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BGH · IX ZR 59/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 59/69

Die Klägerinnen sind die Erben des Wilhelm S( Nach dessen Ableben hat der Beklagte das Geschäft Übernommen • Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so ist der überlebende Gesellschafter berechtigt, das Geschäft mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, und zwar unter folgenden Gegenleistungen: Der überlebende Gesellschafter verpflichtet sich außerdem, die Erben des verstorbenen Gesellschafters 2 Jahre lang ab dessen Tode mit 50 # (fünfzig Prozent) am Reingewinn des Geschäftes zu beteiligen, ferner nach Ablauf dieser Gewinnbeteiligung an die Witwe des verstorbenen Gesellschafters eine Rente von monatlich 100,- DM (einhundert DM) bis zu deren Ableben zu bezahlen. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, außer den von ihm bereits geleisteten Zahlungen von 59*990 DM (Hälfte des Substanzwertes der Gesellschaft) und von 76.082,30 DM (1/2 Anteil am Reingewinn für 2 Jahre) an die Klägerinnen auch noch die Hälfte des firmenwertes auszuzahlen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerinnen den ihnen obliegenden Beweis für die Einbeziehung des Firmenwertes in die Abfindung nicht erbracht hätten. Der Gesellschaftsvertrag enthalte in Nr. 10 besondere Abreden über die Berechnung und Art des Auseinandersetzungsguthabens, ohne jedoch den Firmenwert zu erwähnen« In einem solchen Fall sei davon auszugehen, daß der Geschäftswert nicht entschädigt werden soll. Bei der Frage, ob der Firmenwert in der Auseinandersetzung des überlebenden Gesellschafters mit den Erben des verstorbenen zu berücksichtigen sei, handelt es sich nicht um eine Frage der Beweislast. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Nr« 10 des Gesellschaftsvertrages gestützt« Es war Sache des Gerichts, diese Urkunde durch Auslegung daraufhin zu prüfen, ob sie den Klaganspruch rechtfertige. Bas Berufungsgericht geht von einem im Schrifttum geäußerten Auslegungsgrundsatz aus, nach dem dann, wenn der Oese11schaftsvertrag Abreden über die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens enthält, aber über den Pirmenwert nichts gesagt wird, anzunehmen sei, er solle nicht entschädigt werden (Schlegelberger-Oesslex; HOB 4. Hier ist nach dem Oesellschaftsvertrag der sich aus dem tatsächlichen Wert des Oesellschaftsvermögens ergebende Anteil des verstorbenen Oesellschafters zu ermitteln, über den Pirmenwert aber nichts gesagt und für dessen Ausschluß aus der Berechnungsart gerade nichts zu entnehmen. Dabei könnte z.B. auch zu erwägen sein, ob die Zuwendung des halben Reingewinns für zwei Jahre als Ausgleich nicht für einen Firmenwert, sondern für die zinslose Belassung des Auseinandersetzungsguthabens während dieser Zeit im Geschäft und den Ausschluß der Beteiligung an schwebenden Geschäften gedacht war, wie die Revision darzutun sucht.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 59/69	URTEIL	Verkündet am
2. März 1970 Heil,
 Just izhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschiftssteüe
 in dem Rechtsstreit
 der Witwe Viktoria	und ihrer minderjährigen
 Kinder Ilse, Dora und Gerda, letztere gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Frau Viktoria SfBHH»
smmm> ^sHHBs^raße
 Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. K.
gegen
 den Kaufmann Franz
 Straße

Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
//
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Februar 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte betrieb gemeinsam mit seinem Bruder, dem verstorbenen Kaufmann Wilhelm	seit	193b
eine Kaffeerösterei in Form einer offenen Handelsgesellschaft. Die Klägerinnen sind die Erben des Wilhelm S( Nach dessen Ableben hat der Beklagte das Geschäft Übernommen •
Der am 1. Januar 1949 neu gefaßte Gesellschaftsvertrag enthält unter Nr. 10 für diesen Fall folgende Abfindungsregelung :
 
Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so ist der überlebende Gesellschafter berechtigt, das Geschäft mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, und zwar unter folgenden Gegenleistungen:
Der Reinwert des Gesellschaftsvermögens ist durch einen beeidigten Sachverständigen festzusetzen.
Bei der Pestsetzung ist der tatsächliche Wert zugrunde zu legen, nicht der Buchwert. Der auf diese Weise ermittelte Anteil des verstorbenen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ist nach einjähriger Kündigung in bar heraus zu bezahlen. Seitens der Erben des verstorbenen Gesellschafters ist das Kündigungsrecht 2 Jahre lang vom Tode des Gesellschafters an gerechnet ausgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch unverzinslich. Nach Ablauf dieser 2 Jahre ist er mit dem jeweils bei den öffentlichen Sparkassen gültigen Habenzinsfuß zu verzinsen.
Der überlebende Gesellschafter verpflichtet sich außerdem, die Erben des verstorbenen Gesellschafters 2 Jahre lang ab dessen Tode mit 50 # (fünfzig Prozent) am Reingewinn des Geschäftes zu beteiligen, ferner nach Ablauf dieser Gewinnbeteiligung an die Witwe des verstorbenen Gesellschafters eine Rente von monatlich 100,- DM (einhundert DM) bis zu deren Ableben zu bezahlen.
Sollten beim Ableben der Witwe minderjährige eheliche Kinder vorhanden sein, so ist die Rente diesen Kindern bis zu deren Volljährigkeit zu zahlen. Bei event. Wiederverheiratung der Witwe fällt der Anspruch der Rente für sie und der event. Rentenanspruch der Kinder völlig weg.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, außer den von ihm bereits geleisteten Zahlungen von 59*990 DM (Hälfte des Substanzwertes der Gesellschaft) und von 76.082,30 DM (1/2 Anteil am Reingewinn für 2 Jahre) an die Klägerinnen auch noch die Hälfte des firmenwertes auszuzahlen.
Mit der Klage haben die Klägerinnen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des mit 85*303 DM errechneten Anteils am Firmenwert begehrt«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben« Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Klägerinnen ihren Klageantrag weiter«
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerinnen den ihnen obliegenden Beweis für die Einbeziehung des Firmenwertes in die Abfindung nicht erbracht hätten. Der Gesellschaftsvertrag enthalte in Nr. 10 besondere Abreden über die Berechnung und Art des Auseinandersetzungsguthabens, ohne jedoch den Firmenwert zu erwähnen« In einem solchen Fall sei davon auszugehen, daß der Geschäftswert nicht entschädigt werden soll.
Diese Ausführungen vermögen das Berufungsurteil nicht zu tragen. Bei der Frage, ob der Firmenwert in der Auseinandersetzung des überlebenden Gesellschafters mit den Erben des verstorbenen zu berücksichtigen sei, handelt es sich nicht um eine Frage der Beweislast.
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf Nr« 10 des Gesellschaftsvertrages gestützt« Es war Sache des Gerichts, diese Urkunde durch Auslegung daraufhin zu prüfen, ob sie den Klaganspruch rechtfertige. Dazu bedurfte es
 einer Ausdeutung des objektiven Sinns der Erklärung nach Maßgabe der §§ 133» 137 BOB. Erst wenn eine Partei außerhalb der Urkunde liegende Umstände für die von ihr in Anspruch genommene Rechtsfolge heranzieht, hat sie diese im Streitfall zu beweisen (BOHZ 20, 109, 111). Nur insoweit kann die Beweislast bei der Auslegung eine Rolle spielen. Hier war zunächst an Hand des Wortlauts der Urkunde der wirkliche Wille der Parteien zu erforschen, ohne am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BOB).
Bas Berufungsgericht geht von einem im Schrifttum geäußerten Auslegungsgrundsatz aus, nach dem dann, wenn der Oese11schaftsvertrag Abreden über die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens enthält, aber über den Pirmenwert nichts gesagt wird, anzunehmen sei, er solle nicht entschädigt werden (Schlegelberger-Oesslex; HOB 4. Aufl. § 138 Anm. 26). Bieser Satz kann aber, wie auah die angeführten Entscheidungen, insbesondere ROZ 117» 238 zeigen, nur dann gelten, wenn aus der vereinbarten Berechnungsart (z.B. buchmäßiger Kapitalanteil nach der letzten Bilanz) anzunehmen ist, die Beteiligten wollten die Abfindung vollständig festlegen und die Berücksichtigung des Pirmenwerts ausschließen. Hier ist nach dem Oesellschaftsvertrag der sich aus dem tatsächlichen Wert des Oesellschaftsvermögens ergebende Anteil des verstorbenen Oesellschafters zu ermitteln, über den Pirmenwert aber nichts gesagt und für dessen Ausschluß aus der Berechnungsart gerade nichts zu entnehmen. Bie Auslegung der AbfindungsVereinbarung hat daher unabhängig von der vom Berufungsgericht zu
SA
 
Unrecht herangezogenen Auslegungsregel unter Erörterung aller Gesichtspunkte wirtschaftlicher und familiärer Art stattzufinden. Dabei könnte z.B. auch zu erwägen sein, ob die Zuwendung des halben Reingewinns für zwei Jahre als Ausgleich nicht für einen Firmenwert, sondern für die zinslose Belassung des Auseinandersetzungsguthabens während dieser Zeit im Geschäft und den Ausschluß der Beteiligung an schwebenden Geschäften gedacht war, wie die Revision darzutun sucht. Da regelmäßig der Geschäftswert in die Abschichtungsbilanz aufzunehmen ist, müßten Anhaltspunkte für den beabsichtigten Ausschluß vorliegen, die sich insbesondere aus einer Würdigung der gesamten Abfindungsvereinbarung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ergeben könnten.
Eine solche ist vom Berufungsgericht bisher nicht vorgenommen worden. Deshalb war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an dieses zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Liesecke Dr.Schulze	Stimpel	Dr.Bauer Dr.Kellermann