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BGH · II ZR 59/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 59/60

Amtliche Sammlung: nein GenG § 68 Eine Genossenschaft kann sich auf den ungenutzten Ablauf der genossenschaftsinternen Berufungsfrist nicht berufen, wenn sie einen unverkennbaren folgenschweren Irrtum des betroffenen Mitglieds über die Ausv/irkungen der Unterlassung des satzungsmäßigen Rechtsmittels nicht richtig*-gestellt hat» Die Beklagte hat dem am 30, Dezember 1958 zugestellten Ausschließungsbeschluß folgende Rechtsmittelbelehrung angefügt s ’’Gegen diesen Beschluß kann gemäß § 10 Ziff«, 4 der Satzung beim Aufsichtsrat Berufung eingelegt werden,” Der Kläger und seine Ehefrau haben daraufhin der Beklagten unter den 1, Januar 1959 geschrieben: lieh herbeiführen, die 16 beteiligten Genossen sollten für je 10c000 DM zu haften haben» Der Kläger und seine Ehefrau verpflichteten sich, für alle di'ei Gesamthypo-theken "nachrangige (kurz "zweitrangige") Hypothekendarlehen samt allen Nebenverpflichtungen, soweit auf das Anwesen bezüglich, zu übernehmen"» Der Kläger hat die Haftung für die oben erwähnten 10»000 DM übernommen und der Beklagten darüber hinaus ein LAG-Aufbaudarlehen von 4.400 DU und in bar 600 DM zur Verfügung gestellt» Unter Ziffer V des notariellen Vertrages vom 25» Oktober 1955 wurde das dem Kläger und seiner Ehefrau eingeräumte "KaufanvrartSchafts- und Nutzungsrecht" als wirtschaftliches Eigentum bezeichnet» Mit Schreiben vom 18» Oktober 1955 teilte die Beklagte mit, daß sie für den ersten Bauabschnitt die ihr gestellten Aufgaben erfüllt habe, sie^ erblicke ihre weitere Aufgabe in der unantastbaren Sicherung des erarbeiteten Eigentums, wozu eine vorzeitige Tilgung der das Eigentum belastenden Hypothek gehöre, durch die Eintragung der Auf1assungsVormerkung sei der Haus- und Grund- I.cbcns gesichert.»Unter dem 17« Mai 1958 wurde der Gesellschaftsvertrag vom 15» September 1955 ergänzt und abgeändert » Nach seiner Schlußbestimmung muß dieser Vertrag von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet werden, um wirksam zu sein» An der Unterschrift aller Gesellschafter fehlt es nach Behauptung des Klägers» Im Herbst 1958 forderte die Beklagte vom Kläger und seiner Ehefrau die Bewilligung des Rangrücktritts der Auflassungsvormerkung wegen eines weiter auf den Grundstücken des ersten Bauabschnitts zusätzlich zu sichernden Darlehens von 36°000 DM» Während 15 der betroffenen 16 Genossen dem nachkamen, erklärten der Kläger und seine Ehefrau, daß sie zu dem Rangrücktritt nur bereit seien, wenn ihnen durch Abrechnung, auf die sie länget Anspruch hätten, nachgewiesen werde, daß die besitz für die begünstigten Genossen vor Sie waren und sind der Meinung, daß das Darlehen nicht den ersten Bauabschnitt, sondern der Sanierung dienen sollte, da die Genossenschaft durch Unregelmäßigkeiten ihrer Leiter in Schwierigkeiten geraten sei. Mit Anwaltschreiben vom 24o Oktober 1958 wies die Beklagte darauf hin, daß die zusätzliche hypothekarische Belastung aus Gründen der Sanierung und Nachfinanzierung erforderlich geworden sei, und daß der Kläger und seine Ehefrau nach Maßgabe des Statuts, der Geseilschaftsverträge vom 15. In dem Ausschließungs~ beschluß heißt es, im Zuge der Sanierung und Nachfinanzierung des ersten Bauabschnitts sei die Aufnahme eines zusätzlichen Baudarlehens von 36.000 DM für 16-Baugenossen erforderlich geworden. Oktober 1955 sei das Haus in den Besitz der Genossenschaft zurückzuführen und dem Kläger die erbrachte Arbeitsleistung zu vergüten. Der Grundsatz, daß die gerichtliche Nachprüfung eines genossenschaftlichen Ausschließungsbeschlusses erst nach AusSchöpfung des satzungsmäßigen Rechtsmittelverfahrens zulässig ist, beruht auf zwei Gründen: Einmal soll die unnötige Anrufung der ordentlichen Gerichte vermieden und zu dem andern soll nicht voreilig in die genossenschaftliche Selbstverwaltung eingegriffen werden (vgl. Eine Satzung, die ein genossenschaftsinternes Hechtsmittel gegen die Ausschließung vorsieht, gibt der Genossenschaft das Hecht, daß sich ein Genosse, der den gegen ihn ergangenen Ausschließungsbeschluß nicht hinnehmen will, zunächst an das dafür vorgesehene Organ wendet, bevor er die ordentlichen Gerichte anruft, und das betroffene Mitglied ist zur Einhaltung des satzungsmäßig vorgeschriebenen' Rechts-mittelweges verpflichtet, da es sich dem Statut durch seinen Beitritt unterworfen hat (RG JW 1936, 2071)® Aber auch hierbei gilt der Grundsatz von Treu und Glauben, der das Verhältnis der Genossenschaft zu ihren Mitglied dern bis zu dem Ausscheiden beherrscht» Unverkennbar befand sich der Kläger, der ein einfacher Mann ist, in einem Irrtum über die sich für ihn und seine Ehefrau aus dem Ausschlie* ßungsbeschluß ergebende Rechtsposition. Machte er von der genossenschaftsintern gegebenen Rechtsmittelbefugnis keinen Gebrauch, so war es so anzusehen, als sei er frei* willig ausgetreten und als habe er sich dem Ausschlie-ßungsbeschluß unterworfen (OGHZ 1, 370, 374; RGZ 85, .355, 357; HOHG 22, 103; OLG 34, 352), Damit nahm er sich nicht nur die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit seiner Ausschließung gerichtlich nachprüfen zu lassen, sondern beeinträchtigte zugleich die Käuferrechte, die er und seine Ehefrau auf Grund des Vertrages vom 25» Oktober 1955 innehatten. Januar 1959 zu dem Ausdruck gebracht hatte, den Streit als eine vor die ordentlichen Gerichte gehörende Rechtssache ansah und deren gerichtliche Austragung wünschte«, Gewiß kann dem § 242 BGB keine allgemeine Pflicht 'der Genossenschaften entnommen werden, ihre Mitglieder aufzuklären oder zu belehren. Diese Treupflicht ist um so größer, je schwerwiegender die Maßnahmen der Genossenschaft für den einzelnen Genossen sind, Sie'bestand noch bei Eingang des Schreibens vom 1. Für die sich aus § 242 BGB ergebende Belehrüngs-pflicht der Beklagten ist es unerheblich, daß der Kläger und seine Ehefrau unter dem 1. Denn dieses Schreiben liegt nach Ablauf der satzungsmäßigen Rechtsmittelfrist und ergibt nicht, daß sich der Kläger seiner Ausschließung Februar 1959 gegenüber einem seiner Gläubiger den Offenbarungseid dahin geleistet hat, bei keiner Genossenschaft Mitglied zu sein, hatte auf die der Beklagten obliegende und von ihr bereits versäumte 3elehrungspflicht keinen Einfluß. Aus § 2 der Satzung kann nicht hcrgeleitet werden, der Kläger sei verpflichtet, einer noch notwendig gewordenen Hypothek den Vorrang vor der für ihn eingetragenen Auf las sungs Vormerkung einzuräumen. Das Verlangen nach Einräumung des Vorrangs für eine Gesamthypothek von 36,000 DM mute ihm eine Verschlechterung seiner Stellung als Auflassungsberechtigter und damit eine besondere Leistung zu« An dieser unbestreitbaren Tatsache geht der Hinweis in dem Anwaltsschreiben vom 24« Oktober 1958 vorbei, durch einen Rangrücktritt der Au fl as sungs Vormerkung werde das Kaufanwart schafts- und Nutzungsrecht nicht betroffen, es bleibe, wie vereinbart, bestehen, und werde nicht angetastet„ Das Verlangen nach Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung war nur berechtigt, wenn es in dem notariellen Vertrag vom 25» Oktober 1955 eine Stütze findet» In diesem Vertrag haben sich der Kläger und seine Ehefrau verpflichtet, alle beim Vertrags Schluß noch nicht eingetragenen Hypotheken zu übernehmen, “soweit auf das Anwesen bezüglich“„ Es ist schon zweifeihaft, ob die Verpflichtung zur Übernahme einer Hypothek die Verpflichtung des durch Vormerkung gesicherten Auflassungs-berechtigten enthält, ihr den Vorrang vor der Auflassungs-Vormerkung einzuräumen«, Insoweit ist von Bedeutung, daß die Übereignungsverpflichtung bis zur Tilgung der bereits eingetragenen, erstrangigen drei Gesamthypotheken auf geschoben war und außer durch die Ersthypothekare gefährdet wurde, wenn noch eine weitere Hypothek vor die Auflassungsvormerkung trat» Es ist weiter die Frage, ob die Beklagte den Vorrang für eins weitere Gesamthypothek verlangen durfte, denn sie hat sich in dem notariellen Vertrag ausdrücklich verpflichtet, unverzüglich die Verteilung der bei Vertragsschluß bereits eingetragenen Gesaint-hypotheken herbeizuführen. Schließlich ist zweifelhaft, ob uer Kläger und seine Ehefrau verpflichtet waren, einer Hypothek unbesehen den Vorrang vor der Auflassungsvormerkung einzuräumen, obwohl sie nur auf das Anwesen bezügliche Hypothekendarlehen zu übernehmen hatten«, Zum mindesten konnten sich der Kläger und seine Ehefrau für berechtigt halten, die Erfüllung des an sie gerichteten Verlangens von einer Abrechnung abhängig zu machen. Das Schreiben der Beklagten vom 18» Oktober 1955, daß die für den ersten Bauabschnitt gestellten Aufgaben erfüllt seien und daß die weitere Aufgabe darin bestehe, das erarbeitete Eigentum durch Tilgung der eingetragenen Hypothek zu sichern, erweckt den Eindruck, daß mit den zur Zeit der Abfassung dieses Schreibens eingetragenen Hypotheken und den Arbeitsleistungen der Baugenossen das Ziel erreicht sei» Überdies hat die Beklagte selbst von Sanierung gesprochen» Zu Zwecken der Sanierung der Beklagten brauchten der Kläger und seine Ehefrau eine Hypothek nur dann zu übernehmen, wenn die Aufwendungen für den ersten Bauabschnitt durch die drei erstrangigen Gesanthypotheken und die Arbeitsleistungen der an diesem Bauabschnitt beteiligten Genossen nicht gedeckt waren» Sind dagegen Mittel, die für den ersten Bauabschnitt aufgenommen worden sind oder bestimmt waren, veruntreut worden, so ging das alle Genossen gleichmäßig und nicht bloß die am ersten Bauabschnitt beteiligten Mitglieder an» Seit der Bezugsfertigkeit der Bauten des ersten Bauabschnitts waren zu der Zeit, als die Beklagte die Rangänderung verlangte, rund drei Jahre verstrichen» Inzwischen waren weitere Bauabschnitte durchgeführt worden. Angesichts dieser Zweifel gegen die Berechtigung der Ausschließung braucht auch nicht entschieden zu werden, ob eine Genossenschaft berechtigt ist, die Nichterfüllung eines höchst zweifelhaften Anspruchs zu dem Gegenstand eines Ausschließungsverfahrens zu machen, auf diese 77eise Druck auf den betroffenen Genossen auszuüben und die Klärung des erhobenen Anspruchs in das Ausschließungsverfahren zu verweisen. Im vorliegenden Fall geht cs zunächst darum, ob sich die Beklagte auf den ungenutzten Ablauf der satzungsmäßigen Berufungsfrist und darauf berufen kann, daß das genossenschaftsinterne Rechtsmittelorgan mangels Anbringung der satzungsmäßigen Berufung nicht tätig geworden ist» Das aber ist nach Lage der Dinge bei Berücksichtigung von Treu und Glauben zu verneinen»

Zitierte Normen: § 242 BGB
EhefrauGenossenschaftMitgliedHypothekSchreibenKlägerAusschließung

Volltext der Entscheidung

2131 048:
ß
Nachschlagewerk: ja
s''
Amtliche Sammlung: nein
 GenG § 68
Eine Genossenschaft kann sich auf den ungenutzten Ablauf der genossenschaftsinternen Berufungsfrist nicht berufen, wenn sie einen unverkennbaren folgenschweren Irrtum des betroffenen Mitglieds über die Ausv/irkungen der Unterlassung des satzungsmäßigen Rechtsmittels nicht richtig*-gestellt hat»
BGH, Urte V» 22. September I960 - II ZR 59/60
OLG Nürnberg LG Nürnberg/Pürth

II 5R 59/60 Verkündet
 am 22. September I960
Pfaus, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Pressers Karl S
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 Klägers und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
 Freiherr von
 gegen
dieGtej^innützige soziale Volkswohnungsbaugemeinschaft nS^[MMBBfc"eGinbH^^rtretendurclwlie Vorstandsmitglieder A.	Gg.	und	Ew„	L(
W^pstrT^P,
Beklagte und Revisionsbeklagte, --Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Kuhn, Liesecke,
 Br. Reinicke und Hill für Recht erkannt:
Auf die Revision und die Berufung des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 18. Februar I960 und das Urteil der 7» Zivilkammer des Landgerichts in Nürnberg/Fürth vom 22. September 1959 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Nürnberg/Fürth zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz zu entscheiden hat.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist durch Vorstandsbeschluß vom 5. Dezember 1958 aus der beklagten Genossenschaft ausgeschlossen worden. Er hält diesen Beschluß für unwirksam und begehrt die Feststellung, daß der Ausschließungsbeschluß ungültig, jedenfalls aber nicht rechtskräftig sei.
Die Parteien streiten in erster Linie darum, ob die Klage zulässig ist, obwohl der Aufsichtsrat als das nach § 10 Abs, 4 des Statuts der Beklagten zuständige Berufungsorgan vom Kläger nicht angerufen worden ist.
Die Beklagte hat dem am 30, Dezember 1958 zugestellten Ausschließungsbeschluß folgende Rechtsmittelbelehrung angefügt s ’’Gegen diesen Beschluß kann gemäß § 10 Ziff«, 4 der Satzung beim Aufsichtsrat Berufung eingelegt werden,” Der Kläger und seine Ehefrau haben daraufhin der Beklagten unter den 1, Januar 1959 geschrieben:
"Wir möchten die Herren bitten, die Angelegenheit vor ein ordentliches Gericht zu bringen, denn daß dies nicht in der Genossenschaft auszu demacheriilst-dürfte den Herren inzwischen klar geworden sein.
Das ist ein Rechtsstreit und ist nicht durch leere Briefe zu lösen,.,,”
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger geltend gemacht, mit dem Schreiben vom 1, Januar 1959 habe er die genossenochaftsintern vorgesehene Berufung eingelegt und in der Überzeugung, daß der Aufsichtsrat genau so wie der Vorstand entscheiden werde, zu dem Ausdruck gebracht, daß er die Angelegenheit nach ihrer Entscheidung durch den Auf-sichtcrat von den ordentlichen Gerichten entschieden wissen wolle.
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Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat»
Bei der Ausschließung selbst geht es um folgenden Sachverhalt:
Die Beklagte bezweckt nach § 2 ihres Statuts u. a. den Bau von Kleinwohnungen. Nach § 15 der Satzung sind die Mitglieder verpflichtet, die sich aus der Satzung, der Mitgliedschaft und, soweit sie eine Genossenschafts- * wohnung innehaben, die sich aus dem Nutzungsverhältnis und der Zugehörigkeit zur Hausgemeinschaft ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. In Ergänzung dieser Satzungsbestimmung >haben eich die Mitglieder der Beklagten durch Vertrag von 15- September 1955 zu einer Gesellschaft bürgerlichen l^echto zusammengeschlossen und sich gegenseitig und der Beklagten gegenüber verpflichtet, zur Erreichung des satzungsmäßigen Zwecks der Beklagten zusammenzuwirken und näher festgelegte Beiträge zu erbringen. Diese Beiträge sollten in Arbeitsleistungen bestehen, die einmal als Selbsthilfe und zu dem andern als Nachbarschaftshilfe zu erbringen waren. Der erste Bauabschnitt, bestehend aus ^ 8 Doppelhäusern, war Ende 1955 soweit gediehen, daß sämtliche Häuser bezogen werden konnten. Dem Kläger und seiner 1‘hefrau wurde das Grundstück Röthenbach,
 Straße ^ gegen einen monatlichen Mietzins von 46,50 DM zur Benutzung überlassen, -^urch notariellen Vertrag vom 25. Oktober 1955 verpflichtete sich die Beklagte zur Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück. Zur Sicherung des Auflassungsanspruchs wurde eine Vormerkung eingetragen. Die 8 Doppelhäuser des ersten Bauabschnitts waren mit drei Gesamthypotheken vpn zusammen 160«000 DM belastet. Die Beklagte sollte die Aufteilung dieser Ge~ eamthypotheken auf die einzelnen Grundstücke unverzüg-
lieh herbeiführen, die 16 beteiligten Genossen sollten für je 10c000 DM zu haften haben» Der Kläger und seine Ehefrau verpflichteten sich, für alle di'ei Gesamthypo-theken "nachrangige (kurz "zweitrangige") Hypothekendarlehen samt allen Nebenverpflichtungen, soweit auf das Anwesen bezüglich, zu übernehmen"» Der Kläger hat die Haftung für die oben erwähnten 10»000 DM übernommen und der Beklagten darüber hinaus ein LAG-Aufbaudarlehen von 4.400 DU und in bar 600 DM zur Verfügung gestellt»
Unter Ziffer V des notariellen Vertrages vom 25» Oktober 1955 wurde das dem Kläger und seiner Ehefrau eingeräumte "KaufanvrartSchafts- und Nutzungsrecht" als wirtschaftliches Eigentum bezeichnet» Mit Schreiben vom 18» Oktober 1955 teilte die Beklagte mit, daß sie für den ersten Bauabschnitt die ihr gestellten Aufgaben erfüllt habe, sie^ erblicke ihre weitere Aufgabe in der unantastbaren Sicherung des erarbeiteten Eigentums, wozu eine vorzeitige Tilgung der das Eigentum belastenden Hypothek gehöre, durch die Eintragung der Auf1assungsVormerkung sei der Haus- und Grund-
I.cbcns gesichert.»Unter dem 17« Mai 1958 wurde der Gesellschaftsvertrag vom 15» September 1955 ergänzt und abgeändert » Nach seiner Schlußbestimmung muß dieser Vertrag von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet werden, um wirksam zu sein» An der Unterschrift aller Gesellschafter fehlt es nach Behauptung des Klägers» Im Herbst 1958 forderte die Beklagte vom Kläger und seiner Ehefrau die Bewilligung des Rangrücktritts der Auflassungsvormerkung wegen eines weiter auf den Grundstücken des ersten Bauabschnitts zusätzlich zu sichernden Darlehens von 36°000 DM» Während 15 der betroffenen 16 Genossen dem nachkamen, erklärten der Kläger und seine Ehefrau, daß sie zu dem Rangrücktritt nur bereit seien, wenn ihnen durch Abrechnung, auf die sie länget Anspruch hätten, nachgewiesen werde, daß die
 besitz für die begünstigten Genossen vor
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36.000 DM für den ersten Bauabschnitt benötigt würden.
Sie waren und sind der Meinung, daß das Darlehen nicht den ersten Bauabschnitt, sondern der Sanierung dienen sollte, da die Genossenschaft durch Unregelmäßigkeiten ihrer Leiter in Schwierigkeiten geraten sei. Mit Anwaltschreiben vom 24o Oktober 1958 wies die Beklagte darauf hin, daß die zusätzliche hypothekarische Belastung aus Gründen der Sanierung und Nachfinanzierung erforderlich geworden sei, und daß der Kläger und seine Ehefrau nach Maßgabe des Statuts, der Geseilschaftsverträge vom 15. September 1955 und 17. Mai 1958 und des notariellen j Vertrages vom 25. Oktober 1955 verpflichtet seien. Danach hätten sie die Ziele der Beklagten zu fördern, zu allen hierzu dienlichen Maßnahmen beizutragen und alle den Gesanthypotheken nachrangigen Hypotheken zu übernehmen.
Das Xaufanwartschafts- und Nutzungsrecht werde von der verlangten Eintragung inhaltlic3i nicht betroffen, sondern bleibe so, wie es die Urkunde vom 25. Oktober 1955 vorsehe, bestehen und unangetastet. In dem Ausschließungs~ beschluß heißt es, im Zuge der Sanierung und Nachfinanzierung des ersten Bauabschnitts sei die Aufnahme eines zusätzlichen Baudarlehens von 36.000 DM für 16-Baugenossen erforderlich geworden. Da die Häuser bereits in das wirtschaftliche Eigentum dieser Genossen überführt worden	'
seien, sei ihre Unterschrift erforderlich geworden. Was 16 Baugenossen vollzogen hätten, verweigerten der Kläger und seine Ehefrau trotz mehrfacher Aufforderung. Dadurch sei die Genossenschaft nicht in den Besitz der so notwendigen 36.000 DM gekommen. Dadurch sei eine erhebliche Schädigung der Genossenschaft eingetreten, die den Ausschluß rechtfertige. Gemäß Ziffer VI der notariellen Urkunde vom 25. Oktober 1955 sei das Haus in den Besitz der Genossenschaft zurückzuführen und dem Kläger die erbrachte Arbeitsleistung zu vergüten.
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Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ist mit Recht der Ansicht, daß das Schreiben vom 1. Januar 1959 nicht die Anrufung der genossenschaftsinternen Berufungsinstanz zu dem Inhalt hat. Es ist daher davon auszugehen, daß der Kläger das statutarisch vorgesehene Rechtsmittelverfahren nicht ausgeschöpft hat.
Grundsätzlich kann die Ausschließung eines Genossen von den ordentlichen Gerichten nicht nachgeprüft werden, falls das betroffene Mitglied nicht den satzungs-mäßigen Rechtsbehelf ergriffen hat (RG JW 1936, 2071; RGZ 171, 205, 206; OGHZ 1, 370, 373; vgl. auch BGHZ 27, 297, 298; und für den Verein: RGZ 85, 355). Das gilt aber nicht ausnahmslos. So braucht der statutarisch vorgesehene Rechtsaittelweg nicht eingehalten zu werden, wenn die Genossenschaft die Entscheidung des Rechtsmittelorgans böswillig verhindert oder ungebührlich verzögert (RG JY/ 1915 , 1424; 1932, 1197; Recht 1925 Nr. 2), wenn das genossen-schaftsinterne Berufungsorgan längere Zeit untätig bleibt (RG JYT 1915, 1424; Recht 1925 Nr. 2) oder eine Entscheidung ablehnt (RG Jw 1936, 2071) oder wenn das Ergebnis des satzungsmäßigen Rechtsmittels von vornherein feststeht und daher nur eine leere Formalität bedeuten würde (OGHZ 1, 370, 374/75). Die letzte Entscheidung hat schlechthin eine Ausnahme unter den Voraussetzungen des § 242 BGB zugelassen. Dem ist beizupfliehteii. Der Grundsatz, daß die gerichtliche Nachprüfung eines genossenschaftlichen Ausschließungsbeschlusses erst nach AusSchöpfung des satzungsmäßigen Rechtsmittelverfahrens zulässig ist, beruht auf zwei Gründen: Einmal soll die unnötige Anrufung der ordentlichen Gerichte vermieden und zu dem andern soll nicht voreilig in die genossenschaftliche Selbstverwaltung eingegriffen werden (vgl. BGHZ 13, 5, 16). Eine Satzung,
 die ein genossenschaftsinternes Hechtsmittel gegen die Ausschließung vorsieht, gibt der Genossenschaft das Hecht, daß sich ein Genosse, der den gegen ihn ergangenen Ausschließungsbeschluß nicht hinnehmen will, zunächst an das dafür vorgesehene Organ wendet, bevor er die ordentlichen Gerichte anruft, und das betroffene Mitglied ist zur Einhaltung des satzungsmäßig vorgeschriebenen' Rechts-mittelweges verpflichtet, da es sich dem Statut durch seinen Beitritt unterworfen hat (RG JW 1936, 2071)® Aber auch hierbei gilt der Grundsatz von Treu und Glauben, der das Verhältnis der Genossenschaft zu ihren Mitglied dern bis zu dem Ausscheiden beherrscht»
Die Voraussetzungen des § 242 BGB sind hier gegeben. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Schreiben vom 1« Januar 1959 einerseits zu dem. Ausdruck bringe, der Kläger denke gar nicht daran, Berufung ein* sulegen und mit den Organen der Beklagten weiterhin leere Briefe zu wechseln, andererseits aber auch sage, er erkenne den Ausschließungsbeschluß nicht an und wolle ihn nicht gegen sich gelten lassen. Unverkennbar befand sich der Kläger, der ein einfacher Mann ist, in einem Irrtum über die sich für ihn und seine Ehefrau aus dem Ausschlie* ßungsbeschluß ergebende Rechtsposition. Machte er von der genossenschaftsintern gegebenen Rechtsmittelbefugnis keinen Gebrauch, so war es so anzusehen, als sei er frei* willig ausgetreten und als habe er sich dem Ausschlie-ßungsbeschluß unterworfen (OGHZ 1, 370, 374; RGZ 85, .355, 357; HOHG 22, 103; OLG 34, 352), Damit nahm er sich nicht nur die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit seiner Ausschließung gerichtlich nachprüfen zu lassen, sondern beeinträchtigte zugleich die Käuferrechte, die er und seine Ehefrau auf Grund des Vertrages vom 25» Oktober 1955 innehatten. In dem gleichen Ausmaß, in dem er seine eigene Rechtsstellung und die seiner Ehefrau verschlechterte, ver-
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besserte er die Rechtsstellung der Beklagten in beiden Funkten. Das alles konnte der Kläger unmöglich wollen, wenn er, v/ie er in dem Schreiben vom 1. Januar 1959 zu dem Ausdruck gebracht hatte, den Streit als eine vor die ordentlichen Gerichte gehörende Rechtssache ansah und deren gerichtliche Austragung wünschte«, Gewiß kann dem § 242 BGB keine allgemeine Pflicht 'der Genossenschaften entnommen werden, ihre Mitglieder aufzuklären oder zu belehren. Ein unverkennbarer Irrtum ist aber richtig zu stellen, falls das von der Ausschließung bedrohte Mitglied infolge Irrtums Gefahr läuft, sich gegenüber der Genossenschaft geradezu rechtlos zu machen. Dabei kann nicht außer acht gelassen werden, daß der Genossenschaft ohnehin eine Treupflicht gegenüber ihren Mitgliedern obliegt (BGHZ 27, 297, 505). Diese Treupflicht ist um so größer, je schwerwiegender die Maßnahmen der Genossenschaft für den einzelnen Genossen sind, Sie'bestand noch bei Eingang des Schreibens vom 1. Januar 1959, da ein Ausschlie-ßungabeschiuß erst mit dem ungenutzten Ablauf der sat-zungsmäßigen Berufungsfrist oder mit seiner Bestätigung durch das genossenschaftsinterne Berufungsorgan wirksam wird (vgl. RGZ 85, 556; 151, 229). Die Aufklärung des Klägers über den offenkundig falschen Standpunkt, daß der AusSchließungsbeschluß seine Rechte nicht berühre, war zeitlich unschwer möglich, da vom Eingang des Schreibens vöin 1. Januar 1959 bis zu dem Ablauf der genossenschaftsinternen Berufungsfrist noch V/o.chen verblieben.
Für die sich aus § 242 BGB ergebende Belehrüngs-pflicht der Beklagten ist es unerheblich, daß der Kläger und seine Ehefrau unter dem 1. Februar 1959 schrieben, im Hinblick auf die Ausschließung hinterlegten sie ihre ab 1. Februar 1959 geschuldete Miete. Denn dieses Schreiben liegt nach Ablauf der satzungsmäßigen Rechtsmittelfrist und ergibt nicht, daß sich der Kläger seiner Ausschließung
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unterwerfe, sondern bringt vielmehr zu dem Ausdruck, daß er und seine Frau die gerichtliche Bereinigung der "Angelegenheit” wünschteno
 Daß der Kläger am 24. Februar 1959 gegenüber einem seiner Gläubiger den Offenbarungseid dahin geleistet hat, bei keiner Genossenschaft Mitglied zu sein, hatte auf die der Beklagten obliegende und von ihr bereits versäumte 3elehrungspflicht keinen Einfluß. Angesichts der in den Schreiben vom 1. Januar und 1. Februar 1959 abgegebenen Erklärungen läßt sich aus diesem Offenbarungseid auch nicht rückwirkend schließen, der Kläger habe seine Ausschließung hinnehmen und sich dem Ausschließungsbeschluß unterwerfen wollen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Pflicht zur Richtigstellung eines unverkennbaren Irrtums zu verneinen wäre, wenn eine Klage gegen die Ausschließung offensichtlich unbegründet ist. Denn so liegt es hier nicht.
Nach § 10 Abs. 1 des Statuts der Beklagten kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es b) trotz Aufforderung seine satzungs- oder vertragsmäßigen Verpflichtungen der Genossenschaft gegenüber nicht erfüllt hat oder c) durch sein Verhalten die Genossenschaft schädigt oder zu schädigen versucht hat. Aus § 2 der Satzung kann nicht hcrgeleitet werden, der Kläger sei verpflichtet, einer noch notwendig gewordenen Hypothek den Vorrang vor der für ihn eingetragenen Auf las sungs Vormerkung einzuräumen. Denn die sich aus der Art der Beklagten als einer Selbsthilf cwohnungsbaugenossenschaft und ihrem Gegenstand ergebende Verpflichtung, an der Verwirklichung ihrer Ziele mitsuwirken, verpflichteten ihn nicht zu Nachschüssen gleichviel welcher Art oder zu einer nicht vereinbarten Schmälerung seiner in der notariellen Urkunde vom
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25. Oktober 1955 festgelegten Vertragsstellung.. Das Verlangen nach Einräumung des Vorrangs für eine Gesamthypothek von 36,000 DM mute ihm eine Verschlechterung seiner Stellung als Auflassungsberechtigter und damit eine besondere Leistung zu« An dieser unbestreitbaren Tatsache geht der Hinweis in dem Anwaltsschreiben vom 24« Oktober 1958 vorbei, durch einen Rangrücktritt der Au fl as sungs Vormerkung werde das Kaufanwart schafts- und Nutzungsrecht nicht betroffen, es bleibe, wie vereinbart, bestehen, und werde nicht angetastet„
Der Gesellschaftsvertrag vom 15. September 1955 sieht nur Arbeitsverpflichtungen in Form der Selbsthilfe und der Nachbarschaftshilfe vor und kann daher keine Grundlage für den begehrten Rangrücktritt der Auflassungs Vormerkung abgeben.
Das gleiche gilt von dem Vertrag vom 17. Mai 1958, durch den der Gesellschaftsvertrag vom 15. September 1955 ergänzt und geändert wurde, ganz abgesehen davon, daß nach § 707 BGB eine Erweiterung der ursprünglichen Gesellschafterpflichten der Zustimmung aller Gesellschafter bedurft hätte (Senatsurteil v. 26.2.1959 - II SR 61/58 Fischer in BGB RGRK § 707 Anm. 1) und der Vertrag vom 17. Mai 1958 zu seiner Wirksamkeit gemäß der Schlußbestimmung, die Unterzeichnung durch alle Gesellschafter erfordert (§ 154 Abs. 2 BGB).
lie Ehefrau des Klägers, der gleichfalls eine Pflichtverletzung nachgesagt worden ist, kann weder die Satzung der Beklagten noch die Sozialverpflichtungen der Verträge von 15. September 1955 und 17. Mai 1953 verletzt haben, da sie nicht Mitglied der Beklagten und der daneben bestehenden bürgerlichrechtlichen Gesellschaft war.
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Das Verlangen nach Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung war nur berechtigt, wenn es in dem notariellen Vertrag vom 25» Oktober 1955 eine Stütze findet» In diesem Vertrag haben sich der Kläger und seine Ehefrau verpflichtet, alle beim Vertrags Schluß noch nicht eingetragenen Hypotheken zu übernehmen, “soweit auf das Anwesen bezüglich“„ Es ist schon zweifeihaft, ob die Verpflichtung zur Übernahme einer Hypothek die Verpflichtung des durch Vormerkung gesicherten Auflassungs-berechtigten enthält, ihr den Vorrang vor der Auflassungs-Vormerkung einzuräumen«, Insoweit ist von Bedeutung, daß die Übereignungsverpflichtung bis zur Tilgung der bereits eingetragenen, erstrangigen drei Gesamthypotheken auf geschoben war und außer durch die Ersthypothekare gefährdet wurde, wenn noch eine weitere Hypothek vor die Auflassungsvormerkung trat» Es ist weiter die Frage, ob die Beklagte den Vorrang für eins weitere Gesamthypothek verlangen durfte, denn sie hat sich in dem notariellen Vertrag ausdrücklich verpflichtet, unverzüglich die Verteilung der bei Vertragsschluß bereits eingetragenen Gesaint-hypotheken herbeizuführen. Schließlich ist zweifelhaft, ob uer Kläger und seine Ehefrau verpflichtet waren, einer Hypothek unbesehen den Vorrang vor der Auflassungsvormerkung einzuräumen, obwohl sie nur auf das Anwesen bezügliche Hypothekendarlehen zu übernehmen hatten«, Zum mindesten konnten sich der Kläger und seine Ehefrau für berechtigt halten, die Erfüllung des an sie gerichteten Verlangens von einer Abrechnung abhängig zu machen. Das Schreiben der Beklagten vom 18» Oktober 1955, daß die für den ersten Bauabschnitt gestellten Aufgaben erfüllt seien und daß die weitere Aufgabe darin bestehe, das erarbeitete Eigentum durch Tilgung der eingetragenen Hypothek zu sichern, erweckt den Eindruck, daß mit den zur Zeit der Abfassung dieses Schreibens eingetragenen Hypotheken und den Arbeitsleistungen der Baugenossen
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das Ziel erreicht sei» Überdies hat die Beklagte selbst von Sanierung gesprochen» Zu Zwecken der Sanierung der Beklagten brauchten der Kläger und seine Ehefrau eine Hypothek nur dann zu übernehmen, wenn die Aufwendungen für den ersten Bauabschnitt durch die drei erstrangigen Gesanthypotheken und die Arbeitsleistungen der an diesem Bauabschnitt beteiligten Genossen nicht gedeckt waren» Sind dagegen Mittel, die für den ersten Bauabschnitt aufgenommen worden sind oder bestimmt waren, veruntreut worden, so ging das alle Genossen gleichmäßig und nicht bloß die am ersten Bauabschnitt beteiligten Mitglieder an» Seit der Bezugsfertigkeit der Bauten des ersten Bauabschnitts waren zu der Zeit, als die Beklagte die Rangänderung verlangte, rund drei Jahre verstrichen» Inzwischen waren weitere Bauabschnitte durchgeführt worden. Allein der Zeitablauf läßt es fraglich erscheinen, ob die 36.000 DM gänzlich oder aüch nur zu dem Teil noch zur Finanzierung des ersten Bauabschnitts benötigt wurden.
Angesichts dieser Zweifel gegen die Berechtigung der Ausschließung braucht auch nicht entschieden zu werden, ob eine Genossenschaft berechtigt ist, die Nichterfüllung eines höchst zweifelhaften Anspruchs zu dem Gegenstand eines Ausschließungsverfahrens zu machen, auf diese 77eise Druck auf den betroffenen Genossen auszuüben und die Klärung des erhobenen Anspruchs in das Ausschließungsverfahren zu verweisen. Im vorliegenden Fall geht cs zunächst darum, ob sich die Beklagte auf den ungenutzten Ablauf der satzungsmäßigen Berufungsfrist und darauf berufen kann, daß das genossenschaftsinterne Rechtsmittelorgan mangels Anbringung der satzungsmäßigen Berufung nicht tätig geworden ist» Das aber ist nach Lage der Dinge bei Berücksichtigung von Treu und Glauben zu verneinen»
Das Berufungsurteil v/ar daher aufzuheben.
Da die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist war auch das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen (V/ieczorek, ZPO, § 565 C IV c i, w. Nachv/o).
Der Kostenpunkt ist noch nicht zur Endentscheidung reifo Die Entscheidung über ihn war daher dem Landgericht zu übertragen..
Br, Haidinger	Dr„	Kuhn	Liesecke
 Dr, Reinicke	Hill