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BGH · II ZR 60/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 60/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Die Beklagte GmbH ist aus der PGH des Ofenbauhandwerks in (im folgenden: PGH) durch Um- Die Diskussion auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der PGH führte nicht zu dem gewünschten Ergebnis. August 1990 seine "Mitgliedschaft in der PGH", wobei er sich für den Fall einer späteren Umwandlung der PGH seine Ansprüche auf Auszahlung des Anteils an dem unteilbaren Fonds unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 PGH-VO vorbehielt. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger dagegen auf die Berufung der Beklagten hin lediglich 33.408,40 DM zuerkannt. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses hat angenommen, § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO enthalte eine selbständige Anspruchsgrundlage auf Auszahlung des Anteils an dem unteilbaren Fonds, die entgegen einer von anderen Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung nicht voraussetze, daß im Zeitpunkt der Umwandlung der PGH in die andere Gesellschaftsform die Mitgliedschaft des Klägers noch bestehe. Juni 1996 - II ZR 229/95, WM 1996, 2056) ausgesprochen, daß § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO zwar eine eigenständige Anspruchsgrundlage enthält, daß sie aber ausschließlich zugunsten derjenigen ehemaligen Mitglieder eingreift, die anläßlich und zu dem Zeitpunkt der Umwandlung der PGH in eine andere Gesellschaftsform ausscheiden. - wie der Senat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien bereits wiederholt ausgesprochen hat - hinnehmen, daß der Gesetzgeber es abgelehnt hat, für die ehemaligen, nach Inkrafttreten der PGH-VO, aber vor der Umwandlung aus der PGH ausgeschiedenen Mitglieder eine ähnliche Regelung zu schaffen, wie sie in § 51 a Abs. 1 des am 3. August 1990 auch als Mitglied aus der PGH ausgeschieden ist und er deswegen zur Zeit der rund zehn Monate später beschlossenen Umwandlung nicht mehr Mitglied bei ihr war, zieht er in der Revisionsinstanz selbst nicht mehr in Zweifel. Vor allem kann er für seinen Standpunkt nichts daraus herleiten, daß unter den verbliebenen Mitgliedern Erwägungen über eine eventuelle Umwandlung der PGH angestellt worden sind. Im Gegenteil müßte er sich eher entgegenhalten lassen, daß er in Kenntnis jenes von ihm selbst angestoßenen Überlegungsprozesses der PGH nicht weiterhin seine Arbeitskraft, sein Wissen und seine Fähigkeiten zur Verfügung gestellt, sondern es vorgezogen hat, sich sogleich von den bestehenden Bindungen zu befreien und die sich aus seiner Sicht durch die Einführung der Marktwirtschaft bietenden Chancen als Fliesenlegermeister zu nutzen. Von seinem abweichenden Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob der Kläger aufgrund der ihm - nach seinem revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vortrag - gegebenen verbindlichen Zusicherungen einen unabhängig von § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO bestehenden Anspruch auf Auszahlung seines Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit die nunmehr erforderlichen Feststellungen getroffen werden können; dazu gehört auch die bisher von den Parteien nicht näher erörterte Frage, wer innerhalb der PGH die Zusage erteilt hat und ob er dazu ggfs, befugt war.

PGHMitgliedUmwandlungPGH-VORevisionWM

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 60/96
Verkündet am:
16. Dezember 1996 Boppel
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Fliesen-, Ofen- und Ausbai^GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dieter B^jf^, P^BBMstraße 2,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
 Siegmar
traße 10,
Kläger und Revisionsbeklagter,
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- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1996 durch die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Dr. Goette, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte GmbH ist aus der PGH des Ofenbauhandwerks in	(im	folgenden: PGH) durch Um-
wandlung entstanden. Mitglieder der PGH waren Ofenbauer und Fliesenleger. Zu der letztgenannten Gruppe gehörte auch der Kläger, der 1974 seine Lehre bei der PGH begonnen hat, Mitte 1976 Mitglied der PGH geworden und zuletzt als Fliesenlegermeister bei ihr tätig war.
Im Frühjahr 1990 strebten der Kläger und einige seiner Kollegen die Verselbständigung des Fliesenlegerbereichs an und stellten zunächst am 26. Mai 1990 den Antrag an den Vorsitzenden der PGH, dieselbe in zwei selbständige Gesellschaften mbH umwandeln zu lassen bzw. das in der PGH vertretene Fliesenlegerhandwerk als selbständige GmbH auszugliedern. Die Diskussion auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung der PGH führte nicht zu dem gewünschten Ergebnis. Einen weiteren, ebenfalls auf Verselbständigung des Fliesenlegerbereichs gerichteten Antrag vom 6. Juni 1990 wies der Vorsitzende der PGH am 14. Juni 1990 zurück.
Der Kläger kündigte daraufhin am 1. August 1990 seine "Mitgliedschaft in der PGH", wobei er sich für den Fall einer späteren Umwandlung der PGH seine Ansprüche auf Auszahlung des Anteils an dem unteilbaren Fonds unter Hinweis auf § 5 Abs. 2 PGH-VO vorbehielt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten akzeptierte diese Kündigung nicht, schloß aber am 3. August 1990 mit dem Kläger einen schriftlichen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zu dem 31. Juli 1990.
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Die Mitgliederversammlung der PGH beschloß am
23.	Mai 1991 mit Rückwirkung zu dem 1. Januar 1991 die Umwandlung in die Beklagte; der Umwandlungsbeschluß wurde am
24.	November 1992 in das Handelsregister eingetragen. Kurze Zeit danach erhob der Kläger Stufenklage, in der zweiten Stufe gerichtet auf Auszahlung seines Anteils an dem unteilbaren Fonds der früheren PGH. Diesen Anspruch hat er nach Erteilung der Auskunft mit 34.019,42 DM beziffert, die ihm von dem Landgericht zugesprochen worden sind. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger dagegen auf die Berufung der Beklagten hin lediglich 33.408,40 DM zuerkannt.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsqründe:
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Dieses hat angenommen, § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO enthalte eine selbständige Anspruchsgrundlage auf Auszahlung des Anteils an dem unteilbaren Fonds, die entgegen einer von anderen Oberlandesgerichten vertretenen Auffassung nicht voraussetze, daß im Zeitpunkt der Umwandlung der PGH in die andere Gesellschaftsform die Mitgliedschaft des Klägers noch bestehe.
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Dies hält, wie die Revision mit Recht geltend macht, in dem entscheidenden Punkt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Der Senat hat in mehreren - allerdings erst nach Erlaß des Berufungsurteils veröffentlichten -Entscheidungen (Sen.Urt. v. 21. September 1995
-	II ZR 236/94, WM 1996, 300; Sen.Urt. v. 26. Februar 1996
-	II ZR 77/95, ZIP 1996, 674 und zu dem Abdruck in BGHZ 132, 84 ff. vorgesehen; Sen.Urt. v. 26. Februar 1996
-	II ZR 101/95, WM 1996, 1180; Sen.Urt. v. 3. Juni 1996
- II ZR 217/95, WM 1996, 1776 = ZIP 1996, 1682; Sen.Urt. v. 24. Juni 1996 - II ZR 229/95, WM 1996, 2056) ausgesprochen, daß § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO zwar eine eigenständige Anspruchsgrundlage enthält, daß sie aber ausschließlich zugunsten derjenigen ehemaligen Mitglieder eingreift, die anläßlich und zu dem Zeitpunkt der Umwandlung der PGH in eine andere Gesellschaftsform ausscheiden. Hieran hält der Senat aufgrund erneuter Prüfung fest. Der Kläger muß es
-	wie der Senat unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien bereits wiederholt ausgesprochen hat - hinnehmen, daß der Gesetzgeber es abgelehnt hat, für die ehemaligen, nach Inkrafttreten der PGH-VO, aber vor der Umwandlung aus der PGH ausgeschiedenen Mitglieder eine ähnliche Regelung zu schaffen, wie sie in § 51 a Abs. 1 des am 3. Juli 1991 neugefaßten LwAnpG getroffen worden ist.
Daß der Kläger durch den Aufhebungsvertrag vom 3. August 1990 auch als Mitglied aus der PGH ausgeschieden ist und er deswegen zur Zeit der rund zehn Monate später beschlossenen Umwandlung nicht mehr Mitglied bei ihr war, zieht er in der Revisionsinstanz selbst nicht mehr in Zweifel. Anders beurteilt werden könnte das Begehren des
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Klägers auch dann nicht, wenn man nicht auf den Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Umwandlung, sondern auf den Tag abstellen wollte, zu dem die Wirkungen dieses Beschlusses eintreten sollten, denn auch am 1. Januar 1991 war der Kläger schon seit Monaten aus der früheren PGH ausgeschieden.
Entgegen seiner Ansicht kann der Kläger nicht so behandelt werden, als habe seine Mitgliedschaft noch bis Mai 1991 fortbestanden. Vor allem kann er für seinen Standpunkt nichts daraus herleiten, daß unter den verbliebenen Mitgliedern Erwägungen über eine eventuelle Umwandlung der PGH angestellt worden sind. Er verdient gegenüber einem Mitglied, das aus der PGH ausgeschieden ist, als Umwandlungserwägungen noch nicht angestellt wurden, oder das von derartigen Plänen keine Kenntnis hatte, keine Besserstellung. Im Gegenteil müßte er sich eher entgegenhalten lassen, daß er in Kenntnis jenes von ihm selbst angestoßenen Überlegungsprozesses der PGH nicht weiterhin seine Arbeitskraft, sein Wissen und seine Fähigkeiten zur Verfügung gestellt, sondern es vorgezogen hat, sich sogleich von den bestehenden Bindungen zu befreien und die sich aus seiner Sicht durch die Einführung der Marktwirtschaft bietenden Chancen als Fliesenlegermeister zu nutzen.
II. Von seinem abweichenden Standpunkt aus folgerichtig hat das Berufungsgericht nicht geprüft, ob der Kläger aufgrund der ihm - nach seinem revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Vortrag - gegebenen verbindlichen Zusicherungen einen unabhängig von § 5 Abs. 2 Satz 2 PGH-VO bestehenden Anspruch auf Auszahlung seines
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Anteils an dem unteilbaren Fonds hat. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit die nunmehr erforderlichen Feststellungen getroffen werden können; dazu gehört auch die bisher von den Parteien nicht näher erörterte Frage, wer innerhalb der PGH die Zusage erteilt hat und ob er dazu ggfs, befugt war.
Dr. Hesselberger	Dr.	Henze
 Dr. Goette
 Dr. Kapsa
 Dr. Kurzwelly
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