Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» November 1968 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr«, Kuhn und der Bundesrichter Biesecke, Dr« Schulze, Pieck und Dr0 Schubath für Recht erkannt: Die Klägerin und ihr Bruder Paul waren Miteigentümer zu je 1/6 des im Seeschiffsregister des Amtsgerichts Hamburg Band 57 Blatt 9408 eingetragenen Motorschiffs ’'BA1'» Sie bildeten mit den drei Beklagten eine Partenreederei o Durch'notariellen Vertrag vom 29o März 1961 (Register Nr« 640/61 des Notars Pritz DflBI in Hamburg) setzten sie sich mit den drei Beklagten in der Weise auseinander, daß sie ihnen ihre Mftteigentumsanteile an dem Motorschiff zu gleichen lei-len übertrugen. trages ist aber eine Schiffspart« Die Klägerin sollte au3 der Partonreederci ausscheiden« Bas Ausscheiden aus einer Partenreederei vollzieht sihh durch Veräuase-rung der Schiffspart (§ 503 HGB)« Die Veräusserung einer Schiffspart ist etwas anderes als die Veräusserung des Bruchteilseigentums an einem Schiff« Sie ist formfrei zulässig und bedarf keiner Auflassung, jedoch der Eintragung ins Schiffsregister (§ 503 Abs« 1 Satz 2 HGB)« Bei einer Partonroederei ist es auch rechtlich nicht möglich, das bloße Eigentum an einem Schiff zu übertragene Vielmehr kann nur die Schiffspart als Ganzes veräussert werden (vglo Schape-Abraham, Das deutsche Seerecht 3» Aufl» § 503 Anm0 2; Yfüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht 3« Auflo So 159)o Der Vertrag vom 29» März 1961 ist daher dahin auszulegen, daß die Schiffspart der Klägerin an die Beklagten veräussert werden sollte« Im Palle des Ausscheidens eines Partenreeders kommt es nicht zu einer Auseinandersetzung v/ie beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personal-gescllschafto Soweit der Vertrag vom 29» März 1961 von einen "AuseinandersetzungsguthaÖen" spricht, kann daher nur das Entgelt für die Schiffspart gemeint sein0 Daraus folgt zwingend, daß die Klägerin die MAuseinander set zungsbilanz" nicht zu unterschreiben hatte und daß der Betrag von 8 246,11 DM, der nach § 2 Buchst« b des Vertrages eine Woche nach "Peststellung der Auseinandersetzungsbilanz” fällig sein sollte, auch fällig ist« II« Aber auch der Betrag von 62 500 DM, der aus einem von der deutschen Schiffsbeleihungabank zu gewährenden Hypothekendarlehen gezahlt werden sollte, ist inzv/i-schen fällig geworden, weil es die Beklagten schuldhaft unterlassen haben, die Auszahlung der Darlehens-summc herbeizuführen, was ihnen auch ohne Mitwirkung der Klägerin und ihres Bruders möglich gewesen wäre« Insoweit mag davon ausgegangen v/erden, daß die Voraussetzungen, an deren Erfüllung die Deutsche Schiffsbeleihungabank die Gewährung eines Darlehens von 125 000 DM geknüpft hatte, auch Bestandteil des Vertrages vom 29® März 1961 geworden sind« 1* Die Beklagten waren in der läge, die von der Bank geforderte "Auseinandersetzungsbilanz" vorzulegen o Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß die Bank eine unterschriebene Bilanz und damit etwas anderes gefordert habe, als .im Vertrage vom 29, März 1961 zwischen den Partenreedern vereinbart worden ist« In § 1 dieses Vertrages ist ausdrücklich gesagt, daß die "Auseinander setzungsbilanzu von dem Betriebsberater Botifc "mit verbindlicher Wirkung für alle Beteiligten" aufzustel-lcn ist. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Deutsche Schiffsbeleihungsbank mit Rücksicht auf diese Vertragsabrede der.Partenreeder das Darlehen auf Vorlage der von Bo^^t "für alle Beteiligten verbindlich festge3tellten Auseinandersetzungsbilanz" ausgezahlt haben würde. Hierfür war eine von einem Dritten für die Partner dos Vertrages vom 29, März 1961 verbindlich festgestellte Bilanz nicht minder geeignet als eine von den Partenroedern unterschriebene Bilanz, Keinesfalls stand es den Beklagten zu, hierüber anstelle der Bank zu entscheiden und es zu unterlassen, der Bank die von Boldt festgestellte Bilanz einzureichen und das vorgesehene Darlehen zu erbitten, Da das Motorschiff "BflB1 Miteigentümern gehörte, hätten alle ihre Zustimmung zur Löschung geben müssen» Erst wenn diese Zustimmung in Form des § 37 SchRegO vorlag, hätte der Löschungsäntrag auch von einem einzelnen Miteigentümer gestellt werden können» Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht in diesem Punkt einen unrichtigen Standpunkt vertritt» Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin erklärt (vgl0 S» 4 ihres Schriftsatzes vom 28» Juni 1966, Bl» 85 GA), der Notar könne dem Registergericht die "Auflassung" schon dann einreichen, wenn eine feste, unwiderrufliehe Auszahlungszusage der Deutschen Schiffsbeleihungsbank vorliege» Das Berufungsgericht nimmt, wenn auch ohne nähere Begründung, an, die Beklagten hätten ohne Mitwirkung der Klägerin eine solche Darlehenszusage erlangen können, wenn sie der Deutschen Schiffsbeieihungsbank die von Boflfc fcstgestclltc "Auseinandersetzungsbilanz", Ver-mögensstatus und die Löse hung sb ewi11igungen der Hypothekengläubiger vorgelegt hätten» Es hätte diese Annahme damit begründen können, daß die Deutsche Schiffsbeleihungsbank die Gewährung eines Darlehens von 125 000 DM mit Schreiben vom 28« März 1961 in Aussicht gestellt hatte und jeder Anhalt dafür fehlt, daß sie bei Vorlegung der eben erwähnten Unterlagen nicht zur Erteilung eines verbindlichen Auszahlungsversprechens zu gewinnen gewesen wäre«
2031 070 Nachschlagewerk: ja BG-HZ s nein HGB § 489 Zum Wesen der Partenreederoi BGH, Urt, v, 11o November’ 1968 - II ZR 60/67 - HamburS Xß Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ILZ5_§o/67 URTEIL Verkündet am 11o November 1968 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit lo der Partenreederin Anna Irinchen Juliane Di gebe Emm 9, PÄ £«■ 2 o der Partenreedorin Irma Meta Auguste Al EVBiflfe? HHUdamm 3o der Partenreederin Juliane Johanne Alwine Beklagten und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen !, Hl die Hausfrau Anna geb«, F( Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - 2 h i / Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11» November 1968 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Dr«, Kuhn und der Bundesrichter Biesecke, Dr« Schulze, Pieck und Dr0 Schubath für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9« Pebruar 1967 wird zurückgev/iesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu trageno Von Rechts wegen % Die Klägerin und ihr Bruder Paul waren Miteigentümer zu je 1/6 des im Seeschiffsregister des Amtsgerichts Hamburg Band 57 Blatt 9408 eingetragenen Motorschiffs ’'BA1'» Sie bildeten mit den drei Beklagten eine Partenreederei o Durch'notariellen Vertrag vom 29o März 1961 (Register Nr« 640/61 des Notars Pritz DflBI in Hamburg) setzten sie sich mit den drei Beklagten in der Weise auseinander, daß sie ihnen ihre Mftteigentumsanteile an dem Motorschiff zu gleichen lei-len übertrugen. Nach § 1 des notariellen Vertrages sollte das "Auseinandersetzungsguthaben" der beiden ausscheidenden Miteigentümer durch eine auf den 31« März 1961 aufzu-stellcndc Auseinandersetzungsbilanz festgestellt werden, in der das Schiff mit einem Verkehrswert von 650 000 DM angesetzt werden sollte und in der außer den auf dem Schiff ruhenden Verbindlichkeiten die Einnahmen und Ausgaben bis zu dem "BilanzStichtag” berücksichtigt werden sollten« Es bestand ferner Einverständnis darüber, daß die "Auscinandersetzungsbilanz," von dem Betriobsberater Gerd mit verbindlicher Wirkung für alle Beteilig- ten festgestellt werden sollte« Nach § 2 des Vertrages waren von dein nach vorläufiger Schätzung je ca« 85 000 DM betragenden "Auseinandersetzungs-Guthaben” je 20 000 DM sofort an die Klägerin und ihren Bruder auszuzahlen, was auch geschah« Weitere je 62 500 DM sollten aus einem Schiffshypothe-kendarlehen der Deutschen Schiffsbeleihungsbank AG erbracht werden« Die Darlehenssumme (125 000 DM) sollte zu treuen Händen des beurkundenden Notars gezahlt werden, der ermächtigt wurde, je 62 500 DM an die Klägerin und ihren Bruder nach Eintragung der Eigen- tumsänderung und der noch zu bewilligenden Schiffshypo-thclc auszukehren« Der Restbetrag des "Auseinandersetzungs-guthabens” solle innerhalb einer Woche nach Feststellung der "Auseinandersetzungsbilanz" zur Zahlung fällig sein« Der Vertrag enthält ferner eine "Auflassung" zu Gunsten der Beklagten, die jedoch von dem beurkundenden Notar noch nicht ausgefertigt worden ist« Der Umschreibungsantrag ist beim Schiffsregister noch nicht gestellt« Die Deutsche Schiffsbeleihungsbank A G hatte sich mit Schreiben vom 280 März 1961, gerichtet an die Beklagte zu 2, bereit erklärt, das gewünschte Hypothekendarlehen zu gewähren«, In dem Schreiben heißt es weiters "Wir gehen dabei davon aus, daß die uns zur Prüfung vorzulcgendo Auseinandersetzungsbilanz sowie die persönlichen Vermögcnsstatusse von Ihnen und Ihren verbleibenden Miteigentümern äußer den vorerwähnten Belastungen keine weiteren wesentlichen Schulden enthalten werden«, Die Auszahlung des neuen Darlehns kann nach dinglicher Besicherung unseres neuen Darlehns auf MS "Bflb” erfolgen, was zweckmäßigerweise zur Voraussetzung haben dürfte, daß Sie und Ihre beiden Schwestern zuvor schon als alleinige Eigentümerinnen des Schiffes eingetragen worden sind«, Zur Sicherstellung für Ihre abzufindenden Geschwister wird es daher am einfachsten sein, wenn Sie uns zu gegebener Zeit einen unwiderruflichen Zahlungsauftrag .erteilen, den Gegenwert des Darlehns an diese zu überweisen«,” Das Hypothekendarlehen ist bisher nicht bewilligt worden«, Ara 27 o Oktober 1961 erstellte Boflp die "Auseinan-dersetzungsbilanz”• Aus ihr ergibt sich ein Guthaben der Klägerin von 90 746,11 DM«, Das Motorschiff war mit verschiedenen Schiffshypotheken belastet0 Davon wurden die ersten bis zu dem 14o Januar 19649 weitere bis zu dem 29® Dezember 1965 und die letzten bis zu dem 23® Februar 1966 zurückgezählt O Die Klägerin verlangt mit der Klage die Auszahlung ihres restlichen "Auseinandersetzungsguthabens” von 70 746,11 DM nebst 4 & Prozeßzinsen, während die Beklagten den Anspruch für noch nicht fällig halten, weil die neue Hypothek mangels Mitv/irkung der Klägerin an der Schaffung der Voraussetzungen hierfür noch nicht habe auf genommen v/erden können 0 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Die Berufung der Beklagten war erfolglos« Mit der Revision verfolgen Sie ihren Antrag auf Klagabweisung weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet« Die Revision ist nicht begründet0 Die Verurteilung der. Beklagten nach dem Klageantrag begegnet keinen Bedenken« Die Beklagten schulden der Klägerin den oingeklagten Betrag als Gegenleistung für die Veräußerung ihrer Schiffspart« Die Klageforderung ist auch fällig« I« Der Vertrag vom 29« März 1961 spricht zwar von der Übertragung eines Miteigentumsanteils an dem Motorschiff und von Auflassung« Gegenstand des Ver- trages ist aber eine Schiffspart« Die Klägerin sollte au3 der Partonreederci ausscheiden« Bas Ausscheiden aus einer Partenreederei vollzieht sihh durch Veräuase-rung der Schiffspart (§ 503 HGB)« Die Veräusserung einer Schiffspart ist etwas anderes als die Veräusserung des Bruchteilseigentums an einem Schiff« Sie ist formfrei zulässig und bedarf keiner Auflassung, jedoch der Eintragung ins Schiffsregister (§ 503 Abs« 1 Satz 2 HGB)« Bei einer Partonroederei ist es auch rechtlich nicht möglich, das bloße Eigentum an einem Schiff zu übertragene Vielmehr kann nur die Schiffspart als Ganzes veräussert werden (vglo Schape-Abraham, Das deutsche Seerecht 3» Aufl» § 503 Anm0 2; Yfüstendörfer, Neuzeitliches Seehandelsrecht 3« Auflo So 159)o Der Vertrag vom 29» März 1961 ist daher dahin auszulegen, daß die Schiffspart der Klägerin an die Beklagten veräussert werden sollte« Im Palle des Ausscheidens eines Partenreeders kommt es nicht zu einer Auseinandersetzung v/ie beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personal-gescllschafto Soweit der Vertrag vom 29» März 1961 von einen "AuseinandersetzungsguthaÖen" spricht, kann daher nur das Entgelt für die Schiffspart gemeint sein0 Das Entgelt sollte durch, v/ie os in dem Vertrage vom 29o März 1961 heißt, eine Auseinandersetzungsbilanz festgestollt werden« Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß diese Bilanz keine Bilanz im bilanztechnischen Sinne sein sollte, sondern der Bestimmung des Entgelts für die Schiffspart diente« Das entspricht dem § 1 des Vertrages vom 29» März 1961« Daraus folgt zwingend, daß die Klägerin die MAuseinander set zungsbilanz" nicht zu unterschreiben hatte und daß der Betrag von 8 246,11 DM, der nach § 2 Buchst« b des Vertrages eine Woche nach "Peststellung der Auseinandersetzungsbilanz” fällig sein sollte, auch fällig ist« II« Aber auch der Betrag von 62 500 DM, der aus einem von der deutschen Schiffsbeleihungabank zu gewährenden Hypothekendarlehen gezahlt werden sollte, ist inzv/i-schen fällig geworden, weil es die Beklagten schuldhaft unterlassen haben, die Auszahlung der Darlehens-summc herbeizuführen, was ihnen auch ohne Mitwirkung der Klägerin und ihres Bruders möglich gewesen wäre« Insoweit mag davon ausgegangen v/erden, daß die Voraussetzungen, an deren Erfüllung die Deutsche Schiffsbeleihungabank die Gewährung eines Darlehens von 125 000 DM geknüpft hatte, auch Bestandteil des Vertrages vom 29® März 1961 geworden sind« Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Solschen Darlehens warens 1« die Vorlegung einer " Auseinander set zungsbilanz11, 2« die Vorlegung eiues persönlichen Vernögensstatus jedes der drei Beklagten und 3o die dingliche Absicherung des Darlehens, wozu wahrscheinlich die Löschung der eingetragenen Schiffshypotheken gehörteo Dabei hatte es die Deutsche Schiffsbeleihungabank für zweckmässig erklärt, daß die drei Beklagten vor Auszahlung des Darlehens als alleinige Eigentümerinnen des Schiffes eingetragen würden und hervorgehoben, daß es zur Sicherung der "abzufindenden^eschwister am einfachsten sei, der Bank einen unwiderrufliehen Auftrag zu erteilen, die Darlehensvaluta an diese zu überweisen« 1* Die Beklagten waren in der läge, die von der Bank geforderte "Auseinandersetzungsbilanz" vorzulegen o Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß die Bank eine unterschriebene Bilanz und damit etwas anderes gefordert habe, als .im Vertrage vom 29, März 1961 zwischen den Partenreedern vereinbart worden ist« In § 1 dieses Vertrages ist ausdrücklich gesagt, daß die "Auseinander setzungsbilanzu von dem Betriebsberater Botifc "mit verbindlicher Wirkung für alle Beteiligten" aufzustel-lcn ist. Es kann davon ausgegangen werden, daß die Deutsche Schiffsbeleihungsbank mit Rücksicht auf diese Vertragsabrede der.Partenreeder das Darlehen auf Vorlage der von Bo^^t "für alle Beteiligten verbindlich festge3tellten Auseinandersetzungsbilanz" ausgezahlt haben würde. Die Bank wollte sich damit eine Übersicht über den Vermögensstand der Partenreederei verschaffen. Hierfür war eine von einem Dritten für die Partner dos Vertrages vom 29, März 1961 verbindlich festgestellte Bilanz nicht minder geeignet als eine von den Partenroedern unterschriebene Bilanz, Keinesfalls stand es den Beklagten zu, hierüber anstelle der Bank zu entscheiden und es zu unterlassen, der Bank die von Boldt festgestellte Bilanz einzureichen und das vorgesehene Darlehen zu erbitten, 2, Die Beklagten behaupten selbst nicht, daß sie ihren Vermögensstatus der Bank nicht hätten vorlegen können. 3. Eio zunächst valutierten Schiffshypotheken sind unstreitig seit dem 23» Februar 1966 zurückgezahlt o Die Beklagten hätten diese Hypotheken ohne Mitwirkung der Klägerin löschen lassen können» Nach § 35 SchRegO darf eine zunächst valutierte Schiffshypothek im Wege der Berichtigung allerdings nur mit Zustimmung des Eigentümers gelöscht werden» Da das Motorschiff "BflB1 Miteigentümern gehörte, hätten alle ihre Zustimmung zur Löschung geben müssen» Erst wenn diese Zustimmung in Form des § 37 SchRegO vorlag, hätte der Löschungsäntrag auch von einem einzelnen Miteigentümer gestellt werden können» Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht in diesem Punkt einen unrichtigen Standpunkt vertritt» Es gab aber einen Yfeg, auf dem die Beklagten ohne Mitwirkung der Klägerin die Löschung der nicht mehr valutierten Schiffshypotheken erreichen konnten» Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin erklärt (vgl0 S» 4 ihres Schriftsatzes vom 28» Juni 1966, Bl» 85 GA), der Notar könne dem Registergericht die "Auflassung" schon dann einreichen, wenn eine feste, unwiderrufliehe Auszahlungszusage der Deutschen Schiffsbeleihungsbank vorliege» Das Berufungsgericht nimmt, wenn auch ohne nähere Begründung, an, die Beklagten hätten ohne Mitwirkung der Klägerin eine solche Darlehenszusage erlangen können, wenn sie der Deutschen Schiffsbeieihungsbank die von Boflfc fcstgestclltc "Auseinandersetzungsbilanz", Ver-mögensstatus und die Löse hung sb ewi11igungen der Hypothekengläubiger vorgelegt hätten» Es hätte diese - 10 Annahme damit begründen können, daß die Deutsche Schiffsbeleihungsbank die Gewährung eines Darlehens von 125 000 DM mit Schreiben vom 28« März 1961 in Aussicht gestellt hatte und jeder Anhalt dafür fehlt, daß sie bei Vorlegung der eben erwähnten Unterlagen nicht zur Erteilung eines verbindlichen Auszahlungsversprechens zu gewinnen gewesen wäre« Unstreitig sind die Döschungsbev/illigungen sämtlicher Hypothekengläubiger in Händen der Beklagten« Sie waren auch in der läge, die “Auseinandersetzungsbilanz” und die Vermögensstatus3e vorzulegen« Hätten die Beklagten aber bei Vorlage dieser Urkunden die unwiderrufliche Zusage eines Darlehens von 125 000 DM erhalten können, so hätten sie die Möglichkeit gehabt, eine solche Erklärung der Bank dem Notar vorzuweisen« Dieser hätte dann mit Rücksicht auf die Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 28« Juni 1966, als “Sicherstellung” genüge ihr eine unwiderrufliche Darlehenszusage der Bank, die Eintragungsanträge steilen dürfen« Das Registergericht hätte dann die Beklagten als alleinige Eigentümer eingetragen und auf Grund ihrer alleinigen Bewilligung die nicht mehr valutierten Hypotheken loschen und 125 000 DM als Hypothek zugunsten der Deutschen Schiffsbeleihungsbank eintragen können und müssen« Auf diese Weise hätten die Beklagten die Auszahlung der Darlehensvaluta an die Klägerin erreichen können« Da sie diesen Weg nicht beschritten haben, müssen sie sich in Anwendung des Grundgedankens des § 162 BGB so behandeln lassen, als v/are die Auszahlung eines Darlehens von 125 000 DM möglich gewesen«. Das Berufungsgericht hat sie daher zu Recht auch zur Zahlung eines Betrages von 62 500 DM verurteilt« Dr.Kuhn Biesecke Dr«, Schulze Pieck Dr„Schubatb