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BGH · II ZR 59/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 59/67

Durch notariellen Vertrag vom 29* März 1961 (Register Nr. 640/61 des Notars Fritz Hamburg) setzten sie sich mit den drei Beklagten in der Weise auseinander, daß sie ihnen ihre Miteigentumsanteile an dem vorbezeichneten Motorschiff zu gleichen Teilen übertrugen. Nach § 1 des notariellen Vertrages sollte das "Aus-einandersetzungsguthaben,, der beiden ausscheidenden Miteigentümer durch eine auf den 31« März 1961 aufzu demachende "Auseinandersetzungsbilanz" festgestellt werden, in der das Schiff mit einem Verkehrswert von 6-50.000 DM angesetzt Es bestand ferner Einverständnis darüber, daß die "Auseinandersetzungsbilanz” von dem B^triebsberater Bofl® mit verbindlicher Wirkung für alle Beteiligten festgestellt werden sollte. Die Darlehenssumme (125-000 DM) sollte zu treuen Händen des beurkundenden Notars gezahlt werden, der ermächtigt wurde, je 62.500 DM an den Kläger und Frau BflBHfe nach Eintragung der Eigentumsänderung und der noch zu bewilligenden Schiffshypothek auszukehren. Der Vertrag enthält ferner eine ’’Auflassung" zugunsten der Beklagten, die jedoch von dem beurkundenden Notar noch nicht ausgefertigt worden ist. Der Kläger verlangt mit der Klage die Auszahlung seines restlichen ”Auseinandersetzungsgutbabens" von 75-879,38 DM nebst 4 # Zinsen, während die Beklagten den Anspruch für noch nicht fällig halten, weil die neue Hypothek mangels Mitwirkung des Klägers an der Schaffung der Voraussetzungen hierfür noch nicht habe auf genommen v/erden können. Die Beklagten schulden dem Kläger den eingeklagten Betrag als Gegenleistung für die Veräußerung seiner Schiffspart. S. 159)* Der Vertrag vom 29- März 1961 ist dahin auszulegen, daß die Schiffspart des Klägers an die Beklagten veräußert werden sollte. 33as Entgelt sollte durch, wie es in dem Vertrage von 29- März 1961 heißt, eine Auseinandersetzungsbilanz festgestellt werden. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß diese Bilanz keine Bilanz im bilanztechnischen Sinne sein sollte, sondern der Bestimmung des Entgelts für die Schiffspart diente. Daraus folgt zwingend, daß der Kläger die "Aus-einandersetaungabilanz" nicht zu unterschreiben hatte und daß der Betrag von 13-379»36 DH, der nach § 2 Buchst.b des Vertrages eine Woche nach "Peststellung der Auseinan-dersetzungsbilanz" fällig sein sollte, auch fällig ist. Aber auch der Betrag von 62.500 DM, der aus einem von der Deutschen Schiffsbeleihungsbank zu gewährenden Hypothekendarlehen gezahlt werden sollte, ist inzwischen fällig geworden, weil es die Beklagten schuldhaft unterlassen haben, die Auszahlung der Darlehenssumme herbeizuführen, was ihnen auch ohne Mitwirkung des Klägers und der Frau möglich gewesen wäre. Insoweit mag davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen, an deren Erfüllung die Deutsche Schiffsbeleihungsbank die Gewährung eines Darlehens von 125.000 DM geknüpft hatte, auch Bestandteil des Vertrages vom 29. Dabei hatte es die Deutsche Schiffsbeleihungsbank für zweckmäßig erklärt, daß die drei Beklagten vor Auszahlung des Darlehens als alleinige Eigentümerinnen des Schiffes eingetragen würden und hervorgehoben, daß es zur Sicherung der "abzufindenden" Geschwister am einfachsten sei, der Bank einen unwiderruflichen Auftrag zu erteilen, die Darlehensvaluta an diese zu überweisen. Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß die Bank eine unterschriebene Bilanz und damit etwas anderes gefordert habe, als im Vertrage vom 29» März 1961 zwischen den Partenreedern vereinbart worden ist. In § 1 dieses Vertrages ist ausdrücklich gesagt, daß die “Auseinander-setzungsbilans,, von dem Betriebsberater Bofll "mit verbindlicher Wirkung für alle Beteiligten” aufzustellen isto Es kann davon ausgegangen werden, daß die Deutsche Schiffsbeleihungsbank mit Rücksicht auf diese Vertrags-abrede der Partenreeder das Darlehen auf Vorlage der von Boldt "für alle Beteiligten verbindlich festgestellten Auseinandersetzungsbilanz" ausgezahlt haben würde. Hierfür war eine von einem Dritten für die Partner des Vertrages vom 29- März 1961 verbindlich festgestellte Bilanz nicht minder geeignet als eine von den Partenreedern unterschriebene Bilanz. Es gab aber einen Weg, auf dem die Beklagten ohne Mitwirkung des Klägers die Löschung der nicht mehr valutierten Schiffshypotheken erreichen konnten. Das Berufungsgericht nimmt, wenn auch ohne nähere Begründung, an, die Beklagten hätten ohne Mitwirkung des Klägers eine solche DarlehensZusage erlangen können, wenn sie der Deutschen Schiffsheleihungshank die von Bof^ festgestellte "Auseinandersetzungsbilanz", Vermögensstatus und \... Es hätte diese Annahme damit begründen können, daß die Deutsche Schiffsbeleihungsbank die Gewährung eines Darlehens von 125«000 DM mit Schreiben vom 28* März 1961 in Aussicht gestellt hatte und jeder Anhalt dafür fehlt, daß sie bei Vorlegung der eben erwähnten Unterlagen nicht zur Erteilung eines verbindlichen AuszahlungsVersprechens zu gewinnen gewesen wäre «

Zitierte Normen: § 503 HGB
AuseinandersetzungsbilanzMärzfälligDarlehenVertragesKlägerBankvertragen

Volltext der Entscheidung

2°31 069 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 59/67	URTEIL
Verkündet am
11.
November 1968
Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	der Partenroederin Anna ffrinohen Juliane geh»
2c der Partenreederin Irma Meta Auguste A gebe	K^Bpdamm J^9
3- der Partenreederin Juliane Johanne Alwine P e gebe	W
Beklagten und Revisionsklägerinnen;,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Schiffaoff^^er Paul Peter Heinrich
 Kläger und Revieiohsbeklagten-,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/ölt
-2-
L
Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Dr. Schubath
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. Februar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger und seine Schwester Anna	waren
 Miteigentümer zu je 1/6 des im Seeschiffsregister des Amtsgerichts Hamburg Band 57 Bl. 9408 eingetragenen Motorschiffs	. Sie betrieben mit den drei Beklagten
 eine Partenreederei. Durch notariellen Vertrag vom 29* März 1961 (Register Nr. 640/61 des Notars Fritz
 Hamburg) setzten sie sich mit den drei Beklagten in der Weise auseinander, daß sie ihnen ihre Miteigentumsanteile an dem vorbezeichneten Motorschiff zu gleichen Teilen übertrugen.
Nach § 1 des notariellen Vertrages sollte das "Aus-einandersetzungsguthaben,, der beiden ausscheidenden Miteigentümer durch eine auf den 31« März 1961 aufzu demachende "Auseinandersetzungsbilanz" festgestellt werden, in der das Schiff mit einem Verkehrswert von 6-50.000 DM angesetzt
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v/erden sollte und in der außer den auf dem Schiff ruhenden Verbindlichkeiten die Einnahmen und Ausgaben bis zu dem ’'Bilanzstichtag” berücksichtigt werden sollten. Es bestand ferner Einverständnis darüber, daß die "Auseinandersetzungsbilanz” von dem B^triebsberater Bofl® mit verbindlicher Wirkung für alle Beteiligten festgestellt werden sollte.
Nach § 2 des Vertrages waren von den nach vorläufiger Schätzung je 85-000 DM betragenden "Auseinanderset-zungsguthaben" je 20.000 DM sofort an den Kläger und Anna BflBp auszuzahlen, v/as auch geschah. Weitere je 62.500 DM sollten aus einem Schiffshypothekendarlehen der Deutschen Schiffshypothekenbank AG erbracht werden.
Die Darlehenssumme (125-000 DM) sollte zu treuen Händen des beurkundenden Notars gezahlt werden, der ermächtigt wurde, je 62.500 DM an den Kläger und Frau BflBHfe nach Eintragung der Eigentumsänderung und der noch zu bewilligenden Schiffshypothek auszukehren. Der Beetbetrag des "Auseinandersetzungsgijthabens" sollte innerhalb einer Woche nach Feststellung der "Auseinandersetzungsbilanz" zur Zahlung fällig sein.
Der Vertrag enthält ferner eine ’’Auflassung" zugunsten der Beklagten, die jedoch von dem beurkundenden Notar noch nicht ausgefertigt worden ist. Der Uxnschrei-bungsantrag ist beim Schiffsregister noch nicht gestellt.
Die Deutsche Sohiffsbeleihungsbank AG hatte sich mit Schreiben vom 28, März 1961, gerichtet an die Beklagte zu 2, bereit erklärt, das gewünschte Hypothekendarlehen zu gewähren. In dem Schreiben heißt es weiter:
’’Wir gehen dabei davon aus, daß die uns zur Prüfung vorzulegende Auseinandersetzungsbilanz sowie die persönlichen Vermögensstatusse von Ihnen und Ihren verbleibenden Miteigentümern außer den vorerv/ähnten Belastungen keine weiteren wesentlichen Schulden enthalten werden.
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t
Die Auszahlung des neuen Darlehns kann nach dinglicher Besicherung unseres neuen Darlehns auf MS "BflT erfolgen, was zweckmäßigerweise zur Voraussetzung haben dürfe, daß Sie und Ihre beiden Schwestern zuvor schon als alleinige Eigentümerinnen des Schiffes eingetragen v/orden sind- Zur Sicherstellung für Ihre abzufindenden Geschv/ister v/ird es daher am einfachsten sein, v/enn Sie uns zu gegebener Zeit einen un-v/jderrufliehen Zahlungsauftrag erteilen, den Gegenwert des Darlehns an diese zu überweisen.”
Das Hypothekendarlehen ist bisher nicht bewilligt worden.
Am 27- Oktober 1961 erstellte Bo^Bidie ”Ausein-andersetzungsbilanz”. Aus ihr ergibt sich ein Guthaben des Klägers von 95.879,38 DM.
Das Motorschiff ”B^fc” war mit verschiedenen Schiffshypotheken belastet. Davon wurden die ersten bis zu dem 14. Januar 1964, weitere bis zu dem 29. Dezember 1965 und die letzten bis zu dem 23. Februar 1966 zurückgezahlt.
Der Kläger verlangt mit der Klage die Auszahlung seines restlichen ”Auseinandersetzungsgutbabens" von 75-879,38 DM nebst 4 # Zinsen, während die Beklagten den Anspruch für noch nicht fällig halten, weil die neue Hypothek mangels Mitwirkung des Klägers an der Schaffung der Voraussetzungen hierfür noch nicht habe auf genommen v/erden können.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war erfolglos. Mit der Revision verfolgen sie ihren Antrag auf Klagabv/eisung weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag begegnet keinen Bedenken. Die Beklagten schulden dem Kläger den eingeklagten Betrag als Gegenleistung für die Veräußerung seiner Schiffspart. Die Klageforderung ist auch fällig.
1.	Der Vertrag vom 29 • März 1961 spricht zwar von der Übertragung eines Miteigentumsanteils an dem Motorschiff "BflB11 von Auflassung. Gegenstand des Vertrages ist aber eine Schiffspart.
Der Kläger sollte aus der Partenreederei ausschei-den. Das Ausscheiden aus einer Partenreederei vollzieht sich durch Veräußerung der Schiffspart (§ 503 HGB). Die Veräußerung einer Schiffspart ist etwas anderes als die Veräußerung des Bruchteilseigentums an einem Schiff. Sie ist formfroi zulässig und bedarf keiner Auflassung, jedoch der Eintragung ins Schiffsregister {§ 503 Abs. 1 Satz 2 HGB). Bei einer Partenreederei ist es auch rechtlich nicht möglich, das bloße Eigentum an einem Schiff zu übertragen. Vielmehr kann nur die Schiffspart als Ganzes veräußert werden (vgl. Schaps-Abraham, Das deutsche Seerecht, 3* Aufl. § 503 Anm. 2; Wüstendörfer, Neuzeitliches .Seehandelsrecht
2.	Aufl. S. 159)* Der Vertrag vom 29- März 1961 ist dahin auszulegen, daß die Schiffspart des Klägers an die Beklagten veräußert werden sollte.
Im Palle des Ausscheidens eines Partenreederes kommt es nicht zu einer Auseinandersetzung wie beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personalgesellschaft. Soweit der Vertrag vom 29* Marz 1961 von einem "Auseinander-
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SGizungsguthabon,, spricht, kann daher nur das Entgelt für die Schiffspart gemeint sein.
33as Entgelt sollte durch, wie es in dem Vertrage von 29- März 1961 heißt, eine Auseinandersetzungsbilanz festgestellt werden. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß diese Bilanz keine Bilanz im bilanztechnischen Sinne sein sollte, sondern der Bestimmung des Entgelts für die Schiffspart diente. Das entspricht dem § 1 des Vertrages vom 29* März 1961.
Daraus folgt zwingend, daß der Kläger die "Aus-einandersetaungabilanz" nicht zu unterschreiben hatte und daß der Betrag von 13-379»36 DH, der nach § 2 Buchst.b des Vertrages eine Woche nach "Peststellung der Auseinan-dersetzungsbilanz" fällig sein sollte, auch fällig ist.
II. Aber auch der Betrag von 62.500 DM, der aus einem von der Deutschen Schiffsbeleihungsbank zu gewährenden Hypothekendarlehen gezahlt werden sollte, ist inzwischen fällig geworden, weil es die Beklagten schuldhaft unterlassen haben, die Auszahlung der Darlehenssumme herbeizuführen, was ihnen auch ohne Mitwirkung des Klägers und der Frau	möglich gewesen wäre.
Insoweit mag davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen, an deren Erfüllung die Deutsche Schiffsbeleihungsbank die Gewährung eines Darlehens von 125.000 DM geknüpft hatte, auch Bestandteil des Vertrages vom 29. März 1961 geworden sind.
Die Voraussetzungen für die Gev/ährung eines solchen Darlehens waren:
1. die Vorlegung einer "Auseinandcrsetzungsbilanz",
2.	die Vorlegung eines persönlichen Vermögensstatus jedes der drei Beklagten und
3.	die dingliche Absicherung des Darlehens, v/ozu wahrscheinlich die Löschung der eingetragenen Schiffshypotheken gehörte.
Dabei hatte es die Deutsche Schiffsbeleihungsbank für zweckmäßig erklärt, daß die drei Beklagten vor Auszahlung des Darlehens als alleinige Eigentümerinnen des Schiffes eingetragen würden und hervorgehoben, daß es zur Sicherung der "abzufindenden" Geschwister am einfachsten sei, der Bank einen unwiderruflichen Auftrag zu erteilen, die Darlehensvaluta an diese zu überweisen.
1. Die Beklagten waren in der Lage, die von der Bank geforderte "Auseinandersetzungsbilanz" vorzulegen.
Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß die Bank eine unterschriebene Bilanz und damit etwas anderes gefordert habe, als im Vertrage vom 29» März 1961 zwischen den Partenreedern vereinbart worden ist. In § 1 dieses Vertrages ist ausdrücklich gesagt, daß die “Auseinander-setzungsbilans,, von dem Betriebsberater Bofll "mit verbindlicher Wirkung für alle Beteiligten” aufzustellen isto Es kann davon ausgegangen werden, daß die Deutsche Schiffsbeleihungsbank mit Rücksicht auf diese Vertrags-abrede der Partenreeder das Darlehen auf Vorlage der von Boldt "für alle Beteiligten verbindlich festgestellten Auseinandersetzungsbilanz" ausgezahlt haben würde. Die Bank wollte sich damit eine Übersicht über den Vermögens-stanü der Partenreederei verschaffen. Hierfür war eine von einem Dritten für die Partner des Vertrages vom 29- März 1961 verbindlich festgestellte Bilanz nicht minder geeignet als eine von den Partenreedern unterschriebene Bilanz. Keinesfalls stand es den Beklagten zu, hierüber anstelle
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der Bank zu entscheiden und es au unterlassen, der Bank die von Boldt festgestellte Bilanz einzureichen und das vorgesehene Darlehen zu erbitten.
2. Die Beklagten behaupten selbst nicht, daß sie ihren Vcrraögensstatua-? der Bank nicht hätten vorlegen können.
3.	Die zunächst valutierten Schiffshypotheken sind unstreitig seit dem 23. Februar 1966 zurückgezahlt. Die Beklagten hätten diese Hypotheken ohne Mitwirkung des Klägers löschen lassen können.
Nach § 35 SchRegO darf eine zunächst valutierte Schiffshypothek im Wege der Berichtigung allerdings nur mit Zustimmung des Eigentümers gelöscht werden. Da das Motorschiff "Bf^" Miteigentümern gehörte, hätten alle ihre Zustimmung zur Löschung geben müssen. Erst wenn diese Zustimmung in Form des § 37 SchRegO vorlag, hätte der Löschungsontrag auch von einem einzelnen Miteigentümer gestellt werden können. Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht in diesem Punkt einen unrichtigen Standpunkt vertritt.
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Es gab aber einen Weg, auf dem die Beklagten ohne Mitwirkung des Klägers die Löschung der nicht mehr valutierten Schiffshypotheken erreichen konnten.
Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger erklärt (vgl. S. 4 seines Schriftsatzes vom 28. Juni 1966, B1.96 GA), der Notar könne dem Registergericht die "Auflassung” schon dann einreichen, wenn eine feste, unwiderrufliche Auszahlungszusage der Deutschen Schiffsbeleihungsbank vorliege„
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Das Berufungsgericht nimmt, wenn auch ohne nähere Begründung, an, die Beklagten hätten ohne Mitwirkung des Klägers eine solche DarlehensZusage erlangen können, wenn sie der Deutschen Schiffsheleihungshank die von Bof^ festgestellte "Auseinandersetzungsbilanz", Vermögensstatus und \... \.v v. die Löschungsbewilligungen der Hypothekeng laubig er vorgelegt hätten,. Es hätte diese Annahme damit begründen können, daß die Deutsche Schiffsbeleihungsbank die Gewährung eines Darlehens von 125«000 DM mit Schreiben vom 28* März 1961 in Aussicht gestellt hatte und jeder Anhalt dafür fehlt, daß sie bei Vorlegung der eben erwähnten Unterlagen nicht zur Erteilung eines verbindlichen AuszahlungsVersprechens zu gewinnen gewesen wäre «
Unstreitig sind die Löschungsbewilligungen sämtlicher Hypo thekengläubiger in Händen der Beklagten« Sie waren auch in der Lage, die "Aus einander setzungsbilanz11 und den Ver-mögensotatus. der einzelnen Beklagten vorzulegen« Hätten die Beklagten aber bei Vorlage dieser Urkunden die unwiderrufliche Zusage eines Darlehens von 125o000 DM erhalten können, so hätten sie die Möglichkeit gehabt, eine solche Erklärung der Bank dem Notar vorzuweisen« Dieser hätte dann mit Rücksicht auf die Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 28« Juni 1966, als "Sicherstellung" genüge ihm eine unwiderrufliche DarlehensZusage der Bank, die Eintragungsanträge stellen dürfen« Das Registergericht hätte dann die Beklagten als alleinige Eigentümer eingetragen und auf Grund *ihrer alleinigen Bewilligung die nicht mehr valutierten Hypotheken löschen und /eine Hypothek von 125oOOO DM zugunsten der Deutschen Schiffsbeleihungsbank eintragen können und müssen« Auf diese Weise hätten die Beklagten die Auszahlung der Darlehens valuta an den Kläger erreichen können«
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Da sie diesen Weg nicht beschritten haben* müssen sie sich in Anwendung des Grundgedankens des § 162 BGB so behandeln lassen, als wäre die Auszahlung eines Darlehens von 125 o 000 DM möglich gev/esen*
Das Berufungsgericht hat sie daher zu Recht auch zur Zahlung eines Betrages von 62.500 DM verurteilt.
Dr, Kuhn	Liesecke	Dr.	Schulze
 Pieck
Dr. Schubath