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BGH · II ZE 60/5

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZE 60/5

Die Beklagte veranläßte daraufhin den als Leiter des Außenlagers der Gemeinschuldnerin tätigen und über deren Konto bei der Beklagten zeichnungsberechtigten Kaufmann einen von ihr vorbereiteten Überweisungsauf- Die Beklagte belastete daraufhin das Konto der Gemeinschuldnerin mit 15 000 DM und nahm unter dem 19c Juli 1954 auf einem "Konto pro Diverse" eine Buchung vor* welche lau- Auf Anfrage der GHB nach der Einlösung des Schecks hatte die Beklagte am 19* Juli geantwortet, der Scheck sei eingelöst und der Überweisungsauftrag zur Landeszentralbank unterwegso Am 20• Juli 1954 teilte die Beklagte dagegen der GHB fernmündlich mit, der Scheck sei nicht eingelöst und werde mit Protest vermerk zurückgesaridt«, Als Grund gab sie die ihr am Spätnachmittag des Vortages zugegangene Mittei-lung der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank über Doppel Übereignungen an«, Der Scheck ging mit dem Vermerk, daß er nicht bezahlt sei, bei der GHB wieder ein'«, Nach der Konkurseröffnung hat die Beklagte die Last schrift von 15 000 DM auf dem Konto der Gemeinschuldnerin und die Gutschrift auf dem Konto pro Diverse storniert«, Sie hat nach Klageandrohung an die GHB 15 000 DM "für den von ihr nicht- eingelösten, jedoch bereits bestätigten Scheck" gezahlt«. Der Kläger hält dies für unzulässig, weil die Beklagte zur Zeit der Konkurseröffnung den Scheck nicht eingelöst und auch keine Gutschrift vorgenommen hahe, aus der für die GHB ein Anspruch auf Zahlung-von 15 000 DM erwachsen seio Er hat von der Beklagten die Zahlung von 15 000 DM zur Konkursmasse verlangto Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeteno Sie ist der Ansicht, daß ihr aus der Einlösungszusage und aus der Gut-, schrift Verpflichtungen gegenüber der GfiB erwachsen seien, von denen die Gemeinschuldnerin sie freizustellen gehabt hätte* Sie habe wegen dieses vor Konkurseröffnung entstandenen Anspruchs die Sicherheiten in Anspruch nehmen können. Ent scheidungsgründet Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Gutschrift auf dem Konto pro Diverse stehe der Gutschrift auf einem für den im Titel bezeichneten besonders eingerichteten Einzelkonto gleiche Die Gutschrift von 15 000 DM für die GHB auf dem Konto pro Diverse und die Belastung des Kontos der Gemeinschuldnerin seien ernstliche Buchungen gewesen, die den Zweck gehabt hätten, der GHB die Verfügung über den Betrag von 15 000 DM zu verschaffen, wie daraus hervorgehe, daß die Beklagte nach den Buchungen der GHB raitgeteilt habe, der Scheck sei eingelöst» Das sei der wirkliche Gehalt der äußerlich falschen Mitteilung an die GHB gewesen* Diese habe durch ihr Schweigen auf die Mitteilung der Beklagten die Annahme der Gutschrift zu dem Ausdruck gebracht« Damit sei in Ausführung des Überweisungsauftrages ein fester Zahlungsanspruch für die GHB entstanden, der durch die spätere Stornierung der Buchungen nicht mehr habe beeinträchtigt werden können« Schon vor Konkurseröffnung habe daher die Beklagte gegen die Gemeinschuldnerin einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen erworben/ für den ihr die überlassenen Sicher * beiten hafteten« Bd„ I S« 355)o Es handelt sich also um Buchungen von Geschäften in rechtlich durchaus verschieden liegenden Sonderfällen von voraussichtlich vorübergehender Bedeutung« Ob die Buchung auf einem solchen Konto die Bedeutung einer Gutschrift für die darin be-zeichnete Person hat, kann nicht allgemein, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden« Ebenso wie in dem Urteil des Senats vom 12« Mai 1958 bedarf es bei richtiger rechtlicher Würdigung auch hier keiner grundsätzlichen Erörterung, ob und wann eine Gutschrift auf dem Konto pro Diverse für jemanden, mit dem kein Bankvertrag besteht, forderungsbegründende Kraft erlangt« -Es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht ohne einen Verfahrensverstoß, wie ihn die Revision gemäß § 286 ZPO rügt, der Mitteilung an die GHB, der Scheck sei eingelöst, die ernstliche Absicht der Beklagten entnehmen konnte* der GHB den Scheckbetrag mit der Buchung auf dem Konto pro Diverse zukommen zu lassen« Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedenfalls nach den von ihm einwandfrei getroffenen Feststellungen aus anderen (Gründen als richtig dar (§ 563 ZK))« Die Beklagte hat der GHB am 19« Juli 1954 mitgeteilt} der Scheck sei eingelöst und die Überweisung an die Landes-sentralbank unterwegs« Diese Erklärung war unrichtig« Das Berufungsgericht hält eine Mitteilung der bezogenen Bank« der eingereichte Scheck sei eingelöst* grundsätzlich für ein Einlösungsversprechen, meint aber, die Rechtslage sei hier anders zu beurteilen, weil die Beklagte gar nicht die Absicht gehabt habe, den Scheck einzulösen« Auf die innere Absicht der Beklagten bei Abgabe der Erklärung kann es aber bei der rechtlichen Würdigung nicht ankommen« Entscheidend für die Wirkung der Erklärung kann nur sein, wie die G-HB sie nach der Verkehrsauffassung verstehen konnte« Die nach Einreichung des Schecks abgegebene Erklärung, er sei eingelöst, enthält regelmäßig eine Garantiezusage, daß der Gegenwert, gleichviel, ob Deckung vorhanden sei oder ange-schafft werde, dem Einreicher zugehen werde (RG BankArch 25, 535? Die rechtliche Würdigung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ergibt somit, daß die Beklagte aus GarantieZusage verpflichtet war, der GHB den Scheckbetrag zu zahlen* Die Beklagte hat nicht etwa eine nicht- • schuld gezahlt, als sie am 2* September 1954 an die GHB den Betrag des Schecks zahlte* Bereits am 19o Juli 1954 erwarb sie gegen die Gemeinschuldnerin gemäß §§ 257, 670 BGB (vgl* RGZ 151, 99) einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der GHB* die sie im Rahmen der Gesohäftsbesorgung für die Gemeinschuldnerin eingegangen war* Für diesen Anspruch entstand ein Pfandrecht gemäß Hr* 19 AGB für die Beklagte* Er ist zwar nicht von vornherein auf Geld gerichtet, konnte aber, insbesondere durch Erfüllung der übernommenen Schuld, in eine Geldforderung übergehen« Er ist eine Forderung der Bank gegen den Kunden im Sinne von Nr« 19 AGB, § 1204 BGB.

Zitierte Normen: § 563 ZK § 119 BGB § 48 KO
KontoDiverseErklärungGutschriftGHBGemeinschuldnerinScheck

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlungi
2508 060
1* Gesetz § Allg« Geschäftsbedingungen der Banken Nr« 4
Rechtssatz %	Die Buchung auf einem "Konto pro Diverse"
für einen bestimmten Begünstigten kann nach den Umständen des Sinzelfalles die Bedeutung einer Gutschrift für diesen haben«
2« Gesetzs	ScheekG Art« 4
Rechtssatz $	Die Erklärung der Bank, ein bei ihr einge
 reiehter Scheck sei eingelöst, enthält regelmäßig eine GarantieZusage dabin, daß der Gegenwert dem Einreicher zugehen werde, gleichviel, ob Deckung vorhanden ist oder angeschafft wird«
Aktenzeichen* II ZB 60 '5',’	OLG	München	Site	Augsburg
 Urt« des BGH vom 4® Dezember 1958	DG	Augsburg
r-
II ZE 60/5?	J)
Verkündet
 am 4» Dezember 1958
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Heinz B mhhhhp in
 als Konkursverwalters über das Vermögen des Kaufmanns Georg R^Bfe Alleininhabers der Firma & BchflHM in NI
Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Dr<
gegen
 die V	WlSHMl eingetragene Genossen-
schaft mit beschränkter Haftpflicht in	gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Walter	und
 Andreas Zflfc
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf .die mündliche Verhandlung vom 4« Dezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Kuhn, Dr, NÖrr und Liesecke
 für Recht erkannt?
-Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 8. Januar 1957 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiesen«
Von Rechts wegen
-2 -
Tatbestand %
Der Kläger ist Verwalter in dem am 24* Juli 1954 eröff-neten Konkurs über das Vermögen der Getreidegroßhandelsfirma & SohflMH^in	Alleininhaber	Georg	R(HP*
 Die Gerneinsohuldnerin stand seit 1952 in einem Kredit-und Kontokorrentverhältnis mit der Beklagten und hatte dieser Sicherheiten durch Abtretung von Forderungen und Übereignung von Waren gegeben» Zur Abdeckung einer Forderung der Getreidehandelsbank in DflHHHP (im folgenden? GHB) übergab die Gemeinschuldnerin am 16» Juli 1954 dieser einen auf die Beklagte gezogenen Scheck Uber 15 000 DM» Auf Anruf der GHB bestätigte ihr die Beklagte am 16» Juli 1954* daß der Scheck in Ordnung gehe» Tatsächlich war der Scheck durch ein Guthaben der Gemeinschuldnerin nicht gedeckt» Ein Kredit war der Gemeinschuldnerin nicht eröffnet worden* jedoch war ihr gelegentlich gestattet worden, ihr Konto zu überziehen»
Am 19* Juli 1954 ging der Scheck mit einem* Schreiben
«
der GHB bei der Beklagten ein, in dem die GHB um telegrafische Überweisung des Gegenwertes auf ihr Konto bei der Landeszentralbank in	bat.	Bevor der Scheck eingelöst und
 die Überweisung an die LandesZentralbank abgesandt war, erreichte die Beklagte am Spätnachmittag des.19» Juli 1954 eine Mitteilung der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank, Filiale	über die Gemeinschuldnerin, aus der her-
vorging, daß ein Teil der Sicherheiten, die die GemeinSchuldnerin der Beklagten gewährt hatte, bereits vorher der Bayerischen* Hypotheken- und Wechselbank übereignet worden sein sollten. Die Beklagte veranläßte daraufhin den als Leiter des Außenlagers	der	Gemeinschuldnerin	tätigen und
 über deren Konto bei der Beklagten zeichnungsberechtigten Kaufmann	einen	von ihr vorbereiteten Überweisungsauf-
i
 
trag zu unterzeichnen, welcher lautetes
"Überweisen Sie 15 000 DM an (Überweisungsempfänger)g
treide- und Handelsbank AG 
Die Beklagte belastete daraufhin das Konto der Gemeinschuldnerin mit 15 000 DM und nahm unter dem 19c Juli 1954 auf einem "Konto pro Diverse" eine Buchung vor* welche lau-
Texts Getr.Handelsbank, Gutschrift 15 000-"» Die GHB erhielt von dieser Buchung keine Nachricht«,
Auf Anfrage der GHB nach der Einlösung des Schecks hatte die Beklagte am 19* Juli geantwortet, der Scheck sei eingelöst und der Überweisungsauftrag zur Landeszentralbank unterwegso Am 20• Juli 1954 teilte die Beklagte dagegen der GHB fernmündlich mit, der Scheck sei nicht eingelöst und werde mit Protest vermerk zurückgesaridt«, Als Grund gab sie die ihr am Spätnachmittag des Vortages zugegangene Mittei-lung der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank über Doppel Übereignungen an«, Der Scheck ging mit dem Vermerk, daß er nicht bezahlt sei, bei der GHB wieder ein'«,
Nach der Konkurseröffnung hat die Beklagte die Last schrift von 15 000 DM auf dem Konto der Gemeinschuldnerin und die Gutschrift auf dem Konto pro Diverse storniert«, Sie hat nach Klageandrohung an die GHB 15 000 DM "für den von ihr nicht- eingelösten, jedoch bereits bestätigten Scheck" gezahlt«. Auch wegen dieses Betrages hat^sie sich aus den von der Gemeinschuldnerin gestellten Sicherheiten befriedigt und ist voll gedeckt worden,,
"	eGmbH" auf dessen Kontos Cpd bei
V	Verwendungszweck (Mitteilungen an
 Überweisungsempfänger) t "für Scheck Nr4BHP an
 tetg "Beleg-Nr*
(•*■ Nrc des Überweisungsauftrages),

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Der Kläger hält dies für unzulässig, weil die Beklagte zur Zeit der Konkurseröffnung den Scheck nicht eingelöst und auch keine Gutschrift vorgenommen hahe, aus der für die GHB ein Anspruch auf Zahlung-von 15 000 DM erwachsen seio Er hat von der Beklagten die Zahlung von 15 000 DM zur Konkursmasse verlangto
 Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeteno Sie ist der Ansicht, daß ihr aus der Einlösungszusage und aus der Gut-, schrift Verpflichtungen gegenüber der GfiB erwachsen seien, von denen die Gemeinschuldnerin sie freizustellen gehabt hätte* Sie habe wegen dieses vor Konkurseröffnung entstandenen Anspruchs die Sicherheiten in Anspruch nehmen können.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Ent scheidungsgründet
 Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Gutschrift auf dem Konto pro Diverse stehe der Gutschrift auf einem für den im Titel bezeichneten besonders eingerichteten Einzelkonto gleiche Die Gutschrift von 15 000 DM für die GHB auf dem Konto pro Diverse und die Belastung des Kontos der Gemeinschuldnerin seien ernstliche Buchungen gewesen, die den Zweck gehabt hätten, der GHB die Verfügung über den Betrag von 15 000 DM zu verschaffen, wie daraus hervorgehe, daß die Beklagte nach den Buchungen der GHB raitgeteilt habe, der Scheck sei eingelöst» Das sei der wirkliche Gehalt der äußerlich falschen Mitteilung an die GHB gewesen* Diese
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habe durch ihr Schweigen auf die Mitteilung der Beklagten die Annahme der Gutschrift zu dem Ausdruck gebracht« Damit sei in Ausführung des Überweisungsauftrages ein fester Zahlungsanspruch für die GHB entstanden, der durch die spätere Stornierung der Buchungen nicht mehr habe beeinträchtigt werden können« Schon vor Konkurseröffnung habe daher die Beklagte gegen die Gemeinschuldnerin einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen erworben/ für den ihr die überlassenen Sicher * beiten hafteten«
Diese Ausführungen unterliegen, wie die Bevision zutreffend rügt, rechtlichen Bedenken« Die Buchung eines Betrages auf einem Konto pro Diverse kann zwar dann als Gutschrift für einen bestimmten Begünstigten angesehen werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß nicht nur eine vorläufige Buchung für die Bank vorgenommen werden sollte, sondern die Bank bereit ist, 3e<*erzeit ^en Betrag an einen bestimmten Begünstigten auszuzahlen (vgl« Urteil des erkennenden Senats vom 12« Mai 1958 ~ II ZR 103/57 - BGHZ 27, 241, 248)c Irrig nimmt Wunschei, NJW 1958, 1764 an, daß auf dem Konto pro Diverse in der Bankpraxis überhaupt nicht für eine bestimmxe Person gebucht werde« Sowohl in dem durch Urteil vom 12o Mai 1958 entschiedenen Pall wie auch im vorliegenden sind Buchungen auf einem Konto pro Diverse in der Art vorge-nommen worden, daß ausdrücklich im Text eine bestimmte Per son angegeben worden ist« Hier ist außerdem eine Spalte "Lastschrift" und eine Spalte "Gutschrift" auf dem Konto pro Diverse vorgesehen? in letztere ist der Betrag von 15 000 DM, der somit als Gutschrift für eine bestimmte Person erscheint, eingetragen worden« Der Kontostand des gesamten Kontos pro Diverse ist sodann in besonderen Spalten "Soll und "Haben" vermerkt« Es würde also eine Verkennung der tat-

sächlichen Verhältnisse in der Bankpraxis bedeuten« wenn das Konto pro Diverse mit Wunschei aaO stets als eines der internen Konten der Bank betrachtet werden würde« Das Konto pro Diverse läßt sich andererseits nicht, wie das Berufungsgericht meint, ohne weiteres als banktechnische Zusammenfassung mehrerer Konten verschiedener Inhaber auf einem Kontoblatt betrachten, die nur geschieht, um nicht wegen seltener oder gar nur einmalig vorliegender Geschäfte für jeden dieser Inhaber ein besonderes Kontoblatt einrichten zu müssen« Bach Auffassung der Bankkreise ist das Konto pro Diverse, ohne daß mit dieser Bezeichnung in jedem Palle grundlegende Unterschiede zu den Kundenkonten zu dem Ausdruck gebracht wer« • den, ganz allgemein ein Konto, über das Umsätze verschiedener Personen (Kunden oder Wicht künden) und verschiedener Art geleitet werden, die sich in der Hegel in angemessener Frist erledigen (vgl« Palyi und Quittner, Enzyfclop« Lexikon für das Geld-, Bankund Börsenwesen (1957)? Bd„ I S« 355)o Es handelt sich also um Buchungen von Geschäften in rechtlich durchaus verschieden liegenden Sonderfällen von voraussichtlich vorübergehender Bedeutung« Ob die Buchung auf einem solchen Konto die Bedeutung einer Gutschrift für die darin be-zeichnete Person hat, kann nicht allgemein, sondern nur nach den Umständen des Einzelfalles entschieden werden« Ebenso wie in dem Urteil des Senats vom 12« Mai 1958 bedarf es bei richtiger rechtlicher Würdigung auch hier keiner grundsätzlichen Erörterung, ob und wann eine Gutschrift auf dem Konto pro Diverse für jemanden, mit dem kein Bankvertrag besteht, forderungsbegründende Kraft erlangt« -Es kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht ohne einen Verfahrensverstoß, wie ihn die Revision gemäß § 286 ZPO rügt, der Mitteilung an die GHB, der Scheck sei eingelöst, die
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ernstliche Absicht der Beklagten entnehmen konnte* der GHB den Scheckbetrag mit der Buchung auf dem Konto pro Diverse zukommen zu lassen« Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedenfalls nach den von ihm einwandfrei getroffenen Feststellungen aus anderen (Gründen als richtig dar (§ 563 ZK))«
Die Beklagte hat der GHB am 19« Juli 1954 mitgeteilt} der Scheck sei eingelöst und die Überweisung an die Landes-sentralbank unterwegs« Diese Erklärung war unrichtig« Das Berufungsgericht hält eine Mitteilung der bezogenen Bank« der eingereichte Scheck sei eingelöst* grundsätzlich für ein Einlösungsversprechen, meint aber, die Rechtslage sei hier anders zu beurteilen, weil die Beklagte gar nicht die Absicht gehabt habe, den Scheck einzulösen« Auf die innere Absicht der Beklagten bei Abgabe der Erklärung kann es aber bei der rechtlichen Würdigung nicht ankommen« Entscheidend für die Wirkung der Erklärung kann nur sein, wie die G-HB sie nach der Verkehrsauffassung verstehen konnte« Die nach Einreichung des Schecks abgegebene Erklärung, er sei eingelöst, enthält regelmäßig eine Garantiezusage, daß der Gegenwert, gleichviel, ob Deckung vorhanden sei oder ange-schafft werde, dem Einreicher zugehen werde (RG BankArch 25, 535? Baumbach/Hefermehl, SchG Art«4 Anm«!)« Das Berufungs gericht führt an anderer Stelle zutreffend aus, der Sinn der Mitteilung habe nur sein können, daß der GHB der Betrag des Schecks zur Verfügung stehe« Hur dieser Erklärungsinhalt, nicht die Beweggründe der Beklagten und ihre Absichten, ist für die Tragweite der Willenserklärung bedeutsam, so daß <Jie Folgerung des angefochtenen Urteils aus der Ab sicht der Beklagten, den Scheck nicht einzulösen, wie das Berufungsgericht sie feststellen zu können glaubt, rechts--irrtümlich ist«
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Die Erklärung der Beklagten am 20«. Juli 1954 an die GHB, der Scheck werde entgegen der Erklärung vom Vortage wegen der gegen den Inhaber der Gemeineehuldncrin aufgetretenen Bedenken nicht eingelöst, kann nicht als wirksame Anfechtung wegen Irrtums nach § 119 BGB angesehen werden,. Die Beklagte war über den Inhalt ihrer Erklärung vom 19, Juli nicht im Irrtum; sie hat eine Erklärung dieses Inhalts auch abgeben wollen0 Der etwaige Irrtum über die Rechtsfolgen der Erklärung berechtigt nicht zur Anfechtung* Die Beklagte hat im übrigen als Grund für die Rücknahme der Einlösungszusage nur geltend gemacht, die ungünstige Hach--rieht über die Gemeinschuldnerin lasse es ihr geraten erscheinen, den Scheck nicht einzulösen, sondern als nicht bezahlt zurückzugeben*
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Die rechtliche Würdigung des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ergibt somit, daß die Beklagte aus GarantieZusage verpflichtet war, der GHB den Scheckbetrag zu zahlen* Die Beklagte hat nicht etwa eine nicht- • schuld gezahlt, als sie am 2* September 1954 an die GHB den Betrag des Schecks zahlte* Bereits am 19o Juli 1954 erwarb sie gegen die Gemeinschuldnerin gemäß §§ 257, 670 BGB (vgl* RGZ 151, 99) einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber der GHB* die sie im Rahmen der Gesohäftsbesorgung für die Gemeinschuldnerin eingegangen war* Für diesen Anspruch entstand ein Pfandrecht gemäß Hr* 19 AGB für die Beklagte* Er ist zwar nicht von vornherein auf Geld gerichtet, konnte aber, insbesondere durch Erfüllung der übernommenen Schuld, in eine Geldforderung übergehen« Er ist eine Forderung der Bank gegen den Kunden im Sinne von Nr« 19 AGB, § 1204 BGB. An den Sicherheiten, die der Beklagten gewährt waren, konnte daher ein Absonderungsrecht auch wegen dieser Forderung geltend gemacht
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werden (§ 48 KO)* Der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit ist mit der Zahlung an die GrHB in eine Forde* > rung auf Zahlung von 15 000 DM übergegangen « Der rechts be -gründende Vorgang lag aber bereits vor der Konkurseröff nung * Es trat lediglich eine Änderung des Inhalts des Anspruchs ein«, § 15 KO steht somit einem Absonderungsrecht wegen dieser Forderung nicht entgegen«
Die Klage ist hiernach im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden und die Revision daher zurückzuweisen* Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen«
Di%Kastelski Dr0Haidinger Dr0Kuhn Drolfförr Lieseeke