BIG- ArbBSamnl 43? 148 .£151./': LAG Bremeno Kecht der Arbeit 1949? 428)« Lie von der Levision weiter aufgeworfene Frage, v/ie die Pensionslast der Beklagten nach der Währungsreform bi-lanzmässig zu behandeln ist? ist rein bilanztechnischer Katar und hat für die hier allein entscheidende Frage? ob bei der jetzigen Wirtschaftslage der Beklagten;-eie/Weiter-Zahlung der Pension zu demutbar erscheint, keine^Bedeutung« -entgegen der Auffassung der revision ist es auch unerheb -lieh? welcher Betrag sich bei einer nach versicherungs -mathematischen Grundsätzen errechneten Kapitalisierung der laufenden-Buhegehaltsbetrüge ergibt und ob der Beklagten die Zahlung dieses Kapitals zugenutet .werden;könnte? denn dessen Zahlung wird von ihr gar nicht verlangtes handelt sich vielmehr nur darum, ob sie in der Lage ist,; W die laufenden monatlichen wuhegeLaltsbeträge aufzubringen« Wie die revision selbst mit. recht ausführt? hat die rechen-massige Kapitalisierung der laufenden ruhegehaltsZahlungen-: nur ... dennSinn, fe st zustellen, wie hoch die sich hieraus ergebende finanzielle Belastung, der Beklagten für den Pall sein würde? daß sxe ihren Betrieb alsbald einstellen.und :Bp. liquidieren würde» in diesem Falle würde aber das Buhegehalt gar nicht in unveränderter höhe fortzuzahlen sein, so daß auch die Errechnung des Käpite.lv/erts der laufenden Unterhalts Zahlungen für die Beurteilung der Frage, ob deren Weiterzahlung der Beklagten1 nach ihren gegenwärtigen v/irt-; schaftlichen Verhältnissen zugomutet werden kann? ohne jede Bedeutung ist» Der Versuch der Revision, aus dem’ DM-Bilanzgesetz und den in der 38«EYO zun UG enthaltenen Vorschriften über die hilanzmüssigen Rückstellungen für die Pensionsverpflichfungen von Geldinstituten die ITotwendig-keit zu einer allgemeinen Herabsetzung der Ruhegehälter herzuleiten,, geht überdies schon deshalb fehl, weil durch diese Bestimmungen die irj. § lö.Ziff 1 UG- angeordnete grundsätzliche Umstellung der Pensionen im Verhältnis is 1 selbstverständlich nicht berührt worden ist * Ruch.die durch J Bl UG eroffnete 'Möglichkeit, im v«ege der Vertragshilfe eine Rürzung der Pensionen herbeizuführen? lässt einen Eingriff in .die Ruhegehaltsverträge nur nach Haßgabe der besonderen umstände des jew eilig on Din self all es zu, gestattet aber nicht eine allgemeine schematische Herabsetzung der Ruhegehälter9 wie sie die Revision auf Grund der Bilanzierung sbe st immu. ngen zu Unrecht für zulässig hält« Die Revision der Beklagten v;ar hiernach mit der iostenfolge des § 97 ZPO zurückzuwoisen* ,. Br. Canter Ir, prost Ir. SelowskyffI|§:^-,;; . Ir« Haidinger Ir «.Rischer : ' ;RVif>VRV-; - iVC