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BGH

Gericht: BGH

Er ist der Auffassung, er hafte nicht aus den Wechseln, weil die Klägerin ihm einen Kreditauftrag gegeben habe. Hilfsv/eiso trägt er vor, die Klägerin habe sich das Vermögen des Übereignen lassen, sie müsse daher auch für dessen Schulden aufkommen. Soweit die Revision sich gegen die Ablehnung eines Kreditauftrages der Klägerin an den Beklagten und einer Haftung der Klägerin aus § 419 BUB wendet, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 26. II, 1, Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es komme entscheidend darauf an, ob die Klägerin den Beklagten vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben zur Y/ech-selausstellung bewogen habe. unterstellt werden, daß der Status nicht in vollem Umfange richtig gewesen sei und die Klägerin dies habe erkennen können. Für die Entscheidung des Beklagten, die Wechsel auszustellen, sei vielmehr ausschließlich seine Überzeugung maßgebend gewesen', die Klägerin werde weiteren Kredit nicht versagen, weil sie ihm bereits einen größeren Kredit gewährt habe und deshalb an dem Weiteroestehen seines Betriebes interessiert sei. Das Berufungsgericht hat allerdings Erwägungen angeotellt, aus denen es folgert, die Erklärung der Klägerin über den Status sei für den Beklagten völlig unerheblich gewesen. Es ist aber möglich, daß der Beklagte auf die Erklärung der Klägerin vertraut hat, weil er wußte, daß die Klägerin, über die alle Geschäfte des abgewickelt wurden, diesem einen größeren Kredit gewährt hatte und er davon ausgehen konnte, daß die Klägerin sich vor der Hin- Aus der Tatsache, daß der Beklagte insoweit ein Risiko einging, folgt jedoch nicht, daß er auf den günstigen Status des keinen Wert gelegt habe. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen daher nicht die Schlußfolgerung zu, nur die Erkenntnis des Beklagten von der Tatsache, daß die Klägerin F^^^^ einen größeren Kredit gegeben habe und sie an dem Weiterbestehen seines Betriebes interessiert sei, könne für seinen Entschluß entscheidend gewesen sein, die Wechselverbindlichkeiten einsugehen. Die Erklärung der Klägerin über den günstigen Status des F^f^ kann im übrigen auch dann ursächlich gewesen sein, wenn der objektive Status des für die Ent- Es ist möglich, daß der Beklagte vor allem Wert darauf gelegt hat, wie die Klägerin den Status des F^|0 beurteilte. Von dieser Beurteilung konnte abhängen, ob die Klägerin voraussichtlich bald das Y/arenlager des F^p^ für sich in Anspruch nehmen v/erde, aus dessen Verkauf sich der Beklagte die Einlösung der Wechsel durch F{versprach. Die Erklärung der Klägerin über den guten Status könnte daher die Überzeugung des Beklagten von der günstigen Beurteilung der Vermögenslage deo F^IBdurch die Klägerin beeinflußt und Baß diese Schilderung falsch gewesen sei und die Klägerin dies habe erkennen müssen, habe der Beklagte nicht dargelegt. Aus der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des von der Klägerin eingeholten Status folge, für sich allein gesehen, noch nichts. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß der Beklagte diese Behauptung fallen gelassen und statt dessen (und nicht nur hilfsweise) behauptet habe, der Beklagte habe die Unrichtigkeit des Status erkennen müssen. Das Berufungsgericht geht vielmehr davon aus, daß der Beklagte der Klägerin vorsätzliches Handeln zur Last gelegt hat; es hat ausgeftihrt, es komme entscheidend darauf an, ob die Klägerin den Beklagten vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben zur Ausstellung der Wechsel bewogen habe. Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-

Zitierte Normen: § 254 BGB
StatusRevisiongünstigBerufungsgerichtKlägerinErklärungwechseln

Volltext der Entscheidung

II ZR 6O/64
7 r
h i-
An Verkündungs Stabt zugostcllt am 1. Dezember 1964
Heil, Justizobersekretär ala Urkundebeamter dor Geschäftestelle
2105 061
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts	in	als	Verv/alter
 im Konkurse über da^Vermögen des Kaufmanns Dipl.-ICaufmann Herber twBMfc» Inhaber der Firma Norbert in	V/egA
Beklagter und Revisionsklüger,
 Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Volks bank B|___
durch ihren Vorstand,
eGrabH in
, vertreten
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Dr.j
und Dr.
hat dor II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Wege schriftlicher Entscheidung am 28. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr.Kuhn, Liesecke, Dr.Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamw/i/estf. vom 27. November 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur andorweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvorwieoen, dem auch dio Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand;
Der Beklagte stellte am 7., 21. und 28. Dezember 1955 Wechsel über insgesamt 65.510 DM aus. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind
 drei Wechsel, ausgestellt am 21. Dezember 1955 über 4.070 DM
und 4.110 DM,
sowie am 29. Dezember 1955 Uber 2.400 DM.
Die Wechsel wurden von dem Kaufmann	der	einen
 Textilabfallhandol in Borghorst betrieb, akzeptiert und bei der Klägerin, deren Genosse der Beklagte war, diskontiert. Der Diskonterlös wurde vereinbarungsgemäß den Konto des F^pP, der bei der Klägerin einen Kredit von mehr als 240.000 DM in Anspruch genommen hatte, gutgeschrieben. F^pp löste die Wechsel nicht ein. über sein Vermögen wurde an 20. Februar 1956 das Konkursverfahren eröffnet.
Die Klägerin hat.ein Wechselvorbehaltsurteil Uber 10.580 DH nebst Zinsen und Wechselunkosten erwirkt und alsdann beantragt, das Urteil für vorbehaltlos zu erklären. Der Beklagte hat gebeten, das im Wechselverfahren ergangene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, er hafte nicht aus den Wechseln, weil die Klägerin ihm einen Kreditauftrag gegeben habe. Hilfsv/eiso trägt er vor, die Klägerin habe sich das Vermögen des	Übereignen	lassen,	sie müsse daher auch
 für dessen Schulden aufkommen. Schließlich macht er geltend, die Klägerin habe am 7. Dezember 1955, als er mit Fppp bei ihr über die Ausstellung der Wechsel verhandelt habe, die Erklärung abgegeben, F^^P habe einen guten Status; diese Erklärung sei unrichtig gev/esen.
 
1
Das Landgericht hat das Wechselvorhehaltsurteil aufgehoben und die Klägerin mit der Klage abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat das Wechselvorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Mit der Hevision begehrt der Beklagte Y/iederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Während der Revisionsinstanz ist am 29* Mai 1961 über . das Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat die Forderungen der Klägerin im Prüfungstermin bestritten. Die Klägerin hat den Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter als nunmehrigen Beklagten aufgenommen und beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß ihre im Vorbehaltsurteil bezeichneten Forderungen zur Tabelle festgestellt werden.
Entscheidungsgründe:
I.	Soweit die Revision sich gegen die Ablehnung eines Kreditauftrages der Klägerin an den Beklagten und einer Haftung der Klägerin aus § 419 BUB wendet, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 26. Oktober 1959
- II ZR 13/58 - die entsprechenden Rügen bei gleicher Sachund Rechtslage für unbegründet erklärt. Auf die den Parteien bekannten Ausführungen dieses Urteils wird verwiesen.
II,	1, Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es komme entscheidend darauf an, ob die Klägerin den Beklagten vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben zur Y/ech-selausstellung bewogen habe. Die Klägerin habe dem Beklagten gesagt, F^^^ habe einen guten Status. Es könne auch
 
unterstellt werden, daß der Status nicht in vollem Umfange richtig gewesen sei und die Klägerin dies habe erkennen können. Jedenfalls aber habe die Erwähnung des günstigen Status auf die Entschließung des Beklagten keinen Einfluß gehabt. Für die Entscheidung des Beklagten, die Wechsel auszustellen, sei vielmehr ausschließlich seine Überzeugung maßgebend gewesen', die Klägerin werde weiteren Kredit nicht versagen, weil sie ihm bereits einen größeren Kredit gewährt habe und deshalb an dem Weiteroestehen seines Betriebes interessiert sei.
Die Revision greift diese Ausführungen an. Der Angriff ist begründet. Ist ein Kreditgeber unschlüssig, ob er einem Kreditsuchenden Kredit gewähren soll, macht er seine Entschließung von der Besprechung mit der Bank des Kreditsuchenden abhängig und erklärt die Bank in dieser Besprechung, der von ihr eingeholte Status ihres Bankkunden sei günstig, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Erklärung der Bank über den günstigen Status in der Regel mitursächlich für die Entscheidung des Kreditgebers ist, dem Kreditsuchenden den Kredit zu gewähren. Das Berufungsgericht hat allerdings Erwägungen angeotellt, aus denen es folgert, die Erklärung der Klägerin über den Status sei für den Beklagten völlig unerheblich gewesen. Diese Erwägungen tragen jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Das Berufungsgericht meint einmal, der Beklagte hätte sich, wenn es ihm auf den Status angekommen wäre, nach Einzelheiten erkundigen müssen. Es ist aber möglich, daß der Beklagte auf die Erklärung der Klägerin vertraut hat, weil er wußte, daß die Klägerin, über die alle Geschäfte des	abgewickelt
 wurden, diesem einen größeren Kredit gewährt hatte und er davon ausgehen konnte, daß die Klägerin sich vor der Hin-
 
gäbe des Kredits an F^||^ Uber dessen Vermögenslage eingehend unterrichtet habe. Das Berufungsgericht meint weiter, der Beklagte sei sich bewußt gewesen, daß er die Y/echsel möglicherweise selbst werde einlösen müssen.
Aus der Tatsache, daß der Beklagte insoweit ein Risiko einging, folgt jedoch nicht, daß er auf den günstigen Status des	keinen	Wert gelegt habe. Der Umfang
 deo Risikos war erheblich größer, wenn der Status des
 schlecht war. Auch hing der Wert des Rückgriffsansprüche gegen -F^U^ von dessen Vermögenslage ab. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen daher nicht die Schlußfolgerung zu, nur die Erkenntnis des Beklagten von der Tatsache, daß die Klägerin F^^^^ einen größeren Kredit gegeben habe und sie an dem Weiterbestehen seines Betriebes interessiert sei, könne für seinen Entschluß entscheidend gewesen sein, die Wechselverbindlichkeiten einsugehen.
Die Erklärung der Klägerin über den günstigen Status des F^f^ kann im übrigen auch dann ursächlich gewesen sein, wenn der objektive Status des	für	die	Ent-
schließung des Beklagten nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sein sollte. Es ist möglich, daß der Beklagte vor allem Wert darauf gelegt hat, wie die Klägerin den Status des F^|0 beurteilte. Von dieser Beurteilung konnte abhängen, ob die Klägerin voraussichtlich bald das Y/arenlager des F^p^ für sich in Anspruch nehmen v/erde, aus dessen Verkauf sich der Beklagte die Einlösung der Wechsel durch F{versprach. Die Erklärung der Klägerin über den guten Status könnte daher die Überzeugung des Beklagten von der günstigen Beurteilung der Vermögenslage deo F^IBdurch die Klägerin beeinflußt und
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damit die Ausstellung der Wechsel durch den Beklagten mitverursacht haben.
2. Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dem Beklagten stehe auch kein Anspruch aus Verschulden beim Vertragsschluß zu. Bie Klägerin habe dem Beklagten nur ihren allgemeinen Eindruck von der günstigen Vermögenslage des F^^^Pgeschildert. Baß diese Schilderung falsch gewesen sei und die Klägerin dies habe erkennen müssen, habe der Beklagte nicht dargelegt. Aus der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des von der Klägerin eingeholten Status folge, für sich allein gesehen, noch nichts. Baß die Klägerin die ungesunden Verhältnisse des F^|^, die zu seinem Zusammenbruch geführt hätten, am 7. Bezember 1955 erkannt habe oder jedenfalls habe erkennen müssen, sei nicht schlüssig vorgetragen. Selbst wenn man aber eine Fahrlässigkeit der Klägerin unterstelle, ändere dies am Ergebnis nichts; jedenfalls müsse der Beklagte den Schaden auf Grund des § 254 BGB allein tragen.
Bie Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Bas Berufungsgericht hat erhebliches Vorbringen des Beklagten unberücksichtigt gelassen. Ber Beklagte hat substantiiert unter Beweisantritt vorgetrogen, F^jpi sei bereits im Oktober 1955 zahlungsunfähig gewesen; der Status vom 50. September 1955 habe nicht eine Beckung von 93.234 BM, sondern eine Unterdeckung von 272.417 BM aufgewiesen. Ist dies der Fall, dann ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht dargelegt, daß die Schilderung der Klägerin über die günstige Vermögenslage des F^|0 falsch gewesen sei, rechtlich nicht haltbar. Ber Beklagte hat weiter sübstan-2
tiiert unter Beweisantritt vorgetragen, die Klägerin habe die Unrichtigkeit des Status gekannt. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß der Beklagte diese Behauptung fallen gelassen und statt dessen (und nicht nur hilfsweise) behauptet habe, der Beklagte habe die Unrichtigkeit des Status erkennen müssen. Das Berufungsgericht geht vielmehr davon aus, daß der Beklagte der Klägerin vorsätzliches Handeln zur Last gelegt hat; es hat ausgeftihrt, es komme entscheidend darauf an, ob die Klägerin den Beklagten vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben zur Ausstellung der Wechsel bewogen habe. Aus diesem Grunde sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Präge des mitwirkenden Verschuldens von Hechtsirrtum beeinflußt. Selbst wenn die Klägerin aber nur fahrlässig gehandelt haben sollte, könnte eine Abwägung des beiderseitigen Verschuldens sachgemäß nur erfolgen, wenn der Grad des Verschuldens der Klägerin festgestellt worden ist. Dieae Feststellung hat zur Voraussetzung, daß zuvor ermittelt v/ird, in welchen Funkten der Status objektiv unrichtig ist.
Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden.
Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-
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verweiseno,
 Dr.Fischer Dr.Kuhn liesecke Dr.Schulze
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