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BGH · XI ZR 59/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 59/75

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. September 1970 von ihm an eigene Order ausgestellten Wechsel geltend, den Ingeborg eine Kommanditistin und Ange- Der vom Kläger vorgelegte Wechsel lautet auf den Betrag von 195.000 DM und war am 24. September 1970 hatte Ingeborg Kfl| für die Beklagte einen auf den Oktober 1970 fälligen Wechsel über einen Betrag von 50.000 UM ausgestellt, den die Ehefrau des Klägers für die MBB-GmbH & Co. KG (im folgenden angenommen hatte. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihr am 4. rate von 50.000 DM für die Anlage und die Beklagte zur Abfindung aller Gewährleistungsansprüche der M^B Der Kläger hat sich hilfsweise auf ihm von der MflB abgetretene Gewährleistungsansprüche berufen und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 146.708,80 DM nebst Zinsen zu zahlen. Ingeborg Kohl habe für sie, die Beklagte, nur einen Wechsel über eine Summe von 5.000 DM, fällig am 1. Diesen Betrag habe der Kläger persönlich als Provision dafür gefordert, daß die auf die Restschuld für die Anlage sofort 50.000 DM zahle. Hilfsweise hat die Beklagte mit der Restkaufpreisforderung von 73*474,25 DM und einem Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2.252,09 DM auf gerechnet. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, auf welche Weise sie dem Kläger möglich gewesen sein solle. Daher verbiete es sich, den Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen K^^und S^m^^über die zur Unterzeichnung des Wechsels führenden Vorgänge gegenüber den mit ihnen unvereinbaren Angaben der Ehefrau des Klägers ein ausschlaggebendes Gewicht beizu demessen. 1. Das Berufungsgericht geht zwar tic^^S davon aus, daß der über der jetzt unstreitig echten Unterschrift Ingeborg K^|s stehende Wechselinhalt nach § 440 Abs 2 ZPO die Vermutung der Echtheit für sich hei?.. Es hat aber, wie die Revision mit Recht rügt, unter Verstoß gegen § 286 ZPO den von der Beklagten zur Widerlegung dieser Vermutung angetretenen weiteren Beweis nicht erhoben: auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Behauptungen der Beklagten über die Vorgänge am Vormittag des 7. September 1970, wie sie auch schon von den Zeugen Ingeborg Kfl| und dargestellt worden waren, als erwiesen ansieht - gegebenenfalls nach Ergänzung der Beweisaufnahme durch die weiterhin beantragte Vernehmung des Zeugen Dr. Z^||HB» mit dem Ingeborg KQB das Vormittags-Angebot des Klägers - Zahlung von 50,000 DM gegen Provision - telefonisch besprochen haben soll. Käme aber eine tatrichterliche Würdigung zu diesem Ergebnis, dann wäre das ein Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, daß Ingeborg KBB auch am Nachmittag nur einen Wechsel von 5*000 DM - als Provision für den Kläger - akzeptiert hat, und es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht alsdann den Aussagen der Zeugen Ingeborg KH) und auch in dieser Hinsicht folgt und die Verfälschung des Wechsels auf einen Betrag von 195.000 DM als bewiesen ansieht.

Zitierte Normen: § 440 ZPO
BerufungsgerichtIngeborgKlägerwechselnRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 59/75	URTEIL
Verkündet am
1. Juli 1974
JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der T|HpBfc H. B. Efl| KG,	(Rl^fe), A«|
straße^Rver treten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hartmut B.
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Pj*of. Dr. und Prof. Dr.
gegen
 den Kaufmann Günter straße 4P»
Ei
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. April 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 22. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem am 7. September 1970 von ihm an eigene Order ausgestellten Wechsel geltend, den Ingeborg	eine Kommanditistin und Ange-
stellte der Beklagten, für diese mit dem Zusatz "ppa" angenommen hat. Der vom Kläger vorgelegte Wechsel lautet auf den Betrag von 195.000 DM und war am 24. September 1970 fällig. Die Beklagte löste ihn bei Verfall nicht ein. Er ging deshalb zu Protest. Ebenfalls am 7. September 1970 hatte Ingeborg Kfl| für die Beklagte einen auf den
1. Juli 197O zurückdatierten uno am 1. Oktober 1970 fälligen Wechsel über einen Betrag von 50.000 UM ausgestellt, den die Ehefrau des Klägers für die MBB-GmbH & Co. KG (im folgenden	angenommen	hatte.	Der Kläger ist
 der einzige Gesellschafter und der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH dieser Kommanditgesellschaft.
Im Jahre 1969 lieferte und montierte die Beklagte für die Mfli eine Trocknungsanlage für Hundefutter. Der Preis sollte nicht ganz 150.000 DM betragen. Zwischen den Parteien entstanden als Folge der von der	behaup-
teten Mängel der Anlage erhebliche, auch gerichtlich ausgetragene Streitigkeiten.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihr am 4. November 1969 gegebenes Versprechen, die Anlage mangelfrei herzurichten, nicht einlösen können. Deshalb habe Ingeborg Kohl am 7. September 1970 einen Vergleich vorgeschlagen. Danach habe die	die	dritte	Kaufpreis-
rate von 50.000 DM für die Anlage und die Beklagte zur Abfindung aller Gewährleistungsansprüche der M^B
195.000	DM zahlen sollen. Er habe dieses Angebot angenommen und den Abschluß dieser Vereinbarung durch ein am 8. September 1970 abgesandtes Schreiben bestätigt. Der Kläger hat sich hilfsweise auf ihm von der MflB abgetretene Gewährleistungsansprüche berufen und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 146.708,80 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte hat behauptet, der Wechsel sei gefälscht. Ingeborg Kohl habe für sie, die Beklagte, nur einen Wechsel über eine Summe von 5.000 DM, fällig am 1. Oktober 1970,
 
angenommen. Diesen Betrag habe der Kläger persönlich als Provision dafür gefordert, daß die	auf	die
 Restschuld für die Anlage sofort 50.000 DM zahle. Inge-borg	habe	weder	Prokura noch eine Einzelvollmacht
 zur Abgabe der vom Kläger behaupteten Erklärungen besessen; diese hat sie außerdem am 25* September 1970 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten. Hilfsweise hat die Beklagte mit der Restkaufpreisforderung von 73*474,25 DM und einem Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 2.252,09 DM auf gerechnet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht sieht den Inhalt der Wechselurkunde als echt an. Er lasse keine Verfälschung erkennen. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, auf welche Weise sie dem Kläger möglich gewesen sein solle. Daher verbiete es sich, den Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen K^^und S^m^^über die zur Unterzeichnung des Wechsels führenden Vorgänge gegenüber den mit ihnen unvereinbaren Angaben der Ehefrau des Klägers ein ausschlaggebendes Gewicht beizu demessen. Die verbleibende Ungewißheit lasse sich nicht durch eine weitere Beweiserhebung ausräumen. Die Beklagte müsse die für sie von
 
Ingeborg K^| abgegebenen Erklärungen nach den Grundsätzen über eine Duldungsvollmacht ^ej^en sich gelten lassen. Die von der Beklagten erklärte ^ufreCihnung greife nicht durch. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Das Berufungsgericht geht zwar tic^^S davon aus, daß der über der jetzt unstreitig echten Unterschrift Ingeborg K^|s stehende Wechselinhalt nach § 440 Abs 2 ZPO die Vermutung der Echtheit für sich hei?.. Es hat aber, wie die Revision mit Recht rügt, unter Verstoß gegen § 286 ZPO den von der Beklagten zur Widerlegung dieser Vermutung angetretenen weiteren Beweis nicht erhoben:
Die Beklagte hatte in der Berufungsbeantwortung (S. 4 - 6) Lambert PflHBHHl unter anderem als Zeugen dafür benannt, der Kläger habe am Vormittag des 7. September 1970 im Büro der Beklagten gegeneln^.Pppyision von
7.000	DM eine Zahlung der	auf	die Aplage in Höhe von
50.000	DM angeboten, ohne noch auf Geyährldißtungs- oder
 Schadensersatzansprüche der	gegen die .Beklagte zurückzukommen; Ingeborg	habe	ihm	jedoch .höchstens 10 %
der von der	angebotenen	Summe	zubilligen wollen;
daraufhin habe sich der Kläger mit dem Bemerken entfernt, Ingeborg	könne	ihn	am	späten	Nachmittag desselben
 Tages aufsuchen, falls sie sich seinen Vorschlag bis dahin überlegt habe.
Das Berufungsgericht nat diesen Beweisantrag übergangen. Dieser hätte aber für die weitere Beweiswürdigung Bedeutung gewinnen können. Denn ^enn der Zeuge die in sein Wissen gestellten Tatsachen bekunden sollte, ist es nicht
m-
 
auszuschließen, daß das Berufungsgericht die Behauptungen der Beklagten über die Vorgänge am Vormittag des 7. September 1970, wie sie auch schon von den Zeugen Ingeborg Kfl| und	dargestellt worden waren,
 als erwiesen ansieht - gegebenenfalls nach Ergänzung der Beweisaufnahme durch die weiterhin beantragte Vernehmung des Zeugen Dr. Z^||HB» mit dem Ingeborg KQB das Vormittags-Angebot des Klägers - Zahlung von 50,000 DM gegen Provision - telefonisch besprochen haben soll.
Käme aber eine tatrichterliche Würdigung zu diesem Ergebnis, dann wäre das ein Beweisanzeichen für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, daß Ingeborg KBB auch am Nachmittag nur einen Wechsel von 5*000 DM - als Provision für den Kläger - akzeptiert hat, und es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht alsdann den Aussagen der Zeugen Ingeborg KH) und	auch
 in dieser Hinsicht folgt und die Verfälschung des Wechsels auf einen Betrag von 195.000 DM als bewiesen ansieht.
2. Da das angefochtene Urteil schon aus diesem verfahrensrechtlichen Grund aufgehoben werden muß, brauchen die materiell-rechtlichen Rügen der Revision nicht erörtert zu werden. Die Beklagte kann sie dem Berufungsgericht bei der anderweiten Verhandlung vortragen, weil der gesamte Sachverhalt wegen der “Ungewöhnlichkeit” des Geschäftes (BU S. 12) ohnehin nach Durchführung der noch
 
notwendigen Beweisaufnahme neu vom Tatrichter gewürdigt werden muß. Dem Senat schien es angemessen, von der Befugnis nach § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen.
Stimpel Dr. Schulze Die Richter am BGH Dr. Tidow
 Fleck und Dr. Kellermann sind beurlaubt und können daher nicht unterschreiben.
Stimpel