Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 4.; Dezember 1954 unter Mitwirkung der . Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Die. Beklagten haben Klageabweisung^beantragt und Wider-' klage ..auf Feststellung erhoben, daß dem Kläger auch die über -den .geltend -g^Ächten Teilbetrag hinausgehenden 7 «000 DM für diefragliche Zeit nicht zustehen. Juni 1952 gegen die Beklagten als, ^samtschuldner" dem Grunde nach für gerechtfertigt er- Ihre Berufung gegen dieses Urteil haben die Beklagten u.a, damit begründet, daß dem Kläger mit der aus dem Urteils- ^ tenor ersichtlichen Feststellung etwas anderes und mehr zuge-sprechen worden sei, als er mit seiner auf 2,000 DM beschränk-^ ten Teilklage verlangt habe.. Der Anspruch des Klägers sei nur im nahmen seines Klageantrages,'';^ dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. , Öe^iuhgsgericht;Vird,'der'Rechtsstreit in den durch die Anträge '"bestimmten Grenzen von neuem verhandelt (§ 525 Z]?Ö)vund nur insoweitals-eine Abänderung beantragt ist, darf,das Urteil des ersten Rechtszuges abgeändert werden {§ 536* ZJPO); Da die Beklagten in der Berufungsinstanz nur Anträge zur Klage, nicht aber zur Widerklage gestellt ha ben, hat das Berufungsgericht demnach durch Zurückweisung : der Berufung lediglich über die Klage und nicht über die Widerklage erkannt. derklage umfassend angesehen und das nur über den Berufungsantrag entscheidende Berufüngsurteil in gleicher Weise ausdehnend ausgelegt wird (vgl RG JW 1901, 140), Dies kann vor allem dann nicht gelten, wenn bereits das Landgericht eine Entscheidung zur Widerklage nicht getroffen hat. Daß die • erstinstanzliche Entscheidung sich auf den Klageantrag be«v-schränkt, geht aus ihrer Bezeichnung als Grund- und feil-^ urtei 1, aus dem verkündeten Urteilstenor und aus den:Urteils gründen mit Deutlichkeit hervor. Indessen ergibt die insoweit mögliche und notwendige Urteilsauslegung, daß das Landgericht mit seinem Ausspruch über das dem Kläger dem Grunde nadh für die Zeit vom Januar bis Juni 1952 anstehende, angemessene Geschäfts-führergehaLt eine bindende Entscheidung nur innerhalb der Begrenzung des Klageantrages treffen wollte und daß es damit dem Kläger inhaltlich nicht mehr>alC'&r beantragt hatte,zugesprochen hat. Entgegen der Meinung der Revision ist die* Widerklage auch nicht auf dem Wege über §357 ZPO in die Berufungsinstanz gediehen. Vergeblich beruft sich die Revision in diesem Zur sammenhang auch auf das Urteil des BGH vom 29. Betrifft der entscheidende Teil des Berufungsurteils ^ somit lediglich die Klage, dann sind die Beklagten nur in , dem Umfang beschwert, als ihre Berufung gegen die durch das ; J erstinstanzliche Teilurteil getroffene Entscheidung über die Klage zurückgewiesen worden ist.
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II ZR 58/54
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Verkündet
am 4o Dezember 1954
Jbdas, Justizangestellter,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
' i m Hamen de. 3 - Volkes
In dem Hechtsstreit; lo) der ^JHJpMDruc^g^^und V^^ag GgbH
vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Wolfgang Eflfli und Gerhard
2») der Otto Efllfl Buchdruckerei und Verlagsbuchhand-, lung KGo-, ebendorty vertreten durch ihre persön-lich haftende Gesellschafterin, der Gflflj^fl Druckerei und Verlag GmbH, ebendort, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Woifgang Efl^^ und Gerhard BflHP,
Beklagten, Berufungs- und Bevisionsklägerinnen,
-Prozeßbevollraächtigtert Hechtsanwalt Br«
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gegen
den Kaufmann Eberhard BaflM Str. fl
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Kläger, Berufungs- und Eevisionsbeklagten,
-Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
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hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-liehe Verhandlung vom 4.; Dezember 1954 unter Mitwirkung der . ^ Bundesrichter Dr. Selowsky^ Br. Haidinger, Dr. Bischer,
Dr. Kuhn und Ärtl für Hecht erkannt? * ' ~ ^ HiJ
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-. ;
Charlottenburg-vom 10. Februar 1954 wird auf Kosten - H der Beklagten als unzulässig verworf^
Von Hechts wegen !'
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Tatbestand
. Der Kläger behauptet ,,rzu den Beklagten mindestens in der Zeit vom 1. Januar bis zu dem 30c Juni 1952 in einem Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer gestanden zu haben.
Er errechnet sich für diesen Zeitraum unter Zugrundelegung eines Monatsgehalts von 1.500 DM eine Gesämtvergütung von 9.000 DM., Hiervon hat er einen Teilbetrag von 2.000 DM eingeklagt . . r.
Die. Beklagten haben Klageabweisung^beantragt und Wider-' klage ..auf Feststellung erhoben, daß dem Kläger auch die über -den .geltend -g^Ächten Teilbetrag hinausgehenden 7 «000 DM für diefragliche Zeit nicht zustehen. i ‘
Baa Landgericht hat in einer "Gfund- und Teilurteil” ; überschriebenen Entscheidung vom. 20, November 1952 den "An- ; Spruch des Klägers auf ein angemessenes Geschäftsführergehalt ab i. Januar 1952 bis 30. Juni 1952 gegen die Beklagten als, ^samtschuldner" dem Grunde nach für gerechtfertigt er-
Ihre Berufung gegen dieses Urteil haben die Beklagten u.a, damit begründet, daß dem Kläger mit der aus dem Urteils- ^ tenor ersichtlichen Feststellung etwas anderes und mehr zuge-sprechen worden sei, als er mit seiner auf 2,000 DM beschränk-^ ten Teilklage verlangt habe.. Sie haben daher in erster Linie i Aufhebung und Zurückverweisung, hilfsweise Klagabweisung be- J antragt. Einen Antrag zur Widerklage haben sie nicht gestellt
Die Berufung ist zurückgewiesen worden. Hierbei hat das Berufungsgericht ausgeführt^ daß das laridgbrlchtliehe ^ Urteil noch nicht über die Widerklage entschieden habe. Der Anspruch des Klägers sei nur im nahmen seines Klageantrages,'';^ dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie-greifen ferner ihren im ersten Rechtszug gestellten Widerklageantrag wieder auf. Der Kläger bittet um Verwerfung, hilfsweise um Zurückweisung der Revision, - ' - '
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, Öe^iuhgsgericht;Vird,'der'Rechtsstreit in den
durch die Anträge '"bestimmten Grenzen von neuem verhandelt (§ 525 Z]?Ö)vund nur insoweitals-eine Abänderung beantragt ist, darf,das Urteil des ersten Rechtszuges abgeändert werden {§ 536* ZJPO); Da die Beklagten in der Berufungsinstanz nur Anträge zur Klage, nicht aber zur Widerklage gestellt ha ben, hat das Berufungsgericht demnach durch Zurückweisung : der Berufung lediglich über die Klage und nicht über die Widerklage erkannt.
Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß Teilklage und bezüglich des Restanspruchs erhobene negative Beststellungswiderklage dem Grunde nach Zusammenhängen, Die; ser Zusammenhang kann nicht ohne weiteres bewirken, daß der. auf die Klage beschränkte Berufungsantrag als auch die Wi-! derklage umfassend angesehen und das nur über den Berufungsantrag entscheidende Berufüngsurteil in gleicher Weise ausdehnend ausgelegt wird (vgl RG JW 1901, 140), Dies kann vor allem dann nicht gelten, wenn bereits das Landgericht eine Entscheidung zur Widerklage nicht getroffen hat. Daß die • erstinstanzliche Entscheidung sich auf den Klageantrag be«v-schränkt, geht aus ihrer Bezeichnung als Grund- und feil-^ urtei 1, aus dem verkündeten Urteilstenor und aus den:Urteils gründen mit Deutlichkeit hervor. So hat es auch das Berufung, gericht angesehen. Es könnte sich allenfalls darum handeln,
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dai3 das Landgericht mit der Fassung des Entecfie'fd^nigsöaitaes, : die allerdings der bei Erlaß eines Zwi8Chenurteil8''n^n''
§ 304 ZPO grundsätzlich anzuwendenden Urteilsf ornlel (RGZ 60, 314; Stein-Jonas § 304 ZPO Erl II 2) nicht entspricht, die durch den Antrag des Klägers gezogene Grenze {§ 308 ZPO) überschritten hat. Indessen ergibt die insoweit mögliche und notwendige Urteilsauslegung, daß das Landgericht mit seinem Ausspruch über das dem Kläger dem Grunde nadh für die Zeit vom Januar bis Juni 1952 anstehende, angemessene Geschäfts-führergehaLt eine bindende Entscheidung nur innerhalb der Begrenzung des Klageantrages treffen wollte und daß es damit dem Kläger inhaltlich nicht mehr>alC'&r beantragt hatte,zugesprochen hat. Es kann daher auch' von einer stillschweigenden Vorwegnahme der Entscheidung übeir die Widerklage nicht die^Rede sein. Entgegen der Meinung der Revision ist die* Widerklage auch nicht auf dem Wege über §357 ZPO in die Berufungsinstanz gediehen. Biese Vorschrift regelt den Umfang der Anfallswirkung lediglich im Rahmen des § 536 ZPO, mithin nur nach Maßgabe der in der Berufungsinstanz gestellten Anträge. Im übrigen fallen Ansprüche, die überhaupt nicht Gegenstand des erstrichterlichen Urteils geworden sind, der Berufungsinstanz selbst dann nicht an, wenn sich die Berufungsanträge darauf erstrecken (vgl Stein-Jonas § 537 ZPÖ Erl I, 1). Vergeblich beruft sich die Revision in diesem Zur sammenhang auch auf das Urteil des BGH vom 29. September 1953 - I ZR 164/5.2 (IM ZPO § 546 Nr 14). Dieser Entscheidung liegt ein vom vorliegenden Fall wesentlich verschiede- . ner Sachverhalt zugrunde. •. ; •
Betrifft der entscheidende Teil des Berufungsurteils ^ somit lediglich die Klage, dann sind die Beklagten nur in , dem Umfang beschwert, als ihre Berufung gegen die durch das ; J erstinstanzliche Teilurteil getroffene Entscheidung über die Klage zurückgewiesen worden ist. Die Widerklage ist j •
hierbei überhaupt nicht in Betracht zu ziehen. Hieraus folgt, /
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daß der Wert des Beschwerdegegenstandes in der Revisionsiristanz entsprechend der Höhe des Xlageanspruchs 2,000 DM .beträgt» Damit ist die in § 546 ZPO vorgesehene Revisionssumme nicht erreichte
Die Revision; war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig zm verwerfen {§ 554 a ZPO).
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lv; * , * Dr. Selowsky Dr. Haidinger' ' Rr/pHscher
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