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BGH · II ZR 60/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 60/73

Da die Revision nicht so bald wie erwartet durchgeführt worden sei und DzflHHHBsein Geld dringend gebraucht habe, habe er, der Beklagte, sich bereit erklärt, DzMMHBi gegen Stellung entsprechender Sicherheiten seitens der LMHDKG ein Darlehen von Dabei sei ausdrücklich vereinbart worden, daß der Scheck erst vor gelegt werden dürfe, nachdem die miFKG ihm, dem Beklagten, Teppiche im Wert von 200.000 DM als Sicherheit übergeben habe. Erst als iflB anläßlich der Revision entlassen worden sei, habe dessen Nachfolger den bei der Klägerin auf gefundenen Scheck in Unkenntnis der getroffenen Vereinbarungen zur Einlösung vor gelegt. 1. Das Berufungsgericht hält die Klägerin nach dem insoweit als richtig unterstellten Vortrag des Beklagten zu dem Rückgriff gegen ihn als den Aussteller des Schecks für berechtigt, weil er ihr den Scheck zu dem Einzug übergeben habe, damit sie den Scheckbetrag DzflflHHB gut-schreibe, dem er ein Darlehen von insgesamt 500.000 DM versprochen gehabt habe. a) Hat die Klägerin, wie es nach der Unterstellung des Berufungsgerichts der Fall gewesen ist, den Scheck hereingenommen, um ihn für den Beklagten zur Gutschrift auf dem Konto DzflBBBIP einzuziehen, so stand ihr nach der Nichteinlösung des Schecks kein Rückgriffsanspruch nach Art. 12, 40 ScheckG gegen den Beklagten als Aussteller des Schecks zu, und zwar unabhängig davon, ob die vom Beklagten veranlaßte Sperre des Schecks auch einen Widerruf des der Klägerin erteilten Einziehungsauftrags nach § 671 BGB enthielt. Der Inkassobeauftragte hat zwar stets das Recht, den Scheck dem Bezogenen zur Einlösung vorzulegen und den Schedebetrag von diesem zur weiteren Ausführung des Auftrags entgegenzunehmen. Wird der Scheck nicht eingelöst, so kann die Inkassobank auch berechtigt sein, ihn im Wege des Rückgriffs gegen den Aus steiler zugunsten ihres Auftraggebers geltend zu machen. Darauf kann sich der Beklagte auch als Aussteller berufen, weil sich die Inkassobank, auch wenn sie nicht nur die Ansprüche des Scheckinhabers nach § 185 BGB im eigenen Namen geltend macht, sondern ihr zu dem Zweck der Einziehung nach außen alle Ansprüche aus dem Scheck übertragen worden sind, stets ent gegen-halten lassen muß, daß sie nur formell aufgrund des Einziehung s auf trags Inhaberin der sch eck recht liehen Ansprüche ist (BGHZ 5, 285, 292). b) Der Klägerin steht auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, ein Anspruch aus Nr. 42 Abs. 5 AGB gegen den Beklagten zu. Das war hier der Beklagte, der aber bei der Übergabe des Schecks, dem hierfür maßgeblichen Zeitpunkt (BGHZ 5, 285, 294) der Klägerin unstreitig nichts schuldete. Ob Dz^HHBlzu dieser Zeit bei der Klägerin im Debet war, ist unwesentlich, weil der Beklagte den Einziehung sauf trag nicht als dessen Vertreter, sondern im eigenen Namen erteilt hat, um dadurch, wie das Berufungsgericht seinem Vortrag entnimmt, sein DzflHHDge genüb er abgegebenes Darlehensversprechen zu erfüllen. Sollten die näheren Umstände dieser Umschuldungsaktion darauf schließen lassen, daß der Beklagte sich auch der Klägerin gegenüber zur Zahlung des Schecksbetrages verpflichtet hat, etwa um von DzflHHB in diesem Zusammenhang übernommene Verbindlichkeiten gemäß § 267 BGB abzudecken, Damit wird das Berufungsgericht auch den Vortrag der Parteien dazu prüfen können, aus welchen Gründen die Klägerin den Schede nicht gleich zur Einlösung vorgelegt hat, was bisher, wie die Revision mit Recht an führt, noch nicht ausreichend geschehen ist.

Zitierte Normen: § 670 BGB
BGBBerufungsgerichtAnspruchKlägerinScheckRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAUEN DES VOLKES
II ZR 60/73	URTEIL	Verkündet	am
3. Dezember 1973 Werner,
 Justi zhauptSekretär
 als ürkondsbeamter der Geschiftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Georg W
Israel
»
St.,
Beklagter und Revisions kl äger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die CflHBHBpAG, Hauptverwaltung FLwhhvhpi
 StraßeflHBP» gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Ernst RflÜBund Robert
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr,
/
N
 
Dor II. Zivilsenat dor. TUincl es Gerichtshof os hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1973 durch die Richter Fleck, Liesecke, Dr. Schulze,
 Dr. Tidow und Bundschuh
 für Recht erkannt s
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 1973 auf-gehob en.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie sen •
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Klägerin, eine Bank, ist Inhaberin eines vom Beklagten mit dem Datum vom 11. März 1968 ausgestellten Schecks über 200.000 DM, der nicht eingelöst worden ist, als sie ihn am 6. März 1968 der bezogenen Bank vor legte. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung der Schecksumme nebst Zinsen und Vergütung in Anspruch. Der Beklagte hat vorgetragen, der Geltendmachung des Schecks stünden die mit dem Filialleiter der Klägerin AflHBgetroffenen Vereinbarungen entgegen. Dieser habe
 für sich Schwierigkeiten bei einer innerbetrieblichen Revision befürchtet, weil die LflBBPKG mit mehr als
400.000	DM im Debet gestanden habe, und deshalb DzMHBBveranlaßt, dieser KG zu Lasten seines Kontos bis zur Revision 500.000 DM gutsehreiben zu lassen. Da die Revision nicht so bald wie erwartet durchgeführt worden sei und DzflHHHBsein Geld dringend gebraucht habe, habe er, der Beklagte, sich bereit erklärt, DzMMHBi gegen Stellung entsprechender Sicherheiten seitens der LMHDKG ein Darlehen von
500.000	DM zu gewähren, und deshalb AflHVneben dem durch Sicherheiten gedeckten Betrag von rund 312.000 DM den jetzt von der Klägerin geltend gemachten Scheck über-gebjen. Dabei sei ausdrücklich vereinbart worden, daß der Scheck erst vor gelegt werden dürfe, nachdem die miFKG ihm, dem Beklagten, Teppiche im Wert von 200.000 DM als Sicherheit übergeben habe. Da die lHHDkG dies nicht getan habe, sei der Scheck auch nicht von AflHHI weitergegeben v/or den. Erst als iflB anläßlich der Revision entlassen worden sei, habe dessen Nachfolger den bei
 der Klägerin auf gefundenen Scheck in Unkenntnis der getroffenen Vereinbarungen zur Einlösung vor gelegt.
Das Land- und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidung s^runde:
Die Revision ist begründet.
1.	Das Berufungsgericht hält die Klägerin nach dem insoweit als richtig unterstellten Vortrag des Beklagten zu dem Rückgriff gegen ihn als den Aussteller des Schecks für berechtigt, weil er ihr den Scheck zu dem Einzug übergeben habe, damit sie den Scheckbetrag DzflflHHB gut-schreibe, dem er ein Darlehen von insgesamt 500.000 DM versprochen gehabt habe. Allerdings habe sie den unter Vorbehalt gut geschriebenen Scheck, nachdem er nicht eingelöst worden sei, im Konto DzflHHHF zurückbelastet. Ihre scheckrechtlichen Ansprüche gegen den Beklagten seien aber dadurch nach Nr. 42 Abs. 4 - richtig jetzt Abs. 5 - der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken - AGB - , die Unstreitig zwischen den Parteien gegolten hätten, nicht beeinträchtigt worden. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Hat die Klägerin, wie es nach der Unterstellung des Berufungsgerichts der Fall gewesen ist, den Scheck hereingenommen, um ihn für den Beklagten zur Gutschrift auf dem Konto DzflBBBIP einzuziehen, so stand ihr nach der Nichteinlösung des Schecks kein Rückgriffsanspruch nach Art. 12, 40 ScheckG gegen den Beklagten als Aussteller des Schecks zu, und zwar unabhängig davon, ob die vom Beklagten veranlaßte Sperre des Schecks auch einen Widerruf des der Klägerin erteilten Einziehungsauftrags nach § 671 BGB enthielt.
Der Inkassobeauftragte hat zwar stets das Recht, den Scheck dem Bezogenen zur Einlösung vorzulegen und den Schedebetrag von diesem zur weiteren Ausführung des Auftrags entgegenzunehmen. Wird der Scheck nicht eingelöst, so kann die Inkassobank auch berechtigt sein, ihn im Wege des Rückgriffs gegen den Aus steiler zugunsten ihres Auftraggebers geltend zu machen. Darum handelt es sich hier aber nicht. Die Klägerin will ihren Auftraggeber, der den Scheck ausgestellt hat, in Anspruch nehmen. Dazu ist sie nicht berechtigt. Denn der Auftraggeber wird aus dem Inkassoauftrag, abgesehen von der hier nicht interessierenden Pflicht zu dem Aufwendungsersatz (§§ 670 BGB, 354 HGB) regelmäßig nur berechtigt, aber nicht verpflichtet. Darauf kann sich der Beklagte auch als Aussteller berufen, weil sich die Inkassobank, auch wenn sie nicht nur die Ansprüche des Scheckinhabers nach § 185 BGB im eigenen Namen geltend macht, sondern ihr zu dem Zweck der Einziehung nach außen alle Ansprüche aus dem Scheck übertragen worden sind, stets ent gegen-halten lassen muß, daß sie nur formell aufgrund des Einziehung s auf trags Inhaberin der sch eck recht liehen Ansprüche ist (BGHZ 5, 285, 292). Beschränkte sich der an die Klägerin erteilte Auftrag also darauf, den Scheck zugunsten von DzflHBHteinzuziehen, so besitzt die Klägerin, wie die Revision mit Recht aus führt, keine Scheck recht liehen Rückgriffsansprüche gegen den Beklagten (vgl. zur entsprechenden Lage im Wechselrecht Baumbach/ Hefermehl, V/G 11. Aufl. § 18 Anm. 10).
b) Der Klägerin steht auch nicht, wie das Berufungsgericht meint, ein Anspruch aus Nr. 42 Abs. 5 AGB gegen den Beklagten zu. Nach dieser Bestimmung verbleiben der •

V.

*• 6 -
Bank in allen Fällen der Zurückb ela stung von Schecks, die bei Vorlegung nicht bezahlt worden sind, die Scheck recht liehen Ansprüche gegen den Kunden und jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Abdeckung eines etwa vorhandenen Schuldsaldos, Hiermit bringen die Banken zu dem Ausdruck, daß sie bei Einziehungsaufträgen, falls nichts Abweichendes vereinbart worden ist, Schecks stets auch zur Sicherung ihrer etwaigen Ansprüche gegen den Auftraggeber hereinnehmen. Das war hier der Beklagte, der aber bei der Übergabe des Schecks, dem hierfür maßgeblichen Zeitpunkt (BGHZ 5, 285, 294) der Klägerin unstreitig nichts schuldete. Ob Dz^HHBlzu dieser Zeit bei der Klägerin im Debet war, ist unwesentlich, weil der Beklagte den Einziehung sauf trag nicht als dessen Vertreter, sondern im eigenen Namen erteilt hat, um dadurch, wie das Berufungsgericht seinem Vortrag entnimmt, sein DzflHHDge genüb er abgegebenes Darlehensversprechen zu erfüllen.
2.	Der vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Vortrag des Beklagten ist daher gegenüber dem Klageanspruch erheblich. Es kommt deshalb weiter darauf an, ob der Vortrag der Klägerin diesen Anspruch zu rechtfertigen vermag. Danach soll der Beklagte ihr den Scheck gegeben haben, um sich an einer Umschuldung der an die Lfll^pKG gewährten Kredite auf privater Ebene zu beteiligen (Schriftsatz vom 7.9.1971 S. 1, 2 - GA 171 f). Sollten die näheren Umstände dieser Umschuldungsaktion darauf schließen lassen, daß der Beklagte sich auch der Klägerin gegenüber zur Zahlung des Schecksbetrages verpflichtet hat, etwa um von DzflHHB in diesem Zusammenhang übernommene Verbindlichkeiten gemäß § 267 BGB abzudecken,
 
so könnte der Klageanspruch begründet sein* Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt bislang nicht gewürdigt.
3.	Da das Berufungsurteil aus diesen Gründen nicht bestehen bleiben kann, aber noch weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Damit wird das Berufungsgericht auch den Vortrag der Parteien dazu prüfen können, aus welchen Gründen die Klägerin den Schede nicht gleich zur Einlösung vorgelegt hat, was bisher, wie die Revision mit Recht an führt, noch nicht ausreichend geschehen ist.
Fleck Lies ecke Dr. Schulze Dr. Tidow Bundschuh