Der XIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1, Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Fischer und der Bundesrichter Dre Kuhn«, Li es ecke, DrQ Bukow und Fleck für Recht erkannti Die Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8.o Dezember 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen„ Von Rechts wegen Tatbestandt Die Klägerin war seit dem 1» März 1955 bei der Beklagten gegen unmittelbare Vermögensschäden versichert, die ihr durch einen näher bestimmten Teil Ihrer Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt wurden (Vertrauensschadenversicherung in Form einer unbenannten Personen-G-arantie~Versicherung) o Die Klägerin wurde während des Versicherungszeitraumes in folgenden Fällen geschädigt: Bie Beklagte lehnte eine Entschädigung der Klägerin ab und trat vom Vertrage zurücko Beides begründete sie damit, daß die Klägerin entgegen der bei Vertragsschluß abgegebenen Erklärung über laufende Revisions- und Kontroll-maßnahmen ihr Personal völlig unzureichend überwacht und dadurch die Veruntreuungen ermöglicht habe» die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Personen-Garantie-Versicherungen zugrunde0 Ber A n t r a g auf Abschluß der Versicherung enthält eine Reihe von Prägen, die mit den Antworten der Klägerin u.a», wie folgt, lauten: "Kontrpllmaßnahmen Die von der Versicherungsnehmerin in ihrem Schreiben vom 26, Februar 1955 angegebenen Kontrollmaßnahmen gelten als wesentlicher Bestandteil dieses Versicherungsvertrages ," Ob aus der Verletzung dieser Obliegenheit durch .die Klägerin die - nicht ausdrücklich vereinbarte - Leistungsfreiheit der Beklagten folge, könne, wie das Berufungsgericht ausführt, dahinstehen. Io Der Versicherungsnehmer hat nach § 16 Abs. 1 VVG dem Versicherer bei Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die geeignet sind, auf •den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Denn Gegenstand der von den Parteien abgeschlossenen Versicherung ist der Schutz des Versicherungsnehmers gegen Vermögensschäden, die ihm aus Veruntreuungen der "Vertrauenspersonen" drohen, das sind alle in die Versicherung eingeschlossenen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers (hier rund 500 Personen), die unterschrifts- oder verfügungsberechtigt sind, Bücher oder wichtige Aufzeichnungen führen, Geld oder V/aren verwalten oder befördern oder diese Aufgaben auf Grund ihrer Dienststellung an sich ziehen und tatsächlich ausüben können (vgl. 3ichorung eingeschlossen, Bei dieser Versicherungsform ob liegt os allein dem Versicherungsnehmer;, die ’'Vertrauens-Personen” hei ihrer Einstellung zu Überprüfen und während ihrer Tätigkeit laufend zu überwachen (von Halera aaO 105) Die Kontrollraaßnahmen des Versicherungsnehmers bestimmen danach maßgeblich den konkret e n Umfang der, versicherten Gefahr, Hierüber muß der Versicherer zuverlässig Bescheid wissen, bevor er sich Uber den Abschluß und den Inhalt einer unbenannten Personen-Garantie-Ver-sicherung schlüssig wird. Darin liegt die weitreichende Bedeutung der im Versicherungsantrag gestellten fragen nach den eingeführten Kontrollmaßnahraen und ihrer Beantwortung durch das Schreiben der Klägerin vom 26, februar 2„ Die Dichtigkeit oder Unrichtigkeit einer vorvertraglichen Anzeige ist durch einen Vergleich festzustellen, Die läge , wie sie sich nach der Erklärung des Versicherungsnehmers darstellt, ist mit der Lage, die tatsächlich vorhanden gewesen ist, zu vergleichen. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist das Berufungsgericht verfahren, als es die Angaben der Klägerin vom 26 o Februar 1955 unter Berücksichtigung der damit beantworteten Fragen der Beklagten nach Art und Zahl der e i n g e führten Kontrollmaßnahmen ausgelegt und auf diese Weise rechtlich fehlerfrei den Inhalt und die Bedeutung der vorvertraglichen Anzeige ermittelt hat. b.) Das Berufungsgericht hat für die aufgedeckten Veruntreuungen festgestellt, daß jahrelang weder laufende Kausenrevisionen noch überraschende Dagerkontrollen.durchgeführt worden seien, die tatsächlichen Kontrollmaßnahmen auch: -nicht annähernd den im Schreiben der Klägerin vom 26. Diese rechtlich einwandfreien Feststellungen beziehen sich zwar auf die Zeit der Schadenfälle - 1958 bis 1961 - p treffen aber nach dem Vorbringen der Klägerin auch für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des VortragSöcliluc-ses zu. 3» Bas Berufungsgericht hat weiter noch geprüft, ob Umstande vorliegen, die nach § 16 Abs, 3 W6, den Rücktritt der Beklagten vom Vertrage aussehlioßen oder ihrer daraus folgenden Beistungsfreiheit nach § 21 VVG-entgegenstehen» Solche Umstände seien jedoch, wie das Berufungsgericht näher darlegt, nicht gegeben» Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden» IV» Der danach eingetretcnen Leistungsfreiheit der Beklagten kann die Revision nicht entgegenhalten, die unzureichenden Kontroliraaßnahmen der Klägerin seien ohne rechtliche Bedeutung, weil die Beklagte nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ( B Nr» 1) Versicherungsschutz "ohne .Rücksicht auf etwaige fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer (also auch Verzicht auf Einwendungen aus fahrlässiger Auswahl und Überwachung)" zu gewähren habe» Der Einwand ist allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil besondere Versicherungsbedingungen grundsätzlich den allgemeinen Versicherungsbedingungen Vorgehen (vgl» Bruck/ Möller, VV& 8» Aufl» Einl» Anm» 32; Brölss, VVGr 16» Aufl» Vorbem» III Al)» Denn das Schreiben der Klägerin vom 26» Februar 1955 ist nicht als "besondere Versicherungsbedingung", sondern als vorvertragliche Anzeige entscheidungserheblich geworden» Hiernach geht es allein darum, ob die Klägerin ihre vorvertragliche Anzeigepflicht ordnungsgemäß erfüllt hat und sieh darauf Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen - hier der darin näher geregelte Haftungsumfang des Versicherers - auswirken können» Bas ist ausgeschlossen, weil die gesetzliche Obliegenheit der vorvertraglichen Anzeige bis zu dem Vertragssc hui u ß zu erfüllen ist, die Versicherungsbedingungen hingegen erst mit dem Wirksam-
; 2041 005 /f BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II_J5R
URTEIL Verkündet am
lo Februar 1968 Heil j
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Actien-G-esellschaft der GJ
vorm« Ferdo Hj^P vortroten durch ihren Vorstand Niels Dipl B -Jfhg o Leo und Waltei'
DI
von
Klägerin und RevisionsklägerinP
- Prozcßbevollmächtdgtei
Rechtsanwälte Proio und Dr0 fllHP-
gegen
UflHHHHHBfe-G-esellschaft
5 vertreten durch Direktor Assessor Yf0R,
die S\
in W| _____
als Hauptbevollmächtigten für die Bundesrepublik DeutschlandP
Beklagte und RevisionsbeklagtoP
- Prozeßbevollmächtigte;
Rechtsanwälte Dr< und Dr,
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Der XIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1, Februar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Fischer und der Bundesrichter Dre Kuhn«, Li es ecke, DrQ Bukow und Fleck
für Recht erkannti
Die Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8.o Dezember 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen„
Von Rechts wegen
Tatbestandt
Die Klägerin war seit dem 1» März 1955 bei der Beklagten gegen unmittelbare Vermögensschäden versichert, die ihr durch einen näher bestimmten Teil Ihrer Arbeitnehmer vorsätzlich oder fahrlässig zugefügt wurden (Vertrauensschadenversicherung in Form einer unbenannten Personen-G-arantie~Versicherung) o Die Klägerin wurde während des Versicherungszeitraumes in folgenden Fällen geschädigt:
lo Bin Buchhalter unterschlug von ihm
verwaltete Mietgelder in Höhe von etwa 24*000 DM«,
2. Bin Lagerverwalter (MflM entwendete Freradwaro im Werte von annähernd 48 0 000 DMP
5a Bin Lagerist, ein Lagermeister und ein Pförtner (Be^p, und Seientwendeten gemein-
schaftlich Flachglas im Y/erte von 25 «740 DM»
4o Ein Angestellter und ein Vorarbeiter (Lef^^ und PlflmffBIV) entwendeten gemeinschaftlich etwa 182o000 Flaschen im Werte von rund 27.500 DMo
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Bie Beklagte lehnte eine Entschädigung der Klägerin ab und trat vom Vertrage zurücko Beides begründete sie damit, daß die Klägerin entgegen der bei Vertragsschluß abgegebenen Erklärung über laufende Revisions- und Kontroll-maßnahmen ihr Personal völlig unzureichend überwacht und dadurch die Veruntreuungen ermöglicht habe»
Die Klägerin verlangt mit der Klage die Zahlung einer Entschädigung von 24«400 DM ( 4 x 60100 BM als Teilbetrag für Jeden Schadenfall)<>
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen«. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilso Bie Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels,,
die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Personen-Garantie-Versicherungen zugrunde0 Ber A n t r a g auf Abschluß der Versicherung enthält eine Reihe von Prägen, die mit den Antworten der Klägerin u.a», wie folgt, lauten:
H 80 a) Was für Kontrollmaßnahmen
Entscheidungsgründ§£
Io Bern Versicherungsverhältnis der Parteien liegen
zu verhüten und baldigst zu entdecken ?
siehe unser Schreiben vom 26o2o55
b) Wie oft und durch wen erfolgt eine Bücher- und Kassenrevision ?
10o a) Wieviel der zu versichernden
Personen erhalten ein Waren lager anvertraut ?
siehe unser Schreiben vom 26o2o55
b) In welchen Zwischenräumen, in welcher Meise und von wem wird das Lager kontrolliert ?
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In dem als Antwort angeführten Schreiben der Klägerin vom 26„ Februar 1955 heißt es:
"Zu dem Antrag möchten wir erläuternd hinzufügen, daß die Überprüfung der von der Versicherung erfaßten Personen bei Einstellung durch Vorlage des polizeilichen Führungszeugnisses und durch Einholung von Auskünften erfolgt o
Unsere Läger werden das ganze Jahr hindurch laufend durch Stichproben kontrolliert, die uns deshalb besonders wertvoll erscheinen, als den Lagerhaltern vorher weder der Zeitpunkt der Kontrolle noch die Art der zu prüfenden Artikel bekannt sindo Die Kontrolle. wird durch unsere eigens mit derartigen Aufgaben betraute Revisionsabteilung durchgeführto Außerdem findet jedes Jahr eine körperliche Bestandsaufnähme statt. Weiterhin nimmt die Revisionsabteilung jeden Monat eine Kassenrevision vor. Wir glauben, daß somit von unserer Seite alles getan wird, um den in Frage kommenden Personen das Gefühl der ständigen Beaufsichtigung zu verleihen,"
Die im Versicherungsschein stehenden "Besonderen Bedingungen" sehen unter Hr, 10 vor:
"Kontrpllmaßnahmen
Die von der Versicherungsnehmerin in ihrem Schreiben vom 26, Februar 1955 angegebenen Kontrollmaßnahmen gelten als wesentlicher Bestandteil dieses Versicherungsvertrages ,"
IIo Das Berufungsgericht hat in Nr, 10 der Besonderen Bedingungen keine objektive Risikobeschränkung, sondern die Vereinbarung einer Obliegenheit gesehen. Ob aus der Verletzung dieser Obliegenheit durch .die Klägerin die - nicht ausdrücklich vereinbarte - Leistungsfreiheit der Beklagten folge, könne, wie das Berufungsgericht ausführt, dahinstehen. Denn auf eine etwaige Leistungsfreiheit könne
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sich die Beklagte jedenfalls nicht berufen, v/eil sie das VersicherungsVerhältnis nicht innerhalb der in § .6 Abs* 1 Satz 3, VVG vorgeschriebenen Monatsfrist gekündigt habe«,
Bas Berufungsgericht legt alsdann eingehend dar? daß die tatsächlichen Kontrollmaßnahmen der Klägerin zur
Zeit der vier Schadenfälle entscheidend hinter den im Schreiben vom 26„ Februar 1955 angegebenen Sicherungs-maßnahmen zurückgeblieben seien«, Für die rechtliche Beurteilung gebe es zwei Möglichkeiten: Entweder sei die Barstellung vom 26«, Februar 1955 seinerzeit zutreffend gewesen; dann falle der Klägerin eine nachträgliche Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23, 25 WG zur Last o Oder das Schreiben vom 26.. Februar 1955 sei damals bereits inhaltlich unzutreffend gewesen; dann habe die Klägerin gefahrerhebliche Umstände unrichtig angezeigt (§§ 16, 17 WO) und die Beklagte sei zu Recht fristgemäß (§ 20 WCf) vom Vertrage zurückgetreten. In beiden Fällen sei die Beklag-
Bem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß das Schreiben der Klägerin vom 26«, Februar 1955 einmal den Inhalt einer Besonderen Bedingung (Nr«, 10) bildet, insoweit'aber nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen kann, zu dem anderen als Antwort auf die im Versicherungsantrag gestellten Fragen eine vorvertragliche Anzeige darstellt o Bie Barlegungen des Berufungsgerichts zur Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht tragen zusammen mit dem Vorbringen der Klägerin die angefochtene Entscheidung«, Bamit sind alle Rügen gegenstandslos, mit denen die Revision die Annahme einer Gefahrerhöhung bekämpft, weil sie die dafür geltenden Vorschriften neben den Bestimmungen der §§ 6, 32 WG nicht für anwendbar hält (vgl«, dazu Prölss VersR 1965? 31)»
III. Io Der Versicherungsnehmer hat nach § 16 Abs. 1 VVG dem Versicherer bei Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die geeignet sind, auf •den Entschluß des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Als ge fahre rhebl ic h gilt dabei im Zweifel ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat {§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG). Das trifft für die hier im Versicherungsantrag gestellten Fragen nach den eingeführten Kontrollmaßnahmen, nach der Art und Häufigkeit der Kassenrevisionen und Lagerkontrollen zu. Von der vollständigen und richtigen Beantwortung dieser Fragen, zu der allein die Klägerin in der Lage v/ar, hing für die Beklagte die Beurteilung des zu übernehmenden Risikos ab. Denn Gegenstand der von den Parteien abgeschlossenen Versicherung ist der Schutz des Versicherungsnehmers gegen Vermögensschäden, die ihm aus Veruntreuungen der "Vertrauenspersonen" drohen, das sind alle in die Versicherung eingeschlossenen Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers (hier rund 500 Personen), die unterschrifts- oder verfügungsberechtigt sind, Bücher oder wichtige Aufzeichnungen führen, Geld oder V/aren verwalten oder befördern oder diese Aufgaben auf Grund ihrer Dienststellung an sich ziehen und tatsächlich ausüben können (vgl. von Halem, Kreditversicherung, 1964? 89). Hierfür kann, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist (Nr. I der Besonderen Bedingungen), eine " unbenannte ” Versicherung vereinbart werden. Die Vertrauenspersonen werden dann nicht namentlich genannt, sondern nur als Zugehörige eines bestimmten Personenkreises näher bezeichnet, insbesondere nach ihrer Tätigkeit. So waren hier z„ B. alle Lagerarbeiter, Lohnzahlungsmeister, Kassenboten und Kraftfahrer, soweit sie mit Geldtransporten beauftragt v/erden, in die Ver-
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3ichorung eingeschlossen, Bei dieser Versicherungsform ob liegt os allein dem Versicherungsnehmer;, die ’'Vertrauens-Personen” hei ihrer Einstellung zu Überprüfen und während ihrer Tätigkeit laufend zu überwachen (von Halera aaO 105) Die Kontrollraaßnahmen des Versicherungsnehmers bestimmen danach maßgeblich den konkret e n Umfang der, versicherten Gefahr, Hierüber muß der Versicherer zuverlässig Bescheid wissen, bevor er sich Uber den Abschluß und den Inhalt einer unbenannten Personen-Garantie-Ver-sicherung schlüssig wird. Darin liegt die weitreichende Bedeutung der im Versicherungsantrag gestellten fragen nach den eingeführten Kontrollmaßnahraen und ihrer Beantwortung durch das Schreiben der Klägerin vom 26, februar
2„ Die Dichtigkeit oder Unrichtigkeit einer vorvertraglichen Anzeige ist durch einen Vergleich festzustellen, Die läge , wie sie sich nach der Erklärung des Versicherungsnehmers darstellt, ist mit der Lage, die tatsächlich vorhanden gewesen ist, zu vergleichen.
a) Was die Beurteilung der Anzeige selbst betrifft, so ist ihr Inhalt nach den allgemeinen Regeln zu ermitteln, die für die Auslegung einer Erklärung gelten. Maßgebend ist die Bedeutung, die der Anzeige objektiv zukommt, Es ist also zu ermitteln, wie die Anzeige von einem vernünftigen und sorgfältigen Beurteiler aufgefaßt werden mußte. Es kommt nicht darauf an, wie sie der Versicherungsnehmer persönlich aufgefaßt hat. Seine Erklärung ist daher unrichtig, wenn ihre objektive Bedeutung mit der Wirklichkeit nicht überoinstimmt, mag er auch die Vorstellung und den Willen gehabt haben, seine Erklärung mit den Tatsachen in Ein-
klang su bringen (Kisch? Handbuch des Privatversicherungs rechts; II: Die lehre von der Versicherungsgefahr? 1920,
266/67)o
Nach den vorstehenden Grundsätzen ist das Berufungsgericht verfahren, als es die Angaben der Klägerin vom 26 o Februar 1955 unter Berücksichtigung der damit beantworteten Fragen der Beklagten nach Art und Zahl der e i n g e führten Kontrollmaßnahmen ausgelegt und auf diese Weise rechtlich fehlerfrei den Inhalt und die Bedeutung der vorvertraglichen Anzeige ermittelt hat.
b.) Das Berufungsgericht hat für die aufgedeckten Veruntreuungen festgestellt, daß jahrelang weder laufende Kausenrevisionen noch überraschende Dagerkontrollen.durchgeführt worden seien, die tatsächlichen Kontrollmaßnahmen auch: -nicht annähernd den im Schreiben der Klägerin vom 26. Februar 1955 angegebenen Kontrollmaßnahmen entsprochen hätten.
Diese rechtlich einwandfreien Feststellungen beziehen sich zwar auf die Zeit der Schadenfälle - 1958 bis 1961 - p treffen aber nach dem Vorbringen der Klägerin auch für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des VortragSöcliluc-ses zu. Denn die Klägerin hat sich wiederholt ~ mündlich in einer Besprechung vom 18. Oktober 1962 und schriftlich in ihrem Schreiben vom 8. November 1962 - darauf berufen9 daß sie ihre Überwachungsmaßnahmen nach Vertragsschluß laufend verbessert habe. Wenn diese Maßnahmen aber gleich-wohl zur Zeit der Schadenfälle noch weit hinter den darüber gemachten Angaben der Klägerin in ihrer Gefahren-zeige zurückgeblieben sind, können sie bei VertragsSchluß nur noch unzulänglicher gewesen sein.
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3» Bas Berufungsgericht hat weiter noch geprüft, ob Umstande vorliegen, die nach § 16 Abs, 3 W6, den Rücktritt der Beklagten vom Vertrage aussehlioßen oder ihrer daraus folgenden Beistungsfreiheit nach § 21 VVG-entgegenstehen» Solche Umstände seien jedoch, wie das Berufungsgericht näher darlegt, nicht gegeben» Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden»
IV» Der danach eingetretcnen Leistungsfreiheit der Beklagten kann die Revision nicht entgegenhalten, die unzureichenden Kontroliraaßnahmen der Klägerin seien ohne rechtliche Bedeutung, weil die Beklagte nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ( B Nr» 1) Versicherungsschutz "ohne .Rücksicht auf etwaige fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer (also auch Verzicht auf Einwendungen aus fahrlässiger Auswahl und Überwachung)" zu gewähren habe» Der Einwand ist allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil besondere Versicherungsbedingungen grundsätzlich den allgemeinen Versicherungsbedingungen Vorgehen (vgl» Bruck/ Möller, VV& 8» Aufl» Einl» Anm» 32; Brölss, VVGr 16» Aufl» Vorbem» III Al)» Denn das Schreiben der Klägerin vom 26» Februar 1955 ist nicht als "besondere Versicherungsbedingung", sondern als vorvertragliche Anzeige entscheidungserheblich geworden» Hiernach geht es allein darum, ob die Klägerin ihre vorvertragliche Anzeigepflicht ordnungsgemäß erfüllt hat und sieh darauf Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen - hier der darin näher geregelte Haftungsumfang des Versicherers - auswirken können» Bas ist ausgeschlossen, weil die gesetzliche Obliegenheit der vorvertraglichen Anzeige bis zu dem Vertragssc hui u ß zu erfüllen ist, die Versicherungsbedingungen hingegen erst mit dem Wirksam-
v/erden ihrer vertraglichen Rechtsgrundlage in Kraft treten, erst von Vertragsschluß an gelten.
Vo Nach alledem erv/eist sich die Revision der Klägerin als unbegründet; sie ist daher zurückzuv/eisen.
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittel fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin zur Last.
Pr» Eischer Pr. Kuhn Pies ecke
Pr. Bukow
Eieck