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BGH · II-ZR 59/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II-ZR 59/51

Soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist, wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. In der Revisionsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Beträge, die die Beklagte dem Kläger seit dem 1..April 1951 auf Grund des Gesetzes vom 11. Das Verlangen des Klägers nach voller ümstel-limg seiner Rente kann nicht auf § 18 UmstG gestützt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich bei den geltend gemachten Rentenansprüchen rechtlich nicht um Pensionen im Sinne von §18 Ziff 1 UmstG, sondern um Versicherungsansprüche, die sich gegen die Beklagte als eine selbständige, von dem früheren Arbeitgeber des Klägers verschiedene Rechtspersönlichkeit richten und die auf dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhält-nis beruhen. terliegen die Ansprüche aus solchen Rentenversicherungen nicht der Umstellungsregelung des § 18 Ziff 1 UmstG, sondern sind bei Versicherungen außerhalb der Sozialversicherung nach den §§135 Abs 2, 24 UmstG, §§ 6, 7 der 3- DVO/UmstG (VersicherungsVerordnung = WO) in Verbindung mit der 47- DVO/UmstG auch dann im Verhältnis 10:1 umzustellen, wenn der Versicherungsfall, wie hier, vor dem 21. Das Berufungsgericht hält jedoch mit Recht eine volle Umstellung der streitigen Versicherungsansprüche hier deshalb für gerechtfertigt, weil sich das Versicherungsverhältnis der Parteien nach seinem materiellen Gehalt als ein solches der Sozialversicherung darstellt und deshalb umstellungsrechtlich ■ nach § 23 UmstG- zu behandeln ist. V/ie bereits in dem genannten Urteil des erkennenden Senats ausgeführt ist, kann §'23 UmstG nicht auf die Leistungen der gesetzlich anerkannten Träger der So- zialverSicherung beschränkt werden, sondern ist auch auf VersicherungsVerhältnisse anzuwenden, die sich nach ihrem materiellen Gehalt als solche der Sozialversicherung darstellen. März 1915 von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn und solange sie bei der Beklagten versichert sind und ihre Versorgung durch diese gewährleistet ist. Dieser Zwang ergibt sich einmal aus der bei Abschluß des Anstellungsvertrages eingegangenen Verpflichtung zu dem Eintritt in die Beklagte, weiter aber auch daraus, daß den Mitgliedern durch die Befreiung der Anspruch gegen ihre Arbeitgeber auf Entrichtung von deren Beitragsanteilen an die Angestellten- bezw. wie in dem angeführten Urteil des erkennenden Senats bereits dargelegt ist, ändert hieran weder die den Arbeitgebern der Versicherten nach § 18 AngVersG bezw. Auch der Umstand; daß der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem 3isenbahndienst die Versicherung bei der Beklagten freiwillig aufrechterhalten hat, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Da bei diesen Sozialversicherungen der Charakter des Versicherungsverhältnis ses durch seine freiwillige Fortsetzung in keiner Y/eise geändert wird und die Leistungen hieraus zweifelsfrei in vollem Umfange nach § 23 UmstG umzustellen sind, muß für die Versicherungen der Beklagten dasselbe gelten. Außerdem wäre es auch gar nicht möglich, die Versicherungsleistungen der Beklagten danach aufzuteilen, ob sie aus der Zeit der Pflichtmitgiiedschaft des Versicherten oder aus der Zeit der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung herrühren; denn § 8 der Satzung behandelt das Versicherungsverhältnis auch bei freiwilliger Fortsetzung der Älitgliedschaft als einheitliches Ganzes und geht demgemäß auch in diesem Falle bei •der Berechnung des Ruhegeldes von dem einheitlich für die ganze Versicherung maßgebenden Grundbetrag aus. Der Umstand, daß der Kläger außer dem streitigen Ruhegeld noch eine Rente aus der Angestelltenversicherung bezieht, bildet ebenfalls kein Hindernis, das VersicherungsVerhältnis der Parteien der Sozialversicherung zuzurechnen und das geltend gemachte Ruhegeld gleichfalls nach § 23 UmstG umzustellen. Es ist kein Grund ersichtlich, der es zuließe, nur deshalb für den Kläger eine ungünstigere Umstellung seiner Ansprüche auf die Versicherungsleistungen der Beklagten vorzunehmen, weil er außerdem eine Rente aus der. «ie schon in dem oben angeführten Urteil des Senats ausgeführt ist, ist es nach J 23 Abs 1 UmstG Sache des Staates, für die Finanzierung der voll umgestellten sozialversicherungsartigen Leistungen der Beklagten Sorge zu tragen. erklärt haben, kann die im § 4 des Gesetzes vorgesehene Kostenfolge nicht auslösen, weil der Klageanspruch aus den dargelegten Gründen unabhängig von diesem Gesetz in vollem Umfang begründet ist und deshalb die sich aus § 97 ZPO ergebende Folge, daß die Beklagte auch die Kosten der Revision zu tragen hat, nicht durch § 4 des genannten Gesetzes beein-flußt werden kann.

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG § 18 AngVersG § 23 UStellungsG § 97 ZPO
SozialversicherungGrundGesetzUmstGVersicherungKlägervoll

Volltext der Entscheidung

Gesetz:	UmstG	§ 23
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Rechtssatz:	Die	Anwendbarkeit	des § 23 UmstG auf Versirv
 cherungsverhältnisse, die von anderen als.''**, den eigentlichen Trägern der Sozialversicherung durchgeführt werden, wird*nicht dadurch gehindert, daß der Versicherte das zunächst. zwangsweise eingegangene fVarsicherungsver-; hältnis nach dem Wegfall des Zwanges frei- , willig fortfuhrt und daß er außerdem noch " eine Rente aus der Invaliden- oder.Angestell
 tenversicherung bezieht.
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Aktenzeichen:	II	ZR 59/51
Urteil vom 15* Dezember 1951	OLG Köln
 Verkündet am 15. Dezember 1951 Hirth, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Pensionskasse Deutscher Privateisenbahnen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Hauptverwaltung in Kflfe, vertreten durch ihren Vorstand. Y/flHiHI und	sowie
 Direktor Jflm KflBi Am Y/|
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Pensionär Friedrich
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr#
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr< Drost, Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn
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für Recht erkannt:
Soweit der Rechtsstreit nicht erledigt ist, wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8* Januar 1951 auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger war als Angestellter der Ratzeburger Eisenbahn auf Grund einer im Anstellungsvertrag übernommenen Verpflichtung seit 1910 Mitglied %
der Beklagten. Nach seinem Ausscheiden aus dem Eisenbahndienst setzte er seitdem 1. Juni 1938 seine Mitgliedschaft bei der Beklagten durch Zahlung der in der Satzung bestimmten Anerkennungsbeiträge freiwillig fort. Die im Jahre 1888 gegründete Beklagte, die seit 1908 ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit war und seit 1923 eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, hat den Zweck, den Angestellten und Arbeitern, die bei den an ihr beteiligten nicht reichs- bezw. bundeseigenen l Privat-) Eisenbahnen tätig und bei ihr versichert sind, Ruhegelder und deren Angehörigen Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Auf Grund der Beschlüsse des Bundesrates vom 13- iiärz 1913 und 4. März 1915 waren die Mitglieder der Beklagten von der Angestellten- und Invalidenversicherungspflicht befreit. Als der Kläger in den Ruhestand trat, erhielt er neben einer Rente aus der Angestelltenversicherung von der Beklagten gemäß Bescheid vom 21. Januar 1947 ein monatliches Ruhegeld von 263,10 RM. Seit der Währungsreform zahlt die Beklagte ihm unter Berufung auf §‘ 24 UmstG monatlich nur noch 26,35 S3. Mit der Klage verlangt der Kläger, daß ihm .
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die Rente gemäß den §§ 18, 23 UmstG in voller Höhe in D-Mark gezahlt werde.
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Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der
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Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. In der Revisionsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Beträge, die die Beklagte dem Kläger seit dem 1..April 1951 auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1951 (BGBl I 379} zahlt, für erledigt erklärt.
Bntscheidungsgründe:
I. Das Verlangen des Klägers nach voller ümstel-limg seiner Rente kann nicht auf § 18 UmstG gestützt werden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, handelt es sich bei den geltend gemachten Rentenansprüchen rechtlich nicht um Pensionen im Sinne von §18 Ziff 1 UmstG, sondern um Versicherungsansprüche, die sich gegen die Beklagte als eine selbständige, von dem früheren Arbeitgeber des Klägers verschiedene Rechtspersönlichkeit richten und die auf dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhält-nis beruhen. *Vie bereits in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil des erkennenden Senats in der gleichliegenden Sache II ZR 39/51 dargelegt ist, un-
 
terliegen die Ansprüche aus solchen Rentenversicherungen nicht der Umstellungsregelung des § 18 Ziff 1 UmstG, sondern sind bei Versicherungen außerhalb der Sozialversicherung nach den §§135 Abs 2, 24 UmstG, §§ 6, 7 der 3- DVO/UmstG (VersicherungsVerordnung = WO) in Verbindung mit der 47- DVO/UmstG auch dann im Verhältnis 10:1 umzustellen, wenn der Versicherungsfall, wie hier, vor dem 21. Juni 1948 eingetreten ist.
II. Das Berufungsgericht hält jedoch mit Recht eine volle Umstellung der streitigen Versicherungsansprüche hier deshalb für gerechtfertigt, weil sich das Versicherungsverhältnis der Parteien nach seinem materiellen Gehalt als ein solches der Sozialversicherung darstellt und deshalb umstellungsrechtlich ■ nach § 23 UmstG- zu behandeln ist.
Die Revision wendet demgegenüber ein, daß das Versicherungsverhältnis deshalb nicht in die Sozialversicherung einbezogen werden könne, weil die Beklagte nicht zu den in dem Gesetz über den Neuaufbau der Sozialversicherung vom 5- Juli 1934 (RGBl I 577) aufgezählten Trägern der Sozialversicherung gehöre. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. V/ie bereits in dem genannten Urteil des erkennenden Senats ausgeführt ist, kann §'23 UmstG nicht auf die Leistungen der gesetzlich anerkannten Träger der So-
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zialverSicherung beschränkt werden, sondern ist auch auf VersicherungsVerhältnisse anzuwenden, die sich nach ihrem materiellen Gehalt als solche der Sozialversicherung darstellen.
Diese Voraussetzungen sind hei den bei der Beklagten laufenden Versicherungen gegeben. Die Beklagte erfaßt in erster Linie und nahezu ausschließlich die sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer der Privateisenbahnen. Auf Grund von § 1242 RVO und §
17 (früher § 14) AngVersG sind ihre Mitglieder durch die Bundesratsbeschlüsse von 13* März 1913 und 4«
März 1915 von der Sozialversicherungspflicht befreit, wenn und solange sie bei der Beklagten versichert sind und ihre Versorgung durch diese gewährleistet ist. Sie haben auch nicht die »7ahl, ob sie an Stelle der Invaliden- bezw. Angestelltenversicherung die private Versicherung bei der Beklagten nehmen oder lieber in der Sozialversicherung bleiben wollen, sondern sind gezwungen, der Beklagten beizutreten. Dieser Zwang ergibt sich einmal aus der bei Abschluß des Anstellungsvertrages eingegangenen Verpflichtung zu dem Eintritt in die Beklagte, weiter aber auch daraus, daß den Mitgliedern durch die Befreiung der Anspruch gegen ihre Arbeitgeber auf Entrichtung von deren Beitragsanteilen an die Angestellten- bezw. Invalidenversicherung entwunden worden ist, sodaß ihnen nichts anderes übrig blieb, als der Beklagten unter
 
Verzicht auf die Angestellten- bezw. Invalidenversicherung beizutreten, wenn sie ihre Altersversorgung sicherstellen -wollten. Bei dieser Sachlage* kann kein Zweifel sein, daß die Beklagte materiell Aufgaben der Sozialversicherung erfüllt und hierdurch diese insoweit ersetzt. Da hiernach die Versicherungsleistungen der Beklagten ganz unverkennbar sozialversicherungsrechtlichen Charakter haben, müssen sie auch umstellungsrechtlich in gleicher Weise-! wje die der Sozialversicherung behandelt, also ebenso wie diese in unmittelbarer Anwendung von §
23 UmstGr voll .umgestellt werden.
wie in dem angeführten Urteil des erkennenden Senats bereits dargelegt ist, ändert hieran weder die den Arbeitgebern der Versicherten nach § 18 AngVersG bezw. § 1242 a RVO obliegende Nachversiche-rungspflicht, noch auch der Umstand etwas, daß die von der Beklagten betriebenen Versicherungen privatrechtlicher Natur sind und daß sich die Beklagte auch organisatorisch als ein Unternehmen des Privatversicherungsrechts darstellt.
Auch der Umstand; daß der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem 3isenbahndienst die Versicherung bei der Beklagten freiwillig aufrechterhalten hat, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Rechtslage ist hier dieselbe wie bei der freiwilli-
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gen V.'eiterversicherung in der Angestellten- bezw. Invalidenversicherung. Da bei diesen Sozialversicherungen der Charakter des Versicherungsverhältnis ses durch seine freiwillige Fortsetzung in keiner Y/eise geändert wird und die Leistungen hieraus zweifelsfrei in vollem Umfange nach § 23 UmstG umzustellen sind, muß für die Versicherungen der Beklagten dasselbe gelten. Außerdem wäre es auch gar nicht möglich, die Versicherungsleistungen der Beklagten danach aufzuteilen, ob sie aus der Zeit der Pflichtmitgiiedschaft des Versicherten oder aus der Zeit der freiwilligen Fortsetzung der Versicherung herrühren; denn § 8 der Satzung behandelt das Versicherungsverhältnis auch bei freiwilliger Fortsetzung der Älitgliedschaft als einheitliches Ganzes und geht demgemäß auch in diesem Falle bei •der Berechnung des Ruhegeldes von dem einheitlich für die ganze Versicherung maßgebenden Grundbetrag aus.
Der Umstand, daß der Kläger außer dem streitigen Ruhegeld noch eine Rente aus der Angestelltenversicherung bezieht, bildet ebenfalls kein Hindernis, das VersicherungsVerhältnis der Parteien der Sozialversicherung zuzurechnen und das geltend gemachte Ruhegeld gleichfalls nach § 23 UmstG umzustellen. Zwar werden die Leistungen der eigentlichen Sozialversicherungsträger grundsätzlich einheitlich
 
zusamnengefaßt. Hierdurch wird aber nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, daß in einem Sonderfall, wie dem vorliegenden, in dem zwei getrennte Versicherungsverhältnisse bei verschiedenen Versieherungs-trägem bestehen, beide umstellungsrechtlich als solche der Sozialversicherung behandelt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, der es zuließe, nur deshalb für den Kläger eine ungünstigere Umstellung seiner Ansprüche auf die Versicherungsleistungen der Beklagten vorzunehmen, weil er außerdem eine Rente aus der. Angestelltenversicherung erhält.
Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß die Entscheidung" über die Höhe der Umstellung nicht von der Frage beeinflußt werden kann, ob die Aufbringung der Mittel für die höheren Leistungen der Leklagten gesichert ist. «ie schon in dem oben angeführten Urteil des Senats ausgeführt ist, ist es nach J 23 Abs 1 UmstG Sache des Staates, für die Finanzierung der voll umgestellten sozialversicherungsartigen Leistungen der Beklagten Sorge zu tragen.
Die Revision der Beklagten war hiernach zurückzuweisen. Die Ko3tenentScheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Umstand, daß die Parteien den Rechtsstreit der Revisionsinstanz hinsichtlich der Beträge, die die Beklagte dem Kläger seit dem 1. April 1951 auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1951 zahlt, für erledigt
 
erklärt haben, kann die im § 4 des Gesetzes vorgesehene Kostenfolge nicht auslösen, weil der Klageanspruch aus den dargelegten Gründen unabhängig von diesem Gesetz in vollem Umfang begründet ist und deshalb die sich aus § 97 ZPO ergebende Folge, daß die Beklagte auch die Kosten der Revision zu tragen hat, nicht durch § 4 des genannten Gesetzes beein-flußt werden kann.
Dr. Canter Br. Drost Dr. Haidinger
 Dr. Fischer
 Dr«. Kuhn