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BGH · II ZR 58/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 58/75

April 1973 bestimmte der Kläger als Beiratsmitglied seinen Sohn Uwe ZHI, der Inhaber eines Unternehmens ist; das elektronische Geräte herstellt und vertreibt. Der Kläger hat deshalb beantragt festzustellen, daß sein Sohn Mitglied des Beirats der Z®H®-AflHB^-Elektrizi-tätsgesellschaft mbH und der ZS|>AMB KG geworden ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten gilt dies auch für den Streit der Gesellschafter, ob ein Mitglied eines im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Kontrollorgans, wie hier des Beirats, rechtswirksam berufen worden ist (vgl. Bei einer GmbH ist in einem Rechtsstreit, in dem es um die Durchsetzung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder um Fragen ihres Gesellschafterbestandes und der Zusammensetzung eines in der Satzung verankerten Kontrollorgans geht, zwar grundsätzlich die Gesellschaft selber Partei (vgl. Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, daß es sich um eine GmbH & Co. KG handelt, bei der die Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtlich und personell mit der Kommanditgesellschaft zu einer untemehmensmäßigen Einheit verknüpft und der umstrittene Beirat nach dem Inhalt beider Gesellschaftsverträge personengleich ist. In einem solchen Falle steht nichts im Wege, daß die Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Streit über die Zusammensetzung des Beirats untereinander austragen und damit im Verhältnis zwischen ihnen die streitige Frage endgültig geklärt wird (vgl. Der Kläger hat dementsprechend auch nicht bestritten, daß die ZMIB-A^HI KG insoweit im Wettbewerb mit dem Unternehmen seines Sohnes steht. Die Revision begründet ihre gegenteilige Auffassung im wesentlichen mit § 2 Abs. 2 des KG-Vertrages, der ausdrücklich festlegt, "die Fabrikation elektronischer Geräte gehört nicht zu dem Fertigungsprogramm des Unternehmens". Diese Auslegung finde ihre Bestätigung in der "Vorgeschichte", die zu dem Schiedsspruch über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages geführt habe. Die Ausführungen, mit denen es das Schiedsgericht abgelehnt habe, hinsichtlich dieses Unternehmens eine allgemeine Ausnahme von dem Konkurrenzverbot auszusprechen, bezögen sich nur auf künftige Änderungen in Produktion und Vertrieb. Das Schiedsgericht führt zu dem Unternehmensgegenstand und zu dem Konkurrenzverbot der Gesellschafter aus (Schiedsspruch Bl. 70/71): Die Fabrikation elektronischer Geräte sei nicht mehr als Gegenstand des Unternehmens der Kommanditgesellschaft vorgesehen, "um mit Rücksicht auf die Industrie-Elektronik (hierbei handelt es sich um das Unternehmen des Sohnes des Klägers) eine Konkurrenzsituation auf dem Produktionsgebiet auszuschließen". ”Der Antrag des Beklagten (hier des Klägers), die Betätigung in der Z®B|-Industrie-Elektronik im Gesellschaftsvertrag der KG vom Konkurrenzverbot ausdrücklich auszunehmen, ist unbegründet; eine solche Bestimmung würde eine Konkurrenztätigkeit zu dem weiteren Nachteil der ZW~AMB KG legalisieren.” - wie das Berufungsgericht meint -, "daß der Kläger bei einer etwaigen Betätigung in der ZIE (Unternehmen seines Sohnes) nicht von den vertraglichen Konkurrenzverboten befreit ist" und dementsprechend sein Sohn erst recht nicht als "Nichtkonkurrent" gelten kann. Denn in jedem Falle greift der vom Landgericht als entscheidend angesehene und vom Berufungsgericht hilfsweise angeführte Gesichtspunkt durch, aus einer derartigen Einräumung eines unbeschränkten Betätigungsrechts des Klägers könne nicht gefolgert werden, die Konkurrenzsituation solle generell unbeachtlich sein, auch soweit es die Tätigkeit des Sohnes des Klägers in der KG als Beirats-

GesellschaftKommanditgesellschaftGerätBeiratKlägerUnternehmenKGGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 58/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
28. Februar 1977
Spengler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Herrn Günther
»
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. N|fl| -
gegen
 Herrn Heinz
 Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h. c. Sei
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 1975 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Brüder und die beiden Kommanditisten der Z|M-Ami KG sowie die alleinigen Gesellschafter der Komplementär-GmbH dieser Gesellschaft, der ZlHhA^HQ-Elektrizitätsgesellschaft mbH. § 8 GmbH-Vertrag und § 9 KG-Vertrag sehen die Errichtung eines für beide Gesellschaften personengleichen Beirats vor. Beide Parteien haben das Recht, Je ein Beiratsmitglied zu bestimmen. Ausgeschlossen von der Mitgliedschaft im Beirat sind unter anderem Inhaber von Konkurrenzunternehmen (§ 8 Nr. 1 Abs. 2 GmbH-Vertrag, § 9 Nr. 1 Abs. 2 KG-Vertrag).
In einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 9. April 1973 bestimmte der Kläger als Beiratsmitglied seinen Sohn Uwe ZHI, der Inhaber eines Unternehmens ist; das elektronische Geräte herstellt und vertreibt. Der Beklagte hält die Benennung wegen Verstoßes gegen die vorstehend angeführte Wettbewerbsklausel für unwirksam.
 
Der Kläger hat deshalb beantragt festzustellen, daß sein Sohn Mitglied des Beirats der Z®H®-AflHB^-Elektrizi-tätsgesellschaft mbH und der ZS|>AMB KG geworden ist. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Sachlegitimation des Beklagten bejaht.
Soweit es um die Stellung Uwe ZflBl im Beirat der Kommanditgesellschaft geht, entspricht dies der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach Rechtsstreitigkeiten in einer Personenhandelsgesellschaft, die das durch den Gesellschaftsvertrag begründete Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander betreffen, nur zwischen den Gesellschaftern ausgetragen werden können; die Gesellschaft hat hierüber keine Dispositionsbefugnis. Entgegen der Auffassung des Beklagten gilt dies auch für den Streit der Gesellschafter, ob ein Mitglied eines im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Kontrollorgans, wie hier des Beirats, rechtswirksam berufen worden ist (vgl. hierzu - hinsichtlich der Abberufung eines Beiratsmitglieds - SenUrt. v. 23. 10. 67 - II ZR 164/65, WM 1968, 98).
Bei einer GmbH ist in einem Rechtsstreit, in dem es um die Durchsetzung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder um Fragen ihres Gesellschafterbestandes und der Zusammensetzung eines in der Satzung verankerten Kontrollorgans geht, zwar grundsätzlich die Gesellschaft selber Partei (vgl. SenUrt. v. 30. 6. 69 - II ZR 71/68, WM 1969, 1257, 58 m. w. N.). Der vorliegende Fall weist jedoch die Besonderheit auf, daß es sich um eine GmbH & Co. KG handelt, bei der die Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtlich und personell mit der Kommanditgesellschaft zu einer untemehmensmäßigen Einheit verknüpft und der umstrittene Beirat nach dem Inhalt beider Gesellschaftsverträge personengleich ist. In einem solchen Falle steht nichts im Wege, daß die Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung den Streit über die Zusammensetzung des Beirats untereinander austragen und damit im Verhältnis zwischen ihnen die streitige Frage endgültig geklärt wird (vgl. hierzu SenUrt. v. 18. 9. 67 - II ZR 196/65,
WM 1967, 1127, 1128).
II. Der Kläger kann mit seinem Antrag deshalb nicht durchdringen, weil sein Sohn nach dem Inhalt der Gesellschafttsverträge jedenfalls zur Zeit nicht Beiratsmitglied werden kann.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, daß der Sohn des Klägers elektronische Geräte herstellt und vertreibt und die ZMB-AmB KG in Übereinstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag mit solchen - nicht von ihr hergestellten - Geräten handelt, und zwar sowohl in der Weise, daß sie zusammen mit den von ihr hergestellten Maschinen die dazu notwendigen Regel- und Steuergeräte abgibt, als auch isoliert, d. h. ohne den gleichzeitigen Verkauf ihrer Maschinen. Der Kläger hat dementsprechend auch nicht bestritten, daß die ZMIB-A^HI KG insoweit im Wettbewerb mit dem Unternehmen seines Sohnes steht.
 
Danach kann dieser - als "Konkurrent" - nicht Beiratsmitglied der beiden Gesellschaften werden, sofern sich aus den Gesellschaftsverträgen oder den in diesem Zusammen-hang getroffenen Vereinbarungen nichts anderes ergibt. Das ist nicht der Fall.
Die Revision begründet ihre gegenteilige Auffassung im wesentlichen mit § 2 Abs. 2 des KG-Vertrages, der ausdrücklich festlegt, "die Fabrikation elektronischer Geräte gehört nicht zu dem Fertigungsprogramm des Unternehmens". Sie meint, der Umstand, daß einerseits der Sohn des Klägers elektronische Geräte herstelle und vertreibe, andererseits die Fabrikation solcher Geräte aus dem Tätigkeitsbereich der ZH^-Am KG heraus genommen worden sei, beweise, daß insofern eine gegenständliche - auf das Unternehmen des Sohnes des Klägers bezogene - Ausnahme von dem Konkurrenzverbot getroffen worden sei. Diese Auslegung finde ihre Bestätigung in der "Vorgeschichte", die zu dem Schiedsspruch über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages geführt habe. Die Ausführungen, mit denen es das Schiedsgericht abgelehnt habe, hinsichtlich dieses Unternehmens eine allgemeine Ausnahme von dem Konkurrenzverbot auszusprechen, bezögen sich nur auf künftige Änderungen in Produktion und Vertrieb.
Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Das Schiedsgericht führt zu dem Unternehmensgegenstand und zu dem Konkurrenzverbot der Gesellschafter aus (Schiedsspruch Bl. 70/71): Die Fabrikation elektronischer Geräte sei nicht mehr als Gegenstand des Unternehmens der Kommanditgesellschaft vorgesehen, "um mit Rücksicht auf die	Industrie-Elektronik (hierbei handelt es sich
 um das Unternehmen des Sohnes des Klägers) eine Konkurrenzsituation auf dem Produktionsgebiet auszuschließen". Dagegen bleibe der Kommanditgesellschaft "der Handel mit elektronischen Geräten nach wie vor als erlaubt zugestanden" . Andererseits sei es dem Beklagten (Kläger des
 
 vorliegenden Verfahrens) verwehrt, "sich finanziell oder mit seiner persönlichen Arbeitskraft an der	Indu-
strie-Elektronik zu beteiligen, falls diese in Konkurrenz zur Kommanditgesellschaft tritt”. Der Verzicht auf eine elektronische Fertigung in der Kommanditgesellschaft bedeute zwar eine empfindliche Behinderung; er nehme ihr die Möglichkeit der Entfaltung auf einem für ein modernes elektrotechnisches Unternehmen spezifischen Arbeitsgebiet. Es sei auch nicht auszuschließen, daß dieser "mißliche Umstand zur Überschneidung der Interessen der Gesellschafter und zu Konkurrenzkonflikten führen” könne. Dem Schiedsgericht sei jedenfalls ein Eingriff in die getroffene Vereinbarung der Parteien nicht möglich. ”Der Antrag des Beklagten (hier des Klägers), die Betätigung in der Z®B|-Industrie-Elektronik im Gesellschaftsvertrag der KG vom Konkurrenzverbot ausdrücklich auszunehmen, ist unbegründet; eine solche Bestimmung würde eine Konkurrenztätigkeit zu dem weiteren Nachteil der ZW~AMB KG legalisieren.”
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich daraus ergibt,
- wie das Berufungsgericht meint -, "daß der Kläger bei einer etwaigen Betätigung in der ZIE (Unternehmen seines Sohnes) nicht von den vertraglichen Konkurrenzverboten befreit ist" und dementsprechend sein Sohn erst recht nicht als "Nichtkonkurrent" gelten kann. Dem könnte entgegenstehen, daß das Schiedsgericht, wenn auch in anderem Zusammenhänge, festgestellt hat (Schiedsspruch Bl. 59),
"die Einschränkung des Gesellschaftszwecks der ZflPB-Appp KG durch Streichung der Fabrikation elektronischer Geräte aus ihrem Fertigungsprogramm" sei vereinbart worden, "um ihm (dem Kläger) die Beteiligung und Betätigung in der ZÄBI-Industrie-Elektronik zu ermöglichen bzw, diese zu legalisieren". Auch wenn man insoweit nicht der Auffassung des Berufungsgerichts, sondern dem gegenteiligen Standpunkt der Revision folgt, kann sie keinen Erfolg haben. Denn in jedem Falle greift der vom Landgericht als entscheidend
 angesehene und vom Berufungsgericht hilfsweise angeführte Gesichtspunkt durch, aus einer derartigen Einräumung eines unbeschränkten Betätigungsrechts des Klägers könne nicht gefolgert werden, die Konkurrenzsituation solle generell unbeachtlich sein, auch soweit es die Tätigkeit des Sohnes des Klägers in der	KG	als	Beirats-
mitglied betrifft. Ergänzend ist anzuführen, daß zwar die für die Gesellschafter geltende Konkurrenzklausel (§6 des KG-Vertrages) Ausnahmen vorsieht, nicht aber das für die Beiratsmitglieder festgelegte Konkurrenzverbot (§8 des GmbH-Vertrages und § 9 des KG-Vertrages) und etwas Derartiges auch nicht in den Vereinbarungen vom 29. Juli 1970, die dem Schiedsspruch zugrunde liegen, zu dem Ausdruck kommt.
Stimpel	Dr. Schulze Dr.	Bauer
 Dr. Kellermann
 Dr. Skibbe