Das Akkreditiv wurde zweimal, hinsicht3.ich des Zahlungsortes und der Zulässigkeit einer Teilvorschif-fung, geändert * Eine dritte Änderung erbat die Avisbank im Aufträge des Verkäufers mit dem Te3.egramm vom 2» Mai beneficiaries request packing list issued certified by themselves instead H Der Beklagte, der hiervon Abschrift erhielt, besprach am 4» Mai 1966 die Änderung mit der Klägerin und teilte deren Prokuristen mit, er habe mit der Verkäuferin fernmündlich gesprochen« Diese wünsche die Änderung, weil sie einen kurzfristig auslaufenden passenden Dampfer der Klasse A 1 an der Hand habe» Die Herstellung und Bestätigung der Packliste durch den Spediteur könne aber bis zu dem Abgang dos Schiffes nicht durchgeführt werden0 Die Beschaffung eines anderen geeigneten Schiffs innerhalb der Verschiffungsfrist und Geltungsdauer des Akkreditivs sei zweifelhaft» Ob der Beklagte in diesem Gespräch der Änderung zugestimmt hat, ist zwischen den Parteien streitig» I» Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte mit dem Änderungswunsch der Verkäuferin vom 2» Mai 1966 (Bl» 190 GA) am 4» Mai 1966 einverstanden war, obwohl ihn der Prokurist Schneider der Klägerin darauf hingewiesen hatte, daß keine Sicherheit mehr bezüglich der tatsächlichen Versendung der gekauften Ware bestehe» Daraufhin habe die Klägerin das Akkreditiv durch Erklärung gegenüber der Avisbank am 4» Mai 1966 Die Revision irrt, wenn sie meint, auch nach der Änderung vom 4» Mai 1966 habe noch eine Sicherheit für die Versendung der richtigen Ware durch die Spediteur-Übernahme-Bescheinigung bestanden» Von einer vom Spediteur bezüglich der tatsächlich übernommenen Ware zu erteilenden Bestätigung war im Fernschreiben vom 4» Hai 1966 nicht die Rede» Die Bescheinigung hatte zwar die § 7 c der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen hervor, indem er bestimmt, daß im Zweifel eine vom Spediteur erteilte Empfangsbescheinigung keine Gewähr für Art, Inhalt, Wert, Gewicht oder Verpackung der Ware enthält „ Diese Tatsache war auch für den Beklagten ohne weiteres ersichtlich, denn wenn der Spediteur eine bestätigte Übernahmebescheinigung ("certified correct") hätte erteilen sollen, wäre der Zweck der Änderung, eine sofortige Verschiffung zu ermöglichen, vereitelt worden , Eine weitere Bestätigung konnte nur auf Grund einer genauen Untersuchung der 42 Kisten auf ihren Inhalt an Hand der Packliste erteilt werden, so daß keine Zeit durch den Verzicht auf eine bestätigte Packliste gespart v/urde, Bei der gewöhnlichen Spediteur-Übernahme-Boscheinigung findet eben nicht anders als beim Konnossement eine "Inspektion", wie sie der Beklagte für notwendig gehalten haben will, nur insofern statt, als die Menge, insbesondere die Zahl der Stücke und auch der äußere Zustand der Güter kontrolliert wird und gegebenenfalls Mängel (zol, bezüglich der Verpackung) vermerkt werden« Eine Kontrolle des Inhalts verschlossener Behältnisse wird nur bei besonderem Auftrag vorgenommen« Das vom Spediteur erteilte "Forwarders Receipt" vom 17« Mai 1966 (Bio 64 GA) mit dem Zusatz: "Particulars as furnished by shippers of goods" entsprach also der in der Änderung vom 4 0 Mai 1966 verlangten Übernahmebescheinigung und mußte von der Klägerin als ordnungsmäßiges Dokument anerkannt werden 0 Iiur durch ein weiteres Dokument neben der Spediteur-Übernahme- Bescheinigung* das eine Kontrolle der Ware bestätigte, konnte eine Gewähr für den Inhalt der Kisten geschaffen werden» Die Packliste war hierfür nicht geeignet, denn sie konnte nach der Änderung vom 4, Mai 1966 von der Verkäuferin aufgosteilt und "bestätigt11 worden (vgl. Packing List Bl» 65 a GA)» Gerade wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, daß die Akkreditivänderung vom 4» Mai 1966 für den Beklagten verbindlich war. sich, daß der Beklagte auf eine Sicherheit durch irgendein Zertifikat des Spediteurs verzichtet hat» Eine Kontrolle durch einen unabhängigen Dritten, welche Ware tatsächlich verschifft wurde, fand bereits nach dem Fernschreiben vom 4, Mai 1966 nicht mehr statt» Das Be- Dies wäre auch mit dem Sinn der Änderung, die Verschiffung zu beschleunigen, nicht verträglich gewesen» Ein Irrtum des Beklagten über die fragweite der nunmehr verlangten Spediteur-übernahme-Bescheini-gung wäre ein unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund, Die Revision betrachtet hiernach zu Unrecht das Fernschreiben vom 6, Mai 1966 als eine weitere eigen- mächtige Änderung der Akkreditivbedingungen durch die Klägerin» Dieses Fernschreiben stellt nur entsprechend dem Telegramm der Avisbank vom 2» Mai 1966 klar ("please read"), daß die Packliste "may be issued and certified correct by beneficiaries"„ Dagegen ändert es nichts bezüglich der Ubernahmebescheinigung, die weiterhin entsprechend dem Fernschreiben vom 4» Mai 1966 unbestätigt sein konnte» Es wurden nur die Worte "and certified correct" für die Packliste nachgetragen, die in der Akkre-ditivänderung vom 4» Mai 1966 fehlten „ Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte der Erteilung des Zertifikats für die Packliste seitens der Verkäuferin zugestimmto Das Erfordernis eines unbestätigten und deshalb für die Warenkontrolle bedeutungslosen "Forwarders Receipt" blieb bestehen und wurde später erfüllt (Anlage 28 Bl» 64)o
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive Art» 10, 11
Die Spediteur-Übernahmebescheinigung enthält handelsüblich nur die Bezeichnung des Gutes auf Grund der Angaben des Auftraggebers ohne Gewähr hinsichtlich des Inhalts solcher Güter, die in Verpackung übergeben worden sindo Sie ist ein ordnungsmäßiges Dokument für eine Einlösung des Dokumentenakkreditivs auch dann, wenn sie mit dem Zusatz: "Particulars as furnished by shippers“ erteilt ist«
BGH, Urt. v. 8. Dezember 1969 _ n ZR 60/68 - OLG Frankfurt
(Main)
LG Frankfurt (Main)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR
URTEIL Verkündet am
8c Dezember 1969 Heil? Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamte? der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Beklagten und Revisionsklägers ?
Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr»
die XJflHHHIB" und Aktiengesellschaft?
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand: Hans Paul Do Dr o Hellmuth L^|^? Dr 0 Gerhard Wl
Klägerin und Revisionsbeklagte :,
- Prozeßbevollmächtigtor:
2
L
Der II„Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« Dezember. 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr0 Schulze, Fleck und Dr„ Bauer
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 5. März 1968 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewieseno
Von Rechts wegen
Tatbestand:
11 Ml >1 ' ■»'II
Im Aufträge des Beklagten eröffnetc die Klägerin unter Bezugnahme auf die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ER) - Revision 1962 - am 26 „ April 1966 über die UpHMPBaneorporation in als Avisbank (Art* 3 Abs0 2 IR) zugunsten
der Firma SflHP Spppp NppYPP als Begün-
stigter ein unwiderrufliches, bis zu dem 31o Mai 1966 befristetes Dokumenten-Akkreditiv über 274»000 US-Dollar für ein Importgeschäft von 8 „000 amerikanischen Polaroid-Kameraso Für die Auszahlung der Akkreditivsumme waren außer Faktura, vollem Satz der Konnossemente und Zertifikat über die Schiffsklasse (Al) vorzulegen:
"packing list issued and cert^ied correct by the freight forwarder IPHP Corp o Ngp YpP, showing number and models shipped"o
Das Akkreditiv wurde zweimal, hinsicht3.ich des Zahlungsortes und der Zulässigkeit einer Teilvorschif-fung, geändert * Eine dritte Änderung erbat die Avisbank im Aufträge des Verkäufers mit dem Te3.egramm vom 2» Mai
beneficiaries request packing list issued certified by themselves instead H
Der Beklagte, der hiervon Abschrift erhielt, besprach am 4» Mai 1966 die Änderung mit der Klägerin und teilte deren Prokuristen mit, er habe
mit der Verkäuferin fernmündlich gesprochen« Diese wünsche die Änderung, weil sie einen kurzfristig auslaufenden passenden Dampfer der Klasse A 1 an der Hand habe» Die Herstellung und Bestätigung der Packliste durch den Spediteur könne aber bis zu dem Abgang dos Schiffes nicht durchgeführt werden0 Die Beschaffung eines anderen geeigneten Schiffs innerhalb der Verschiffungsfrist und Geltungsdauer des Akkreditivs sei zweifelhaft» Ob der Beklagte in diesem Gespräch der Änderung zugestimmt hat, ist zwischen den Parteien streitig»
Die Klägerin sandte am 4» Mai 1966 an die Avisbank folgendes Fernschreiben:
”»»o we refer your cable dated second and amend doccredit as follows:
packing list may be Issued by beneficiaries insteadLflHBS|^HIH Corporation stop a?.$o LflBVs^H^pcorporation signes forwarders receipt showing number and models shipped is required stop otherwise unchanged
n
. P o.o
o
Im Anschluß hieran sandte die Klägerin am 60 Mai 1966 ein weiteres Fernschreiben an die Avisbank, welches lautet:
n o o o our cable fourth please road well packing list may be issued and certified correct by beneficiaries „„o"„
Das Akkreditiv wurde gegen Einreichung der Dokumente gemäß den vorgenommenen Änderungen unter Vorlage einer von der Begünstigten aufgestellten und bestätigten Packliste und auf Grund einer Spediteur-Übornahmebeseheini-gung mit der Angabe: "Particulars furnished by shipper of goods" von der Klägerin eingelöst„
Als die Partie in Hamburg gelöscht wurde, stellte sich heraus, daß die 42 Kisten keine Kameras, sondern leere Munitionskisten enthielten,, Weitere Ermittlungen ergaben, daß die Firma unter
der angegebenen Anschrift nicht existiert und daß es sich nur um den "Briefkasten" von Betrügern handelt„
Die Klägerin hat vom Beklagten Zahlung des zur Einlösung des Akkreditivs aufgewandten Betrages verlangt und mit der Klage einen Teilbetrag von 50„000 DM geltend gemacht» Sie hat behauptet, die Änderung des Akkreditivs vom 4„ Mai 1966 entspreche einer Weisung des Beklagten, der trotz eines Hinweises ihres Prokuristen daß keine Sicherheit mehr für die
tatsächliche Verschiffung der verkauften Ware bestehe, die Änderung gewünscht habe» Beim Fernschreiben vom 60 Mai 1966 handele es sich um eine bloße Klarstellung0
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Er hat bestritten9 der Änderung vom 4» Mai 1966 vorbehaltlos zugestimmt zu haben» Es habe eine Formulierung gefunden werden sollen, die die Sicherheit bezüglich der Versendung der Ware aufrecht erhielt» Von der Änderung vom 6» Mai 1966 sei er überhaupt nicht unterrichtet worden» Die Klägerin sei wegen der eigenmächtigen Änderung des Akkreditivs schadensersatzpflichtig»
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben» Mit der Revision vorfolgt der Beklagte seinen Kiagabweisungsantrag weiter» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen»
I» Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte mit dem Änderungswunsch der Verkäuferin vom 2» Mai 1966 (Bl» 190 GA) am 4» Mai 1966 einverstanden war, obwohl ihn der Prokurist Schneider der Klägerin darauf hingewiesen hatte, daß keine Sicherheit mehr bezüglich der tatsächlichen Versendung der gekauften Ware bestehe» Daraufhin habe die Klägerin das Akkreditiv durch Erklärung gegenüber der Avisbank am 4» Mai 1966
Die Revision irrt, wenn sie meint, auch nach der Änderung vom 4» Mai 1966 habe noch eine Sicherheit für die Versendung der richtigen Ware durch die Spediteur-Übernahme-Bescheinigung bestanden» Von einer vom Spediteur bezüglich der tatsächlich übernommenen Ware zu erteilenden Bestätigung war im Fernschreiben vom 4» Hai 1966 nicht die Rede» Die Bescheinigung hatte zwar die
verschiffte Anzahl- und- die Modelle der Ware zu ergeben (11 showing number and models")o Die Spediteur-Übernahme-Bescheinigung enthält aber handelsüblich nur die Bezeichnung des Gutes auf Grund der Angaben dos Auftraggebers o Das hebt z,B. § 7 c der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen hervor, indem er bestimmt, daß im Zweifel eine vom Spediteur erteilte Empfangsbescheinigung keine Gewähr für Art, Inhalt, Wert, Gewicht oder Verpackung der Ware enthält „ Diese Tatsache war auch für den Beklagten ohne weiteres ersichtlich, denn wenn der Spediteur eine bestätigte Übernahmebescheinigung ("certified correct") hätte erteilen sollen, wäre der Zweck der Änderung, eine sofortige Verschiffung zu ermöglichen, vereitelt worden , Eine weitere Bestätigung konnte nur auf Grund einer genauen Untersuchung der 42 Kisten auf ihren Inhalt an Hand der Packliste erteilt werden, so daß keine Zeit durch den Verzicht auf eine bestätigte Packliste gespart v/urde, Bei der gewöhnlichen Spediteur-Übernahme-Boscheinigung findet eben nicht anders als beim Konnossement eine "Inspektion", wie sie der Beklagte für notwendig gehalten haben will, nur insofern statt, als die Menge, insbesondere die Zahl der Stücke und auch der äußere Zustand der Güter kontrolliert wird und gegebenenfalls Mängel (zol, bezüglich der Verpackung) vermerkt werden« Eine Kontrolle des Inhalts verschlossener Behältnisse wird nur bei besonderem Auftrag vorgenommen« Das vom Spediteur erteilte "Forwarders Receipt" vom 17« Mai 1966 (Bio 64 GA) mit dem Zusatz: "Particulars as furnished by shippers of goods" entsprach also der in der Änderung vom 4 0 Mai 1966 verlangten Übernahmebescheinigung und mußte von der Klägerin als ordnungsmäßiges Dokument anerkannt werden 0 Iiur durch ein weiteres Dokument neben der Spediteur-Übernahme-
Bescheinigung* das eine Kontrolle der Ware bestätigte, konnte eine Gewähr für den Inhalt der Kisten geschaffen werden» Die Packliste war hierfür nicht geeignet, denn sie konnte nach der Änderung vom 4, Mai 1966 von der Verkäuferin aufgosteilt und "bestätigt11 worden (vgl. Packing List Bl» 65 a GA)» Gerade wenn mit der Revision davon ausgegangen wird, daß die Akkreditivänderung vom 4» Mai 1966 für den Beklagten verbindlich war.
sich, daß der Beklagte auf eine Sicherheit durch irgendein Zertifikat des Spediteurs verzichtet hat» Eine Kontrolle durch einen unabhängigen Dritten, welche Ware tatsächlich verschifft wurde, fand bereits nach dem Fernschreiben vom 4, Mai 1966 nicht mehr statt» Das Be-
rufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte vom Prokuristen SflHHP auf diese Lage hingewiesen worden ist» Es mag sein, daß sich der Prokurist von dem
Erfordern einer Übernahmebescheinigung des Spediteurs,
von der im Akkreditiv nicht die Rede gewesen war, fälschlich eine gewisse Sicherung vor betrügerischem Versand versprochen hat» Auch die Klägerin hätte auf eine solche bedacht sein müssen, denn sie war für den Gegenwert des Akkreditivs vom Beklagten nicht gedeckte Das Berufung ge rieht lehnt es aber ab, aus der Einfügung der Spediteur Übernahme-Bescheinigung zu schließen, daß der Beklagte seine Zustimmung zur Änderung von der Aufrechtorhaltung einer Warenkontrolle durch den Spediteur abhängig gemacht hat. Dies wäre auch mit dem Sinn der Änderung, die Verschiffung zu beschleunigen, nicht verträglich gewesen» Ein Irrtum des Beklagten über die fragweite der nunmehr verlangten Spediteur-übernahme-Bescheini-gung wäre ein unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund,
Die Revision betrachtet hiernach zu Unrecht das Fernschreiben vom 6, Mai 1966 als eine weitere eigen-
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mächtige Änderung der Akkreditivbedingungen durch die Klägerin» Dieses Fernschreiben stellt nur entsprechend dem Telegramm der Avisbank vom 2» Mai 1966 klar ("please read"), daß die Packliste "may be issued and certified correct by beneficiaries"„ Dagegen ändert es nichts bezüglich der Ubernahmebescheinigung, die weiterhin entsprechend dem Fernschreiben vom 4» Mai 1966 unbestätigt sein konnte» Es wurden nur die Worte "and certified correct" für die Packliste nachgetragen, die in der Akkre-ditivänderung vom 4» Mai 1966 fehlten „ Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte der Erteilung des Zertifikats für die Packliste seitens der Verkäuferin zugestimmto Das Erfordernis eines unbestätigten und deshalb für die Warenkontrolle bedeutungslosen "Forwarders Receipt" blieb bestehen und wurde später erfüllt (Anlage 28 Bl» 64)o
IIo Der Beklagte kann auch nicht geltend machen , er sei von der Klägerin falsch beraten worden „ Denn das Berufungsgericht stellt fest, daß er darauf hingewiesen worden sei, mit der Änderung entfalle die Sicherheit hinsichtlich der Kontrolle der Warenversendung 0 Die Beteiligten vertrauten offensichtlich darauf, es mit einer seriösen Verkäuferin zu tun zu haben, und verzichteten auf die ursprünglich vorgesehene Sicherheit durch ausreichende Dokumente»
IIIo Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Zeugen SflflHHp und mjpentgegen dem Antrag des Beklagten nicht erneut vernommen, obwohl der Beklagte behauptet hatte, die Zeugen hätten ihre Aussagen miteinander abgesprochen» Der Zeuge W^PPhatte ausgesagt, er habe vor seiner Vernehmung mit dem Zeugen SpHHHP über die Angelegenheit gesprochene
Der* Beklagte hätte, falls er gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen hieraus Bedenken herloiten wollte, ihre Beeidigung beantragen können» Eine erneute Vernehmung konnte das Berufungsgericht nach seinem Ermessen ablehnen » Die Feststellung über den Hinweis.auf den Verlust der Sicherheit durch Warenkontrolle beruht auch allein auf der Aussage des Zeugen so daß es auf die gegen
die Glaubwürdigkeit des Zeugen vorgebrachten
Umstände nicht ankommen konnte» Das Berufungsgericht hat im übrigen die Bedenken, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen aus ihrer Beteiligung an der Sache erhoben worden'könnten, genügend gewürdigt, aber für nicht durchgreifend erachtet»
Dr» Kuhn Liesecke Dr» Schulze Fleck Br» Bauer