Dezember 1955, als er mit Fritze bei ihr über die Ausstellung der Wechsel verhandelt habe, die Erklärung abgegeben, habe einen guten Status; diese Erklärung sei unrichtig gewesen. Die Klägerin hat den Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter als nunmehrigen Beklagten aufgenommen und beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurücksuv/eisen, daß ihre im Vorbehaltsurteil bezeichneten Forderungen zur Tabelle festgestellt werden. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es komme entscheidend darauf an, ob die Klägerin den Beklagten vorsätzlich oder falrclässig durch unwahre Angaben zur Yfech-selausstellung bevjogen habe. unterstellt werden, daß der Status nicht in vollem Umfange richtig gewesen sei und die Klägerin dies habe erkennen können. Für die Entscheidung des Beklagten, die Wechsel auszustellen, sei vielmehr ausschließlich seine Überzeugung maßgebend gev/esen, die Klägerin werde weiteren Kredit nicht versagen, weil sie ihm bereits einen größeren Kredit gewährt habe und deshalb an dem Weiterbestehen seines Betriebes interessiert sei. Das Berufungsgericht hat allerdings Erwägungen angestellt, aus denen es folgert, die Erklärung der Klägerin über den Status sei für den Beklagten völlig unerheblich gev/esen. Es ist aber möglich, daß der Beklagte auf die Erklärung der Klägerin vertraut hat, weil er wußte, daß die Klägerin, über die alle Geschäfte des abgewickelt wurden, diesem einen größeren Kredit gewährt hatte und er davon ausgehen konnte, daß die Klägerin sich vor der Hin- Das Berufungsgericht meint weiter, der Beklagte sei sich bewußt gev/esen, daß er die Wechsel möglicherweise selbst werde einlösen müssen* Aus der Tatsache, daß der Beklagte insoweit ein Risiko einging, folgt jedoch nicht, daß er auf den günstigen Status des keinen Wert gelegt habe. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen daher nicht die Schlußfolgerung zu, nur die Erkenntnis des Beklagten von der Tatsache, daß die Klägerin ?ppp einen größeren Kredit gegeben habe und sie an dem Weiterbestehen seines Betriebes interessiert sei, könne für seinen Entschluß entscheidend gewesen sein, die Wechselverbindlichkeiten einzugehen. Die Erklärung der Klägerin über den günstigen Status des P^^p kann im übrigen auch dann ursächlich gewesen sein, wenn der objektive Status des Pppp| für die Entschließung des Beklagten nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sein sollte. Es ist möglich, daß der Beklagte vor allem Wert darauf gelegt hat, wie die Klägerin den Status des F^|P beurteilte. Von dieser Beurteilung konnte abhängen, ob die Klägerin voraussichtlich bald das Warenlager des für sich in Anspruch nehmen werde, aus dessen Verkauf sich der Beklagte die Einlösung der Wechsel durch fpHP versprach. Baß diese Schilderung falsch gewesen sei und die Klägerin dies habe erkennen müssen, habe der Beklagte nicht dargelegt. Selbst wenn man aber eine Fahrlässigkeit der Klägerin unterstelle, ändere dies am Ergebnis nichts; jedenfalls müsse der Beklagte den Schaden auf Grund des § 254 BGB allein tragen. Ist dies der Ball, dann ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht dargelegt, daß die Schilderung der Klägerin über die günstige Vermögenslage des F^ppP falsch gev/esen sei, rechtlich nicht haltbar. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß der Beklagte diese Behauptung fallen gelassen und statt dessen (und nicht nur hilfsv/eise) behauptet habe, der Beklagte habe die Unrichtigkeit des Status erkennen müssen. Das Berufungsgericht geht vielmehr davon aus, daß der Beklagte der Klägerin vorsätzliches Handeln zur Last gelegt hat; es hat ausgeführt, es komme entscheidend darauf an, ob die Klägerin den Beklagten vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben zur Ausstellung der Wechsel bewogen habe. Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu-
An Verkündungs Statt zugeotellt am 1. Dezember 1964 Heil, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ^105 060 / Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts in als Verwalter im Konkurse über das~Vermögen aes Kaufmanns Dipl.-Kaufmann Herbert WjMBfc Inhaber der Firma Norbert in Weg Wi Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Volksbank eGmbH in Brackwede, vertreten durch ihren Vor^andT^ Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof.Dr und Dr. - hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Wege schriftlicher Entscheidung am 28. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Kuhn, Diesecke, Dr. Schulze und Fleck für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberland es gerichts in Hamm/Vfestf. vom 27» November 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Der Beklagte stellte am 7., 21. und 28. Dezember 1955 Wechsel über insgesamt 65 .510 DM aus. Gegenstand dieses Rechtsstreits sind sechs Wechsel , ausgestellt am 8. Dezember 1955 über 4.900 SM, 21. Dezember 1955 über 3.730 SM, 29. Dezember 1955 über 3.100 SM, 29» Dezember 1955 über 2.000 SM, 29* Dezember 1955 über 4.200 SH, 29. Dezember 1955 über 2.450 SM. Die Wechsel wurden von dem Kaufmann F^j||^, der einen Textilabfallhandel in Borghorst betrieb, akzeptiert und bei der Klägerin, deren Genosse der Beklagte war, diskontiert. Der Diskonterlös wurde vereinbarungsgemäß dem Konto des der bei der Klägerin einen Kredit von mehr als 240.000 DM in Anspruch genommen hatte, gutgeschrieben. löste die Wechsel nicht ein. Über sein Vermögen wurde am 20. Februar 1956 das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin hat ein Wechselvorbehaltsurteil über 20.380 DM nebst Zinsen und Wechselunkosten erwirkt und alsdann beantragt, das Urteil für vorbehaltlos zu erklären. Der Beklagte hat gebeten, das im Wechselverfahren ergangene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, er hafte nicht aus den Wechseln, weil die Klägerin ihm einen Kreditauftrag gegeben habe. Hilfsweise trägt er vor, die Klägerin habe sich das Vermögen des übereignen lassen, sie müsse daher auch für dessen Schulden aufkommen. Schließlich macht er geltend, die Klägerin habe am 7. Dezember 1955, als er mit Fritze bei ihr über die Ausstellung der Wechsel verhandelt habe, die Erklärung abgegeben, habe einen guten Status; diese Erklärung sei unrichtig gewesen. Das Landgericht hat das Wechselvorbehaltsurteil aufgehoben und die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Wechselvorbehaltsurteil für vorbehaltlos erklärt. Mit der Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Y/ährend der Revisionsinstanz, ist am 29. Mai 1961 Uber dac Vermögen des Beklagten das Konkursverfahren eröffnet worden. Der Konkursverwalter hat die Forderungen der Klägerin im Früfungsterrain bestritten. Die Klägerin hat den Rechtsstreit gegen den Konkursverwalter als nunmehrigen Beklagten aufgenommen und beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurücksuv/eisen, daß ihre im Vorbehaltsurteil bezeichneten Forderungen zur Tabelle festgestellt werden. Entscheiflungsgründe: I. Soweit die Revision sich gegen die Ablehnung eines Kreditaufträges der Klägerin an den Beklagten und einer Haftung der Klägerin aus § 419 BGB wendet, hat der erkennende Senat bereite im Urteil vom 26. Oktober 1959 - II ZR 13/58 - die entsprechenden Rügen bei gleicher Sachund Rechtslage für unbegründet erklärt. Auf die den Parteien bekannten Ausführungen dieses Urteils wird verwiesen. II. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es komme entscheidend darauf an, ob die Klägerin den Beklagten vorsätzlich oder falrclässig durch unwahre Angaben zur Yfech-selausstellung bevjogen habe. Die Klägerin habe dem Beklagten gesagt, F^^B habe einen guten Status. Es könne auch V W unterstellt werden, daß der Status nicht in vollem Umfange richtig gewesen sei und die Klägerin dies habe erkennen können. Jedenfalls aber habe die Erwähnung des günstigen Status auf die Entschließung des Beklagten keinen Einfluß gehabt. Für die Entscheidung des Beklagten, die Wechsel auszustellen, sei vielmehr ausschließlich seine Überzeugung maßgebend gev/esen, die Klägerin werde weiteren Kredit nicht versagen, weil sie ihm bereits einen größeren Kredit gewährt habe und deshalb an dem Weiterbestehen seines Betriebes interessiert sei. Die Revision greift diese Ausführungen an. Der Angriff ist begründet. Ist ein Kreditgeber unschlüssig, ob er einem Kreditsuchenden Kredit gewähren soll, macht er seine Entschließung von der Besprechung mit der Bank des Kreditsuchenden abhängig und erklärt die Bank in dieser Besprechung, der von ihr eingeholte Status ihres Bankkunden sei günstig, so entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß die Erklärung der Bank über den günstigen Status in der Regel mitursächlich für die Entscheidung des Kreditgebers ist, dem Kreditsuchenden den Kredit zu gewähren. Das Berufungsgericht hat allerdings Erwägungen angestellt, aus denen es folgert, die Erklärung der Klägerin über den Status sei für den Beklagten völlig unerheblich gev/esen. Diese Erwägungen tragen jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Das Berufungsgericht meint einmal, der Beklagte hätte sich, wenn es ihm auf den Status angekommen wäre, nach Einzelheiten erkundigen müssen. Es ist aber möglich, daß der Beklagte auf die Erklärung der Klägerin vertraut hat, weil er wußte, daß die Klägerin, über die alle Geschäfte des abgewickelt wurden, diesem einen größeren Kredit gewährt hatte und er davon ausgehen konnte, daß die Klägerin sich vor der Hin- gäbe des Kredits an Uber dessen Vermögenslage ein- gehend unterrichtet habe. Das Berufungsgericht meint weiter, der Beklagte sei sich bewußt gev/esen, daß er die Wechsel möglicherweise selbst werde einlösen müssen* Aus der Tatsache, daß der Beklagte insoweit ein Risiko einging, folgt jedoch nicht, daß er auf den günstigen Status des keinen Wert gelegt habe. Der Umfang des Risikos war erheblich größer, wenn der Status des schlecht war. Auch hing der Wert des Rückgriffsanspruchs gegen von dessen Vermögenslage ab. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen daher nicht die Schlußfolgerung zu, nur die Erkenntnis des Beklagten von der Tatsache, daß die Klägerin ?ppp einen größeren Kredit gegeben habe und sie an dem Weiterbestehen seines Betriebes interessiert sei, könne für seinen Entschluß entscheidend gewesen sein, die Wechselverbindlichkeiten einzugehen. Die Erklärung der Klägerin über den günstigen Status des P^^p kann im übrigen auch dann ursächlich gewesen sein, wenn der objektive Status des Pppp| für die Entschließung des Beklagten nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen sein sollte. Es ist möglich, daß der Beklagte vor allem Wert darauf gelegt hat, wie die Klägerin den Status des F^|P beurteilte. Von dieser Beurteilung konnte abhängen, ob die Klägerin voraussichtlich bald das Warenlager des für sich in Anspruch nehmen werde, aus dessen Verkauf sich der Beklagte die Einlösung der Wechsel durch fpHP versprach. Die Erklärung der Klägerin über den guten Status könnte daher die Überzeugung des Beklagten von der günstigen Beurteilung der Vermögenslage des F^^p} durch die Klägerin beeinflußt und damit die Ausstellung der Wechsel durch den Beklagten mitverursacht haben. 2. Bas Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, dem Beklagten stehe auch kein Anspruch aus Verschulden beim Vertragsschluß zu. Bie Klägerin habe dem Beklagten nur ihren allgemeinen Eindruck von der günstigen Vermögenslage des geschildert. Baß diese Schilderung falsch gewesen sei und die Klägerin dies habe erkennen müssen, habe der Beklagte nicht dargelegt. Aus der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des von der Klägerin eingeholten Status folge, für sich allein gesehen, noch nichts. Baß die Klägerin die ungesunden Verhältnisse des die zu seinem Zusammenbruch geführt hätten, am 7. Bezember 1955 erkannt habe oder jedenfalls habe erkennen müssen, sei nicht schlüssig vorgetragen. Selbst wenn man aber eine Fahrlässigkeit der Klägerin unterstelle, ändere dies am Ergebnis nichts; jedenfalls müsse der Beklagte den Schaden auf Grund des § 254 BGB allein tragen. Bie Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Bas Berufungsgericht hat erhebliches Vorbringen des Beklagten unberücksichtigt gelassen. Ber Beklagte hat substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen, F^P^ sei bereits im Oktober 1955 zahlungsunfähig gewesen; der Status vom 30. September 1955 habe nicht eine Beckung von 93.234 BM, sondern eine Unterdeckung von 272.417 BM aufgewieaen. Ist dies der Ball, dann ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nicht dargelegt, daß die Schilderung der Klägerin über die günstige Vermögenslage des F^ppP falsch gev/esen sei, rechtlich nicht haltbar. Ber Beklagte hat weiter sübstan-2 tiiert unter Beweisantritt vorgetragen, die Klägerin habe die Unrichtigkeit des Status gekannt. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß der Beklagte diese Behauptung fallen gelassen und statt dessen (und nicht nur hilfsv/eise) behauptet habe, der Beklagte habe die Unrichtigkeit des Status erkennen müssen. Das Berufungsgericht geht vielmehr davon aus, daß der Beklagte der Klägerin vorsätzliches Handeln zur Last gelegt hat; es hat ausgeführt, es komme entscheidend darauf an, ob die Klägerin den Beklagten vorsätzlich oder fahrlässig durch unwahre Angaben zur Ausstellung der Wechsel bewogen habe. Aus diesem Grunde sind auch die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Frage des mitwirkenden Verschuldens von Hechtsirrtum beeinflußt. Selbst wenn die Klägerin aber nur fahrlässig gehandelt haben sollte, könnte eine Abwägung des beiderseitigen Verschuldens sachgemäß nur erfolgen, wenn der Grad des Verschuldens der Klägerin festgesteilt worden ist. Diese Feststellung hat zur Voraussetzung, daß zuvor ermittelt wird, in welchen Punkten der Status objektiv unrichtig ist. Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden. Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzu- verweisen.. Dr.Fischer Dr.Kuhn Liesecke Dr.Schulze Fleck