Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28o Januar 1938 aufgehoben» Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Die Klägerin lieh dem Beklagten, einem Kürschnermeister und Inhaber eines Pelzgeschäfts, in der Zeit von Dezember 1953 bis Januar 1955 Geldbeträge in Höhe von insgesamt 66.700 DM. weils überhöhten Zinsen für das Darlehen in Höhe von 10*000 DM und für die weiteren Darlehen ohne rechtlichen Grund gezahlt habe« Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil auch insoweit für vorbehaltslos erklärt} als dies noch nicht durch das Teilanerkenntnisurteil geschehen war« Gegen dieses Urteil hat der'Beklagte Berufung eingelegt« 4 # Zinsen abzüglich des anerkannten Betrages von 1« 387} 28 DM zurückgewiesen und die Klage wegen des Restbetrages abgewiesen« Der Betrag von 9*612 DM setzt sich aus den Beträgen von 850, 5«500 und 6«000 «* 12«350 DM zusammen, wovon der bereits in erster Instanz anerkannte Betrag von.2«738 DM abgezogen worden ist* Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« ^ awt der einzelnen Darlehensvertrüge den Ausdruck "feste Gewinnbeteiligung” verwendet® Es habe sich aber in Wahrheit um eine Zinsvereinbarung gehandelt® Die Verpflichtung des Beklagten habe nicht zur Voraussetzung gehabt, daß er einen Gewinn erziele} sie sei vielmehr unabhängig von den Geschäfts ergebnissen gewesen« Die einzelnen Darlehensverträge seien nach § 138 Abs® 1 BGB sittenwidrig® Zwischen den Leistungen der Parteien bestehe ein auffälliges Mißverhältnis; für das Darlehen von 10 «000 DM habe die Klägerin über 30 für die Darlehen von 6 «000 und 5®500 DM über 50 $ Zinsen verlangt® Der Beklagte habe sich in einer Notlage befunden, und die Klägerin habe sich grobfahrlässig der Erkenntnis verschlossen, daß sich der Beklagte nur aus dieser Notlage heraus auf die Vertragsbedingungen eingelassen habe® Überdies habe die Klägerin auch die Notlage des Beklagten ausgenutzt; sie könne daher nicht damit gehört werden, daß sie von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beklagten nichts gewußt habe® Da die Darlehensverträge nichtig seien, habe die Klägerin dem Beklagten die Beträge, die sie ihm überlassen habe, ohne rechtlichen Grund gegeben® Der Rückforderung der Kapitalbeträge stehe die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB nicht im Wege® Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl« RGZ 161, Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Beklagte könne auch nicht mit dem Anspruch auf Rückzahlung der im Laufe des Jahres 1954 gezahlten Zinsen auf rechnen« Der Beklagte habe die Zinsen zwar ohne rechtlichen Grund gezahlt, seinem Rückforderungsanspruch stehe aber § 817 Satz 2 BGB entgegen® Er habe durch die Zahlung der überhöhten Zinsen gegen die guten Sitten verstoßen, weil er die Klägerin hierdurch jeweils veranlaßt habe, ihm weitere Kapitelbeträge zu sittenwidrigen Bedingungen zu geben« Dabei habe er sich als Geschäftsmann sagen müssen, daß sein Verhalten zu dem Zusammenbruch des Geschäfts führen müsse, wodurch nicht nur er geschädigt werde, sondern auch seine übrigen Gläubiger Verluste erlittene ist wegen der schweren und harten Folgen für den Gläubiger 'stets erforderlich,* daß dieser vorsätzlich gegen die guten Sitten verstoßen;hat ;RGZ 151, 70 ff, 73; 161, 52 ff, 57; Das Reichsgericht (RGZ 97, 82 ff, 84) hat dementsprechend den Gesichtspunkt, daß eine Partei sich in einer Zwangslage dem Verlangen der wirtschaftlich stärkeren Gegenpartei nur widerwillig gefügt habe, für entscheidend gehalten, als es der Partei einen Anspruch auf Rückzahlung eines überhöhten Preises zuspracho So liegt die Sache auch im vorliegenden Pall« Der Beklagte war in eine Notlage geraten, die nach den Peststellungen des Berufungsgerichts vor allem darin ihren Grund hatte, daß der Beklagte ein großes Warenlager besaß, als die Preise im Pelzgeschäft um 25 bis 30 "f> fielen« Der Beklagte konnte keinen Bankkredit mehr erhalten, war aber auf Kredit angewiesen« Br hoffte, er werde sein Geschäft durch die von der Klägerin aufgenommenen Darlehen über die Schwierigkeiten hinwegbringen« Dies ist ihm zwar nicht gelungen; im Frühjahr 1955 wurde ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, und der Beklagte hat vorgetragen, sein Geschäft gehöre seitdem wirtschaftlich einer Bank« Im allgemeinen handelt aber ein Kaufmann, der aus einer Notlage heraus ein Darlehen zu überhöhten Zinsen auf nimmt, um auf diese Weise den Zusammenbruch seines Geschäfts zu vermeiden, auch dann, wenn diese Hoffnung sachlich nicht berechtigt ist und die Inanspruchnahme der Darlehen die Gefahr des Zusammenbruchs erhöht oder den Umfang des möglicherweise eintretenden Zusammenbruchs vergrößern kann, nicht vorsätzlich sittenwidrig, so daß man ihn nicht mit dem Ausschluß seiner Forderung auf Rückzahlung der ohne Rechtsgrund gezahlten Zinsen bestrafen oder ihm Nach alledem hat das Berufungsgericht den § 817 Satz 2 BGB zu Unrecht angewendet« Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden« Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
Nachschi agewerk i 3 a Amtliche Sammlung: nein 2406 076 BGB § 817 Satz 2 Im allgemeinen handelt ein Kaufmann, der aus einer Notlage heraus . . Barlehen unter wucherischen Bedingungen aufnimmt, um auf diese Weise den Zusammenbruch seines Geschäfts zu vermelden, auch dann, wenn diese Hoffnung sachlich nicht gerechtfertigt ist und die Inanspruchnahme der Barlehen die Gefahr des Zusammenbruchs erhöht oder den Umfang des möglicherweise eintretenden Zusammen bruchs vergrößern kann, nicht vorsätzlich sittenwidrig; § 817 Satz 2 BGB hindert ihn daher in der Regel nicht, die von ihm gezahlten Zinsen zurückzufordern* ÜG Köln BGH Urt. v, 23. Hovember 1959 - IX ZS 59/58 - OlG Köln II ZR 59/58 Verkündet am 23o November 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit in des Kürschnermeisters Peter B Beklagten und Hevisionsklägers - prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt gegen Frau Margot W in BMMW £^pstr4W Klägerin und Hevisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br« hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» November 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn, Br» Haager und Br« Beinicke für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28o Januar 1938 aufgehoben» Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen 2 «• Tatbestand: Die Klägerin lieh dem Beklagten, einem Kürschnermeister und Inhaber eines Pelzgeschäfts, in der Zeit von Dezember 1953 bis Januar 1955 Geldbeträge in Höhe von insgesamt 66.700 DM. Im Dezember 1953 stellte sie ihm 10.000 DM gegen eine Mfeste ’ Gewinnbeteiligung” von monatlich 250 DM zur Verfügung« Im Laufe des Jahres 1954 übergab sie ihm weitere Beträge zu ähnlichen Bedingungen. Im Dezember 1954 kamen die Parteien Überein, daß der Beklagte das Darlehen von 10.000 DM zurück*-zahlen solle« Br gab der Klägerin zehn Schecks über je 1.000 DM. Br löste neun Schecks ein und zahlte auf den zehnten Scheck 150 DM. Wegen des Restbetrages von 850 Dil wird er von der Klägerin in Anspruch genommen« Am 4« Januar 1955 lieh die Klägerin dem Beklagten 6.000 DM, am 13. Januar 1955 weitere 5«500 DM. Hierfür gab der Beklagte der Klägerin zwei Schecks über 6.240 und 5.625 DM, die mit dem Ausstellungsdatum vnm 19. Januar 1955 versehen waren. Der Beklagte hat die Schecks nicht eingelöst. Die Klägerin nimmt den Beklagten auch aus diesen Schecks in Anspruch. Die Klägerin hat demgemäß beantragt, den Beklagten im Scheckprozeß zu verurteilen, an sie 12«715 DM- nebst Scheckunkosten und 2 % Zinsen über den Landesbankdiskontsatz zu zahlen. Sie hat ein diesem Anträge entsprechendes Vorbehaltsurteil erwirkt. Im Nachverfahren hat der. Beklagte den Anspruch in Höhe von 2.738 DM anerkennt« Im übrigen hat er um Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Abweisung der Klage gebeten. Er ist der Ansicht, die Darlehensverträge seien sittenwidrig und wucherisch. Br hat mit Forderungen auf gerechnet, die ihm nach seiner Ansicht zustehen, weil er im Jahre 1954 die ie~ M 4 weils überhöhten Zinsen für das Darlehen in Höhe von 10*000 DM und für die weiteren Darlehen ohne rechtlichen Grund gezahlt habe« Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil auch insoweit für vorbehaltslos erklärt} als dies noch nicht durch das Teilanerkenntnisurteil geschehen war« Gegen dieses Urteil hat der'Beklagte Berufung eingelegt« Im Berufungsverfahren hat er einen weiteren Teilbetrag von 1«387}28 DM anerkannt« Das Berufungsgericht hat insoweit ein Teilanerkenntnisurteil erlassen« Im übrigen hat es die Berufung wegen eines Betrages von 9*612 DM nebst Scheck-unkosten.und 4 # Zinsen abzüglich des anerkannten Betrages von 1« 387} 28 DM zurückgewiesen und die Klage wegen des Restbetrages abgewiesen« Der Betrag von 9*612 DM setzt sich aus den Beträgen von 850, 5«500 und 6«000 «* 12«350 DM zusammen, wovon der bereits in erster Instanz anerkannte Betrag von.2«738 DM abgezogen worden ist* Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe s Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei keine Stille Gesellschaft und auch kein partiarisches • Darlehen zustande gekommen; die Klägerin habe dem Beklagten vielmehr (auf Grund mehrerer selbständiger Verträge) gewöhnliche Darlehen gegeben* Es fehle an einer gesellschaftlichen Bindung zwischen den Parteien, und die Klägerin sei ,.$uob' nicht an dem Gewinn des Unternehmens des Beklagten beteiligt gewesen« Die Parteien hätten zwar für das Entgelt 4S* ^ awt der einzelnen Darlehensvertrüge den Ausdruck "feste Gewinnbeteiligung” verwendet® Es habe sich aber in Wahrheit um eine Zinsvereinbarung gehandelt® Die Verpflichtung des Beklagten habe nicht zur Voraussetzung gehabt, daß er einen Gewinn erziele} sie sei vielmehr unabhängig von den Geschäfts ergebnissen gewesen« Die einzelnen Darlehensverträge seien nach § 138 Abs® 1 BGB sittenwidrig® Zwischen den Leistungen der Parteien bestehe ein auffälliges Mißverhältnis; für das Darlehen von 10 «000 DM habe die Klägerin über 30 für die Darlehen von 6 «000 und 5®500 DM über 50 $ Zinsen verlangt® Der Beklagte habe sich in einer Notlage befunden, und die Klägerin habe sich grobfahrlässig der Erkenntnis verschlossen, daß sich der Beklagte nur aus dieser Notlage heraus auf die Vertragsbedingungen eingelassen habe® Überdies habe die Klägerin auch die Notlage des Beklagten ausgenutzt; sie könne daher nicht damit gehört werden, daß sie von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Beklagten nichts gewußt habe® Da die Darlehensverträge nichtig seien, habe die Klägerin dem Beklagten die Beträge, die sie ihm überlassen habe, ohne rechtlichen Grund gegeben® Der Rückforderung der Kapitalbeträge stehe die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB nicht im Wege® Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl« RGZ 161, 52 ff; BGH, WM 1956, 459 - Betrieb 1956, 326}® II« Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Beklagte könne auch nicht mit dem Anspruch auf Rückzahlung der im Laufe des Jahres 1954 gezahlten Zinsen auf rechnen« Der Beklagte habe die Zinsen zwar ohne rechtlichen Grund gezahlt, seinem Rückforderungsanspruch stehe aber § 817 Satz 2 BGB entgegen® Er habe durch die Zahlung der überhöhten Zinsen gegen die guten Sitten verstoßen, weil er die Klägerin hierdurch jeweils veranlaßt habe, ihm weitere Kapitelbeträge zu sittenwidrigen Bedingungen zu geben« Dabei habe er sich als Geschäftsmann sagen müssen, daß sein Verhalten zu dem Zusammenbruch des Geschäfts führen müsse, wodurch nicht nur er geschädigt werde, sondern auch seine übrigen Gläubiger Verluste erlittene * Biese Ausführungen halten, wie die Revision zutreffend dargelegt hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Es kann zweifelhaft sein, ob der Beklagte objektiv gegen die guten Sitten verstoßen hat; die Tatsache, daß er wegen der Aufnahme der wucherischen Barlehen nicht vergleichswürdig war (vgl« Gutachten der Industrie- und Handelskammer Köln vom*31 * Mai 1955, AG Köln 78 VN 4/55 Bl« 43 ff), reicht jedenfalls nicht zur Annahme eines derartigen Verstoßes aus« Biese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben« Bonn es fehlt auf jeden Fall an den subjektiven Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB« Biese Bestimmung nimmt einem Gläubiger einen Anspruch oder zu demindest die Burchsetzbarkeit eines Anspruchs, der ihm nach den allgemeinen Bereicherungsvorschriften zusteht« Mag man die Berechtigung für diese Regelung darin sehen, daß der Gläubiger wegen seines Sittenverstoßes bestraft werden müsse, oder man mag die Auffassung vertreten, die Vorschrift rechtfertige sich aus der Erwägung, der staatliche Rechtsschutz müsse dem Gläubiger versagt werden, weil der Staat vor mißbräuchlicher Inanspruchnahme der Gerichte durch Rechtsbrecher geschützt werden müsse (vgl« hierzu BGHZ 19, 338 ff, 340; OGHZ 4, 57 ff, 60), jedenfalls . ist wegen der schweren und harten Folgen für den Gläubiger 'stets erforderlich,* daß dieser vorsätzlich gegen die guten Sitten verstoßen;hat ;RGZ 151, 70 ff, 73; 161, 52 ff, 57; OGHZ 4, 57 ff9 59)* Bine derart verwarfliehe Gesinnung wird im allgemeinen nicht vorliegen, wenn ein Darlehensnehmer aus Not ein Darlehen zu überhöhten Zinsen aufgenom-men und diese Zinsen gezahlt hat, um, wiederum aus Not, ein weiteres Darlehen zu überhöhten Zinsen zu erhalten« Das Reichsgericht (RGZ 97, 82 ff, 84) hat dementsprechend den Gesichtspunkt, daß eine Partei sich in einer Zwangslage dem Verlangen der wirtschaftlich stärkeren Gegenpartei nur widerwillig gefügt habe, für entscheidend gehalten, als es der Partei einen Anspruch auf Rückzahlung eines überhöhten Preises zuspracho So liegt die Sache auch im vorliegenden Pall« Der Beklagte war in eine Notlage geraten, die nach den Peststellungen des Berufungsgerichts vor allem darin ihren Grund hatte, daß der Beklagte ein großes Warenlager besaß, als die Preise im Pelzgeschäft um 25 bis 30 "f> fielen« Der Beklagte konnte keinen Bankkredit mehr erhalten, war aber auf Kredit angewiesen« Br hoffte, er werde sein Geschäft durch die von der Klägerin aufgenommenen Darlehen über die Schwierigkeiten hinwegbringen« Dies ist ihm zwar nicht gelungen; im Frühjahr 1955 wurde ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen, und der Beklagte hat vorgetragen, sein Geschäft gehöre seitdem wirtschaftlich einer Bank« Im allgemeinen handelt aber ein Kaufmann, der aus einer Notlage heraus ein Darlehen zu überhöhten Zinsen auf nimmt, um auf diese Weise den Zusammenbruch seines Geschäfts zu vermeiden, auch dann, wenn diese Hoffnung sachlich nicht berechtigt ist und die Inanspruchnahme der Darlehen die Gefahr des Zusammenbruchs erhöht oder den Umfang des möglicherweise eintretenden Zusammenbruchs vergrößern kann, nicht vorsätzlich sittenwidrig, so daß man ihn nicht mit dem Ausschluß seiner Forderung auf Rückzahlung der ohne Rechtsgrund gezahlten Zinsen bestrafen oder ihm als bewußten Rechtsbrecher den staatlichen Rechtsschutz versagen müßte (vgl* Erman/Seiler, BGB, 2« Aufl. § 817 Anm, 3 e, aa). Es wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt, wenn der Darlehensgeber, der das Darlehen zu sittenwidrigen oder wucherischen Bedingungen gegeben hat, grundsätzlich die Zinsen behalten dürfte, die ihm der Darlehensnehmer aus einer Notlage heraus gezahlt hat (RGZ 161, 52 ff, 57, 58, 59)*. Nach alledem hat das Berufungsgericht den § 817 Satz 2 BGB zu Unrecht angewendet« Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben werden« Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Dr« Haidinger Dr« Eischer Dr«Kuhn Dr« Haager Dr«Reinicke