Dort besteht wegen der in der Sohle des Hafens verlegten Gas- und Elektrizitätsleitungen der Klägerin ein Ankerverbot, auf das durch Tafeln an beiden Ufern hingewiesen ist. Auf dem anderen Ufer habe die Tafel mit dem Bild des auf dem Kopf stehenden Ankers nach der von seinem Schiff abgewandten Seite gezeigt, so daß die schräglaufende Linie, auf der nicht geankert werden durfte, nicht deutlich gekennzeichnet gewesen sei. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil den Klaganspruch bis zu dem Betrag von 30.000 IM in Höhe der Hälfte des durch das Ankermanöver des NS "Stella Maris11 entstandenen Schadens für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Klage dem Grunde nach in voller Höhe des geltend gemachten Schadens von 30.000 DM für gerechtfertigt erklärt und die mit der Anschlußberufung erhobene Widerklage auf Feststellung, daß der Klägerin über den Betrag von 30.000 DM hinaus keine Ansprüche gegen den Beklagten zustehen, abgewiesen. Die Revision wendet sich dagegen, daß der Beklagte zu dem Ersatz des vollen Schadens an den Anlagen der Klägerin (Gasrohrleitung und Kabel) wegen Verstoßes gegen ein Verbot des Ankerns gemäß § 48 Abs.7 SSchSO verurteilt worden ist, ohne daß der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden zugerechnet worden ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht nicht verlangt, daß die Tafel am rechten Ufer schon von weitem ohne Sichtbehinderung, wie sie hier durch Kiesberge stattgefunden haben soll, auszu demachen war. Die Revision vermag auch keinen Fehler der Klägerin bei der Bekanntgabe des zu ihrem Schutz erlassenen Ankerverbots daraus herzuleiten, daß die Tafel auf der anderen Seite des Hafenbeckens in Richtung der sich auf der Steuerbordseite des Fahrwassers haltenden Schiffe nur die weiße Rückseite, nicht aber das Bild des auf dem Kopf stehenden Ankers mit roter Umrandung und rotem Diagonalstreifen zeigte. Jedoch ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß es keine Rechtspflicht der Klägerin annimmt, eine Ankertafel mit Bild nach beiden Seiten auf jedem Ufer aufzustellen. Die Anbringung yon Tafeln, deren Bild nur gegen die Fahrtrichtung an diesem Ufer zeigt, ist für ausreichend zu halten, da die Linie, auf der das Ankern verboten ist, auch durch eine Tafel mit weißer Rückseite auf dem Gegenufer genügend gekennzeichnet ist.
BUNDESGERICHTSHOF r f * t tiT%- IM NAMEN DES VOLKES I1 ZR 58/.7P URTEIL Verkündet am 24. Mai 1971 Heil, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Schiffseigners und Kapitäns Heinrich ln HaB (EB), MBHBB Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die En(0||^HHHP Aktiengesellschaft, 01 gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dipl. Kaufmann Dr. Walther SHV und Dipl .-Ing. Heinrich BflB, beide 0____| ipaBB.3^raße mm Klägerin und Revisionsbeklagte, Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fleck, Lieseeke, Stimpel, Dr. Bauer und Dr. Kellermann für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 17* Februar 1970 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Zur Ausführung eines Wendemanövers im Handelshafen von Lflp ließ MS "Stella Maris11, das dem Beklagten gehört und von ihm geführt wurde, am 9. März 1968 gegen 18.35 Uhr den Steuerbordanker in Höhe des Hauses des Ruderklubs fallen. Dort besteht wegen der in der Sohle des Hafens verlegten Gas- und Elektrizitätsleitungen der Klägerin ein Ankerverbot, auf das durch Tafeln an beiden Ufern hingewiesen ist. Die Klägerin hat behauptet, ihre Leitungen seien durch den Anker des MS "Stella Maris" beschädigt worden. Sie hat ihren Schaden auf etwa 110.000 DM beziffert. Mit der Klage hat sie einen Teilbetrag von 50.000 DM ihres Schadens geltend gemacht. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, daß das aus der Seekarte nicht ersichtliche und erst vor kurzem angeordnete Ankerverbot nicht ordnungsmäßig durch die vorgeschriebenen Tafeln bekanntgegeben worden sei. Die Sicht auf die rechte Tafel sei bei Annäherung durch Kiesberge verdeckt gewesen; die Tafel sei erst in letzter Sekunde auf der Brücke sichtbar geworden. Auf dem anderen Ufer habe die Tafel mit dem Bild des auf dem Kopf stehenden Ankers nach der von seinem Schiff abgewandten Seite gezeigt, so daß die schräglaufende Linie, auf der nicht geankert werden durfte, nicht deutlich gekennzeichnet gewesen sei. Das Landgericht hat durch Zwischenurteil den Klaganspruch bis zu dem Betrag von 30.000 IM in Höhe der Hälfte des durch das Ankermanöver des NS "Stella Maris11 entstandenen Schadens für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Klage dem Grunde nach in voller Höhe des geltend gemachten Schadens von 30.000 DM für gerechtfertigt erklärt und die mit der Anschlußberufung erhobene Widerklage auf Feststellung, daß der Klägerin über den Betrag von 30.000 DM hinaus keine Ansprüche gegen den Beklagten zustehen, abgewiesen. Die Revision des Beklagten erstrebt die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Zwischenurteil des Landgerichts und die Feststellung, daß der Klägerin über die Hälfte des 30.000 DM übersteigenden Schadens aus dem Unfall keine Ansprüche gegen den Beklagten zustehen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Die Revision wendet sich dagegen, daß der Beklagte zu dem Ersatz des vollen Schadens an den Anlagen der Klägerin (Gasrohrleitung und Kabel) wegen Verstoßes gegen ein Verbot des Ankerns gemäß § 48 Abs. 7 SSchSO verurteilt worden ist, ohne daß der Klägerin ein erhebliches Mitverschulden zugerechnet worden ist. Die Angriffe der Revision können aber keine fehlerhafte Nichtanwendung des § 254 BGB dartun. Die Klägerin mußte ihre Anlagen durch Aufstellung der vorgeschriebenen Tafeln, die das von der Wasser-polizeibehörde durch Billigung der Tafeln ausgesprochene Ankerverbot den Schiffahrtstreibenden bekanntzugeben hatten, ausreichend sichern. Die Anbringung der Tafeln ist vom Berufungsgericht zutreffend für ausreichend angesehen worden. Mit Recht hat das Berufungsgericht nicht verlangt, daß die Tafel am rechten Ufer schon von weitem ohne Sichtbehinderung, wie sie hier durch Kiesberge stattgefunden haben soll, auszu demachen war. Entscheidend ist, daß die Tafel in dem Zeitpunkt, in dem das Schiff das geplante Wendemanöver durchführen wollte und dazu den Steuerbordanker fallen ließ, für den Schiffsführer deutlich erkennbar machte, daß er an dieser Stelle nicht ankern dürfe. Anders als bei Seezeichen, die eine bestimmte Fahrweise oder Geschwindigkeit des Schiffes vorschreiben, bedarf es beim Ankerverbot keiner Erkennbarkeit auf größere Entfernung. Die Schiffsführung muß unmittelbar vor dem Kommando "Pallen Anker" prüfen, ob in Höhe des Vorschiffs der Anker fallen darf. Im allgemeinen wird von der Brücke rechtzeitig übersehen werden können, ob an dieser Stelle ein Ankerverbotsschild steht. Ist das Schiff zu lang oder die Sicht von der Brücke ans Ufer in Höhe des Vorschiffs im Zeitpunkt des beabsichtigten Ankerkommandos behindert, wie das Berufungsgericht hier unterstellt (Schild wegen Kiesaufschüttungen erst 80 m vor der Trasse des Kabels in Sicht bei 61,85 m Schiffslänge), so muß die Schiffsführung sich durch Leute auf dem Vorschriff (etwa durch Zuruf oder Zeichen) unterrichten lassen, ob in dessen Höhe ein Ankerverbot besteht oder der Anker fallen darf. Mit solchem Verbot und einer Verdeckung von Verbotstafeln bei der Annäherung, etwa durch festgemachte Schiffe, ist besonders in Häfen immer zu rechnen. Es genügt für die Aufstellung der Tafeln, daß die Schiffsführungen sich kurz vor dem Pallenlassen des Ankers klar werden können, ob der Befehl gegeben werden darf. Es ist nicht zu fordern, daß die Schiffsführungen schon auf größere Entfernungen vorgewarnt werden, so sehr dies zur Erhöhung des Kabelschutzes erwünscht sein mag. Stellt sich bei Erreichen der für das Ankern geplanten Stelle heraus, daß in Höhe des Vorschiffs ein Ankerverbot besteht, so kann das Manöver noch ohne Schwierigkeit unterlassen und weitergefahren werden, bis eine geeignete Stelle erreicht ist. Die Aufstellung der Tafel ist hiernach mit Recht vom Berufungsgericht nicht beanstandet worden* Der Abstand der Tafel von 4» 5 m vom Ufer erschwerte die Erkennung des Ankerverbots nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Die Revision vermag auch keinen Fehler der Klägerin bei der Bekanntgabe des zu ihrem Schutz erlassenen Ankerverbots daraus herzuleiten, daß die Tafel auf der anderen Seite des Hafenbeckens in Richtung der sich auf der Steuerbordseite des Fahrwassers haltenden Schiffe nur die weiße Rückseite, nicht aber das Bild des auf dem Kopf stehenden Ankers mit roter Umrandung und rotem Diagonalstreifen zeigte. Es mag sein, daß dem Beklagten eine freistehende Tafel am linken Ufer mit dem rot-weißen Bild schon bei der Annäherung aufgefallen wäre, so daß er das Ankerverbot frühzeitig und mit größerer Sicherheit erkannt hätte. Jedoch ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß es keine Rechtspflicht der Klägerin annimmt, eine Ankertafel mit Bild nach beiden Seiten auf jedem Ufer aufzustellen. Das Berufungsgericht hat einen solchen Verstoß der Bekanntmachung des Bundesministers für Verkehr über die Grundsätze für die Bezeichnung der deutschen Küstengewässer vom 12. Februar 1954 (BGBl II 17 Nr. 6.201) zutreffend nicht entnommen. Die Anbringung yon Tafeln, deren Bild nur gegen die Fahrtrichtung an diesem Ufer zeigt, ist für ausreichend zu halten, da die Linie, auf der das Ankern verboten ist, auch durch eine Tafel mit weißer Rückseite auf dem Gegenufer genügend gekennzeichnet ist. Fleck Liesecke Stimpel Dr. Kellermann Dr. Bauer