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BGH · II ZR 58/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 58/94

Der Wert der Beschwer wird für die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 antragsgemäß auf jeweils über 60.000,— DM festgesetzt. Gemäß § 247 Abs. 1 AktG ist der Streitwert der aktienrechtlichen Nichtigkeit- und Anfechtungsklage unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Welche Umstände im jeweiligen Fall entscheidungsrelevant sind und welche Bedeutung die Sache für die Parteien hat, hängt in entscheidendem Maße von Inhalt und Gegenstand des Hauptversammlungsbeschlusses ab, dessen Nichtigkeit geklärt werden soll. Nach ihnen bemessen sich im wesentlichen die wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen, die eine Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses für den anfechtenden Aktionär und die verklagte Gesellschaft sowie Art und Zahl der geltend gemachten Anfechtungsgründe sind demnach nicht geeignet, den Streitwert zu beeinflussen (vgl. Im vorliegenden Falle streben die Kläger die Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten an, durch den am 18. Mai 1989 dem Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag zugestimmt worden ist, den die Beklagte und die R^P 4P Deutschland GmbH & Co. oHG am 5. Für die Bemessung des Streitwertes für dieses Verfahren sind die wirtschaftlichen Auswirkungen maßgebend, die eine Entscheidung über die Nichtigkeit dieses Beschlusses für beide Parteien hat, nicht aber Art und Anzahl der Gründe, die für diese Nichtigkeit angeführt werden. Demzufolge ist für die Bemessung des Streitwertes und der Beschwer auch unerheblich, daß die Kläger ihre Anfechtungsklage nach Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht durch Urteil des Senats vom 5.

Zitierte Normen: § 247 AktG § 546 ZPO
ProzeßbevollmächtigteBeschlAktionärParteiNichtigkeitKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 58/94
vom 11. Juli 1994 in dem Rechtsstreit
1.	Christa
2.	Rolf L(
S4HBHF~Straße 10,
weg 4,	16,
Prozeßbevollmächtigte zu 1:
Prozeßbevollmächtigte zu 2:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte v.
Rechtsanwälte Dr. und
 und
gegen
R(p|B	Spinnereimaschinenbau	Aktiengesellschaft,
 vertreten durch den Vorstand Dr. Klaus Norbert MflilV und Dr. Alois	sowie den Aufsichtsrat, bestehend aus
 Dr. Hans	Wilhelm	Kurt	F0BB,	Dr.	Wolfgang	Siegfried	Robert	Emmeram	Mt
 Hans Ptfl^^Georg	Manfred	Ernst	A.	St
 Alfred	Dr.	Eugen	F^BMBB-B®BP-Straße
84,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Partner, Mt
 und
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Röhricht, Dr. Henze, Dr. Goette und Prof. Dr. Greger
 am 11. Juli 1994
beschlossen:
Der Wert der Beschwer wird für die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 antragsgemäß auf jeweils über 60.000,— DM festgesetzt.
Gründe:
Gemäß § 247 Abs. 1 AktG ist der Streitwert der aktienrechtlichen Nichtigkeit- und Anfechtungsklage unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach diesen Grundsätzen ist auch der Wert der Beschwer zu ermitteln, von dem nach § 546 ZPO die Zulässigkeit der Revision abhängt (BGH, Beschl. v. 28. September 1981 - II ZR 88/81, ZIP 1981, 1335, 136 m.w.N.? vgl. auch Beschl. v. 25. Mai 1992 - II ZR 23/92, ZIP 1992, 918). Welche Umstände im jeweiligen Fall entscheidungsrelevant sind und welche Bedeutung die Sache für die Parteien hat, hängt in entscheidendem Maße von Inhalt und Gegenstand des Hauptversammlungsbeschlusses ab, dessen Nichtigkeit geklärt werden soll. Nach ihnen bemessen sich im wesentlichen die wirtschaftlichen und gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen, die eine Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses für den anfechtenden Aktionär und die verklagte Gesellschaft sowie
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die übrigen Aktionäre hat. Art und Zahl der geltend gemachten Anfechtungsgründe sind demnach nicht geeignet, den Streitwert zu beeinflussen (vgl. KK/Zöllner, AktG, § 247 Rdn. 8; § 246 Rdn. 56). Das hat das Berufungsgericht verkannt .
Im vorliegenden Falle streben die Kläger die Nichtigkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten an, durch den am 18. Mai 1989 dem Beherrschungsund Gewinnabführungsvertrag zugestimmt worden ist, den die Beklagte und die R^P 4P Deutschland GmbH & Co. oHG	am	5.	April	1989
geschlossen hatten. Für die Bemessung des Streitwertes für dieses Verfahren sind die wirtschaftlichen Auswirkungen maßgebend, die eine Entscheidung über die Nichtigkeit dieses Beschlusses für beide Parteien hat, nicht aber Art und Anzahl der Gründe, die für diese Nichtigkeit angeführt werden. Demzufolge ist für die Bemessung des Streitwertes und der Beschwer auch unerheblich, daß die Kläger ihre Anfechtungsklage nach Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht durch Urteil des Senats vom 5. April 1993
(II ZR 238/91) nicht mehr auf alle ursprünglich von ihnen geltend gemachten Anfechtungsgründe, sondern nur noch auf die Verletzung ihres Auskunftsrechtes haben stützen können.
Bouj ong
 Röhricht
Dr. Henze
 Dr. Goette
 Dr. Greger