Die -beklagte Ehefrau SchflHHAr ist Eigentümerin des Hauses P<BI-E®BBBi-Str„ 4B, das durch Kriegseinwirkung -nahezu völlig zerstört war„• im Frühjahr und Sommer 7L-949 erwogen die Beklagten d;eh Wiederaufbau des Hauses und verhandelten darüber u7ä,,; mit dem Kläger der einen Eö'stenvoranschlag anfertigte'-.,-'Am ter Haftung, der der Kläger angehörti einen notariellen Vertrag,, Die DWG verpflichtete sich in 'diesen Vertrag, zu dem Wiederaufbau^ des Hauses, für den die Beklagten durch eine Hypothek zugunsten:der AflIHHi tebensversicherungs-AG .einen Betrag von DM 40.000 flüssig, machen sollten.,. klärte der Beklagte ausdrücklich, dass er eine Haftung für die Vergangenheit ablehne, dass ihm aber.der abwei chende Standpunkt des Klägers bekannt sei» Die erste Hälfte des von der «MMMf gewährten Darlehen 20., März 1950 an die Beklagten nach Abzug von Spesen und dergleichen in Höhe von DM 19»000 gezahlt,. wirkto Er hat sich mit vu Zustimmung des Konkursverwalters in einem Vergleich alle Ansprüche"der DWG.gegen die Beklagten abtreten, später diese Ansprüche auch pfänden und sich überweisen lassen,,; seine Ehefrau aufgetreten sei, verlangt er Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut* Er behauptet,"die Beklagten seien ihm gegenüber als Bauherren aufgetreten, wie1 sich insbesondere auch aus dem erwähnten Bauschild ergebe0 Da« Darlehen der AflHHHI sei für den Rohbau bestimmt gewesen. Der Kläger meint, infolgedessen seien die Beklagten nicht zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen, die Ansprüche der DWG bestünden deshalb noch und seien an ihn abgetreten« An sich sei aber der Vertrag mit der DWG sittenwidrig und als Knebelungsvertrag' nichtig,, Daher stehe der DWG und auf Grund der Abtretung ihm Dp. die DWG aber auf Grund vertraglicher Verpflichtungen gebaut habe, seien sie dieser gegenüber nicht.ungerechtfertigt bereichert, ebensowenig liege eine Bereicherung auf Kosten des Klägers vor,. insbesondere vor dem Eintritt der DWG Vind dem Vertrag mit dieser, und auf der Feststellung, dass dem Kläger die Änderung der Absichten der Beklagten • bekannt gewesen war! Das Berufungsgericht hat weiter fest-gestellt,; dass der Kläger einen Auftrag"zur Durchführung des Baues von der DWG erhalten habe und' dass zunächst alles dagegen spreche, dass die Beklagten trotz ihres Vertrages mit der DWG und entgegen ihrer deutlich ge-äusserten Ablehnung des eigenen Risikos dem Bauunternehmer selbst haften wollten! Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter der Ansicht, dass die DWG nach dem zwischen ihr und den Beklagten bestehenden Vertrag keine Forderung mehr gegen die Beklagten gehabt habe und dass die Beklagten, auch nicht auf Kosten der DWG ungerechtfertigt bereichert seien Das Berufungsgericht stützt diese Auffassung auf eine Auslegung des Vertrages zwischen der DY/G und den Beklagten vom 5. Das Oberlandesgericht habe sich aber, so meint die Revision, nicht mit' der Prags auseinandergesetzt, was als Aufwendung im Sinne des § 2 des’Vertrages anzusehen sei, deren Ersatz die DWG nicht verlangen dürfe. Die Revision ist der Ansicht, dass § 2 des Vertrages nur dahinausgelegt werden könne, dass die DWG.nicht berechtigt gewesen sei, für ihre Leistungen, die sie auf Grund des Vertrages zugunsten der . 'Beklagten erbracht hab(e, zu liquidieren, dass aber, so-weit die DWG Leistungen Dritter in Anspruch genommen habe, die Beklagten auch im Palle der Kündigung des Vertrages verpflichtet gewesen seien, diese Leistungen, soweit sie ihnen zugute gekommen seien,, der DWG zu erstatten, Das angegriffene Urteil habe den Begriff der Aufwendung gar nicht untersucht und verstosse damit gegen §§ 133 und 157 BGB, Beklagten nach dem Inhalt des Vertrages" im Palle der Nichterfüllung .der Verpflichtungen der DWG und einer daraus begründeten Vertragskündigung keinerlei Zahlungen leisten sollten, Wenn das aber die Absicht der Parteien bei Vertragsabschluß gewesen war, so würde es dieser Absicht der vertragschliessen-den Parteien widersprechen, wenn die Beklagten, nun an die DWG, wie^die Revision annimmt, solche Zahlungen zu leisten hatteil, die von der DWG ihren Unterlieferanten geschuldet würden. Einer besonderen Feststellung im Be-rufungsurtei'l'{ daß unter den Aufwendungen nicht nur die unmittelbaren'Leistungen der DWG zu verstehen seien, sondern auch jene', die die DWG durch Übernahme von Verpflicht-'tungen gegenüber Dritten vornahm,' bedurfte es deshalb "nicht. 157 BGB - die die Revision für ihre Auffassung in Anspruch nimmt - widersprechen; wenn die Beklagten, die sich von jedem Risiko aus der Bauausführung freizeichnen wollten und deren Absicht insoweit allen Beteiligten bekannt war, nun auf ‘einem Umweg mit einem zusätzlichen Risiko belastet werden soll-, i Die Revision stützt sich weiter auf Ausführungen des Klägers, wonach die Beklagten, den Vertrag mit der DWG nicht wirksam gekündigt hätten, weil die dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen nicht Vorgelegen hätten. Entgegen den., jetzigen Darlegungen der Revision hat der Kläger nicht die Behauptung aufgestellt (Schriftsatz vom '4 b April 1950 - Bi 35 d GA)«, die DWG sei im Zeitpunkt der Kündigung, ihren Vertragspflichten nachgekommen und habe in diesem Zeitpunkt auch noch den.Bau rechtzeitig .iertigsteileh können* Vielmehr steht das Gegenteil fest* Ein solcher kennte der DWG und damit kraft ab-blT geleiteten Rechts dem Kläger nur zustehen, wenn der Ver-trag ,mit der DWG nichtig wäre, weil da'pn auch die Ver- ■ fallklausel aus diesem Vertrag ausfiele» Mit eingehenden .Erörterungen hat das Berufungsgericht aber aus ge führt“ (Bl 8 des Urteils)., Der Kläger hat das Eigentum an den Materialien nicht infolge,: der Vorschriften der §§ 946 - 950 BG-B verloren, wie es für einen Bereieherungsanspruch nach § 951 BGB erforderlich wäre, sondern auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der DWG.U Rechtsprechung und Lehre stimmen dahin überein, dass in. einem sol'chen Fall ein Bereicherungsanspruch nicht entsteht,, Insbesondere hat das Reichsgericht (RGZ 130, 13 [312]) dar-gelegt, dass., ein derartiger .Anspruch keineswegs dem Unterlieferanten zustehe, sondern wenn überhaupt, demjenigen» der den Bau für seine Rechnung durch einen anderen ausführen lässt0 Neuerdings hat' auch der IV» Senat des ;VL Es ist ferner noch zu prüfen, ob der Kläger, irgend einen Anspruch gegenüber’deft' Böklägten aus 'dem.'Gesetz zur Sicherung von Bauforderuhgeh vom I„ Juni 1949 herleiten kann0 Die Behauptungen des Klägers über” die falsche Verwendung des von dererhaltenen Darlehens und die falsche Beschriftung des Bauschildes sind!unter diesem Gesichtspunkt nachzuprüfen„ Das Berufung®-geiicht hat aber ausdrücklich festgestellt, dass der.Klä-f : ger nicht im Vertrauen auf die: Angaben dieses Schildes mit den Bauarbeiten begonnen hat„ Damit entfällt auch idie Möglichkeit eines-Anspruchs des Klägers aus diesem - 1 ' ~ - I VIo Schliesslich macht die Revision geltend, dass über die Behauptungen des Klägers wegen der angeblichen Erklärungen des beklagten Ehemannes auf dem Bau um die Jahreswende 1949/50 kein Beweis erhoben sei. Klägers nicht;, wie die Revision meint j" ante r dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens heim Vertragsschluss Bedeutung gewinnen,, Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte zu,2) sich nach den Behauptungen des IQä- ■ . Es. ist nach den Behauptungen des Klägers nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte dem Kläger gegen-.über eine solche Verpflichtung übernommen hat.-Das wäre jedenfalls dannizu bejahen, wenn. Hierbei könnte auch die Frage von Bedeutung sein aus welchem Grunde später ein neuer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist« Auch wird das Beruf gericht in diesem Zusammenhang zu prüfen'haben, ob der Beklagte zu 2) bei der Übernähme einer solchen Verpf'lich tung in Vollmacht der Beklagten zu 1) gehandelt hat. Dabei wird es vor allem darauf ankommen, ob die Beklagte zu 1) dein Beklagten za 2) in jeder Hinsicht freie Hand bei den notwendigen Bauverliandlangen gegeben hat oder ob , sie zu® Beispiel bei de® späteren Abschluss eines selbständigen Bauvertrages mit dem Kläger sich die Entschließung über die Begründung einer selbständigen Verpflichtung selbst Vorbehalten hat* Endlieh wird zu erwägen sein, wie weit die-nach Abgabe eines Garantieversprechens an den Kläger aus der 'Hypothekenvaluta gegebenen Beträge - auch die aus deiri späteren Abkommen der Parteien, durch das sich der Kläger den Beklagten gegenüber zu Bauleistungen verpflichtete,die ursprünglich von seinem Vertrag mit der DWG erfasst waren -nach dem Inhalt des etwa übernommenen Garantieversprechens auf die Klagetorderuhg anzurechnen seih sollten. Da eine abschliessende rechtliche Beurteilung nur möglich ist, wenn die notwendigen Feststellungen über die von dem Kläger behauptete und von den ‘Beklagten bestrittene Zusage getroffen sind, ist das Berufungsurteil aus die-' sem Grunde aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
II ZR 59'-'52
SR
Verkündet ",
am 10„ Dezember 1952
Jodas 5i Justizangestellter
als ürkundsbeamt er der Geschäftsstelle V.1
1 m N a mi e n de
V o 1 k' e s
des Baumeisters Hans E E iHMHHBi. s t r
In dem. Rechtsstreit
in Fi
Klagers, Berufungs- und Revisionsklägers,
•Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.,
Dr„
gegen
die Eheleute John
Beklagten, Berufungsund Revisionsbeklagten«
-Proze&sbevo 11 mächtigters Rec 1 xtsarnva 11 Dr■
hat der II, Zivilsenat des'Bundesgerichtshofs 'auf die mündliche Verhandlung vom 29., November 1952 unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Pr„ Ganter und der Bundesrich ter Dr„ Selowsky, Dr„ Eischer, Artl und Dr, Meyer für Recht erkannt s-11 - - tlclhrh
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom IQ., Februar 1952 aufgehoben., Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch
•••• j vvrvcVI,"//": R:rv/;. V" ■ , v , n .. | " , • .
über die Kosten der Revision^ an das"Berufungsgericht
zurückverwieseh«,-
Von Rechts wegen
<J>
-2-
Tatbestand:
Die -beklagte Ehefrau SchflHHAr ist Eigentümerin des Hauses P<BI-E®BBBi-Str„ 4B, das durch
Kriegseinwirkung -nahezu völlig zerstört war„• im Frühjahr und Sommer 7L-949 erwogen die Beklagten d;eh Wiederaufbau des Hauses und verhandelten darüber u7ä,,; mit dem Kläger der einen Eö'stenvoranschlag anfertigte'-.,-'Am 18, Juli 1949 teilten die Beklagten jedoch ihremhArchitektenj dem Zeugen Dramelte.hr. mit, dass sie aus Finahzieruhgsgründen von dem Aufbau Abstand nähmen., Im August- 1949 verhandel-
te der Kläger: mit einem Architekten Hl
und den. Be
’klagten erneut' über den Abschluss eines 'Vertrages, der
den Aufbau des Hauses sichern sollte* Am
August 1949
lehnten die' Beklagten auch diesen Vorschlag ab
. Am 5k.Oktober 1949 schlossen die Beklagten mit
(:DV/G) , einer eingetragenen Genossenschaft mit beschränk-
ter Haftung, der der Kläger angehörti
einen notariellen Vertrag,, Die DWG verpflichtete sich in 'diesen Vertrag, zu dem Wiederaufbau^ des Hauses, für den die Beklagten durch eine Hypothek zugunsten:der AflIHHi tebensversicherungs-AG .einen Betrag von DM 40.000 flüssig, machen sollten.,. Das Haus sollte dann für die Dauer von 30 Jahren an die DWG zu einem jährlichen Preis von DM 720,— verpachtet werden, wobei die DWG sämtliche Auslagen einschliesslich der Verzinsung1 und Amortisation der Hypothek zu tragen hatte. Es war vorgesehen, dass die DWG als Bauherr bei der Wiedererrichtung tätig sein solle* Das Haus sollte von der DWG binnen eines halben Jahres erbaut werden., Palls diese Bauzeit nicht eingehalten würde, sollten die Beklagten das Recht haben, den Vertrag fristlos zu kündigen.
Die DWG hatte in diesem Fall nicht das Recht, irgend wel-
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che Aufwendungen., gleichviel aus welchem Grunde, zu verlängern Auch bei anderen Vertragsverletzungen der DWG stand den Beklagten ein fristloses Kündigungsrecht zu,
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Die'DWG beauftragte mit der Durchführung des Rohbaues und Verputzes den Kläger, der sich hierbei der schon bei den ursprünglichen Verhandlungen von der Beklagten -zu 2) unterschriebenen Unterlagen, insbesondere des Bauantrages und der Baupläne bediente.. Am Bau wuide ein Bauschild angebracht, auf dem als Bauherr der Beklagte angegeben war, Darunter stand: Bad der DciMMHi WctiNMIMM eGmbH, ausführende ^Firmen die Mitglieder der Gesellschaft und auf einem weiteren Schild stand: Beton-, Maurer-, Zimmerer- und Verputzarbeiten und der Name des Klägers,. Zwischen dem 23.. Dezember 1949 und dem 11 Januar 1950 stellte der Kläger den Bau pin und been-' dete dann bis zu dem Ende Januar 1950 den Rohbau., Anschliessend. trat wieder eine Pause in der Bautätigkeit ein., Mit •Schreiben vom 28,. Februar 1950, ; das der DWG am 1„ März. 1950 zuging, kündigten die Beklagten daraufhin fristlos den Vertrag» Kurze Zeit danach wurde über das Vermögen der DWG das Konkursverfahren eröffnet. Die Parteien-vereinbarten, dass die von dem Kläger zunächst unterbroche-,nen Arbeiten weiter geführt werden sollten, er erhielt dafür von den Beklagten DM 21,000., Bei dieser Abrede er- . klärte der Beklagte ausdrücklich, dass er eine Haftung für die Vergangenheit ablehne, dass ihm aber.der abwei chende Standpunkt des Klägers bekannt sei» Die erste
Hälfte des von der «MMMf gewährten Darlehen 20., März 1950 an die Beklagten nach Abzug von Spesen und dergleichen in Höhe von DM 19»000 gezahlt,. Hieraus sind an den Kläger für seine Leistungen vor dem 1„ März 1950 DM 17ol00 weitergeleitet worden». Der Rest wurde dem bau-
ivurde am
leitenden Architekten 'in Anrechnung'auf dessen Ansprüche gezahlt. Die (zweite Rate des Darlehens'wurde am 3, Mai, die letzte am 10, Juni.1950 gezahlte Der Kläger .hat gegen die DWG, von der er angeblich keinerlei Zahlung erhalten hat,'einen Vollstreclcungstitei über DM 33<:580 er-
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wirkto Er hat sich mit vu Zustimmung des Konkursverwalters in einem Vergleich alle Ansprüche"der DWG.gegen die Beklagten abtreten, später diese Ansprüche auch pfänden und sich überweisen lassen,,;
Der Kläger behauptet, aus den Bauarbeiten vor dem 1, März 1950 habe er nach Abrechnung'der DM 17,100 noch einen Anspruch von DM 25<151,58, die er nebst Zinsen, deren Höhe er besonders begründet, vonfder beklagten Ehefrau verlangt, Von dem beklagten Ehemann, der bei allen Verhandlungen nach aussen für. seine Ehefrau aufgetreten sei, verlangt er Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut* Er behauptet,"die Beklagten seien ihm gegenüber als Bauherren aufgetreten, wie1 sich insbesondere auch aus dem erwähnten Bauschild ergebe0 Da« Darlehen der AflHHHI sei für den Rohbau bestimmt gewesen. Dieses hätte daher in voller Hohe an die DWG,, äius deren Rechten er ebenfalls klage, äh geführt werden müssen.. Die Beklagten hätten die Voraussetzung für eine rechtzeitige Zahlung des Darlehens, durch die die Fertigstellung des Baues in der vereinbarten Zeit sichergestellt worden wäre, schuldhaft nicht erfüllt. Der Kläger meint, infolgedessen seien die Beklagten nicht zu einer fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen, die Ansprüche der DWG bestünden deshalb noch und seien an ihn abgetreten« An sich sei aber der Vertrag mit der DWG sittenwidrig und als Knebelungsvertrag' nichtig,, Daher stehe der DWG und auf Grund der Abtretung ihm
-5-
dem Kläger, ein Anspruch aus ungerechtfertigter Berel cherung zu., -Ausserdem seien die Beklagten auch auf Gr des Einbaues der ihm;/ dem Kläger^ gehörige^' Materialien und des sich daraus ergebenden Eingentumserwerbs de'r Be klagten unmittelbar 'auf seine Kosten ungerechtfertigt be reichert,. Der-,Kläger hat weiter in seihein Schriftsatz v 19o Dezember. 1950 behauptet ., nach der'ersten Einstellung der. Bautätigkeit., also -zwischen dem 23;o (Dezember 194-9 dem lj Januar 1950 habe der beklagte Ehefoann dem Kläger erklärt? die zahle die'Hypothek,n^ch völliger •
Herstellung des Rohbaues aus„- Der beklagte Ehemann habe dem Kläger die Auszahlung der Darlehehsva1uta von DM 4Öl 000 für die Zeit nach Fertigstellung des Rohbaues zugesichert";' Daraufhin habe der Kläger 'im Vertrauen auf diese Zusicherung den Rohbau zwischen-dem 2,. und 31« Januar 1950 fertiggestellt,v . / ■
Die Beklagten, die Klagabweisung begehrt haben, ; ibestreiten? . dass sie in irgend welchen Vertragsbeziehungen zu dem Kläger gestanden hätten,. Ihre Pflichten gegenüber der DWG seien durch die fristlose1 Vertragskündigung zu Ende gekommen,. Dp. die DWG aber auf Grund vertraglicher Verpflichtungen gebaut habe, seien sie dieser gegenüber nicht.ungerechtfertigt bereichert, ebensowenig liege eine Bereicherung auf Kosten des Klägers vor,.
Die Beklagten -haben weiter-bestritten- dem Kläger gegen über als Bauherren aufgetreten zu sein., der Kläger habe 'die Vorgeschichte des Vertrages mit der DWG gekannt,. Schliesslich haben sie auch die Behauptung des Klägers über die angebliche Zusicherung des beklagten Ehemannes - b e o t r it ten,, J / / //. k'17/. 1 1 ’ 1-:."
Beide Vorinstanzen haben gegen den Kläger ejj’ka Der Kläger wendet sich gegen das Urteil des Oberlandes
richts und bittet, nach seinem letzten Antrag zweiter Instanz zu-entscheiden. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision. ,,!.:!•■; D’ ’ !!f ■:
Ent s ch e idunjcsgründ e:
I. Das |Berufungsgericht hat festgestblTt, dass zwi-schen,den Pärteien zunächst keine unmittelbaren,vertraglichen Beziehungen beständen hatten. Diebe Feststellung beruht auf dem Verlauf der verschiedenen-'vertraglichen Verhandlungen! insbesondere vor dem Eintritt der DWG Vind dem Vertrag mit dieser, und auf der Feststellung,
dass dem Kläger die Änderung der Absichten der Beklagten • bekannt gewesen war! Das Berufungsgericht hat weiter fest-gestellt,; dass der Kläger einen Auftrag"zur Durchführung des Baues von der DWG erhalten habe und' dass zunächst alles dagegen spreche, dass die Beklagten trotz ihres Vertrages mit der DWG und entgegen ihrer deutlich ge-äusserten Ablehnung des eigenen Risikos dem Bauunternehmer selbst haften wollten! Diese Feststellüngen,' die auch von der Revision nicht angegriffen werden, entspre-! dien'den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung, Sie sind für das Revisionsgericht bindend.
II. Zutreffend ist das Berufungsgericht weiter der Ansicht, dass die DWG nach dem zwischen ihr und den Beklagten bestehenden Vertrag keine Forderung mehr gegen die Beklagten gehabt habe und dass die Beklagten, auch nicht auf Kosten der DWG ungerechtfertigt bereichert seien
Das Berufungsgericht stützt diese Auffassung auf eine Auslegung des Vertrages zwischen der DY/G und den Beklagten vom 5. Oktober 1949 und insbesondere auf dessen §§ 2 und 3. Hiergegen wendet sich die Revision. Die Re-
vision ist der Ansicht, dass die Auslegung dieses Ver-'t-w träges auch in der Revisions Instanz nachprüfbar sei. Das Oberlandesgericht stelle auf Seite 8 der Entscheidungs-
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gründe1 fest, dass alle Leistungen der DWG auf dem Vertrage vom 5. Oktober 1949 beruhten und daher die Beklagten nicht' ungerechtfertigt bereichert seien. Das Oberlandesgericht habe sich aber, so meint die Revision, nicht mit' der Prags auseinandergesetzt, was als Aufwendung im Sinne des § 2 des’Vertrages anzusehen sei, deren Ersatz die DWG nicht verlangen dürfe. Die Revision ist der Ansicht, dass § 2 des Vertrages nur dahinausgelegt werden könne, dass die DWG.nicht berechtigt gewesen sei, für ihre Leistungen, die sie auf Grund des Vertrages zugunsten der . 'Beklagten erbracht hab(e, zu liquidieren, dass aber, so-weit die DWG Leistungen Dritter in Anspruch genommen habe, die Beklagten auch im Palle der Kündigung des Vertrages verpflichtet gewesen seien, diese Leistungen, soweit sie ihnen zugute gekommen seien,, der DWG zu erstatten, Das angegriffene Urteil habe den Begriff der Aufwendung gar nicht untersucht und verstosse damit gegen §§ 133 und 157 BGB,
dringen. Es trifft
rieht den § -2 'als solchen überhaupt nichtoder unzureichend ausgelegt hätte'. Aus dem ganzen Zusammenhang des Urteils ergibt, sich, daß die. Beklagten nach dem Inhalt des Vertrages" im Palle der Nichterfüllung .der Verpflichtungen der DWG und einer daraus begründeten Vertragskündigung keinerlei Zahlungen leisten sollten, Wenn das aber die Absicht der Parteien bei Vertragsabschluß gewesen war, so würde es dieser Absicht der vertragschliessen-den Parteien widersprechen, wenn die Beklagten, nun an die DWG, wie^die Revision annimmt, solche Zahlungen zu leisten hatteil, die von der DWG ihren Unterlieferanten geschuldet würden. Einer besonderen Feststellung im Be-rufungsurtei'l'{ daß unter den Aufwendungen nicht nur die unmittelbaren'Leistungen der DWG zu verstehen seien, sondern auch jene', die die DWG durch Übernahme von Verpflicht-'tungen gegenüber Dritten vornahm,' bedurfte es deshalb "nicht. Entscheidend ist die Feststellung, daß beim Vertragsabschluß keinerlei Zahlungen der Beklagten für den Fall der Auflösung des Vertrages vorgesehen waren. Es-'würde auch gerade den §§ 133? 157 BGB - die die Revision für ihre Auffassung in Anspruch nimmt - widersprechen; wenn die Beklagten, die sich von jedem Risiko aus der Bauausführung freizeichnen wollten und deren Absicht insoweit allen Beteiligten bekannt war, nun auf ‘einem
Umweg mit einem zusätzlichen Risiko belastet werden soll-, i
ten.
Die Revision stützt sich weiter auf Ausführungen des Klägers, wonach die Beklagten, den Vertrag mit der DWG nicht wirksam gekündigt hätten, weil die dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen nicht Vorgelegen hätten. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte sieh mit diesen Ausführungen und insbesondere mit den’ ihnen zugrunde liegenden Behauptungen des Klägers aus-
einandersetzen müssen.. Das war aber nicht notwendig.,
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Entgegen den., jetzigen Darlegungen der Revision hat der Kläger nicht die Behauptung aufgestellt (Schriftsatz vom '4 b April 1950 - Bi 35 d GA)«, die DWG sei im Zeitpunkt der Kündigung, ihren Vertragspflichten nachgekommen und habe in diesem Zeitpunkt auch noch den.Bau rechtzeitig .iertigsteileh können* Vielmehr steht das Gegenteil fest*
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Eine Verletzung der Vertragspflichten,s.eitens der DWG lagV schon darin, dass sie während des Monats Februar nicht rfür die Fortführung des Baues sorgte* Des weiteren war sie auch nicht in der'Lage, den Bau rechtzeitig fertig zu stellen,...weil ihr die notwendigen Geldmittel'dazu fehlten* Dieser Geldmangel war nach der nicht angegriffe nen Feststellung des Berufungsgerichts., nicht durch das Verhalten der Beklagten veranlasst * Beil dieser Sachlage hat das Berufungsgericht, ohne dass es. aiff den weiteren Vortrag des Klägers einzugehen brauchte, mit zutreffenden Gründen angenommen, dass die Voraussetzungen für ei-«|r ne .Kündigung des Vertrages mit der DWG. Vorgelegen haben und dass die ausgesprochene Kündigung des Vertrages dem gemäss wirksam war* v.it. vw ; ■: ....
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III* Dem Kläger steht daher weder ein Anspruch aus einem ursprünglichen eigenen Recht noch aus vertraglichen Rechten der DWG zu»
Auch ein Bereicherungsanspruch, der DWG ist nicht gegeben,. Ein solcher kennte der DWG und damit kraft ab-blT geleiteten Rechts dem Kläger nur zustehen, wenn der Ver-trag ,mit der DWG nichtig wäre, weil da'pn auch die Ver- ■ fallklausel aus diesem Vertrag ausfiele» Mit eingehenden .Erörterungen hat das Berufungsgericht aber aus ge führt“ (Bl 8 des Urteils)., dass der Vertrag weder als Enebelungs-. vertrag noch aus irgend einem anderen Gesichtspunkt sit-
-10-
tenwidrig sei„ Diese zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts'-sind von der Revision nicht angegriffen,,
IV„ Mit Recht hat das Berufungsgericht es auch abgelehnt, einen fSereicherungsansprhc h des Klägers wegen , des Einbaues der von ihm gelieferten Materialien '■ anzunehmen-., Der Kläger hat das Eigentum an den Materialien nicht infolge,: der Vorschriften der §§ 946 - 950 BG-B verloren, wie es für einen Bereieherungsanspruch nach § 951 BGB erforderlich wäre, sondern auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der DWG.U Rechtsprechung und Lehre stimmen dahin überein, dass in. einem sol'chen Fall ein Bereicherungsanspruch nicht entsteht,, Insbesondere hat das Reichsgericht (RGZ 130, 13 [312]) dar-gelegt, dass., ein derartiger .Anspruch keineswegs dem Unterlieferanten zustehe, sondern wenn überhaupt, demjenigen» der den Bau für seine Rechnung durch einen anderen ausführen lässt0 Neuerdings hat' auch der IV» Senat des
BGH im Urteil vom 30, Oktober 1952 - IV ZR 89/52 - die-
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•'i-ren Standpunkt eingenommen.. . : ■ f ,
;VL Es ist ferner noch zu prüfen, ob der Kläger, irgend einen Anspruch gegenüber’deft' Böklägten aus 'dem.'Gesetz zur Sicherung von Bauforderuhgeh vom I„ Juni 1949 herleiten kann0 Die Behauptungen des Klägers über” die falsche Verwendung des von dererhaltenen Darlehens und die falsche Beschriftung des Bauschildes sind!unter diesem Gesichtspunkt nachzuprüfen„
An sich stellt § 1 des vorerwähnten Gesetzes ein Schutzgesetz lh Sinne des § 823 Abs 2 BGB dar- (so RGZ 84, 188; 91, 72; Warn 15,. 3106; die Kommentare •'zu dem Gesetz z'jcr Sicherung der Bauforderungen von Hagelberg § 1 Anm 2-a und 106; Jacobi ■§ 1 Anm 3* Harnier § 1 Anm 6; Schneider
.1-
§ 1 Anrn 7; ferner Mügel-Gruch Beitr 51 S 1 [20] )„
Oie von der A1| gezahlten Larlehen sind sicher Baugelder im Sinne des § 1., Oer Empfänger dieser Baugel- f: der ist aber in der Auswahl der von ihm aus dem Geld befriedigten Baugläubiger vollkommen frei '(Hagelberg § 11 Anm 69; Schneider § 1 Anm 7 aj.,)c Da das Baugeld als solches insgesamt für Baufo.rderungen verwendet worden ists kommt ein Verstoss gegen § 1 des Gesetzes nicht in Betracht, Auch § 4, der die Anbringung des Neubauschil-des vorschreibt, ist als Schutzgesetz anzusehen, weil es dem Vertrauensschutz der Unterlieferanten zu dienen hat (so Schneider § 4 Anm 7), Deshalb muss, dieses Schild/ sowohl den Hamen des Eigentümers wie : eines etwaigen - Unter^ nehmers in unzweideutiger Form"wiedergebenc Insofern kann] an sich gegenüber Dritten die Anbringung des nicht den 'Tatsachen•entsprechenden Bauschildes, so wie es der Klä-f ger vorgetragen hat, einen einen Schadensersatz begrün- 'Jp-denden Umstand darst eilen,, Eine Schadensersatzpflieht känn aber nur dann angenommen werden, wenn gerade der Inhalt' des Bauschildes für den einem Bauhandwerker entstehenden Schaden ursächlich - gewesen ist . Das Berufung®-geiicht hat aber ausdrücklich festgestellt, dass der.Klä-f : ger nicht im Vertrauen auf die: Angaben dieses Schildes mit den Bauarbeiten begonnen hat„ Damit entfällt auch
idie Möglichkeit eines-Anspruchs des Klägers aus diesem - 1 ' ~ - I
Grunde.
VIo Schliesslich macht die Revision geltend, dass über die Behauptungen des Klägers wegen der angeblichen
Erklärungen des beklagten Ehemannes auf dem Bau um die Jahreswende 1949/50 kein Beweis erhoben sei. Diese Rüge ist begründet,, Allerdings können die Behauptungen des
Klägers nicht;, wie die Revision meint j" ante r dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verschuldens heim Vertragsschluss Bedeutung gewinnen,, Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte zu,2) sich nach den Behauptungen des IQä- ■ . gers hei dieser Gelegenheit ein Verschulden gegenüber dem Kläger habe, zuschulden kommen lassen,, Xh dieser Hinsicht lassen die Behauptungen des Klägers keinen irgendwie gearteten Anhalt für eine solche! Annahme erkennen,. Dagegen geben,diese Behauptungen Anlass für eine Prüfung in 'der Richtung, ob der Beklagte zu 2) unit seiner Erklärung. gegenüber dem Kläger eine besondere selbständige Verpflichtung übernommen und den Kläger erst durch diese Verpflichtungsübernahme zur Fortführung'des Baues während des Monats. Januar 1950 veranlasst' hatDie Zusicherung, •die der Beklagte zu 2) dem Kläger gegeben haben soll,
.ging nach den Behauptungen des Klägers' dahin, dass er -,.der.Kläger - nach Fertigstellung des Rohbaues die von der: AflBHBI Lebensversicherungs-AG zugesagte Darlehensvaluta in Höhe von DM 40.000 erhalten solle.-. In dieser 1 Zusicherung könnte unter-Umständen eine Garantiezusage seitens des Beklagten zu 2) erblickt werden, -wenn sie . ihrem Inhalt, nach dahin ging, dass der Beklagte J-zu 2) da-für einstehen wollte, dass das an die DWG zur Auszählung kommende Darlehen zur Begleichung der Forderung des:Klägers. in vollem Umfang Verwendung finden solleö Das Wesen des Garantievertrages besteht in der Begründung'einer selbständigen Verpflichtung, nämlich, für das Eintreten eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr eines künftigen, noch nicht entstandenen Schadens; zu übernehmen. Es. ist nach den Behauptungen des Klägers nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte dem Kläger gegen-.über eine solche Verpflichtung übernommen hat.-Das wäre jedenfalls dannizu bejahen, wenn. der Beklagte nicht, wie bei
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der Übernahme .einer Bürgschaft, nur dafür. einstehen )• wollte, dass, die DWG den Kläger mit dem Darlehen der /IflHHHI Lebensversicherungs-AG befriedigen werde, sondern dass er selbst: die Gewähr dafür übernahm,/ dass dem Kläger gleichviel auf welchem Wege., die Darlehensvaluta zugeleitet werde/ Ein Anhaltspunkt für eine dahingehende Annahme köhnte....in dem unmittelbaren eigenen wiftschaftli- ■ chen.Interesse der Beklagten gefunden werden, den Kläger zur Fortführung des Baues zu veranlassen.. Die bereits damals hervorgetretene Ungewissheit, ob der Kläger eine
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Befriedigung ..seiner Forderung seitens der DWG erlangen werde, kennte unter diesen Umständen für den Beklagten den Anlass gebildet haben, nun gegenüber dem Kläger eine selbständige Schuld zu übernehmen, nämlich für die damals noch nicht voll verwirklichte Gefahr eines vollen •Ausfalls des.Klägers mit seiner Forderung gegenüber ddr
DIG selbständig einzustehen. Eine solche Annahme würde ° ' I
um so näher liegen, wenn der Beklagte danikls ein unbedingtes Interesse an der Fortführung des'Baues gehabt haben sollte und er den Kläger nur durch Übernahme einer selbständigen Verpflichtung zur Fertigstellung des Baues .wurde .veranlasst haben können. Eine 'abschliessende rechtliche Beurteilung ist in dieser Richtung nur unter Berücksichtigung eingehender Feststellungen über Inhalt und Wortlaut einer solchen etwaigen Zusage und unter Berücksichtigung der Interessenlage möglich, die , die Parteien zu einer solchen Abmachung veranlasst haben könnte. Hierbei könnte auch die Frage von Bedeutung sein aus welchem Grunde später ein neuer Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist« Auch wird das Beruf gericht in diesem Zusammenhang zu prüfen'haben, ob der Beklagte zu 2) bei der Übernähme einer solchen Verpf'lich tung in Vollmacht der Beklagten zu 1) gehandelt hat. Dabei wird es vor allem darauf ankommen, ob die Beklagte
zu 1) dein Beklagten za 2) in jeder Hinsicht freie Hand bei den notwendigen Bauverliandlangen gegeben hat oder ob , sie zu® Beispiel bei de® späteren Abschluss eines selbständigen Bauvertrages mit dem Kläger sich die Entschließung über die Begründung einer selbständigen Verpflichtung selbst Vorbehalten hat*
Endlieh wird zu erwägen sein, wie weit die-nach Abgabe eines Garantieversprechens an den Kläger aus der 'Hypothekenvaluta gegebenen Beträge - auch die aus deiri späteren Abkommen der Parteien, durch das sich der Kläger den Beklagten gegenüber zu Bauleistungen verpflichtete,die ursprünglich von seinem Vertrag mit der DWG erfasst waren -nach dem Inhalt des etwa übernommenen Garantieversprechens
auf die Klagetorderuhg anzurechnen seih sollten. .
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Da eine abschliessende rechtliche Beurteilung nur
möglich ist, wenn die notwendigen Feststellungen über die von dem Kläger behauptete und von den ‘Beklagten bestrittene Zusage getroffen sind, ist das Berufungsurteil aus die-' sem Grunde aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
Dri Selovv’sky
DrFischer
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zugleich für1 den z„Zt„ beurlaubten Senlatspräsidenten Diu Canter