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BGH

Gericht: BGH

der Gesellschafter ist, Kommanditisten» Wenn die Offene Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft geändert wird, so erhält der persönlich haftende Gesellschafter für seine Geschäftsführung einen Anteil von 20 $ des Gewinnes - mindestens HM lOoOOO,— zehntausend - p.a. vorab; der Restgewinn und ebenso der Verlust werden nach dem Verhältnis der Kapitalkonten auf die Gesellschafter verteilt»H Ber Gewinnanspruch des Klägers hängt nach § 4 des Gesellschaftsvertrags von dem “Verhältnis der Kapitalkon-ton“ ab» Bas Berufungsgericht hat offengelasaen, ob hiernach die Gev/innantoile, wie der Kläger es will, nach festen Kapitalkonten entsprechend den ursprünglich gleichen Kapitalanteilen der Gesellschafter Julius und Günter lediglich unter Berücksichtigung der späteren Erbfolge, zu bemessen seien, oder ob die Kapitalkonten in ihrem jeweiligen Bestand den Maßstab für die Verteilung des Restgewinns hätten bilden sollen, wie die Beklagten annehmen o Es hält den Klageanspruch auch dann für begründet, wenn der jeweilige Kontenstand maßgebend sei« In diesem Fall sei davon auszugehen, daß die Kapitalanteile der beiden persönlich haftenden Gesellschafter schon beim Tod Julius nicht mehr gleich gewesen seien, weil die Gesellschafter stillschweigend vereinbart hätten, abweichend von § 1 Abs« 2 des Gesellschaftsvertrags verän- derlicho Kapitalkonten zu führen «, Diese 11 Grundsatz ent Scheidung" habe auch für die spätere Kommanditgesellschaft gelten jollen9 und zwar in der Weise, daß nicht nur Günter sondern auch die Kommanditisten ihre Kapitalanteile durch Stehenlassen von Gewinnen hätten aufstocken dürfen; § 167 Abs« 2 HGB sei somit abbedungen• Auf dieser Grundlage berechnet, ergebe sich für 1954 bis 1959 zugunsten des Klägers über den ihm von Günter zu erkann- Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision Stande lo Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe den Verhandlungsgrundsatz verletzt, weil es mit seiner Annahme, vereinbarungsgemäß seien die Kapitalkonten auch in der Kommanditgesellschaft für alle Gesellschafter veränderlich gewesen, einen von keiner der Parteien behaupteten Sachverhalt zugrunde gelegt habe«, Das Berufungsgericht hatte den Gesellschaftsvertrag nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen• Der hierfür maßgebende Auslegungsstoff war Gegenstand der Verhandlung „ Überdies hat das Berufungsgericht alle Auslegungsmöglichkeiten, auch die in seinen Urteil zugrunde gelegte, mit den Parteien erörtert (Beschluß vom 22o Juni 1964)o Wenn es daraufhin zu einem Ergebnis gekommen ist, das weder dem Standpunkt des Klägers noch dem der Beklagten voll entspricht, aber die vom Kläger beanspruchte Rechtsfolge trägt, so ist das rechtlich nicht zu beanstandeno Ob sich diese Auslegung gerade mit derjenigen deckt, die der Kläger in erster Binie vertreten hat und die, wenn sie richtig wäre, seinen Anspruch ebenfalls rechtfertigte, ist hierbei gleichgültig (vgl» auch BGHZ 20, 109; RGB 103, 91, 96; 170, 98, 107 >* Soweit das Berufungsgericht in Würdigung des unstreitigen Sachverhalts und der Zeugenaussagen die Behauptung des Klägers, Julius und Günter hätten sowohl für die offene Handelsgesellschaft als auch für die Kommanditgesellschaft ständig die Führung fester Kapitalkonten gewollt und vereinbart, als widerlegt ansieht, entspricht dies im Ergebnis dem eigenen Vortrag der Beklagten» Ein - allerdings wesentlicher - Unterschied besteht nur insofern, als das Berufungsgericht im Gegensatz zu den Beklagten annimmt, abweichend von der gesetzlichen Regelung habe nicht nur den persönlich haftenden Gesellschaftern, sondern auch den Kommanditisten die Möglichkeit offenstehen sollen, ihre Kapitalanteile durch Gewinnzuschreibungen über den Einlagebetrag hinaus zu erhöhen» Biese Auffassung hat das Berufungsgericht eingehend begründet» gen Bedingungen übernehmen zu können» Baß ihm auch noch der sehr erhebliche Vorteil des § 167 Abs» 2 HGB zukommen sollte , habe Günter NMHK selbst nicht angenommene Vielmehr sei er nach seinen Äußerungen gegenüber Hechtsanwalt BflBP noch über ein Jahr nach dem Tod seines Vaters der Meinung gewesen, die Kapitalkonten aller Gesellschafter, also auch der Kommanditisten, könnten sich durch Gewinnzuschreibungen ändern» Bamit habe er das zu dem Ausdruck gebracht, v/as er und sein Vater tatsächlich gewollt und vereinbart hätten» Vergeblich sucht die Revision aus der letzteren Erwägung, mit der das Berufungsgericht nur einen von mehreren Gesichtspunkten für seine Vertragsauslegung angeführt hat, einen Verstoß gegen die Benkgesetze herzuleiten» Aus späteren Äußerungen eines Beteiligten lassen sich je nach den Umständen durchaus Rückschlüsse darauf ziehen, was er und sein Vertragspartner schon bei Vertragsabschluß Übereinstimmend gewollt haben» Es mag sein, daß Günter RMIHB die Bestimmung des § 167 Abs» 2 RGB, die das Gewinnzuschreibungsrecht der Kommanditisten auf die Höhe ihrer Pflichteinlage beschränkt, nicht geläufig gewesen ist» Bas hinderte das Berufungsgericht aber nicht, seine spätere Bemerkung gegenüber Rechtsanwalt BflIP in Verbindung mit dem objektiven VertragsInhalt als Anzeichen dafür zu werten, er habe ebenso v/ie sein Vater eine von § 167 Abs» 2 HGB abweichende Regelung, die er vielleicht irrtümlich auch als die gesetzliche ansah, tatsächlich gewollt und vereinbart» dem Erben, der Kommanditist v/ird, der volle Gewinnanteil des Erblassers gesichert, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt (§ 139 Abs, 1 und 5 HGB)» Demgegenüber haben die Gesellschafter hier den Gewinnverteilungs-schlüsael für die Kommanditgesellschaft fest an das Verhältnis der Kapitalrenten geknüpft» Das würde in Verbindung mit dem Vorzugsgewinn von 20 $, den der persönlich haftende Gesellschafter über die gesetzlichen Vorschriften hinaus als Vergütung für seine Geschäftsführung und sein Haftungsrisiko erhält, nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts bei Anwendung des § 167 Abs» 2 HGB dazu geführt haben, daß die Kommanditisten wesentlich schlechter gestellt worden wären, als es nach der gesetzlichen Regelung, insgesamt gesehen, der Fall wäre» Wenn das Berufungsgericht vor allem aus diesen Gründen zu der Überzeugung gekommen ist, ein alleiniges Gewinnzuschreibungsrecht des persönlich haftenden Gesellschafters entspreche nicht dem Vertragswillen der RechtsVorgänger der Parteien, vielmehr sei bei der Gewinnverteilung eine Erhöhung der ursprünglichen Kapitalkonten, wenn überhaupt, dann vereinbarungsgemäß auch zugunsten der Kommanditisten zu berücksichtigen, so läßt sich rechtlich hiergegen nichts einwendeno

Zitierte Normen: § 139 HGB
$KommanditistenKapitalkontenBerufungsgerichtGünterKlägerGesellschafterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23* Januar 1967 Heil 2 Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1c. des am •»B.1959 geborenen Karl Friedrich 2o der am Wo®. 1961 geborenen Andrea N beide gesetzlich vertreten durch ihre Mutter,
 Diethild NI
die^itv/e
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den Andreas N
^PHHnplatz ■, Kläger und Revisionsbeklagten - Rrozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr<
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Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23« Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr« Kuhn, Liesecke, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16 o Dezember 1964 wird zurtiekgewiesen o
Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last,
 Von Rechts wegen Tatbestand:
Der 1934 verstorbene Großvater der Parteien, Julius und sein Sohn Günter N^H^, der während dieses Rechtsstreits verstorbene Vater und Erblasser der Beklagten, betrieben in der Form einer offenen Handelsgesellschaft eine Schokoladenfabrik„ Der auf 15 Jahre abgeschlossene Gesellschaftsvertrag vom 25 <> November 1946 setzte ihre Einlagen auf je 200o000 RM fest; übersteigende Beträge aus früheren Konten sollten auf Sonderkonten weitergeführt und diese Konten im Innenverhältnis mit 3 $ jährlich verzinst werdeno Jeder Gesellschafter sollte mit 50 $ am Gewinn und Verlust beteiligt sein« Für den Todesfall bestimmte § 4 folgendes:
"Durch. den Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sie wird vielmehr mit den Erben des Verstorbenen fortgesetzte Die Erben eines verstorbenen Gesellschafters werden, soweit ein Erbe nicht bereits persönlich haften-
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der Gesellschafter ist, Kommanditisten» Wenn die Offene Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft geändert wird, so erhält der persönlich haftende Gesellschafter für seine Geschäftsführung einen Anteil von 20 $ des Gewinnes - mindestens HM lOoOOO,— zehntausend - p.a. vorab; der Restgewinn und ebenso der Verlust werden nach dem Verhältnis der Kapitalkonten auf die Gesellschafter verteilt»H
Hie im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Sonderkonten wurden nicht geführt» Im Jahre 1953 räumt Julius
 seinem Sohn Günter auf dessen Hrängen von dem jeweiligen Jahresgev/inn vorab einen Betrag von 120 »000 HM ein und erklärte sich mit einer Verteilung des Restgewinns und des Verlustes im Verhältnis von 60 : 40 zu seinen Hasten einverstanden; diese Regelung sollte jedoch nur für die Jahre 1952 bis 1954 gelten» Beim Tod Julius N^-am 26» Juli 1954 belief sich sein Kapitalkonto auf 2»314o493915 HM und das seines Sohnes Günter auf 3o208»406,03 HM» Her Gesellschaftsanteil Julius ging laut Testament vom 14 ° November 1946 zu 3/9 auf Günter	zu 2/9 auf den Kläger und zu je 2/9 auf zwei
 weitere Enkelkinder über» Nachdem die Gesellschaft am 31c Hezember 1959 durch Zeitablauf geendigt hatte, übernahm Günter NflHB den Betrieb, wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehene
 Hie Parteien streiten darüber, wie der Gewinnanteil des Klägers für die Jahre 1954 bis 1959 zu berechnen isto Her Kläger meint, durch die Vereinbarung fester Kapitalanteile von je 200»000 RM und eines festen Gewinnvcr-toilungsschlüssels von 50 s 50 sei die gleichhohe Beteiligung zu einer Grundregel des Gesellschaftsvertrags gewordene Biese Regel habe auch nach dem Tod des Großvaters, seinem Wunsch entsprechend, zugunsten der Enkelkinder woi-tergelten sollen, nur mit der Abwandlung, die sich aus der
 testamentarischen Erbfolge ergebe» Von dem Restgewinn, der nach Abzug der 20 #igen Geschäftsführervergütung verblieben sei, habe daher Günter RflBBI ein Anteil von (50 $ + 1/3 von 50 $ =} 66 2/3 $> und den Kommanditisten ein solcher von insgesamt 33 1/3 $> dauernd zugestanden; auf ihn, den Kläger, entfielen also (2/9 von 50 $ =) 1/9 Gewinnanteil» Auf dieser Grundlage wurden die Bilanzen für 1954* bis 1959 aufgestellt • Günter NflHBP erklärte sich jedoch mit der darin ausgewiesenen Gewinnverteilung nicht einverstanden und bezeichnete die von ihm unterschriebenen Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt stets als vorläufigo Er selbst vertrat den Standpunkt, sein Vater und er hätten mit den ursprünglich gleichen Einlagen und Gewinnanteilen nur die Ausgangslago bezeichnen, für die Zukunft aber nicht eine Änderung der Kapitalkonten durch Zuschreiben von Gewinnen ausschließen wollen» Auf keinen Fall habe auch für die Kommanditgesellschaft ein festes Beteiligungsverhältnis gelten sollen» Insoweit sei vielmehr bei der Verteilung nach § 4 des Gesellschaftsvertrags von dem Stand der Kapitalkonten eim Tod seines Vaters und für die Folgezeit gemäß der gesetzlichen Regelung davon auszugehen, daß nicht entnommener Gev/inn nur seinem Kapitalanteil zuzuschreiben, für die Kommanditisten dagegen auf Darlehenskonten zu verbuchen sei» Rach dieser Berechnungsweise, bei der Günter R^HH^ Kapitalanteil gegenüber denen der Kommanditisten immer größer wurde, ergab sich schließlich für das Geschäftsjahr 1959 für Günter	eine	Beteiligung	von 87,473 $ und
 für die drei Kommanditisten zusammen eine solche von nur 125527	Auf diese Weise errechnete Günter HflU flach
 dem jeweiligen Stand der Kapitalkonten für die Jahre 1954 bis 1959 einen Gewinnanteil des Klägers in Höhe von insgesamt 955o345,24 DM» Folgt man dagegen der Auffassung des Klägers, so beträgt sein Gewinnanteil unstreitig lo585o461,51 DM»
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Von seiner sich hiernach ergehenden Mehrforderung macht der Kläger in diesem Rechtsstreit einen Teilbetrag geltend» Er hat beantragt, die Beklagtenzur Zahlung von 30o000 BM mit Zinsen, hilfsv/eise zur Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden angemessenen Gewinnanteils, mindestens jedoch eines Betrages von 30c000 DM, zu verurteilen O
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr im wesentlichen statt gegeben« Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz<,
Entscheidungsgründe:
Ber Gewinnanspruch des Klägers hängt nach § 4 des Gesellschaftsvertrags von dem “Verhältnis der Kapitalkon-ton“ ab» Bas Berufungsgericht hat offengelasaen, ob hiernach die Gev/innantoile, wie der Kläger es will, nach festen Kapitalkonten entsprechend den ursprünglich gleichen Kapitalanteilen der Gesellschafter Julius und Günter lediglich unter Berücksichtigung der späteren Erbfolge, zu bemessen seien, oder ob die Kapitalkonten in ihrem jeweiligen Bestand den Maßstab für die Verteilung des Restgewinns hätten bilden sollen, wie die Beklagten annehmen o Es hält den Klageanspruch auch dann für begründet, wenn der jeweilige Kontenstand maßgebend sei« In diesem Fall sei davon auszugehen, daß die Kapitalanteile der beiden persönlich haftenden Gesellschafter schon beim Tod Julius	nicht mehr gleich gewesen seien, weil
 die Gesellschafter stillschweigend vereinbart hätten, abweichend von § 1 Abs« 2 des Gesellschaftsvertrags verän-
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derlicho Kapitalkonten zu führen «, Diese 11 Grundsatz ent Scheidung" habe auch für die spätere Kommanditgesellschaft gelten jollen9 und zwar in der Weise, daß nicht nur Günter sondern auch die Kommanditisten ihre Kapitalanteile durch Stehenlassen von Gewinnen hätten aufstocken dürfen; § 167 Abs« 2 HGB sei somit abbedungen• Auf dieser Grundlage berechnet, ergebe sich für 1954 bis 1959 zugunsten des Klägers über den ihm von Günter	zu	erkann-
ten Gewinnanteil hinaus unstreitig noch ein Betrag von 485o625 DH, der die Klageforderung erheblich übersteige«,
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision
 Stande
lo Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe den Verhandlungsgrundsatz verletzt, weil es mit seiner Annahme, vereinbarungsgemäß seien die Kapitalkonten auch in der Kommanditgesellschaft für alle Gesellschafter veränderlich gewesen, einen von keiner der Parteien behaupteten Sachverhalt zugrunde gelegt habe«, Das Berufungsgericht hatte den Gesellschaftsvertrag nach den §§ 133, 157 BGB auszulegen• Der hierfür maßgebende Auslegungsstoff war Gegenstand der Verhandlung „ Überdies hat das Berufungsgericht alle Auslegungsmöglichkeiten, auch die in seinen Urteil zugrunde gelegte, mit den Parteien erörtert (Beschluß vom 22o Juni 1964)o Wenn es daraufhin zu einem Ergebnis gekommen ist, das weder dem Standpunkt des Klägers noch dem der Beklagten voll entspricht, aber die vom Kläger beanspruchte Rechtsfolge trägt, so ist das rechtlich nicht zu beanstandeno Ob sich diese Auslegung gerade mit derjenigen deckt, die der Kläger in erster Binie vertreten hat und die, wenn sie richtig wäre, seinen Anspruch ebenfalls rechtfertigte, ist hierbei gleichgültig (vgl» auch BGHZ 20, 109; RGB 103, 91, 96; 170, 98, 107 >*
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20 Fehl geht auch dor Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe nicht begründet, warum die "Grundsatz entscheidung" der Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft, zu veränderlichen Kapitalkonten überzugehen, auch für die Kommanditgesellschaft habe gelten sollen.» Soweit das Berufungsgericht in Würdigung des unstreitigen Sachverhalts und der Zeugenaussagen die Behauptung des Klägers, Julius und Günter	hätten	sowohl	für	die
 offene Handelsgesellschaft als auch für die Kommanditgesellschaft ständig die Führung fester Kapitalkonten gewollt und vereinbart, als widerlegt ansieht, entspricht dies im Ergebnis dem eigenen Vortrag der Beklagten» Ein - allerdings wesentlicher - Unterschied besteht nur insofern, als das Berufungsgericht im Gegensatz zu den Beklagten annimmt, abweichend von der gesetzlichen Regelung habe nicht nur den persönlich haftenden Gesellschaftern, sondern auch den Kommanditisten die Möglichkeit offenstehen sollen, ihre Kapitalanteile durch Gewinnzuschreibungen über den Einlagebetrag hinaus zu erhöhen» Biese Auffassung hat das Berufungsgericht eingehend begründet»
Hierbei hat es zutreffend darauf hingewiesen, daß der Gesellschaftsvertrag Günter	ohnehin	schon	in
 mehrfacher Hinsicht eine sehr günstige Stellung eingeräumt habe» So habe es ihm die hohe Vorabvergütung von 20 $ des Gewinns von vornherein besser ermöglicht, Gewinne stohenziilassen» Hätte ihm darüber hinaus dieses Recht allein zugestanden, so hätte sich die Vorabvergütung immer stärker zu Lasten der Kommanditisten ausgev/irkt»
Bas vom Erblasser gewünschte, im Testament vom 14* November 1946 niedergelegte BeteiligungsVerhältnis wäre damit voraussichtlich in kürzester Zeit hinfällig geworden» überdies habe Günter NflHi den Vorzug gehabt, spätestens Endo 1959 den sehr entwicklungsfähigen Betrieb zu günsti-
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gen Bedingungen übernehmen zu können» Baß ihm auch noch der sehr erhebliche Vorteil des § 167 Abs» 2 HGB zukommen sollte , habe Günter NMHK selbst nicht angenommene Vielmehr sei er nach seinen Äußerungen gegenüber Hechtsanwalt BflBP noch über ein Jahr nach dem Tod seines Vaters der Meinung gewesen, die Kapitalkonten aller Gesellschafter, also auch der Kommanditisten, könnten sich durch Gewinnzuschreibungen ändern» Bamit habe er das zu dem Ausdruck gebracht, v/as er und sein Vater tatsächlich gewollt und vereinbart hätten»
Vergeblich sucht die Revision aus der letzteren Erwägung, mit der das Berufungsgericht nur einen von mehreren Gesichtspunkten für seine Vertragsauslegung angeführt hat, einen Verstoß gegen die Benkgesetze herzuleiten» Aus späteren Äußerungen eines Beteiligten lassen sich je nach den Umständen durchaus Rückschlüsse darauf ziehen, was er und sein Vertragspartner schon bei Vertragsabschluß Übereinstimmend gewollt haben» Es mag sein, daß Günter RMIHB die Bestimmung des § 167 Abs» 2 RGB, die das Gewinnzuschreibungsrecht der Kommanditisten auf die Höhe ihrer Pflichteinlage beschränkt, nicht geläufig gewesen ist» Bas hinderte das Berufungsgericht aber nicht, seine spätere Bemerkung gegenüber Rechtsanwalt BflIP in Verbindung mit dem objektiven VertragsInhalt als Anzeichen dafür zu werten, er habe ebenso v/ie sein Vater eine von § 167 Abs» 2 HGB abweichende Regelung, die er vielleicht irrtümlich auch als die gesetzliche ansah, tatsächlich gewollt und vereinbart»
3» Schließlich kann die Revision nicht mit Erfolg geltend machen, abweichende Voroinbarungon von der gesetzlichen Regelung des § 167 Abs» 2 HGB seien grundsätzlich nicht zu vermuten, da diese Regelung mit Rücksicht auf die
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größere Verantwortung und das höhere ünternehmerrisiko des persönlich haftenden Gesellschafters ihren guten Sinn habe» Es kann dahingestellt bleiben, ob die unterschiedliche Behandlung der Gewinnanteile von persönlich haftenden Gesellschaftern und von Kommanditisten nach den §§ 120 ff, 167 ff HGB immer dann als sachgerecht und deshalb im Zweifel auch nach dem Gesellschaftsvertrag als gewollt anzusehen ist, wenn der Erbe eines persönlich haftenden Gesellschafters von sich aus nach § 139 HGB die Rechtsstellung eines Kommanditisten beansprucht und sich so die vermögensrechtliche Stellung des Erblassers ungeschmälert erhält, ohne zugleich den Nachteil der unbeschränkten Haftung auf sich zu nehmen (so RG ZAkadDR 1944? 129 mit krit«, Anm» Hueck ebenda 130) e Hier hat der Gesellschaftsvertrag die Nachfolge in den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters von vornherein so geregelt, daß die Erben, soweit sie nicht schon persönlich haftende Gesellschafter waren, keine andere Wahl hatten, als Kommanditisten zu werden0 Die Erage, ob es in einem solchen Ball als angemessen und deshalb als der mutmaßliche Wille der Vertragschließenden zu betrachten ist, entsprechend der gesetzlichen Regel des § 167 Abs« 2 HGB den Kommanditisten nur ein beschränktes Gewinnzuschreibungsrecht zuzubilligen, kann nicht aus sich heraus, sondern nur im Zusammenhang mit anderen, für die Rechtsstellung der Kommanditisten bedeutsamen Bestimmungen richtig beurteilt werden0
Nach dem Gesetz richtet sich die Gewinnverteilung nicht schlechthin nach dem Verhältnis der Kapitalanteile, sondern es gilt für den 4 i> übersteigenden Gewinn im Zweifel ,!ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen” (§ 168 Abs» 2 HGB:}* Handelt es sich um einen Nachfolgefalle nach § 139 HGB, so bleibt
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dem Erben, der Kommanditist v/ird, der volle Gewinnanteil des Erblassers gesichert, soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt (§ 139 Abs, 1 und 5 HGB)» Demgegenüber haben die Gesellschafter hier den Gewinnverteilungs-schlüsael für die Kommanditgesellschaft fest an das Verhältnis der Kapitalrenten geknüpft» Das würde in Verbindung mit dem Vorzugsgewinn von 20 $, den der persönlich haftende Gesellschafter über die gesetzlichen Vorschriften hinaus als Vergütung für seine Geschäftsführung und sein Haftungsrisiko erhält, nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts bei Anwendung des § 167 Abs» 2 HGB dazu geführt haben, daß die Kommanditisten wesentlich schlechter gestellt worden wären, als es nach der gesetzlichen Regelung, insgesamt gesehen, der Fall wäre» Wenn das Berufungsgericht vor allem aus diesen Gründen zu der Überzeugung gekommen ist, ein alleiniges Gewinnzuschreibungsrecht des persönlich haftenden Gesellschafters entspreche nicht dem Vertragswillen der RechtsVorgänger der Parteien, vielmehr sei bei der Gewinnverteilung eine Erhöhung der ursprünglichen Kapitalkonten, wenn überhaupt, dann vereinbarungsgemäß auch zugunsten der Kommanditisten zu berücksichtigen, so läßt sich rechtlich hiergegen nichts einwendeno
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Bio Revision ist daher zurückzuweis entsehoidung beruht auf den §§ 979 100 Abs
 Br* Fischer	Br*	Kuhn
* Bio Kosten-4- ZPOo
 Biesecke
Fleck
 Stimpel