- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen den Landesverband Berlin der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, vertreten durch den LandesVorsitzenden Kurt MlBHÄstraße Beklagten und Revisionsbeklagten, Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16, März 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Pieck, Stimpel und Dr. kellermann für Recht erkannt: Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß er als Mitglied der SPD, Landesverband Berlin, der Abteilung 7 des Kreisverbandes Charlottenburg angehöre. Nach § 3 des Parteiengesetzes kann auch ein "Gebietsverband der jeweils höchsten Stufe" unter seinem Namen klagen und verklagt werden, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig, daß es sich hei dem Beklagten um einen Gebietsverband der höchsten Stufe im Sinne dieser Bestimmung handelt. Aus § 19 dieses Statuts mag sich ergeben, daß die aktive Parteifähigkeit der Landesverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten und bei der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten der Partei eingeschränkt oder gar ausgeschlossen sein soll. Keinesfalls kann aus den Bestimmungen des Statuts aber entnommen werden, daß den Landesverbänden die Parteifähigkeit auch in solchen Fällen versagt sein soll, in denen sie ein vereinsmäßiges Eigenleben führen. Der Beklagte führt seine Geschäfte nach einer eigenen Satzung, dem "Statut des Landesverbandes Berlin gemäß § 4 Abs. 1 des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands"; er besitzt eine eigene Organisation und regelt seine eigenen Angelegenheiten und Interessen durch eigene Beschlüsse. Sachlich hält das Berufungsgericht den Feststellungsantrag für unbegründet, weil sowohl die Bestimmungen der Parteisatzung, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, als auch die Einräumung der Befugnis, die Mitgliedschaft in Abteilung 7 statt in Abteilung 8 des Kreisverbandes Berlin-Charlottenburg auszuüben, wegen Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig seien. 1. Bie Revision meint, dem Kläger sei mit der Genehmigung, seine Mitgliedschaft in der satzungsgemäß für ihn nicht zuständigen Abteilung 7 auszuüben, ein nur mit seiner Zustimmung entziehbares Sonderrecht nach § 33 BGB verliehen worden. Sie verkennt damit, daß ein solches Sonderrecht nur durch die Satzung selbst festgelegt werden kann; denn die Einräumung einer Rechtsstellung, die ohne Zustimmung des begünstigten Mitglieds nicht beeinträchtigt werden kann, ist für die übrigen - gegenwärtigen und künftigen - Mitglie- Es fragt sich vielmehr, ob eine im Einzelfall satzungsgemäß erteilte Ausnahmegenehmigung nach dem Inhalt der Satzung von dem Vorstand als Bewilligungsorgan auch widerrufen werden kann. Bie Statuten der Gesamtpartei und des Beklagten legen zunächst fest, daß jedes Mitglied grundsätzlich der für seinen Wohnsitz zuständigen Organisation angehören müsse (§ 2 Abs.4 Satz 1 beider Statuten). Dies ist insbesondere auch nicht dem Umstand zu entnehmen, daß der Kläger seit 1923 Mitglied der SPD ist und trotz Verlegung seines Wohnsitzes aus dem Bereich der Abteilung 7 seine Mitgliedschaft dort noch acht Jahre ausübte, davon vier Jahre mit ausdrücklicher Genehmigung. Das Berufungsurteil (Seite 17) zeigt zu Recht auf, daß Ausnahmebewilligungen von der Norm des § 2 Abs.4 Satz 1 des Parteistatuts, wonach jedes Mitglied der für seinen Wohnsitz zuständigen Organisation angehören muß, benutzt werden könnten, um eine wichtige Wahl oder Abstimmung innerhalb der Partei zu beeinflussen. Es kann deshalb auch unter Berücksichtigung der beim Kläger vorliegenden besonderen Verhältnisse nicht beanstandet werden, wenn Ausnahmegenehmigungen auf ein Mindestmaß beschränkt und bereits erteilte Genehmigungen widerrufen werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 50; ParteienG § 3 Zur Parteifähigkeit des Bezirksverbandes einer politischen ' Partei. . BGB § 35 Zum Begriff des Sonderrechts. BGH, Urt. v. 16. März 1970 - II ZR 58/68 - KG Berlin IG Berlin BUNDESGERICHTSHOF * ( IM NAMEN DES VOLKES TT ZR 58/68 URTEIL Verkündet am 16. März 1970 Heil, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Lehrers i. R. Emst traße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen den Landesverband Berlin der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, vertreten durch den LandesVorsitzenden Kurt MlBHÄstraße Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. -2- äUP Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16, März 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Pieck, Stimpel und Dr. kellermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26, Januar 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen• Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist seit 1923 Mitglied der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD). Nach 1943 wohnte er in T(BHHBstraBe, und gehörte der für seinen Wohnsitz zuständigen Abteilung 12, der jetzigen Abteilung 7, im Kreisverband Berlin-Charlottenburg der SPD an. Nach seinem im Jahre 1957 erfolgten Umzug nach B|^- LmBs1'raße> nahm er seine Mitgliedschafttsrechte weiterhin in der Abteilung 7 wahr, obwohl nunmehr die Abteilung 8 zuständig war. Im Jahre 1961 wurde ihm und elf weiteren Mitgliedern auf Antrag auch ausdrücklich die Genehmigung erteilt, weiter in der Abteilung 7 verbleiben zu dürfen. Im November 1965 erhielten er und weitere Mitglieder der Abteilung 7 die Mitteilung, daß sie der satzungsgemäß zuständigen Abteilung 8 überwiesen worden seien. Der Einspruch des Klägers wurde von dem Beklagten zurückgewiesen. -3- % Seine Eingabe an den ParteiVorstand der SPD in Bonn blieb ebenfalls erfolglos; der Parteivorstand sah seine Zuständig-keit nicht als gegeben an. Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß er als Mitglied der SPD, Landesverband Berlin, der Abteilung 7 des Kreisverbandes Charlottenburg angehöre. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zuriickzuweisen. Entscheidungsgrunde: I. Das Berufungsgericht hat den Beklagten als passiv parteifähig und passiv legitimiert angesehen und auch den ordentlichen Rechtsweg und das Peststellungsinteresse des Klägers als gegeben erachtet. Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden. Die Parteien streiten insoweit nur noch um die Präge, ob der Beklagte die passive Parteifähigkeit besitzt. Dieser Streitpunkt ist nach dem Parteiengesetz vom 24. Juli 1967 (BGBl I 773) in Übereinstimmung mit dem Kammergericht zugunsten des Klägers zu entscheiden. Nach § 3 des Parteiengesetzes kann auch ein "Gebietsverband der jeweils höchsten Stufe" unter seinem Namen klagen und verklagt werden, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. -4- ÜC Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig, daß es sich hei dem Beklagten um einen Gebietsverband der höchsten Stufe im Sinne dieser Bestimmung handelt. Der Beklagte meint lediglich, aus dem Organisationsstatut der SPD (Stand: 27. November 1964) sei zu entnehmen, daß die Landesverbände nicht parteifähig sein könnten. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Aus § 19 dieses Statuts mag sich ergeben, daß die aktive Parteifähigkeit der Landesverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten und bei der Geltendmachung von Persönlichkeitsrechten der Partei eingeschränkt oder gar ausgeschlossen sein soll. Eine Einschränkung der passiven Parteifähigkeit ist daraus nicht herzuleiten. Keinesfalls kann aus den Bestimmungen des Statuts aber entnommen werden, daß den Landesverbänden die Parteifähigkeit auch in solchen Fällen versagt sein soll, in denen sie ein vereinsmäßiges Eigenleben führen. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte führt seine Geschäfte nach einer eigenen Satzung, dem "Statut des Landesverbandes Berlin gemäß § 4 Abs. 1 des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands"; er besitzt eine eigene Organisation und regelt seine eigenen Angelegenheiten und Interessen durch eigene Beschlüsse. Der Umstand, daß eine weitgehende Abhängigkeit von der Gesamtpartei besteht und das Statut des Landesverbandes nicht in Widerspruch mit dem Organisationsstatut der Gesamtpartei stehen darf, entspricht dem Wesen des im Parteiengesetz vorgesehenen Gebietsverbandes und schließt nicht aus, daß der Beklagte im Rahmen dieser Abhängigkeit und neben derselben auch ein eigenes, selbständiges Leben führt, das es rechtfertigt, ihm insoweit die Parteifähigkeit zuzuerkennen (vgl. auch BGH AP 1952 Nr. 121; RGZ 118, 196). -5- » Bei der im vorliegenden Falle zu entscheidenden Frage, ob der Kläger ein Recht darauf hat, seine Mitgliedschaft in einer bestimmten Abteilung der Parteiorganisation wahrzunehmen, handelt es sich um eine Angelegenheit, Uber die nach § 2 Abs. 4 des Statuts der Gesamtpartei allein der Vorstand des Beklagten zu entscheiden hat. Sie gehört damit zu den Aufgaben, die der Beklagte im Rahmen der Gesamtorganisation selbständig zu erfüllen hat. Bas entspricht auch der Auffassung des Beklagten und des Vorstandes der Gesamtpartei, der aus diesem Grunde seine Zuständigkeit ausdrücklich verneint hat (vgl. Schreiben des Vorstandes der Gesamt-piartei vom 1. Juli 1966 und dessen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Jahn, vom 14. November 1966). Bas Berufungsgericht hat damit die Parteifähigkeit des Beklagten zu Recht bejaht. II. Sachlich hält das Berufungsgericht den Feststellungsantrag für unbegründet, weil sowohl die Bestimmungen der Parteisatzung, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt, als auch die Einräumung der Befugnis, die Mitgliedschaft in Abteilung 7 statt in Abteilung 8 des Kreisverbandes Berlin-Charlottenburg auszuüben, wegen Verstoßes gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig seien. Es kann offenbleiben, ob dem zuzustimmen ist. Bas angefochtene Urteil erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig. 1. Bie Revision meint, dem Kläger sei mit der Genehmigung, seine Mitgliedschaft in der satzungsgemäß für ihn nicht zuständigen Abteilung 7 auszuüben, ein nur mit seiner Zustimmung entziehbares Sonderrecht nach § 33 BGB verliehen worden. Sie verkennt damit, daß ein solches Sonderrecht nur durch die Satzung selbst festgelegt werden kann; denn die Einräumung einer Rechtsstellung, die ohne Zustimmung des begünstigten Mitglieds nicht beeinträchtigt werden kann, ist für die übrigen - gegenwärtigen und künftigen - Mitglie- der von unmittelbarer rechtlicher Bedeutung und muß deshalb aus der Satzung selbst zu entnehmen sein (vgl. für die GmbH BGH IM Nr. 4 zu § 35 BGB). Angesichts des insoweit eindeutigen Inhalts der Satzung, die eine solche Rechtsstellung nicht ergibt, ist ein Sonderrecht des Klägers zu verneinen. Es fragt sich vielmehr, ob eine im Einzelfall satzungsgemäß erteilte Ausnahmegenehmigung nach dem Inhalt der Satzung von dem Vorstand als Bewilligungsorgan auch widerrufen werden kann. Bas ist der Fall. Bie Statuten der Gesamtpartei und des Beklagten legen zunächst fest, daß jedes Mitglied grundsätzlich der für seinen Wohnsitz zuständigen Organisation angehören müsse (§ 2 Abs. 4 Satz 1 beider Statuten). Es heißt dann weiter, daß "über Ausnahmen der Bezirksvorstand entscheidet” (§2 Abs. 4 Satz 2 des Statuts der Gesamtpartei; ähnlich auch das Statut des Beklagten). Baraus ergibt sich, daß der Vorstand nicht nur befugt ist, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, sondern ohne Einschränkung dazu ermächtigt ist, den Ausnahmebereich festzulegen, d. h. sowohl über Inhalt und Umfang der Ausnahmebewilligung als auch darüber zu entscheiden, ob die Ausnahmegenehmigung aufrechterhalten oder aber widerrufen werden soll. 2. Bie Erteilung und der Widerruf von Ausnahmegenehmigungen stellen sich als parteiinterne Maßnahmen dar, die dem Selbstbestimmungs- und Selbstverwaltungsrecht der Partei zuzurechnen sind. Bies bedeutet, daß es dem pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Organs überlassen bleiben muß, ob, wann und für welchen Zeitraum es Ausnahmebewilligungen erteilt oder widerruft. Ein derartiger Beschluß eines Parteiorgans kann in sachlicher Hinsicht von den Gerichten nur unter dem Gesichtspunkt nachgeprüft werden, ob eine gesetz- widrige, satzungswidrige, sittenwidrige oder offenbar unbillige Maßnahme vorliegt (BGH LM Nr. 2 zu § 35 BGB). Diese Einschränkung des richterlichen Prüfungsrechts folgt aus dem Wesen der Parteiautonomie, die es im allgemeinen verbietet, in inneren Angelegenheiten die sachliche Richtigkeit der getroffenen Entscheidung nachzuprüfen. Im vorliegenden Palle ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß diese Schranken überschritten wurden. Dies ist insbesondere auch nicht dem Umstand zu entnehmen, daß der Kläger seit 1923 Mitglied der SPD ist und trotz Verlegung seines Wohnsitzes aus dem Bereich der Abteilung 7 seine Mitgliedschaft dort noch acht Jahre ausübte, davon vier Jahre mit ausdrücklicher Genehmigung. Das Berufungsurteil (Seite 17) zeigt zu Recht auf, daß Ausnahmebewilligungen von der Norm des § 2 Abs. 4 Satz 1 des Parteistatuts, wonach jedes Mitglied der für seinen Wohnsitz zuständigen Organisation angehören muß, benutzt werden könnten, um eine wichtige Wahl oder Abstimmung innerhalb der Partei zu beeinflussen. Es kann deshalb auch unter Berücksichtigung der beim Kläger vorliegenden besonderen Verhältnisse nicht beanstandet werden, wenn Ausnahmegenehmigungen auf ein Mindestmaß beschränkt und bereits erteilte Genehmigungen widerrufen werden. Daß der gegenüber dem Kläger ausgesprochene Widerruf eine Ungleichbehandlung darstellt, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Liesecke . Dr. Schulze Pieck Bundesrichter St impel ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschre iben Liesecke Dr. Kellermann