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BGH

Gericht: BGH

Die Beklagte hat einen Verstoß der Führung ihres Fahrzeugs gegen das Rechtsfahrgebot eingeräumt. Das Berufungsgericht hat erkannt, daß die Klage dem Grunde nach zu 5/6 gerechtfertigt ist, ferner hat es die Beklagte zur Zahlung von 148.976,59 DM nebst Zinsen verurteilt; in Höhe von 31.039,30 DM (= 1/6 der Klageforderung) hat es die Klage abgewiesen. II, Die Beklagte greift mit ihrer Revision diese Ausführungen an, soweit das Berufungsgericht ihre Aufrechnung unberücksichtigt gelassen hat. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlußrevision gegen die Annahme eines Mitverschuldens der Führung des MS "Finnreel" durch das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat zu dem Mitverschulden der Führung des MS "Finnreel" im einzelnen ausgeführt: Insoweit sei zu beanstanden, daß die Führung des MS "Finnreel" das Fahrzeug nicht aufgestoppt habe. Nach Ansicht der Anschlußrevision ist es unverständlich, woraus das Berufungsgericht geschlossen habe, auf MS "Finnreel" habe man um 22.50 Uhr im Radar erkannt, daß MS "Hattingen" "durchgesackt" sei und daß deshalb der Lotse mit der Fahrt von VH auf VL heruntergegangen sei. "Finnreel" die Fahrtverminderung von VH auf VL urn 22,50 Uhr erfolgt ist und dieses Manöver schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift erst durchgeführt worden ist, nachdem sich MS "Hattingen“ aus der Kurslinie gelöst hatte und über das Fahrwasser der Weser lief.Das entspricht auch den Angaben, die der Lotse bei seiner Vernehmung durch das Landgericht gemacht hat. Im übrigen ist - entgegen der Ansicht der Anschlußrevision - für das Verschulden der Führung des MS "Finnreel" nicht ausschlaggebend, ob die Herabsetzung der Schiffsgeschwindigkeit von VH auf VL um 22.50 Uhr oder, wie sie offenbar meint, erst um 22.51 Uhr (bei einer angenommenen Kollisionszeit um 22.53 Uhr) erfolgt ist. Vielmehr ist wesentlich, daß die Lage zu dem Zeitpunkt dieser Geschwindigkeitsverminderung bereits unklar und nach den rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts schon jetzt ein Aufstoppen des Fahrzeugs geboten war. Die weiteren Angriffe der Anschlußrevision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, soweit sie für die Mitverschuldensfrage bedeutsam sind, laufen auf eine eigene - unzulässige - Würdigung des Beweisergebnisses hinaus. Die Anschlußrevision verkennt außerdem, daß sich die von dem Clausen erwähnte Herabsetzung der Geschwindigkeit des MS "Finnreel" wegen des bevorstehenden Lotsenwechsels auf das - nach dem Maschinentagebuch - um 22.49 Uhr erfolgte Maschinenmanöver von W ("volle Fahrt voraus") auf VH bezieht und daß ferner MS "Hattingen" schon mit dem Passieren der Feuerlinie auf die Fahrwasserseite des MS "Finnreel" geriet und nicht erst mit dem Überschreiten der Verbindungslinie zwischen den Tonnen 28 und 29. Dezember 1979 vorsorglich vorgetragen, daß der Klageabweisungsantrag auch schon wegen eines in jedem Falle mit mindestens 30 % zu bewertenden Mitverschuldens der Führung des MS "Finnreel" und der Höhe ihres eigenen Kollisionsschadens von 461.943,23 DM gerechtfertigt sei. Dabei ist sie nach ihren weiteren Ausführungen in der Klagebeantwortung davon ausgegangen, daß das Gericht zunächst über den Grund des Klageanspruchs entscheiden werde. Demgemäß hat sie die einzelnen Schadensposten der Beklagten nur vorsorglich und allgemein mit dem Hinweis bestritten, daß ihr irgendwelche Schadensunterlagen bisher nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Das Landgericht ist auf die angebotene Vorlage der Belege nicht zurückgekommen, weil es ein Mitverschulden der Führung des MS "Finnreel" verneint hat und es damit keiner Prüfung des Kollisionsschadens der Beklagten und der daraus von dieser hergeleiteten Aufrechnungsforderung bedurfte. Das hätte hingegen das Berufungsgericht, das ein Mitverschulden der Führung des MS "Finnreel" zu l/6 angenommen hat, tun müssen, zu demal der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten zu entnehmen war, daß sie auf ihrer Aufrechnungsforderung beharrte.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
AnschlußrevisionBerufungsgerichtFahrzeugUhrMSKlägerinFinnreel

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am 7, Dezember 1981 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
II 2R 58/81	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 der HAHp AG, Q«Ml 25, H^|P, vertreten durch den Vorstand, die Herren Hans Jakob Claus Peter	Dr.	Karl-
Hartmann	Karl-Heinz SjpB, Dr. Hans Jürgen
 Prof. Dieter Ufpp und Dr. Horst
 Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
~ Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 dieOBPJBBPP Ltd., KPB^BBBB» 22,
ü I miiI mul J, vertreten durch ihren Vorstand Herrn Juha Lpp,
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwäj^eDr.
und Dr. PBfeP *
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1931 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Bauer, Br. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. Februar 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Zahlung von mehr als 71.986,05 DM nebst 4 96 Zinsen seit 15. Dezember 1978 verurteilt hat.
Die Anschlußrevision der Klägerin gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin hat 3/11 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten dieses Verfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin war Reeder des MS "Finnreel" (1.805 BRT). Die Beklagte bereedert das MS '‘Hattingen1* (5.665 BRT).
Diese Fahrzeuge sind am 13. Oktober 1977 um 22,52 Uhr oder um 22.53 Uhr im Nebel während der Begegnung auf der Unterweser im Bereich der Reede B^B^ zusammengestoßen. Zuvor war MS "Finnreel" gegen den Flutstrom weserabwärts gefahren, während MS "Hattingen" weseraufwärts gekommen war. Die Kollision hat sich auf der Fahrwasserseite des MS "Finnreel" ereignet, wohin MS "Hattingen" beim Durchfahren einer Rechtskrümmung der Unterweser unter Einwirkung des Flutstroms geraten war.
Die Klägerin verlangt ihren Kollisionsschaden von der Beklagten ersetzt. Sie wirft der Führung des MS "Hattingen" vor, den Schiffszusammenstoß verschuldet zu haben. Diese habe unter anderem das Rechtsfahrgebot verletzt und keine sichere Geschwindigkeit eingehalten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 186.235,79 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat einen Verstoß der Führung ihres Fahrzeugs gegen das Rechtsfahrgebot eingeräumt. Sie wirft ihrerseits der Führung des MS "Finnreel" ein Verschulden an der Kollision vor. Diese habe ihr Fahrzeug nach dem Erkennen der Gefahrenlage zu spät aufgestoppt. Die Beklagte hält eine Schuldverteilung von 7 ("Hattingen") zu 3 ("Finnreel") für angemessen. Gegen die danach um 30 % auf 130.364,99 DM zu kürzende Klageforderung hat sie mit der Forderung auf anteiligen Ersatz ihres eigenen - auf 461.943,23 DM (30 % = 138.582,97 DM) bezifferten - Kollisionsschadens aufgerechnet.
 
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 178.771,91 IM - insoweit ist die Klageforderun^ der Höhe nach unbestritten - nebst Zinsen zu zahlen; den weitergehenden Klageanspruch hat es dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat erkannt, daß die Klage dem Grunde nach zu 5/6 gerechtfertigt ist, ferner hat es die Beklagte zur Zahlung von 148.976,59 DM nebst Zinsen verurteilt; in Höhe von 31.039,30 DM (= 1/6 der Klageforderung) hat es die Klage abgewiesen. Mit der Revision beantragt die Beklagte, die Klage abzuweisen, soweit der Klägerin ein über 71.986,05 DJ* liegender Betrag zuerkannt worden ist. Die Klägerin erstrebt mit der Anschlußrevision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haben beide Schiffsführungen die Kollision verschuldet. Auf MS "Hattingen” habe man folgende rehler gemacht: Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot; kein Ausguck auf der Back; Lotsenwechsel an der Reling statt auf der Brücke, wozu außerdem der wachhabende Offizier die Brücke vorübergehend verlasse habe; mangelhafte Radarbeobachtung; überhöhte Geschwindigkeit; verspätetes Aufstoppen. Der Führung des MS "Finnree] sei vorzuwerfen, das eigene Fahrzeug nicht rechtzeitig aufgestoppt zu haben. Das führe zu einer Mitverschuldensquote von 1/6 zu Lasten der Klägerin. Gegen die ihr danac) zustehende Forderung in Höhe von 5/6 ihres Kollisionsscha-dens könne die Beklagte mit einem eigenen Schadensersatzanspruch nicht aufrechnen. Den Anspruch habe sie nicht belegt, er sei damit nicht ausreichend vorgetragen.
 
S4r
II, Die Beklagte greift mit ihrer Revision diese Ausführungen an, soweit das Berufungsgericht ihre Aufrechnung unberücksichtigt gelassen hat. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anschlußrevision gegen die Annahme eines Mitverschuldens der Führung des MS "Finnreel" durch das Berufungsgericht. Die Anschlußrevision ist unbegründet. Hingegen hat die Revision Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat zu dem Mitverschulden der Führung des MS "Finnreel" im einzelnen ausgeführt:
Auf diesem Fahrzeug habe man um 22.50 Uhr im Radar erkannt, daß MS "Hattingen” in der Rechtskrümmung "durch-gesackt" sei, weshalb der Lotse	mit	der	Fahrt
 von VH ("halbe Fahrt voraus") auf VL ("langsame Fahrt voraus") heruntergegangen sei. Insoweit sei zu beanstanden, daß die Führung des MS "Finnreel" das Fahrzeug nicht aufgestoppt habe. Denn schon jetzt sei die Lage unklar gewesen. Eine akute Kollisionsgefahr habe sodann ab 22.51 Uhr bestanden, als MS "Hattingen" die Verbindungslinie zwischen den Tonnen 28 und 29 überschritten habe. Selbst jetzt habe die Führung des MS "Finnreel" ihr Fahrzeug nicht aufgestoppt, sondern die Fahrt nur weiter auf VGL ("ganz langsame Fahrt voraus") zurückgenommen. Auch sei ein Aufstoppen des Schiffes wegen des gegenstehenden starken Flutstromes ohne Beeinträchtigung der Steuerfähigkeit ohne weiteres möglich gewesen.
Nach Ansicht der Anschlußrevision ist es unverständlich, woraus das Berufungsgericht geschlossen habe, auf MS "Finnreel" habe man um 22.50 Uhr im Radar erkannt, daß MS "Hattingen" "durchgesackt" sei und daß deshalb der Lotse	mit	der	Fahrt	von	VH auf VL heruntergegangen
 sei. Die Rüge ist unbegründet. Die Anschlußrevision übersieht, daß ausweislich des Maschinentagebuchs des MS
 
"Finnreel" die Fahrtverminderung von VH auf VL urn 22,50 Uhr erfolgt ist und dieses Manöver schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in der Klageschrift erst durchgeführt worden ist, nachdem sich MS "Hattingen“ aus der Kurslinie gelöst hatte und über das Fahrwasser der Weser lief. Das entspricht auch den Angaben, die der Lotse	bei seiner Vernehmung durch das
 Landgericht gemacht hat. Im übrigen ist - entgegen der Ansicht der Anschlußrevision - für das Verschulden der Führung des MS "Finnreel" nicht ausschlaggebend, ob die Herabsetzung der Schiffsgeschwindigkeit von VH auf VL um 22.50 Uhr oder, wie sie offenbar meint, erst um 22.51 Uhr (bei einer angenommenen Kollisionszeit um 22.53 Uhr) erfolgt ist. Vielmehr ist wesentlich, daß die Lage zu dem Zeitpunkt dieser Geschwindigkeitsverminderung bereits unklar und nach den rechtlich fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts schon jetzt ein Aufstoppen des Fahrzeugs geboten war.
Die weiteren Angriffe der Anschlußrevision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, soweit sie für die Mitverschuldensfrage bedeutsam sind, laufen auf eine eigene - unzulässige - Würdigung des Beweisergebnisses hinaus. Die Anschlußrevision verkennt außerdem, daß sich die von dem	Clausen	erwähnte
 Herabsetzung der Geschwindigkeit des MS "Finnreel" wegen des bevorstehenden Lotsenwechsels auf das - nach dem Maschinentagebuch - um 22.49 Uhr erfolgte Maschinenmanöver von W ("volle Fahrt voraus") auf VH bezieht und daß ferner MS "Hattingen" schon mit dem Passieren der Feuerlinie auf die Fahrwasserseite des MS "Finnreel" geriet und nicht erst mit dem Überschreiten der Verbindungslinie zwischen den Tonnen 28 und 29.
2. Die Revision der Beklagten rügt mit Grund, daß
 das das Nichtberücksichtigen der von der Beklagten erklärten Aufrechnung durch das Berufungsgericht verfahrensrechtlich zu beanstanden ist.
Die Beklagte hat ursprünglich jedes Verschulden der Führung des MS "Hattingen" an der Kollision bestritten. Zugleich hat sie aber bereits in der Klagebeantwortung vom 5. Dezember 1979 vorsorglich vorgetragen, daß der Klageabweisungsantrag auch schon wegen eines in jedem Falle mit mindestens 30 % zu bewertenden Mitverschuldens der Führung des MS "Finnreel" und der Höhe ihres eigenen Kollisionsschadens von 461.943,23 DM gerechtfertigt sei. Den Schaden hat sie in der Anlage A zu dem genannten Schriftsatz genau spezifiziert und dazu weiter bemerkt, daß sie einstweilen davon absehe, die Schadensbelege zu den Akten zu geben, sie aber bei entsprechender Auflage sofort zur Verfügung stellen werde. Dabei ist sie nach ihren weiteren Ausführungen in der Klagebeantwortung davon ausgegangen, daß das Gericht zunächst über den Grund des Klageanspruchs entscheiden werde.
Das war offenbar auch die Ansicht der Klägerin. Demgemäß hat sie die einzelnen Schadensposten der Beklagten nur vorsorglich und allgemein mit dem Hinweis bestritten, daß ihr irgendwelche Schadensunterlagen bisher nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Das Landgericht ist auf die angebotene Vorlage der Belege nicht zurückgekommen, weil es ein Mitverschulden der Führung des MS "Finnreel" verneint hat und es damit keiner Prüfung des Kollisionsschadens der Beklagten und der daraus von dieser hergeleiteten Aufrechnungsforderung bedurfte. Das hätte hingegen das Berufungsgericht, das ein Mitverschulden der Führung des MS "Finnreel" zu l/6 angenommen hat, tun müssen, zu demal der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten zu entnehmen war, daß sie auf ihrer Aufrechnungsforderung beharrte.
Da das nicht geschehen ist, beruht die Nichtberücksichtigung der von der Beklagten erklärten Aufrechnung auf einem
 
Verstoß gegen § 139 Abs. 1 ZPO. Infolgedessen ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die bisher nicht geprüfte Aufrechnungsforderung (l/6 aus 461.943,23 DM ~ 76.990,74 IM) zu einer teilweisen Abweisung der vom Berufungsgericht der Klägerin zuerkannten 148.976,59 Ml führen kann. In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Stimpel	Dr. Bauer Dr. Keilermann
 Bundschuh	Brandes