Der Kläger war Straßenbahnfahrer bei den Verkehrsbetrieben der Stadt Mönchengladbach* Am 14« Oktober 1947 schloß die durch den Betriebsrat vertretene Betriebsgemeinschaft dieser Verkehrsbetriebe für alle im Fahrdienst tätigen Betriebsangehörigen bei der Beklagten eine Berufshaftpflicht-und Rechtsschutsvereicherung ab* Der Kläger zahlte die auf ihn entfallenden Prämien selbst« Für jeden einzelnen Versicherten wurde ein Versicherungsschein ausgefertigt» dem die für das Versicherungeverhältnis maßgebenden AHB sowie die Besonderen Bedingungen für Berufshaftpflioht- und Rechtsschutzversicherung beigefügt waren* Hach Ziff• 5 dieser Besonderen Bedingungen braucht die Beklagte keinen Zivilrechtsschutz zu gewähren, wenn ein Versicherungsnehmer auf Grund einer anderweiten Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Zivilrechtssachen hat« Im Dezember 1952 beantragte die bei deij Unfall Verletzte das Armenrecht für eine Klage gegen .den jetzigen Kläger und die Stadt auf Feststellung von deren Verpflichtung zu dem Brsatz ihres UnfallSchadens sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 10« 000 DM» Am 17 . Er forderte die Beklagte auf, zu erklären, ob sie die Versicherungsleistung für den jetzigen Kläger erbringe und mit dem Abschluß des Vergleichs einverstanden sei. Sollte jedoch die Beklagte weiter den Standpunkt vertreten, daß nicht sie, sondern nur die Straßenbahnhaftpflichtvereinigung dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren habe, so möge die Beklagte zu demindest ihr Einverständnis, dazu erklären, daß die Stadt in Vorlage trete und daß die Beklagte dann Zahlung vornehmen, wenn der beim Bundesgerichtshof schwebende Husterprozeß zu ihren Ungunsten ausgehe. Hierauf wurde in dem Armenrechtsverfahren am 25« November 1955 der geplante Vergleich geschlossen, in dem sich der jetzige Kläger zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 7.000 DK , an die Verletzte verpflichtete und die Stadt erklärte, daß sie für den jetzigen Kläger mit der Zahlung dieses Betrages in Vorlage trete. Für die Freistellungsklage hält sie ein Rechtsschutzbedttrfnis nicht für gegeben, weil sie, die Beklagte, dem Kläger bereits vor Klageerhebung erklärt habe» sie gewähre ihm Versicherungsschutz» indem sie die unberechtigten Klageansprüche der Stadt gegen ihn ablehne. Auch seien solche Ansprüche nicht begründet, weil die Stadt das vorgelegte Schmerzensgeld nach § 831 BGB sowie aus arbeitsrechtlichen Gründen selbst zu zahlen habe* Aus ihrem Schreiben vom 25» März 1955 könne eine Erstattungspflicht nicht hergeleitet werden. Io Bas Berufungsgericht hat das von der Beklagten für die Befreiungsklage in Abrede gestellte Rechtsschutzbedürfnis im Ergebnis zutreffend bejaht« Bei der Einklagung eines fälligen Anspruchs auf eine positive leistung ist im Regelfall das Rechtsschutzbedürfnis für die Verurteilungsklage schon mit der Existenz des Anspruchs gegeben und bedarf deshalb auch keiner Barlegung durch den Kläger (Stein, Voraussetzungen des Rechtsschutzes 16, 68, 71; Rosenberg, Zivilprozeßrecht 7» Aufl. IV 2 b vor § 253)» Solche Rechtsschutzhindernisse liegen hier nicht vor und sind auch von der Beklagten nicht dargelegt« Ihr Einwand, sie habe dem Kläger schon in dem Schriftwechsel vor der Klageerhebung erklärt, daß sie ihm nunmehr Versicherungsschutz gewähren wolle, ind%m sie die Ansprüche der Stadt gegen ihn abwehre, könnte höchstens für die Präge von Bedeutung -sein, ob die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat« Wie sich aus § 93 ZPO ergibt, ist jedoch diese Präge von der des Rechtsschutzbedürfnisses scharf zu trennen« Bie Präge der Klageveranlassung wäre nur dann erheblich, wenn die Beklagte den FreiStellungsanspruch im Prozeß sofort anerkannt hätte, was sie nicht getan hat« Auch dann hätte das Pehlen einer Klageveranlassung nach § 93 ZPO nur zu einer Auferlegung der Prozeßkosten an den Kläger führen können« Aber auch der jetzt von ihr mit der Revision erhobene Rinwand, sie sei damals deshalb noch nicht zur Gewährung des Versicherungsschutzes verpflichtet gewesen, weil der Kläger den von der Betriebsgemeinschaft auch für ihn abgeschlossenen Versicherungsvertrag erst in der Berufungsinstanz des jetzigen Rechtsstreits gemäß § 17? Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung rechtlich haltbar ist, daß nicht schon in der Prämienzahlung durch den Kläger eine Genehmigung des Vertragsabschlusses zu sehen sei, weil der Kläger damals "offensichtlich1* nicht mit der Möglichkeit gerechnet habe, daß der Abschluß eines Versicherungsvertrages seiner Genehmigung bedarf.Selbst wenn man dem folgen wollte, so liegt doch eine Genehmigung des Vertrages nicht, wie das Berufungsgericht meint, erst in den entsprechenden Erklärungen des Klägers in der Berufungsinstanz des vorliegenden Rechts- streits, sondern bereits darin, daß der Prozeßbevollmäch-tigte des Klägers mit Schreiben vom 17« März 1955 von der Beklagten auf Grund des Versicherungsvertrages Haftpflieht-Versicherungsschutz für den Kläger verlangte; denn damit brachte er schlüssig für den Kläger dessen Willen zu dem Ausdruck, den Versicherungsvertrag für ihn wirksam*sein zu lassen« Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß er als Rechtskundiger hierbei mit der Möglichkeit einer Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages rechnete« Jedenfalls aber verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte, die selbst das Vertragswerk mit der Betriebsgemeinschaft in der gewählten Weise gestaltet, dem Kläger als Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein ausgestellt, dann jahrelang die von ihm gezahlten Prämien von ihm entgegengenommen und sich dann auch gegenüber dem in dem Schreiben vom 17« März 1955 für den Kläger geltend gemachten Versicherungsanspruch nicht auf eine Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages berufen hat, nunmehr nachträglich den Einwand erhebt, der Vertrag sei wegen fehlender Genehmigung damals noch nicht rechtswirksam gewesen« Damit entfallen alle Rechtsfolgerungen, die die Revision daraus herleiteh will, daß der Versicherungsvertrag erst in der Berufungsinstanz genehmigt worden sei« 2.) Wenn die Beklagte entgegen ihrer Vertragspflicht den Kläger nicht von seiner Haf tpf licht Verbindlichkeit gegenüber der Verletzten freistellte, sondern es der Stadt überließ, das von ihm an die Verletzte zu zahlende Schmerzensgeld sowie seinen Anteil an den Kosten des Haftpflichtprozesses für ihn vorzulegen, so hat sie nunmehr den Kläger von der diesem hieraus gegenüber der Stadt etwa erwachsenen Verbindlichkeit in gleicher Weise freizustellen wie von seiner Haf tpf licht schuld; denn diese Verbindlichkeit trat jetzt für das Versicherungsverhältnis der Parteien in jeder Hinsicht an die Stelle der Haftpflichtverbindlichkeit des Klägers gegenüber der Verletzten« Sie ist also für das Rechtsverhältnis der Parteien ebenso wie die Höftpflichtverbindlichkeit zu behandeln« Das wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt und ist jedenfalls dann zweifelsfrei, wenn sich der Haftpflichtversicherer, wie hier, damit einverstanden erklärt hat, daß ein Dritter bei der Erfüllung der HaftpflichtVerbindlichkeiten für den Versicherungsnehmer in Vorlage tritt. des hinter dieser stehenden Haftpflichtversicherungsverbandes erhoben haben soll; denn dies ändert nichts daran, daß der Kläger und nur er einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Stadt hat. Da die Beklagte naoh ihrem eigenen Vorbringen diese ganzen Verhandlungen entsprechend ihrer Vertragepflicht nicht im eigenen Namen, sondern in Vertretung des Klägers als ihres Versicherungsnehmers geführt hat, ist damit der Anspruch auch gegen den Kläger gel- 5«) Der Freistellungsanspruch ist auch nicht davon abhängig, daß die Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherungsnehmers sachlich begründet ist, sofern sie nur auf einen unter die Haftpflichtversicherung fallenden Tatbestand gestützt wird (BGH, VersR 1956, 187 m. Das gleiche gilt hier auch für die Verbindlichkeit des Klägers gegenüber der Stadt, die an die Stelle seiner Haftpflichtverbindlichkeit gegenüber der Verletzten getreten und aus den dargelegten Gründen für das Rechtsverhältnis der Parteien in gleicher Weise wie diese zu behandeln ist. 6.) Schließlich greift auch der Einwandrer Beklagten nicht durch, daß sie ihre Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes bereits erfüllt habe, indem sie die nach ihrer Meinung unbegründeten Ansprüche der Stadt abgelehnt habe; denn auch wenn der Haftpflichtversicherer den gegen, den Versicherungsnehmer erhobenen Anspruch für unbegründet hält, erschöpft sich seine Verpflichtung nicht in dem Bestreiten des Anspruchs, sondern geht weit darüber hinaus dahin, den Versicherungsnehmer von diesem Anspruch freizustellen, wobei es ihm überlassen bleibt, auf welche Art und Weise er diesen Erfolg herbeiführt (BGH VersR 1956, 187; 1959» 701).
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein WO § 149 Hat ein Dritter mit Zustimmung des Haftpflichtversicherers für den Haftpflichtversicherten Zahlungen auf eine unter die Haftpflichtversicherung fallende Hattpflichtverbind-lichkeit geleistet, so hat der Versicherer den Versicherten von den Ansprüchen, die der Dritte hieraus gegen den Versicherten herleitet, in gleicher Weise freiaüstellen wie von der Haftpflicht schuld. BGH, Urt. v. 26. November 1959 - II ZK .60/58 <m Düsseldorf II ZR 60/58 Verkündet am 26o November 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit t i en- ge sells cha _ _ __ gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Beklagten und Revisionsklägerin, -prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br< gegen den in t städtischen Arbeiter Peter J i mmmm Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof« hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Nastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Nörr, Liesecke und Hill für Recht erkannt t Bie Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 3- Dezember 1957 werden zurückgewiesen. Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen' Tatbestand* Der Kläger war Straßenbahnfahrer bei den Verkehrsbetrieben der Stadt Mönchengladbach* Am 14« Oktober 1947 schloß die durch den Betriebsrat vertretene Betriebsgemeinschaft dieser Verkehrsbetriebe für alle im Fahrdienst tätigen Betriebsangehörigen bei der Beklagten eine Berufshaftpflicht-und Rechtsschutsvereicherung ab* Der Kläger zahlte die auf ihn entfallenden Prämien selbst« Für jeden einzelnen Versicherten wurde ein Versicherungsschein ausgefertigt» dem die für das Versicherungeverhältnis maßgebenden AHB sowie die Besonderen Bedingungen für Berufshaftpflioht- und Rechtsschutzversicherung beigefügt waren* Hach Ziff• 5 dieser Besonderen Bedingungen braucht die Beklagte keinen Zivilrechtsschutz zu gewähren, wenn ein Versicherungsnehmer auf Grund einer anderweiten Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Zivilrechtssachen hat« Am 12« Mai 1951 verursachte der Kläger auf einer Straßenbshnfährt fahrlässig einen Verkehrsunfall» bei dem ein Kind schwer verletzt wurde. Die Beklagte vertrat die Auffassung» daß sie dem Kläger hierfür keinen Versicherungsschutz zu gewähren brauche» weil der Kläger bereits bei der Straßenbahnhaftpflichtvereinigung in Dortmund, bei der die Stadt haftpflichtversichert war» Versicherungsschutz genieße« Der Kläger hingegen war der.Meinung» daß er gegen diese Vereinigung keinen eigenen Anspruch auf Haftpflichtversicherungsschutz habe und daß deshalb Ziff. 5 der Besonderen Bedingungen nicht eingreife. Die gleiche Streitfrage, war damals auch Gegenstand eines beim Bundesgerichtshof schwebenden Parallelprozesses. Im Dezember 1952 beantragte die bei deij Unfall Verletzte das Armenrecht für eine Klage gegen .den jetzigen Kläger und die Stadt auf Feststellung von deren Verpflichtung zu dem Brsatz ihres UnfallSchadens sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 10« 000 DM» Am 17 . März 1955 teilte der damalige Prozeßbevollmächtigte des jetzigen Klägers und der Stadt der jetzigen Beklagten mit, daß er beabsichtige, mit der Geschädigten einen Vergleich abzuschließen, wonach an diese u. a. ein Schmerzensgeld von 7-000 DM zu zahlen sei, für das der jetzige Kläger allein hafte. Er forderte die Beklagte auf, zu erklären, ob sie die Versicherungsleistung für den jetzigen Kläger erbringe und mit dem Abschluß des Vergleichs einverstanden sei. Sollte jedoch die Beklagte weiter den Standpunkt vertreten, daß nicht sie, sondern nur die Straßenbahnhaftpflichtvereinigung dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren habe, so möge die Beklagte zu demindest ihr Einverständnis, dazu erklären, daß die Stadt in Vorlage trete und daß die Beklagte dann Zahlung vornehmen, wenn der beim Bundesgerichtshof schwebende Husterprozeß zu ihren Ungunsten ausgehe. Die Beklagte antwortete hierauf am 25. März 1955, daß sie in dieser Sache keinen Versicherungsschutz gewähren könne, weil ihr der Schaden verspätet gemeldet sei und weil der jetzige Kläger bei der Straßenbahnhaftpflichtvereinigung Versicherungsschutz genieße. Sie sei aber damit einverstanden, daß die Stadt in Vorlage trete und daß die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Musterprozeß abgewartet werde. Hierauf wurde in dem Armenrechtsverfahren am 25« November 1955 der geplante Vergleich geschlossen, in dem sich der jetzige Kläger zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 7.000 DK , an die Verletzte verpflichtete und die Stadt erklärte, daß sie für den jetzigen Kläger mit der Zahlung dieses Betrages in Vorlage trete. Das tat sie dann auch. Hachdem der erkennende Senat durch Urteil vom 9« Pebruar 1956 (VersR 1956? • 170) in dem Parallelprozeß entschieden hatte, daß den Betriebsangehörigen der Straßenbahn keip eigener Anspruch auf Haftpflichtversicherungsschutz gegen die .Straßeiibahn-haftpf licht Vereinigung zusteht, forderte der Prozeßbevoll*' nächtigte der Stadt die Beklagte auf» an die Stadt die von ihr vorgelegten 7*000 DM zu zahlen» Die Beklagte erwiderte, sie wolle nunmehr dem Kläger Versicherungsschutz gewähren, und zwar in der Weise, daß sie den Zahlungsanspruch der Stadt gegen ihn ablehne; denn die Stadt sei aus arheits-rechtlichen Gründen verpflichtet, den Kläger von der aus seinem gefahrengeneigten Arbeiteverhältnis entstandenen Haftpflichtverbindlichkeit freizuhalten. » * Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten, an die Stadt die vorgelegten 7*000 DM sowie 539,76 DM anteilige Kosten des Armenrechtsverfahrens nehst Zinsen zu zahlen, hilfsweise» ihn insoweit freisustellen, als er von der Stadt wegen einer Forderung von 7*327,52 DM in Anspruch genommen wird. Die Beklagte stützt sich jetzt nicht mehr auf die in ihrem Schreiben vom 25. März 1955 angeführt«! Gründe für die Verweigerung des Versicherungsschutzes. Sie hält sich aber nach wie vor weder zu einer Zählung an die Stadt noch zur Freistellung des Beklagten für verpflichtet. Für die Freistellungsklage hält sie ein Rechtsschutzbedttrfnis nicht für gegeben, weil sie, die Beklagte, dem Kläger bereits vor Klageerhebung erklärt habe» sie gewähre ihm Versicherungsschutz» indem sie die unberechtigten Klageansprüche der Stadt gegen ihn ablehne. Die Stadt habe gegen ihn auch noch gar keine Ansprüche erhoben. Auch seien solche Ansprüche nicht begründet, weil die Stadt das vorgelegte Schmerzensgeld nach § 831 BGB sowie aus arbeitsrechtlichen Gründen selbst zu zahlen habe* Aus ihrem Schreiben vom 25» März 1955 könne eine Erstattungspflicht nicht hergeleitet werden. Im zweiten Rechtszug hat die Beklagte ferner geltend gemacht, daß der von der Betriebsgemeinschaft abgeschlossene Versicherungsvertrag vom Kläger nicht genehmigt worden sei* Beide Vorinstanzen haben die in zweiter Instanz auf 7.327,52 DM ermäßigte Zahlungsklage abgewiesen und der -5- Freistellungsklage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage im vollen Umfang.» Mit der Anschlußrevision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen ermäßigten Zahlungsantrag weiter. Ent scheidungsgründet A. Revision der Beklagten«. Io Bas Berufungsgericht hat das von der Beklagten für die Befreiungsklage in Abrede gestellte Rechtsschutzbedürfnis im Ergebnis zutreffend bejaht« Bei der Einklagung eines fälligen Anspruchs auf eine positive leistung ist im Regelfall das Rechtsschutzbedürfnis für die Verurteilungsklage schon mit der Existenz des Anspruchs gegeben und bedarf deshalb auch keiner Barlegung durch den Kläger (Stein, Voraussetzungen des Rechtsschutzes 16, 68, 71; Rosenberg, Zivilprozeßrecht 7» Aufl. 386)« Es entfällt bei solchen Klagen nur dann, wenn auf Grund besonderer Tatsachen (Rechto-schutzhindemisse) das Interesse des Klägers an dem erstrebten Urteil ausgeschlossen ist (Stein-Jonas, ZPO 18» Aufl* Vorbem. IV 2 b vor § 253)» Solche Rechtsschutzhindernisse liegen hier nicht vor und sind auch von der Beklagten nicht dargelegt« Ihr Einwand, sie habe dem Kläger schon in dem Schriftwechsel vor der Klageerhebung erklärt, daß sie ihm nunmehr Versicherungsschutz gewähren wolle, ind%m sie die Ansprüche der Stadt gegen ihn abwehre, könnte höchstens für die Präge von Bedeutung -sein, ob die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat« Wie sich aus § 93 ZPO ergibt, ist jedoch diese Präge von der des Rechtsschutzbedürfnisses scharf zu trennen« Bie Präge der Klageveranlassung wäre nur dann erheblich, wenn die Beklagte den FreiStellungsanspruch im Prozeß sofort anerkannt hätte, was sie nicht getan hat« Auch dann hätte das Pehlen einer Klageveranlassung nach § 93 ZPO nur zu einer Auferlegung der Prozeßkosten an den Kläger führen können« Der Rechtsschutzanspruch besteht dagegen unabhängig von der Klageveranlassung. Auch wenn diese fehlt, wird dadurch das Rechtsschutzbedürfnis, nämlich das rechtliche Interesse des Klägers an dem erstrebten Urteil, nicht berührt (Stein aaO S.- 69; Stein-^Jonas, ZPO § 93 Anm. III; Baumbach-Lauterbach, ZPO 24. Aufl. § 93 Anm. 3). II. Der Freistellungsanspruch ist auch sachlich begründet - 10 Die Beklagte war auf Grund des Versicherungsvertrages verpflichtet, den Kläger von den Haftpflichtansprüchen freizustellen, die die Verletzte gegen ihn auf Grund eines unter die Haftpflichtversicherung fallenden Tatbestandes erhoben hatte. Daß die in dem Schreiben der Beklagten vom 25. März 1955 angeführten Gründe sie nicht zur Verweigerung des Versicherungsschutzes berechtigten, ist jetzt außer Streit. Aber auch der jetzt von ihr mit der Revision erhobene Rinwand, sie sei damals deshalb noch nicht zur Gewährung des Versicherungsschutzes verpflichtet gewesen, weil der Kläger den von der Betriebsgemeinschaft auch für ihn abgeschlossenen Versicherungsvertrag erst in der Berufungsinstanz des jetzigen Rechtsstreits gemäß § 17? BGB genehmigt habe, ist nicht gerechtfertigt. Es kann hierbei dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung rechtlich haltbar ist, daß nicht schon in der Prämienzahlung durch den Kläger eine Genehmigung des Vertragsabschlusses zu sehen sei, weil der Kläger damals "offensichtlich1* nicht mit der Möglichkeit gerechnet habe, daß der Abschluß eines Versicherungsvertrages seiner Genehmigung bedarf. Selbst wenn man dem folgen wollte, so liegt doch eine Genehmigung des Vertrages nicht, wie das Berufungsgericht meint, erst in den entsprechenden Erklärungen des Klägers in der Berufungsinstanz des vorliegenden Rechts- streits, sondern bereits darin, daß der Prozeßbevollmäch-tigte des Klägers mit Schreiben vom 17« März 1955 von der Beklagten auf Grund des Versicherungsvertrages Haftpflieht-Versicherungsschutz für den Kläger verlangte; denn damit brachte er schlüssig für den Kläger dessen Willen zu dem Ausdruck, den Versicherungsvertrag für ihn wirksam*sein zu lassen« Es kann auch nicht zweifelhaft sein, daß er als Rechtskundiger hierbei mit der Möglichkeit einer Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages rechnete« Jedenfalls aber verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte, die selbst das Vertragswerk mit der Betriebsgemeinschaft in der gewählten Weise gestaltet, dem Kläger als Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein ausgestellt, dann jahrelang die von ihm gezahlten Prämien von ihm entgegengenommen und sich dann auch gegenüber dem in dem Schreiben vom 17« März 1955 für den Kläger geltend gemachten Versicherungsanspruch nicht auf eine Genehmigungsbedürftigkeit des Vertrages berufen hat, nunmehr nachträglich den Einwand erhebt, der Vertrag sei wegen fehlender Genehmigung damals noch nicht rechtswirksam gewesen« Damit entfallen alle Rechtsfolgerungen, die die Revision daraus herleiteh will, daß der Versicherungsvertrag erst in der Berufungsinstanz genehmigt worden sei« 2.) Wenn die Beklagte entgegen ihrer Vertragspflicht den Kläger nicht von seiner Haf tpf licht Verbindlichkeit gegenüber der Verletzten freistellte, sondern es der Stadt überließ, das von ihm an die Verletzte zu zahlende Schmerzensgeld sowie seinen Anteil an den Kosten des Haftpflichtprozesses für ihn vorzulegen, so hat sie nunmehr den Kläger von der diesem hieraus gegenüber der Stadt etwa erwachsenen Verbindlichkeit in gleicher Weise freizustellen wie von seiner Haf tpf licht schuld; denn diese Verbindlichkeit trat jetzt für das Versicherungsverhältnis der Parteien in jeder Hinsicht an die Stelle der Haftpflichtverbindlichkeit des Klägers gegenüber der Verletzten« Sie ist also für das Rechtsverhältnis der Parteien ebenso wie die Höftpflichtverbindlichkeit zu behandeln« Das wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt und ist jedenfalls dann zweifelsfrei, wenn sich der Haftpflichtversicherer, wie hier, damit einverstanden erklärt hat, daß ein Dritter bei der Erfüllung der HaftpflichtVerbindlichkeiten für den Versicherungsnehmer in Vorlage tritt. Es liegt auf der Hand, daß der Kläger durch diesen Wechsel der Verbindlichkeiten in seinen Rechten als Versicherungsnehmer nicht beeinträchtigt werden kann. 3.) Für die Erhebung des Preisteilungsanspruchs ist der Kläger als Versicherungsnehmer und nur er aktiv legitimiert. Demgegenüber ist es unerheblich, daß er die Klage nach der Behauptung der Beklagten nicht auf eigene Initiative, sondern auf Veranlassung der Stadt bzw. des hinter dieser stehenden Haftpflichtversicherungsverbandes erhoben haben soll; denn dies ändert nichts daran, daß der Kläger und nur er einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von seiner Verbindlichkeit gegenüber der Stadt hat. 4») Nach § 1 AHB ist allerdings der Versicherungsanspruch erst gegeben, wenn der Kläger von dem Gläubiger auf Erfüllung der Verbindlichkeit in Anspruch genommen wird. Auch diese Voraussetzung ist hier aber erfüllt« In dem im Jahre 1956 vor Erhebung der Klage geführten Schriftwechsel der durch ihren Rechtsanwalt vertretenen Stadt und der Beklagten hat die Stadt gegenüber der Beklagten unmißverständlich und unter Klagandrohung ihren Anspruch auf Erstattung der vorgelegten Beträge erhoben. Da die Beklagte naoh ihrem eigenen Vorbringen diese ganzen Verhandlungen entsprechend ihrer Vertragepflicht nicht im eigenen Namen, sondern in Vertretung des Klägers als ihres Versicherungsnehmers geführt hat, ist damit der Anspruch auch gegen den Kläger gel- -9- tend gemacht wordene Die weitere Frage, ob die Stadt vom Kläger auch dann Zählung verlangen würde, wenn er nicht haftpflichtversichert wäre und selbst zahlen müßte, berührt den Freistellungsanspruch nicht. 5«) Der Freistellungsanspruch ist auch nicht davon abhängig, daß die Haftpflichtverbindlichkeit des Versicherungsnehmers sachlich begründet ist, sofern sie nur auf einen unter die Haftpflichtversicherung fallenden Tatbestand gestützt wird (BGH, VersR 1956, 187 m. w. Jfachw.), . Ob und inwieweit die Haftpflichtverbindlichkeit wirklich begründet ist, ist nach dem für die Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip nicht im Deckungsprozeß, sondern in dem Hechtsstreit zwischen dem Haftpflichtgläubiger und dem Versicherungsnehmer zu entscheiden, wobei der Haftpflichtversicherer diesen Rechtsstreit gemäß § 3 Ziff. II 3 AE3 auf seine Kosten im Hamen des Versicherungsnehmers zu führen hat. Das gleiche gilt hier auch für die Verbindlichkeit des Klägers gegenüber der Stadt, die an die Stelle seiner Haftpflichtverbindlichkeit gegenüber der Verletzten getreten und aus den dargelegten Gründen für das Rechtsverhältnis der Parteien in gleicher Weise wie diese zu behandeln ist. 6.) Schließlich greift auch der Einwandrer Beklagten nicht durch, daß sie ihre Verpflichtung zur Gewährung des Versicherungsschutzes bereits erfüllt habe, indem sie die nach ihrer Meinung unbegründeten Ansprüche der Stadt abgelehnt habe; denn auch wenn der Haftpflichtversicherer den gegen, den Versicherungsnehmer erhobenen Anspruch für unbegründet hält, erschöpft sich seine Verpflichtung nicht in dem Bestreiten des Anspruchs, sondern geht weit darüber hinaus dahin, den Versicherungsnehmer von diesem Anspruch freizustellen, wobei es ihm überlassen bleibt, auf welche Art und Weise er diesen Erfolg herbeiführt (BGH VersR 1956, 187; 1959» 701). Biese Verpflichtung hat aber die Beklagte zweifelsfrei noch nicht erfüllt. Die Revision der Beklagten war daher zurtickzuweisen-B, Anschlußrevision des Klägers. Bas Berufungsgericht hat den mit der Anschlußrevision weiter verfolgten Zahlungsanspruch des Klägers mit Recht abgewiesen . Bei der Haftpflichtversicherung geht der Versicherungsanspruch grundsätzlich nicht auf Zahlung, sondern nur auf Befreiung des Versicherungsnehmers von seiner Haftpflicht schuld. Zahlung an den Gläubiger kann der Versicherungsnehmer nach § 156 Abs. 2 WG erst verlangen» wenn der Streit über das Bestehen der Verbindlichkeit durch Vergleich, Anerkenntnis oder rechtskräftiges Urteil erledigt ist (BGH VersR 1956, 187 m. w. tfachw«). Biese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Vielmehr iBt hier gerade das Bestehen der Verbindlichkeit des Klägers gegenüber der Stadt nach wie vor umstritten. Biese das Rechtsverhältnis zwischen der Stadt und dem Kläger betreffende Streitfrage kann mit Rechtskraftwirkung gegenüber der Stadt nur in einem Rechtsstreit zwischen ihr und dem Kläger entschieden werden, wobei allerdings die Beklagte dem Kläger in der angeführten Weise Rechtsschutz zu gewähren hat. Auch die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Stadt nicht schon auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 25. Marz 1955 Brstattungsansprüche gegen die Beklagte oder gegen den Kläger hat, kann nur in einem Rechtsstreit zwischen diesen Beteiligten ausgetragen werden. Sie ist hingegen nicht einer Entscheidung in dem vorliegenden Beckungsprozeß zugänglich« Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß das hierbei maßgebende Interesse des Klägers an dem von ihm weiter verfolgten Zahlungsantrag nur geringfügig -11- über seinen erfolgreichen Preisteilungsantrag hinausgeht und daß die Anschlußrevision keine besonderen Kosten veranlaßt hat. Deshalb waren nach § 92 Abs. 2 BGB» der auch bei der Erfolglosigkeit wechselseitig eingelegter Rechtsmittel anzuwenden ist» und nach § 97 ZPO die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Br. Rastelski Br. Haidinger Br. Nörr liesecke Hill