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BGH · II ZR 60/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 60/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Born und Sunder beschlossen: Offen bleiben kann weiter, ob die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung geeignet ist, den mit einer Vinkulierung der Gesellschaftsanteile verbundenen Schwierigkeiten hinsichtlich der Übertragung der Gesellschafterstellung auf die Beklagte angemessen zu begegnen. Denn jedenfalls ist die Beklagte durch die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung nicht beschwert.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
FormulierungRechtRechtsstreitZPOÜbertragung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 60/12
vom 5. Februar 2013 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2013 durch den
 Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
 Caliebe und die Richter Born und Sunder
 beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Januar 2012 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Offen bleiben kann, ob die Formulierung "Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dessen Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft G. GbR" der Sache nach anders zu verstehen ist als die vom Kläger in seinem Zahlungsantrag gewählte Formulierung "Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der Grundstücksgesellschaft G.	GbR".
Offen bleiben kann weiter, ob die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung geeignet ist, den mit einer Vinkulierung der Gesellschaftsanteile verbundenen Schwierigkeiten hinsichtlich der Übertragung der Gesellschafterstellung auf die Beklagte angemessen zu begegnen. Denn jedenfalls ist die Beklagte
 durch die vom Berufungsgericht gewählte Formulierung nicht beschwert.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 1.439.078,85 €
Bergmann
 Strohn
Born
 Sunder
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 15.05.2007 - 4a O 402/05 -KG, Entscheidung vom 09.01.2012 - 26 U 122/07 -
Caliebe