1. Hinsichtlich der fätigkeitsvergütung sind die Berechnungen des Berufungsgerichts in Ergebnis auch dann nicht su beanstanden» wenn man nit der Revision davon ausgeht» daß die Gesellschafter sich auf den 1959 vorgesehenen Betrag von 1.000DM nicht geeinigt haben. Daraus durfte das Berufungsgericht nicht entnehmen» die Klägerin könne auch bei Ausdehnung der Bchadensberechnung bis sua Beseaber 1967 ein der Klägerin entgangener Gewinn von sind es tens 150.000 IM ergibt, des nach Berichtigung der Xapltalkoaten ein Ausgleichungsanspruoh des Beklagten nicht gegenübersteht.
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 58/69 Beschluß la des Rechtsstreit Beklagten and Reriaioaskiägers, - Froseßbevollsächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Klägerin und Revlaionebeklagte f - Froseßbevollmäohtlgter s Rechtsanwalt Br Dsr II. Zivilsenat des Bund eager i chtshof s hat nach Unterrichtung und Anhörung der Parteien unter Mitwirkung des Senatepr&aidenten Br. Zahn und der Bundesrichter Br. Schul*#, Pieck» Stiepel und Br. Keil ersann in der Sitftung von 19. Beseaber 1969 einstimmig eine aUndliohe Verhandlung nicht für erforderlich gehalten und beschlossen: Bie Revision gegen das Seilurteil des 11. Zivil-* senate des Oberlandesgeriohts in Haaburg von 28. Februar 1969 wird auf Kosten des Beklagten surüokgewiesen. 1. Hinsichtlich der fätigkeitsvergütung sind die Berechnungen des Berufungsgerichts in Ergebnis auch dann nicht su beanstanden» wenn man nit der Revision davon ausgeht» daß die Gesellschafter sich auf den 1959 vorgesehenen Betrag von 1.000DM nicht geeinigt haben. Bine Erhöhung der Vergütung setst die vertragliche Zuetiaaung aller Geeell-eohafter voraus (BQHZ 44» 40); das gilt auch in der Liquidation. Gründe dafür» daß die Gesellschafter einer Erhöhung noch Uber die vom Berufungsgericht in seiner Hilfserwägung angesetsten Betrüge hinaus sustiaaen aüßten» sind nicht sreichtlioh. 2. Bsr Hinweis auf §§ 687 Abs. 2» 678 BGB ia Urteil des Senate vom 4. Juli 1968 - II ZR 47/68 - war so su verstehen» daß der sunächst nur bis 1964 berechnete Sohadens-ersatsanspruch der Klügerin nicht deshalb wieder entfallen ist» weil der Beklagte ln späteren Jahren» in denen er bösgläubig war» mit Verlust gearbeitet haben will. Daraus durfte das Berufungsgericht nicht entnehmen» die Klägerin könne auch bei Ausdehnung der Bchadensberechnung bis sua 31* Dezember 1967 ein© Gewinnbeteiligung ohne Rücksicht auf das in qev gleichen Zeit ersielte Geeehäfteergebnis verlangen, also auch für die Jahre, in denen sich tatsächlich ein Verlust ergeben hat; denn das widerspräche dem Grund-satß des $ 249 BGB. Insoweit greift aber die weitere Begründung des Berufuugaurteila durch, wonach sioh auch unabhängig von einer etwaigen Verlusthaftung des Beklagten sn» 31. Beseaber 1967 ein der Klägerin entgangener Gewinn von sind es tens 150.000 IM ergibt, des nach Berichtigung der Xapltalkoaten ein Ausgleichungsanspruoh des Beklagten nicht gegenübersteht. Streitwerts 104*576,— IM Br. Kuhn Br. Sohulse fleck Stiapel Br. Kellerasnn Beglaubigt: JustizhauptSekretär