Dr0 Nörr und Liesecke für Recht erkanntg Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13o Februar 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« in dem die vom Versender zu zahlende Vergütung des Spediteurs bei Beförderung im Spediteursammelgutverkehr festgelegt ist (§ 2 VO PR 73/51 vom 26» Oktober 1951 - VkBl 381), seien verbindlich und schlössen eine abweichende Vereinbarung aus» Sie meint; wenn die VO PR 73/51 mit dem Reichskraftwagentarif (RKT) und der in ihm enthaltenen Kraftverkehrsordnung (KVO) eine einheitliche Regelung darstelle, fehle es für den Bereich des Spediteursammelgutverkehrs an einer wirksamen Tarifregelung» Denn die gegen die Wirksamkeit des RKT vom Bayerischen Obersten Landesgericht in seinem Beschluß vom 15o Februar 1956 (DVB1 1957> 64) erhobenen Bedenken griffen dann auch hinsichtlich der VO PR 73/51 durch» Die Bestimmung von verbindlichen Vergütungen für sämtliche am Spediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen Beteiligten, wie sie durch die VO PR 73/51, insbesondere deren § 4, erfolgt ist, hält sich im Rahmen der den zuständigen Bundesministern erteilten Ermächtigung. Für die Tarifbestimmungen des Güterfernverkehrsgesetzes hat dies der Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 8, 66 - dort unter Berücksichtigung des Gesetzes über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik- nach der Geldreform vom 24» Juni 1948 (WiGBl So 59) - ausgesprochen. Dasselbe gilt aus den dort näher dargelegten Gründen für die Vergütung, die der Spediteur von seinem Auftraggeber bei Beförderung im Spediteursammelgutverkehr fordern darf und die in der VO PR 73/51 festgesetzt ist. Die VO PR 73/51 ist in der durch § 6 Abs» 2 Preisges» vorgeschriebenen Weise, die auch nach § 2 Abs» 2 des Gesetzes über die Verkündungen von Rechtsverordhungen vom 30» Ja nuar 1950 (BGBl S» 23) zulässig ist, verkündet» Ihre zunächst bis 30. Juni 1952 befristete Geltungsdauer ist durch die VO PR 48/52 vom 16»6»1952 (VkBl 215) bis auf weiteres verlängert worden» Sie ist daher wirksam» Ihre Gültigkeit wird nicht etwa durch die Bestimmungen des Güter kraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 17» Oktober 1952 (BGBl I 697) wieder beseitigt; denn § 21 Abs» 2 Halbsatz 2 GüKG läßt die für den Spediteursammelgutverkehr bestehenden Tarifvorschriften unberührt» 2 o 01) die YO PR 73/51 sachlich als Teil des RKT zu gelten habe und aus diesem Grunde dessen rechtliches Schicksal teile, kann dahingestellt bleiben,, Denn die im RKT enthaltenen Pestpreisvorschriften sind gültig (EGHZ 8, 66)„ Im übrigen sind etwaige Bedenken, die wegen nicht gehöriger Verkündung oder aus sonstigen Gründen gegen den RKT als Rechtsverordnung erhoben'werden könnten, durch die Neufassung, die § 106 AbSo 2 GüKG nach Arte 1 Ziff„ 5 des Änderungsgesetzes zu dem GüKG (BGBl 1957 I 593) erhalten hat, rückwirkend beseitigt (Urteil des erkennenden Senats vom 30„ April 1959, II ZR 7/57)o Auch wenn, wie die Revision meint, die VO PR 73/51 mit dem RKT eine einheitliche Tarifregelung darstellte, wäre sie sonach als wirksam zu erachten,, 3, Da § 4 VO PR 73/51 die Tarifsätze für die Vergütung, die der Auftraggeber dem Spediteur bei Beförderung im Spediteursammelgutverkehr zu entrichten hat, für verbindlich erklärt und ihre Umgehung verbietet, gelten an Stelle der zwischen den Parteien etwa abweichend vereinbarten Vergütung, auch soweit sie sich im Rahmen des § 413 Abs„ 2 HGB halten sollte, die Tarifsätze des Kundensatzzeigers der Verordnung o Zwar fehlt es in dieser an einer ausdrücklichen Anordnung dieser Unmittelbarkeitswirkung, wie sie in § 14 AbSo 3 GPG und § 22 Abs„ 3 GüKG ausgesprochen wurde mit der Polge, daß bei Verstoß gegen die Pestentgelte für die Beförderung nicht der Pracht- oder Speditionsvertrag nach §§ 134, 139 BGB insgesamt nichtig ist, sondern nur die Vereinbarung eines tarifwidrigen Eeförderungsentgelts durch die Tarifsätze ersetzt wird,, Eine Unmittelbarkeitswirkung ist jedoch gleichwohl auch für die verbindlichen Entgelte des Spediteurs im Spediteursämmelgutverkehr zu bejahen,, Sie entspricht dem Charakter der Verbindlichkeit des Tarifs0 Sie ist ein Aus_ fluß des Grundsatzes, daß durch Schaffung von Scheintatbe- ständen die Tarifbestimmungen nicht umgangen werden dürfen — ein Grundsatz, der sowohl in § 5 GüKG wie in § 4 Abs» 2 VO PR 73/51 zur Geltung gebracht wurde (vgl, BGH - LM GüKG § 5 Nr„ 1)„ Sie ist in gleicher Weise sinn- und zweckentsprechende Folge des in § 4 Abs» 2 VO PR 73/51 weiter ausgesprochenen Verbots, die Tarifbestimmungen durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts zu umgehen,. Dies würde jedoch der Fall sein, wenn nach § 134 BGB bei Tarifverstoß der gesamte Speditionsvertrag als nichtig angesehen werden müßte„ Ähnlich wie bei Überschreitung von Höchstpreisvorschriften in Verträgen, die Güter des regelmäßigen Handelsverkehrs zu dem Gegenstand hatten, von der Rechtsprechung nicht Nichtigkeit des gesamten Vertrages, sondern nur der unzulässigen Preisvereinbarung und deren Ersetzung durch den vorgeschriebenen Preis angenommen wurde (vgl, RGZ 166, 89? genügt es dem Zweck der VO PR 73/51, nur eine etwa getroffene tarifwidrige Abrede des Speditionsvertrages durch den verbindlichen Kundensatz dieser Verordnung zu ersetzen, nicht aber ist geboten, den Speditionsvertrag insgesamt zu vernichten,, Den durch die VO PR 73/51 angeordneten Festentgelten ist sonach Unmittelbarkei tswirkung zuzuerkennen0 Das Berufungsgericht führt aus, der Nachforderung der Klägerin stehe die Einrede der Arglist nicht entgegen» An deren Voraussetzungen seien besonders strenge Anforderungen zu stellen, um die Möglichkeit hintanzuhalten, daß die Tarifsätze des RKT und der VO PR 73/51 durchlöchert und dadurch der geregelte Wettbewerb zwischen Schienen- und Straßenverkehr gefährdet würde» Die Behauptungen der Beklagten genügten diesen Anforderungen nicht» Dies gelte sowohl für ihren Vortrag, die Klägerin habe ihr den Unterschiedsbetrag zwischen vereinbarter und tarifgemäßer Vergütung zunächst gutgebracht und bei der Saldoziehung im März 1955 sei man sich darüber einig gewesen, daß weitere Forderungen der Klägerin nicht bestünden, wie für die Behauptung, die Beklagte habe nur aus Gefälligkeit ihre Transportaufträge von ihren Lieferanten auf die Klägerin umgeleitet und würde durch Zahlung der TarifVergütung geschädigt werden» Die Ansicht des Berufungsgerichts steht im Einklang mit den Entscheidungen des I» Zivilsenats vom 19o April 1955 - I ZR 76/53 (NJW 1955, 1755) und vom 27» September 1955 - I ZR 212/53 (Der Güterverkehr 1956, 40). Der mit dem Güterfernverkehr häufig Zusammenarbeit ende Kaufmann müsse sich über Bestehen und Verbindlichkeit von Tarifvorschriften Kenntnis verschaffen» Diese Rechtsauffassung wird auch im Schrifttum weitgehend vertreten (Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, GüKG § 23 Anm» 6 c; sondern muß auch für das Rechtsverhältnis zwischen Spediteur und Versender zugrundegelegt werden, wenn die Beförderung im Spediteursammelgutverkehr mit Kraftwagen erfolgte Denn Ziel und Zweck der Anordnung von Festentgelten und des Verbots? Die Revision beanstandet weiterhin, das Berufungsgericht habe § 408 Abs. 2 HGB für nicht anwendbar gehalten, weil § 21 Abs, 2 GüKG eine die Vorschrift des § 408 Abs. 2 HGB verdrängende Sonderregelung enthalte. Würde die VO PR 73/51 den § 408 Abs. 2 HGB nicht ausschließen; so hätte sie keinen Sinn* weil dann im Verhältnis zwischen Spediteur und Kunden der im Verhältnis Spediteur/ Frachtführer geltende RKT zwangsläufig Anwendung finden müßte. der RKT auf den Spediteursammelgutverkehr nicht anzuwenden isio Die VO PR 73/51 regelt die vom Auftraggeber an den Spediteur zu zahlende Vergütung in abschließender Weise ohne Rücksicht darauf .; welche Vergütung der Spediteur dem Unternehmer nach dem RKT schuldet oder entrichtet hat (ebenso Hein-Eichhoff-Pukall-Krien GüKG § 21 Anm» 10)» Mit einem solchen angeblichen Schadensersatzanspruch könnte die Beklagte jedoch nur dann die Klageforderung zu dem Erlöschen bringen und damit Abweisung der Klage erreichen, wenn sie ihn gegenüber der eingeklagten Forderung zur Aufrechnung stellte» Sie hat aber, wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Sitzungsniederschriften erweisen, in den Tatsacheninstanzen weder eine prozessuale Aufrechnungserklärung abgegeben noch behauptet, sie habe außerhalb des Rechtsstreits aufgerechnet» Im Revisionsrechtszug kann sie eine unterbliebene Aufrechnung nicht mehr nachholen (§ 561 ZPO), so daß dem Senat eine Prüfung, ol> der Gegenanspruch gerechtfertigt ist oder nach dem Vorbringen der Beklagten gerechtfertigt sein könnte?
Nachschlagewerks 3a Amtliche Sammlungs nein Ö6 9 HGB § 408 Abs» 2, § 413 Abs<> 2: GüterkraftverkehrsG v» 17= Oktober 1952, BGBl I 697, § 21 Abs» 2; PreisG v„, 10= April 1948, WiGBl 27, §§-2, 3; VO PR 73/51 über Vergütungen im Spediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen v„ 26« Oktober 1951, VkBl 381; BGB § 242 Od a) Die Verordnung PR 73/^1 ist rechtswirksara erlassen» Die Tarife dieser Verordnung sind rechtsverbindlich und treten an die Stelle einer zwischen den Parteien vereinbarten abweichenden Vergütung» Die Verordnung schließt die Anwendung des § 408 Abs» 2 HGB aus» b) Einrede der Arglist bei vorsätzlichem Tarifverstoß im Spediteursammelgutverkehr» OLG Hamburg BGH Urto v, 11c Juni 1959 - II ZR 58/57 - LG Höml:>urg Verkündet am 11o Juni 1959 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Famen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Emil straße fll; Prozeßbevollmächtigter% Beklagten und Revisionsklägerin., Rechtsanwalt gegen die Firma W( f9 C^MBBMtraße V? Klägerin und Revisionsbeklagte9 Px-ozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr< hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11o Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dre Nastelski und der Bundesrichter Dr0 Haidinger* Br0 Fischer., Dr0 Nörr und Liesecke für Recht erkanntg Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13o Februar 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin., eine Speditionsfirma? führte von Mai 1954 ab für die Beklagte? eine Schraubengroßhandlung? eine Reihe von Transporten durch,. Dafür bediente sie sich des Güterfernverkehrsunternehmers SchflH^ in K^^? mit dessen Lastzug sie die Güter der Beklagten im Spediteursammelgutverkehr befördern ließ» Unter Zugrundelegung der VO PR 73/51 verlangt die Klägerin von der Beklagten eine Nachzahlung ihrer Vergütung» Die Beklagte hat behauptet? Sie habe die Klägerin mit der Durchführung der Transporte nur beauftragt? weil diese ihr zugesichert habe? sie werde ihr für Sendungen bis zu dem Gewicht von 2 to den günstigeren 5 to-Satz? für Sendungen im Gewicht von mehr als 2 to den 15 to-Satz in Rechnung stellen: denn diese Vergünstigungen hätten ihr auch ihre Lieferanten gewährt? die vorher die Transporte an sie durchgeführt hätten» Auf Grund dieser Abrede habe die Klägerin ihr auch die Unterschiedsbeträge zwischen der vereinbarten Prachtberechnung und den Tarifsätzen nach der VO PR 73/51 gutgeschrieben» Darüber hinaus sei zwischen ihr und der Klägerin im März 1955 eine Kontenabstimmung vorgenommen worden» Den dabei zu ihren Lasten errechneten Saldo habe sie am 14« März 1955 bezahlt? die Forderungen der Klägerin damit endgültig beglichen» Die Klägerin handele arg- ■ listig? wenn sie jetzt trotzdem Nachforderungen erhebe? zu demal sie dies nur bei Kunden tue?‘die die Geschäftsbeziehungen zu ihr inzwischen gelöst hätten» Das Landgericht hat die Beklagte dem Klageantrag entsprechend zur Zahlung von 1 256?34 DM nebst Zinsen verur- teilto Die Berufung der Beklagten ist zurüekgewiesen worden» Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter y während die Klägerin um Zurückweisung der Revision 01c bet o -L o Die Revision wendet sich? ohne rechnerisch den Klageanspruch zu beanstanden^ zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts^ die Sätze des Kundensatzzeigers? in dem die vom Versender zu zahlende Vergütung des Spediteurs bei Beförderung im Spediteursammelgutverkehr festgelegt ist (§ 2 VO PR 73/51 vom 26» Oktober 1951 - VkBl 381), seien verbindlich und schlössen eine abweichende Vereinbarung aus» Sie meint; wenn die VO PR 73/51 mit dem Reichskraftwagentarif (RKT) und der in ihm enthaltenen Kraftverkehrsordnung (KVO) eine einheitliche Regelung darstelle, fehle es für den Bereich des Spediteursammelgutverkehrs an einer wirksamen Tarifregelung» Denn die gegen die Wirksamkeit des RKT vom Bayerischen Obersten Landesgericht in seinem Beschluß vom 15o Februar 1956 (DVB1 1957> 64) erhobenen Bedenken griffen dann auch hinsichtlich der VO PR 73/51 durch» Der Revisionsangriff ist unbegründet» 1» Die Wirksamkeit der vom Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr erlassenen VO PR 73/51 kann nicht in Zweifel gezogen werden,, Durch §§2,3 des Preisgesetzes vom 10» April 1948 (WiGBl 1948, 27) wurde der damalige Direktor für Wirtschaft, jetzt Bundesminister für Wirtschaft, rechtswirksam ermächtigt (BVerfG NJW 1959, 475)? im Einvernehmen mit dem sachlich zuständigen Direktor einer anderen Verwaltung Anordnungen (RechtsVerordnungen) zu erlassen, durch die Preise und sonstige Entgelte für Güter und Leistungen jeder Art - ausgenommen Löhne - festgesetzt werden,. Nach § 6 Abs» 2 Preisges. sind solche Anördnungen, soweit sie Tarife für den Güterkraftverkehr zu dem Gegenstand haben, im Verkehrsblatt zu veröffentlichen. Die zunächst beschränkte Geltungsdauer des Preisgesetzes ist mehrfach, zuletzt durch Gesetz vom 29o März 1951 (BGBl I 223) bis zu dem - noch nicht erfolgten -Inkrafttreten eines neuen Preisgesetzes verlängert worden. Die Bestimmung von verbindlichen Vergütungen für sämtliche am Spediteursammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen Beteiligten, wie sie durch die VO PR 73/51, insbesondere deren § 4, erfolgt ist, hält sich im Rahmen der den zuständigen Bundesministern erteilten Ermächtigung. Für die Tarifbestimmungen des Güterfernverkehrsgesetzes hat dies der Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 8, 66 - dort unter Berücksichtigung des Gesetzes über Leitsätze für die Bewirtschaftung und Preispolitik- nach der Geldreform vom 24» Juni 1948 (WiGBl So 59) - ausgesprochen. Dasselbe gilt aus den dort näher dargelegten Gründen für die Vergütung, die der Spediteur von seinem Auftraggeber bei Beförderung im Spediteursammelgutverkehr fordern darf und die in der VO PR 73/51 festgesetzt ist. Auch im Spediteursammelgutverkehr bestand die Gefahr, daß der Spediteur mit dem Versender Beförderungsentgelte vereinbarte, die unter dem vorgeschriebenen Pesttarif lagen, um Aufträge zu erhalten, und daß er deshalb Prachtunternehmer suchte, die bereit waren, unter dem Tarif zu fahren» Dadurch wäre in ähnlicher Weise die Bundesbahn einem Wettbewerb durch den freien Kraftverkehrsunternehmer ausgesetzt worden, den der Gesetzgeber in allgemeinwirtschaftlichem Interesse durch Festsetzung von Festentgelten für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen unterbinden will (§ 14 GFG, jetzt § 22 GüKG); dies wäre aber der Fall gewesen, wenn die Verbindlichkeit des Tarifs sich nicht nach § 21 Abs» 2 GüKG auch sonst auf das Beförderungsentgelt im Speditionsvertrag erstreckt hätte (vgl» Urteil des Senats vom 15o April 1957 - II ZR 329/55 IM GüKG § 5 Nr» 1), Daß der Kundensatz der VO PR 73/51 nicht nur das Entgelt für die Beförderung umfaßt, sondern auch die Vergütung für sonstige Tätigkeiten des Spediteurs, hängt mit den Besonderheiten des Sämmelgutverkehrs zusammen, bei dem der Spediteur die Güter mehrerer Versender zu einer Sammelladung vereinigt und dadurch Frachtvergünstigungen erzielt» Bedenken gegen die Wirksamkeit der YO PR 73/51 lassen sich dara.us nicht herleiten» Die VO PR 73/51 ist in der durch § 6 Abs» 2 Preisges» vorgeschriebenen Weise, die auch nach § 2 Abs» 2 des Gesetzes über die Verkündungen von Rechtsverordhungen vom 30» Ja nuar 1950 (BGBl S» 23) zulässig ist, verkündet» Ihre zunächst bis 30. Juni 1952 befristete Geltungsdauer ist durch die VO PR 48/52 vom 16»6»1952 (VkBl 215) bis auf weiteres verlängert worden» Sie ist daher wirksam» Ihre Gültigkeit wird nicht etwa durch die Bestimmungen des Güter kraftverkehrsgesetzes (GüKG) vom 17» Oktober 1952 (BGBl I 697) wieder beseitigt; denn § 21 Abs» 2 Halbsatz 2 GüKG läßt die für den Spediteursammelgutverkehr bestehenden Tarifvorschriften unberührt» 2 o 01) die YO PR 73/51 sachlich als Teil des RKT zu gelten habe und aus diesem Grunde dessen rechtliches Schicksal teile, kann dahingestellt bleiben,, Denn die im RKT enthaltenen Pestpreisvorschriften sind gültig (EGHZ 8, 66)„ Im übrigen sind etwaige Bedenken, die wegen nicht gehöriger Verkündung oder aus sonstigen Gründen gegen den RKT als Rechtsverordnung erhoben'werden könnten, durch die Neufassung, die § 106 AbSo 2 GüKG nach Arte 1 Ziff„ 5 des Änderungsgesetzes zu dem GüKG (BGBl 1957 I 593) erhalten hat, rückwirkend beseitigt (Urteil des erkennenden Senats vom 30„ April 1959, II ZR 7/57)o Auch wenn, wie die Revision meint, die VO PR 73/51 mit dem RKT eine einheitliche Tarifregelung darstellte, wäre sie sonach als wirksam zu erachten,, 3, Da § 4 VO PR 73/51 die Tarifsätze für die Vergütung, die der Auftraggeber dem Spediteur bei Beförderung im Spediteursammelgutverkehr zu entrichten hat, für verbindlich erklärt und ihre Umgehung verbietet, gelten an Stelle der zwischen den Parteien etwa abweichend vereinbarten Vergütung, auch soweit sie sich im Rahmen des § 413 Abs„ 2 HGB halten sollte, die Tarifsätze des Kundensatzzeigers der Verordnung o Zwar fehlt es in dieser an einer ausdrücklichen Anordnung dieser Unmittelbarkeitswirkung, wie sie in § 14 AbSo 3 GPG und § 22 Abs„ 3 GüKG ausgesprochen wurde mit der Polge, daß bei Verstoß gegen die Pestentgelte für die Beförderung nicht der Pracht- oder Speditionsvertrag nach §§ 134, 139 BGB insgesamt nichtig ist, sondern nur die Vereinbarung eines tarifwidrigen Eeförderungsentgelts durch die Tarifsätze ersetzt wird,, Eine Unmittelbarkeitswirkung ist jedoch gleichwohl auch für die verbindlichen Entgelte des Spediteurs im Spediteursämmelgutverkehr zu bejahen,, Sie entspricht dem Charakter der Verbindlichkeit des Tarifs0 Sie ist ein Aus_ fluß des Grundsatzes, daß durch Schaffung von Scheintatbe- ~ 7 - ständen die Tarifbestimmungen nicht umgangen werden dürfen — ein Grundsatz, der sowohl in § 5 GüKG wie in § 4 Abs» 2 VO PR 73/51 zur Geltung gebracht wurde (vgl, BGH - LM GüKG § 5 Nr„ 1)„ Sie ist in gleicher Weise sinn- und zweckentsprechende Folge des in § 4 Abs» 2 VO PR 73/51 weiter ausgesprochenen Verbots, die Tarifbestimmungen durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts oder des Handelsrechts zu umgehen,. Sie ergibt sich schließlich auch aus der Zweckbegrenzung der VO PR 73/ 51o Der Zweck der Verordnung geht im wesentlichen dahin, den Wettbewerb zwischen Kraftwagengüterverkehr und Bundesbahn auch im Bereich des'Spediteursammelgutverkehrs in geordneten Bahnen zu halten,. Die Verordnung zielt aber nicht dahin, den nützlichen Geschäftsverkehr zu hemmen. Dies würde jedoch der Fall sein, wenn nach § 134 BGB bei Tarifverstoß der gesamte Speditionsvertrag als nichtig angesehen werden müßte„ Ähnlich wie bei Überschreitung von Höchstpreisvorschriften in Verträgen, die Güter des regelmäßigen Handelsverkehrs zu dem Gegenstand hatten, von der Rechtsprechung nicht Nichtigkeit des gesamten Vertrages, sondern nur der unzulässigen Preisvereinbarung und deren Ersetzung durch den vorgeschriebenen Preis angenommen wurde (vgl, RGZ 166, 89? 93 ff m„ Nachwo; BGHZ 11, 90, 95)? genügt es dem Zweck der VO PR 73/51, nur eine etwa getroffene tarifwidrige Abrede des Speditionsvertrages durch den verbindlichen Kundensatz dieser Verordnung zu ersetzen, nicht aber ist geboten, den Speditionsvertrag insgesamt zu vernichten,, Den durch die VO PR 73/51 angeordneten Festentgelten ist sonach Unmittelbarkei tswirkung zuzuerkennen0 II, Das Berufungsgericht führt aus, der Nachforderung der Klägerin stehe die Einrede der Arglist nicht entgegen» An deren Voraussetzungen seien besonders strenge Anforderungen zu stellen, um die Möglichkeit hintanzuhalten, daß die Tarifsätze des RKT und der VO PR 73/51 durchlöchert und dadurch der geregelte Wettbewerb zwischen Schienen- und Straßenverkehr gefährdet würde» Die Behauptungen der Beklagten genügten diesen Anforderungen nicht» Dies gelte sowohl für ihren Vortrag, die Klägerin habe ihr den Unterschiedsbetrag zwischen vereinbarter und tarifgemäßer Vergütung zunächst gutgebracht und bei der Saldoziehung im März 1955 sei man sich darüber einig gewesen, daß weitere Forderungen der Klägerin nicht bestünden, wie für die Behauptung, die Beklagte habe nur aus Gefälligkeit ihre Transportaufträge von ihren Lieferanten auf die Klägerin umgeleitet und würde durch Zahlung der TarifVergütung geschädigt werden» Die Revision greift die Auffassung des Berufungsgerichts an, jedoch ohne Erfolg. Die Ansicht des Berufungsgerichts steht im Einklang mit den Entscheidungen des I» Zivilsenats vom 19o April 1955 - I ZR 76/53 (NJW 1955, 1755) und vom 27» September 1955 - I ZR 212/53 (Der Güterverkehr 1956, 40). Dort ist ausgesprochen, der Umstand allein, daß der Unternehmer vorsätzlich den Tarif unterboten habe, reiche nicht aus, um den Einwand der Arglist zu begründen, auch wenn dem Auftraggeber vorsätzliches Verhalten nicht nachzuweisen sei. Der mit dem Güterfernverkehr häufig Zusammenarbeit ende Kaufmann müsse sich über Bestehen und Verbindlichkeit von Tarifvorschriften Kenntnis verschaffen» Diese Rechtsauffassung wird auch im Schrifttum weitgehend vertreten (Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, GüKG § 23 Anm» 6 c; - 9 Sellmanny Der Güterverkehr 1954? 153; Pukall? Der Güterverkehr 1955y 316; Fromm? Der Güterverkehr 1954, 84; 1955? 152, NJW 1954? 1046; 1955? 1755 will die Arglisteinrede sogar schlechthin aussehließen; a,A, Baumbach/Duden HGB 13» Aufl0 GüKG § 22 Anm, 2; Schmedes NJW 1954? 1395)o Der Senat schließt sich ihr ebenfalls an, Sie kann nicht nur dann gelten? wenn? wie in §§ 22 und 23 GüKG? der Gesetzgeber ausdrücklich die Wirksamkeit des Beförderungs- oder Speditionsvertrages trotz tarifwidriger Abreden und ein Nachforderungsrecht des Unternehmers oder Spediteurs trotz vorsätzlicher Tarifunberbietung anerkannt hat? sondern muß auch für das Rechtsverhältnis zwischen Spediteur und Versender zugrundegelegt werden, wenn die Beförderung im Spediteursammelgutverkehr mit Kraftwagen erfolgte Denn Ziel und Zweck der Anordnung von Festentgelten und des Verbots? sie zu umgehen? stimmen im einen wie im anderen Falle? wie ausgeführt? weitgehend überein. Der zur Sicherung dieses Zwecks erforderliche weitgreifende Ausschluß der Arglisteinrede muß daher gleichmäßig in beiden Fällen gelten. Mit Recht hat daher das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten für unzureichend gehalten? um die Einrede der Arglist zu begründen. Unzutreffend ist ferner die Auffassung der Revision? auch wenn § 23 GüKG anwendbar wäre? könnte wenigstens die Klägerin selbst bei vorsätzlichem Tarifverstoß nicht Ansprüche gegen die Beklagte erheben (BGH? Der Güterverkehr 1956c 40), Ebenso geht der Hinweis der Revision auf den von ihr behaupteten nachträglichen Verzicht der Klägerin auf eine Nachforderung fehl. Auch ein Verzicht ist als Verstoß gegen die Verbindlichkeit des Tarifs und gegen das Verbot seiner Umgehung unzulässig und ohne rechtliche Wirkung (BGHZ 8, 66, 69)» III. Die Revision beanstandet weiterhin, das Berufungsgericht habe § 408 Abs. 2 HGB für nicht anwendbar gehalten, weil § 21 Abs, 2 GüKG eine die Vorschrift des § 408 Abs. 2 HGB verdrängende Sonderregelung enthalte. Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat aus geführt? Würde die VO PR 73/51 den § 408 Abs. 2 HGB nicht ausschließen; so hätte sie keinen Sinn* weil dann im Verhältnis zwischen Spediteur und Kunden der im Verhältnis Spediteur/ Frachtführer geltende RKT zwangsläufig Anwendung finden müßte. Abgesehen davonf daß dieses Ergebnis der VO PR 73/51 offensichtlich widerspräche; wäre es auch innerlich nicht begründet. Der Speditionskunde würde dann nämlich; obwohl er mit einem vielleicht nur kleinen Teil an der Sammelladung beteiligt sei, der Nutznießer der günstigeren Tarifsätze für Großladungen sein. Er erhielte also auf dem Umweg über den Spediteur-Sammelgutverkehr Frachtsätze zugebilligt, die der RKT ihm gerade im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit der Bahn nicht einräumen wolle. Die VO PR 73/51 habe sich daher bewußt damit begnügt, den Kunden nur zu einem Teil an den Vorteilen der durch die Sammelsendung erzielten günstigeren Tarifsätze teilnehmen zu lassen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist in vollem Umfang beizutreten. Entgegen der Meinung der Revision sind sie gerade deshalb zutreffend, weil nach § 21 Abs. 2 GüKG der RKT auf den Spediteursammelgutverkehr nicht anzuwenden isio Die VO PR 73/51 regelt die vom Auftraggeber an den Spediteur zu zahlende Vergütung in abschließender Weise ohne Rücksicht darauf .; welche Vergütung der Spediteur dem Unternehmer nach dem RKT schuldet oder entrichtet hat (ebenso Hein-Eichhoff-Pukall-Krien GüKG § 21 Anm» 10)» IV, Die Revision macht schließlich geltend, der Klägerin falle ein Verschulden beim Vertragsschluß zur last, weil sie die Beklagte durch das Versprechen eines Prachtnachlasses zu dem Vertragsschluß bewogen habe, obwohl sie gewußt habe oder habe wissen müssen, daß die Beklagte zur Zahlung der tarifgemäßen Vergütung verpflichtet sein würde» Dadurch sei der Beklagten, die aus anderen Gründen günstigere Tarife genossen habe, ein Schaden entstanden, der jedenfalls der Klageforderung gleichkomme und den die Klägerin ersetzen müsse» Mit einem solchen angeblichen Schadensersatzanspruch könnte die Beklagte jedoch nur dann die Klageforderung zu dem Erlöschen bringen und damit Abweisung der Klage erreichen, wenn sie ihn gegenüber der eingeklagten Forderung zur Aufrechnung stellte» Sie hat aber, wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Sitzungsniederschriften erweisen, in den Tatsacheninstanzen weder eine prozessuale Aufrechnungserklärung abgegeben noch behauptet, sie habe außerhalb des Rechtsstreits aufgerechnet» Im Revisionsrechtszug kann sie eine unterbliebene Aufrechnung nicht mehr nachholen (§ 561 ZPO), so daß dem Senat eine Prüfung, ol> der Gegenanspruch gerechtfertigt ist oder nach dem Vorbringen der Beklagten gerechtfertigt sein könnte? verwehrt ist o Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen» DroNastelski Di’oHaidinger BroPischer Dr0Nörr ldesecke