* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 58/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 58/79
KGBetragBeschlußGesellschafterbeschlußKlägerKlägerinVorinstanzen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 58/79	ITRTF.II.
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10. Dezember 1979 Kaufmann
 Justizobersekretärin
ala Urknndsbeamter der GeachäftaateHe
1. 2.
der
kL
führer WIThelm W(
•GmbH, tfülpstraße m vertreten durch den Geschäfts-
des Kaufmanns Wilhelm W|
straße
»
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	die Kauffrau Therese W!
2.	die Kauffrau Grete ___
(Niederlande
3.	den Kaufmann Heinrich Wi
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
y
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 1979 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 1. März 1978 wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - festgestellt, daß der am 19. September 1977 mit den Stimmen der Beklagten gefaßte Beschluß, wonach die Kläger die für die Geschäftsführung in der Nieder-rheinischen Molkerei und Margarinefabrik Albrecht WflHB & Co. entnommenen Beträge, soweit sie die in dem Beschluß festgesetzte Vergütung übersteigen, an die Gesellschaft zurückzuführen haben, den Klägern gegenüber unverbindlich ist.
Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges tragen die Kläger 2/3 und die Beklagten 1/3*
Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Auf Grund Gesellschaftsvertrages vom 30. Mai 1962 war die Klägerin zu 1 (“Klägerin”) bis zu dem 31. Dezember 1977 die Komplementär-GmbH der Niederrheinischen Molkerei und Margarinefabrik Albert	Co
("WlBBÄKG"). Der Kläger zu 2 ("Kläger"), alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, und die drei Beklagten sind die Kommanditisten. In Anlehnung an die ursprünglich an den Kläger selbst bezahlte Tätigkeitsvergütung war durch Gesellschafterbeschluß vom 28. Dezember 1962 die an die Klägerin zu zahlende Geschäftsführungsvergütung auf jährlich 60.000 DM festgesetzt worden. Danach wurde bis Ende 1973 verfahren. Dagegen hat die Klägerin für ihre Tätigkeit im Jahre 1974 174.000 DM und in den folgenden Jahren je 240.000 DM entnommen. Der Bitte der Beklagten, diese Entnahmen aufzuschlüsseln und ihre Notwendigkeit darzulegen, kamen die Kläger in den Gesellschafterversammlungen vom 1. Juli 1976 und 2. Juni 1977 nicht nach. Darauf faßten die Beklagten, die zusammen 53,04 % der Kapitalanteile halten, am 19. September 1977 gegen die Stimmen der Kläger einen Beschluß, wonach die Vergütung für die Geschäftsführung für 1974 monatlich 7.000 DM, für 1975/76 monatlich 8.000 DM und für 1977 monatlich 9.000 DM beträgt und darüber hinaus entnommene Beträge an die WdHiKG zurückzuführen sind.
Gegen diesen Beschluß haben sich die Kläger in den Vorinstanzen im wesentlichen mit der Begründung gewandt, die entnommenen Beträge seien - sehe man von einem geringfügigen Gewinn ab - erforderlich gewesen,
 
um die Geschäftsführungskosten zu decken. An den Kläger müßten als Geschäftsführergehalt in Anbetracht seines großen Einsatzes und seiner Verdienste um die Gesellschaft für die Jahre 1974 bis 1977 mehr als die ihm zugebilligten Monatsgehälter gezahlt werden. Hinzu kämen Gehalt und Sozialversicherungsleistungen für die ab Mitte 1974 von der Klägerin angestellte Frau QHHB» Buchführungs- , Beratungs- und sonstige Kosten. Dementsprechend haben die Kläger zuletzt beantragt festzustellen, daß der Gesellschafterbeschluß vom 19. September 1977 unwirksam sei.
Die Beklagten haben insbesondere eingewandt, die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, neben dem Kläger, ihrem Geschäftsführer, auch Frau	anzustellen.
Arbeiten, die nicht in den unmittelbaren Aufgabenbereich des Geschäftsführers gefallen seien, hätte sie nur durch Personal der VH^KG aus führen lassen dürfen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten erstreben, beantragen die Kläger,
 unter teilweis er Aufhebung und Abänderung der früheren Urteile festzustellen, daß der Beschluß vom 19. September 1977 unwirksam sei, soweit er die Klägerin anweise, die über die festgesetzte Tätigkeitsvergütung des Klägers hinaus entnommenen Beträge der WflHBKG zu erstatten.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die in dem angegriffenen Beschluß festgesetzten Monatsbeträge seien als Gehalt für den Kläger, den Geschäftsführer der klagenden Komplementär-GmbH, angemessen. Weitere Beträge hätte diese im Interesse der WMHHpKG aber nicht aufwenden dürfen, weil, wie die Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergebe, zusätzliches Personal nur von der	KG selbst - und nur mit Zustimmung
 der Kommanditisten - hätte angestellt werden dürfen.
In der Revisionsinstanz nehmen die Kläger es hin, daß die Beklagten die Vergütung für die eigentliche Geschäftsführungstätigkeit des Klägers neu festgesetzt und insoweit höhere Beträge abgelehnt haben. Sie wenden sich jedoch weiter gegen die im Beschluß enthaltene "Anweisung", zusätzlich entnommene Beträge zurückzuführen. Ihre Angriffe sind im wesentlichen begründet.
Die Beklagten konnten durch mehrheitlichen Gesellschafterbeschluß materiell-rechtlich keinen Rückzahlungsanspruch begründen. Entscheidend für das Verhältnis der WSB KG zu ihrer Komplementär-GmbH und dem Kläger blieb vielmehr allein die Rechtslage, wie sie unabhängig von der Beschlußfassung besteht. Die Beklagten konnten den Klägern auch nicht durch Gesellschafterbeschluß die verbindliche Weisung erteilen, eine etwa bestehende Rückzahlungspflicht zu erfüllen. Nach § 5 des Gesellschafts Vertrages sind die Gesellschafter der Wfl^V KG lediglich berechtigt, der Geschäftsführerin "für den
6
Geschäftsbetrieb allgemeine oder besondere Anweisungen zu erteilen”. Die Bezahlung einer Schuld würde aber nicht Geschäftsführeraufgabe, sondern Gesellschafterpflicht der Kläger sein.
Dennoch war der Gesellschafterbeschluß auch hinsichtlich der Rückzahlungsfrage nicht völlig unwirksam.
Denn die Beklagten konnten mit Verbindlichkeit unter allen übrigen Gesellschaftern beschließen, einen Rückzahlungsanspruch gegenüber den Klägern geltend zu machen. Daraus hätten sich jedoch unmittelbare RechtsWirkungen gegenüber den Klägern gleichfalls nicht ergeben. Deshalb war der Beschluß, soweit er die Rückführung zuviel entnommener Beträge betraf, gegenüber den Klägern in jedem Falle unverbindlich.
Trotz dieser begrenzten Rechtswirkung des Gesellschafterbeschlusses haben die Kläger ein rechtliches Interesse daran, den Umfang seiner Verbindlichkeit alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt zu erhalten. Nach § 11 des Gesellschaftsvertrages ist ”die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nur innerhalb einer Frist von einem Monat zulässig". Deshalb mußten die Kläger damit rechnen, daß die Beklagten nach Ablauf der Anfechtungsfrist Rechte aus dem Beschluß herleiten würden, wenn sie ihn unbeanstandet hinnahmen.
Das wäre zwar dann auszuschließen gewesen, wenn die Beklagten in dem Beschluß lediglich die Rechtsansicht zu dem Ausdruck gebracht hätten, daß der WIHHB KG ein RückZahlungsanspruch zustehe; dann hätte ein Beschluß der über § 11 eine rechtsgestaltende Wirkung hätte erlangen können, überhaupt nicht Vorgelegen. Der Wortlaut des
 Protokolls über die Gesellschafterversammlung läßt es aber nicht zu, den Beschluß in diesem Sinn abzutun.
So haben ihn die Beklagten auch in den Vorinstanzen nicht gewertet wissen wollen.
Danach muß auf die - nur insoweit eingelegte - Revision der Kläger unter teilweiser Aufhebung und Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen festgestellt werden, daß der Beschluß, soweit er die Rückzahlung zuviel entnommener Beträge betrifft, den Klägern gegenüber unverbindlich ist.
Bei der Kostenverteilung hat der Senat berücksichtigt, daß in den Vorinstanzen im Vordergrund des Rechtsstreits die Frage gestanden hat, wieviel die Kläger für ihre eigentliche Geschäftsführungstätigkeit entnehmen durften, und daß insoweit die Kläger in vollem Umfange unterlegen sind.
Stimpel Dr. Schulze Fleck Dr. Kellermann Dr. Skibbe