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BGH

Gericht: BGH

Hechts8ätzl lo Eine Gemeinde , die' in Ausführung eines heichsauftrages• durch ihren Oberbürgermeister einer Baufirma den Auftrag zu dem Bau eines Luftschutzbunkers erteilt,.., haftet aus diesem Vertrag unmittelbar, falls sie nicht beim Abschluß des Vertrage •besonders zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie Namen des Leiches abschließe. Vorlieferanten berufen, wenn sie im Lahmen der ihr vorn"Leich übertragenen Verwaltungsaufgaben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen gegen das Leich hat und insoweit nicht befriedigt worden ist. Br. Haidinger und Ir. Bischer für Recht erkanntt Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. iie Klägerin hat mit der vorliegenden Klage Zahlung -;| des noch offerstehenden Betrages, umgestellt 10 % 1 in Höhe von 3938,— PH nebst 5 h Zinsen, Verlangt« lie Be - 1 klagte hat um Klagabweisung gebeten« Sie hat das Torlie- | gen eines Vertrages zwischen den Parteien bestritten, v/ei'J der Oberbürgermeister der Beklagten seinerzeit nicht als vfj Gem.eindebear.iter, sondern in Ausführung eines besonders änJ ihn gerichteten Auftrages als Organ und als Vertreter desj-f Beut sehen Kelches den Vertrag abgeschlossen- habe« 'Auch stehe der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs' die Verordnung Er 99 der BrKilEeg entgegen« Ferner hat sich die Beklagte auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstG ji berufen und schliesslich hilfsweise die Einrede der Verjährung geltend gemacht« Pie Klägerin ist den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten und hat zu der Einrede der Verjährung ihrerseits -aitsgeführt, daß dieser Ein -rede der Einwand der Arglist entgegenstelle. In der Sache geht das Berufungsgericht davon aus-, daß ein unmittelbarer Vertrag zwischen den -Parteien zu -Stande gekommen sei. Entscheidend für das Vorliegen eines unmittelbaren Vertrages zwischen den Parteien sei der Umstand, daß der Oberbürgermeister der Beklagten beim Abschluß des Vertrages der Klägerin nicht zu erkennen gegeben habe, daß er der Klägerin den Bauauftrag im Kamen des Reiches erteile. 'Entgegen der Auffassung der Revision ist es für das • Vorliegen eines Vertrages zwischen den Parteien nicht von ento c 11 cidender I'i•:3dcu t ung f v;e V. würde , daß es sich hierbei nicht um eineVAuftragsange; --legenheit der Gemeinden in dem verwaltungsrechtlich üb- j?j liehen Sinne handele und daB die in Anspruch genommenen bfa Dienststellen der Gemeinden in diesen Fallen eine Ver -- 'm Deutschen Reich, abgeschlossen durch den Ob erbt: rg or- ’j«j meioter der Beklagten im Namen des Deutschen Leiches * ist V||| nicht nur das Vorlicgen einer aus öffentlichrechtlichen j Bestimmungen abzuleitender: Vertretungsbefugnis des Ober- Bürgermeisters für ans Reich, sondern darüberhinaus auch : die [Tatsache, daß im vorliegenden Falle c.er Abschluß des Vertrages ausdrücklich oder nach den Umständen erkennbar 'm in Namen des Deutschen -.eiches vorgenommen ist« Von einer ,‘1-J ausdrücklichen Erklärung des Oberbürgermeisters, beim Ab- >|j sch.luß des Vertrages mit der Klägerin im Hamen des Deut- Ifi sehen Reiches handeln zu wellen, kann im \erliegenden Falle nach dem Schriftwechsel zwischen den Parteien nicht Jj gesprochen werden: aber auch aus den gesamten Umständen, unter denen der Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, ist ein solcher Y/ille des Oberbürgermeisters nicht zu entnehmen» Insbesondere kann dies nicht schon allein aus den Bestimmungen des Luftschutzgesetzes und der vorausgegongenen Inanspruchnahme der Beklagten nach § 1 Abs 2. rige Frage nach der Hechtsnätur dieser Inanspruchnahme ist ersichtlich auch heute noch nicht einer abschliessenden Beurteilung in Bechtsprechung und Schrifttum zugeführt wer -den» Es kann daher,, selbst wenn man heute diese frage im Sinne der Beklagten beantworten könnte, der Hinweis auf diese Inanspruchnahme nicht genügen» Es kann mit einem sol-dien Hinweis nicht dargetan werden, daß' damals die Klä -gerin 'aus diesem Umstand erkennen konnte, daß der Oberbürgermeister der Beklagten den Vertrag mit der Klägerin im Hahnen efner ihm etwa zustehenden.Vertretungsbefugnis mit unmittelbarer 'Wirkung für und gegen das Heich abgeschlossen hätte» Die 'verwaltungsrechtlichen Schwierigkeiten, die noch heute in diesem Zusammenhang zu wesentlichen Zweifeln Anlaß geben,■schliessen die Annahme aus» daß schon allein das Handeln des Oberbürgermeisters im Rahmen der ihm übertragenen Luft schütz auf gaben ein in pri'vatrechtli ehern Sinne erkennbares Handeln im Namen des Reiches darstelle» Die Inanspruchnahme von [Dienststellen der G-emeinden nach § 1 Abs 2 LSG beruht auf einer öffentlichrechtlichen Pflicht der Gemeinden (V/alz KJ\7 1949, 710) und stellt damit eine un -mittelbare Beziehung zwischen der in Anspruch genommenen Dienststelle unc dem öffentlichen Aufgabenbereich der Gemeinden her» Die Klägerin konnte, daher bei dieser Sachlage ohne einen weiteren Anhaltspunkt und ohne einen besonderen Hinweis nicht erkennen, daß der Abschluß des Vertrages, den der Oberbürgermeister der Beklagten seinerseits im Bahnten der ihn übertragenen öffentlich-rechtlichen Zu -ständigkeit vornahm', im Hamen des Reiches erfolgt sei« .Entgegen der Auffassung der Revision ist es dabei auch ohne Bedeutung;, daß nach § 1 Abs 2 LSG- nicht die Beklagte als solche.; sondern eine bestimmte Dienststelle der Beklagten in Anspruch'genommen ist,, Diese Abweichung.von den Auftragsangelegenheiten gemäß § 2 Abs 3 der BGO vom 30.1.1935 ist nicht ausreichend, um daraus ein .für:Aussen-stehende ersichtliches Handeln der in Anspruch genommenen Dienststelle im-Namen des Deutschen Leiches ableiten zu können. , des § 2 Abs 3 IGO vor,1 daß die-'Übertragung einer" Auftrags-angelegenheit nicht an die Gemeinde, sondern an ein Ge -meindeorgan vorgenommen wird (nach Jellinek sogenannte ,Auftragsangelegenheiten 1A Art - vgl Verwaltungsrecht :3A ; Auf .1 1931 S 531) j' ohne daß daraus eine Ausnahme von dem feststehenden Grundsatz hergeleitet wird, daß Handlungen im Rahmen solcher Auftragsangelegenheiten die Gemeinden unmittelbar verpflichten (vgl Surln-Loschelder LGO Komm 1940 § 2 Sri 5.) <■" Die Klägerin konnte somit davon ausgehend daß die Vertragspflichten für die Beklagte und nicht für eine andere Körperschaft begründet werden sollten. Las führt unter Anwendung des § 164 Abs 2 BG-B zu der Folgerung daß der Vertrag selbst dann unmittelbar zwischen den Parteien zustande gekommen ist, wenn der Oberbürgermeister der Beklagten kraft öffentlichen Hechts eine Vertretungsbefugnis für da.s Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Hechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone in Köln (OGEZ 2, 136) die Anwendung des § 21 Abs 4 ÜmstG Im vorliegenden Falle verneint und demgemäß der Beklagten ein Leistüngsve'rwe i gerungsreeht gegenüber dem Anspruch der Klägerin versagt, lie hiergegen erhobenen An -griffe cler Revision sind begründet. soweit sie nicht als Inhaberin eines Wirtschaft—’ liehen Unternehmens Forderungen aus Leistungen dieses Un-| t er nehmen s, sondern als Verwaltungskörper aus der Erfüllunj einer vom He ich übertragenen Verwaltungsaufgabe AnsprücheJ auf Erstattung ihrer Auslagen gegen das'Reich erlangt habe? Soweit sich der Oberste Gerichtshof zur Begründung 1 seiner Ansicht auf'den Wortlaut der Vorschrift beruft» -kam ilim gewiss nicht gefolgt werden» 1er gewählte Ausdruck "Forderungen aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung"■ ist so allgemein gehalten? daß hieraus eine Beschränkung auf Vorgänge des Wirtschaftslebens nicht abgeleitet wer -% den kann» Diese Formulierung enthält keinen Hinweis auf w den Hechtsgruhd für die Lieferung und Leistung? soweit sie im hoheitlichen Bereich als Verwaltungskörper Lieferungen oder Leistungen erbracht und daraus Forderungen gegen das Leich erlangt haben, Liese Einschränkung findet in dem Wortlaut des § 2X Abs 4 UmstG- keinen Anhalt? also auch öffentlich-rechtliche Körperschaften in ihrer Eigenschaft als Verwaltungskörper umfassto Lässt sich somit die einschränkende Anwendung des § .21 Abs 4 UmstG durch den Oberster. Gesichts-, punlct der Gefahrengemeinschaft im Interesse einer raög -liehen Verteilung des bestehenden Schadens nach Sinn und -| Zweck des v 2.1 Abs 4 UmstG zur Anerkennung des Hechts des AI Schuldners, die Befriedigung der gegen ihn geltend gemach~f ten Ansprüche seiner Vorlief eranten zu 'verweigern. Bo ist'I nicht einzusehen, warum dieser von allgemeinen - Billigkeit 83 gründen getragene Grundgedanke des § 21 Abs 4 UmstG nicht > auch dann zur Anwendung gebracht werden sollte, wenn der J Schuldner seinerseits den j.hm vom Kelch erteilten Auftrag! Die Stellung der Vertrags -partner der Gemeinden zu dem Leich und zu den Leichsaufträgen ist in diesem Zusammenhang eine sehr viel engere als bei den allgemeinen Vorgängen des üblichen Wirtschaftsverkehrs i die Gemeinden haben bei einer wirtschaftlichen Betrachtung die Aufträge des Leichs nur unter einer zweckentsprechenden Aufgliederung an ihre■einzelnen Vertragspartner -vergeben. Ls kann daher, aus den von dem Obersten Gerichtshof angegebenen Gründen der Beklagten das Leistungsverweigerungsrecht nicht versagt werden.. 2.) Bei der Beurteilung der Frage, ob auch die wei -teren Voraussetzungen für eine Anwendung des $ 21 Abs 4 •Forderung der Klägerin nicht gefunden hat, ist auch die letzte Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs 4 UmstG gegeben. Der Beklagten steht somit gegenüber dem Anspruch der Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht zu» Es war daher, ohne daß es noch einer Erörterung der nur-hilfsweise geltend gemachten Verjährungseinrede der Beklag ten bedurft hätte, auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurück -zuweisenv Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus

Zitierte Normen: § 1 BWLSG § 21 UStellungsG
unmittelbarvertragenAnspruchReichKlägerinGemeinde

Volltext der Entscheidung

Für da_s_ ifeclischla^ewerk_
Gesetz s
BGB § 164$ Luftschutzgesetz § 1; ÜmstG: § : 21.ViV
Hechts8ätzl
 lo Eine Gemeinde , die' in Ausführung eines heichsauftrages• durch ihren Oberbürgermeister einer Baufirma den Auftrag zu dem Bau eines Luftschutzbunkers erteilt,.., haftet aus diesem Vertrag unmittelbar, falls sie nicht beim Abschluß des Vertrage •besonders zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie Namen des Leiches abschließe. Der Umstand, daß
1 11 Luf tschG üb e
§
den Vertrag im •. / ein s ol c he r B su -rtragenen Luft-
auftrag im Lahmen der gemäß
 Schutzaufgaben erteilt worden ist, reicht allein nicht aus, um aus ihm ein nach aussen erkennbares handeln des Oberbürgermeisters im Kamen des Xeutsehen Leiches zu entnehmen.,
2
Auf das Lei stun;
SYerv,'eigerungsrecht nach t 21 IV ümstG kann sich auch eine Gemeinde gegenüber ihrem. Vorlieferanten berufen, wenn sie im Lahmen der ihr vorn"Leich übertragenen Verwaltungsaufgaben einen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen gegen das Leich hat und insoweit nicht befriedigt worden ist.
.Aktenzeichen:	II	ZU	58/50	.
A
eia
 Urteil vom 16., Mai 1951
OLG H a m m
II

m.
1I_ ZR 5Q/J50
.Verkündet It o5?r©tokoll
 am 16 o Mai 1931
Braun? JustizobejSekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle,
I M N A M E I 13 E S V 0 L IC E B
Bf.
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der Stadt Bo Chitin ? :
"In den liechtsstreit
l, vertreten durch den hat der Stadt
 Beklagte und Re vision skläge rin. -Frozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br» tflHHl :*-n
gegen
 die Pirna Wilhelm .üMBlw Gesellschaft für Tief- und Eisenbahnbau m«b.h. y.vertreten durch den Geschäftsführer h BlBii '	504?
Klägerin und Revisionsbeklagte
-frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.'
m
m-, &;■'
ÜS
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16» Mai 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Ganter und der Bundesrichter Br, Brost? Br. oelowsky? Br. Haidinger und Ir. Bischer
 für Recht erkanntt
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29. August 1950 aufgehoben«
Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in.Bochum vom 23» März 1950 wird zurückgev/iesen»
Bie Klägerin hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand'
der Oberbürge rmeister der Beklagten übertrug mit Schm eer; vorn 5» -August 1^41 der Klägerin die Ausführung der Erl Beton-; Maurer- und Putsarheiten für ds s huf tschutzhaus | i:r , 18 an der ■..'IB8BWMBqfl|pst rr sse in ]	Hit Sehrei-ÜierS
uem i-4-o Januar 194?. nahm die Klägerin diesen Auftrag an un führte in der Kolgezeit nie übertragenen irbeiten durch? s: berechnete hierfür einen Betrag on etwa 290 000,— EM, : Koch während des Krieges erhielt die Klägerin auf diesen:! Betrag Abschlagszrailungen in hohe von etwa 190 000,— lag' so daß beim Zusammenbruch des Ec*ieher; noch ein Restbetrag von 39 380,33 1UÖ offenstand« Im Kovember 1945/April'1946 kam es zu einem Schriftwechsel zwischen der. Parteien, in t de;.: die Klägerin Zahlung des hestbetrages verlangte und die Beklagte im hi: blick auf eine Anordnung des .Oberxi -nanzpräsidenten erklärte, die Klägerin werde ihre Ansprüche erst später geltend machen können»
iie Klägerin hat mit der vorliegenden Klage Zahlung -;| des noch offerstehenden Betrages, umgestellt 10 % 1 in Höhe von 3938,— PH nebst 5 h Zinsen, Verlangt« lie Be - 1 klagte hat um Klagabweisung gebeten« Sie hat das Torlie- | gen eines Vertrages zwischen den Parteien bestritten, v/ei'J der Oberbürgermeister der Beklagten seinerzeit nicht als vfj Gem.eindebear.iter, sondern in Ausführung eines besonders änJ ihn gerichteten Auftrages als Organ und als Vertreter desj-f Beut sehen Kelches den Vertrag abgeschlossen- habe« 'Auch stehe der Geltendmachung des Zahlungsanspruchs' die Verordnung Er 99 der BrKilEeg entgegen« Ferner hat sich die Beklagte auf das Leistungsverweigerungsrecht aus § 21 Abs 4 UmstG ji berufen und schliesslich hilfsweise die Einrede der Verjährung geltend gemacht« Pie Klägerin ist den Ausführungen
 der Beklagten entgegengetreten und hat zu der Einrede der Verjährung ihrerseits -aitsgeführt, daß dieser Ein -rede der Einwand der Arglist entgegenstelle.
Bas Landgericht hat die. Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch sei verjährt. Auf die Berufung der Klägerin hat das'Überlandesgericht unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils der Klage in voller Höhe 'stattgegeben. 'Mit der revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe i
Bas Berufungsgericht hat die revision ausdrücklich zugelassen,so daß im Hinblick auf die* Höhe des Beschwerde gegen st an des keine:Bedenken gegen die Zulässigkeit -der Revision bestehen.	•
I. In der Sache geht das Berufungsgericht davon aus-, daß ein unmittelbarer Vertrag zwischen den -Parteien zu -Stande gekommen sei. .Es ist der Ansicht, daß einer soi -chen Annahme nicht die Tatsache entgegenstehe, daß der Oberbürgermeister der Beklagten seinerseits auf Grund von Anordnungen zentraler Leichsbehörden gemäß § 1 Abs II-Lüft-SchG tätig geworden sei. Entscheidend für das Vorliegen eines unmittelbaren Vertrages zwischen den Parteien sei der Umstand, daß der Oberbürgermeister der Beklagten beim Abschluß des Vertrages der Klägerin nicht zu erkennen gegeben habe, daß er der Klägerin den Bauauftrag im Kamen des Reiches erteile. Biese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
'Entgegen der Auffassung der Revision ist es für das • Vorliegen eines Vertrages zwischen den Parteien nicht von
 ento c 11 cidender I'i•:3dcu t ung f v;e V. c 11cn o 1’i onHich-r e cht' 1 i chcn '''ll Charakter die -Inanspruchnahme von Dienststellen der Gemeinden gemäß § 1 Abs 2 Auftschutzgesotz (LSG) durch das jH Reich besitzt,; Selbst wenn man einer im Schrifttum ge - hfB wasserten Ansicht (Michaelis SJZ 1949? 848.) zu.stimmen	g
würde , daß es sich hierbei nicht um eineVAuftragsange; --legenheit der Gemeinden in dem verwaltungsrechtlich üb- j?j liehen Sinne handele und daB die in Anspruch genommenen bfa Dienststellen der Gemeinden in diesen Fallen eine Ver --	'm
tretungsbefugnis für die in Betracht kommenden Reichs -	9
stellen gehabt hätten; so könnte auch aus dieser Ansicht M
nichts entscheidendes fürdie Beurteilung der privat - 'I
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re ertlichen nezicr.ungcn zwischen den rarieren beim nb -
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Schluß des VArtrages entnommen werden.- Voraussetzung für 'im der: Abschluß eines Vertrages zwischen der Klägerin und der. Deutschen Reich, abgeschlossen durch den Ob erbt: rg or- ’j«j meioter der Beklagten im Namen des Deutschen Leiches * ist V||| nicht nur das Vorlicgen einer aus öffentlichrechtlichen j Bestimmungen abzuleitender: Vertretungsbefugnis des Ober-
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Bürgermeisters für ans Reich, sondern darüberhinaus auch : die [Tatsache, daß im vorliegenden Falle c.er Abschluß des Vertrages ausdrücklich oder nach den Umständen erkennbar 'm in Namen des Deutschen -.eiches vorgenommen ist« Von einer ,‘1-J ausdrücklichen Erklärung des Oberbürgermeisters, beim Ab- >|j sch.luß des Vertrages mit der Klägerin im Hamen des Deut- Ifi sehen Reiches handeln zu wellen, kann im \erliegenden Falle nach dem Schriftwechsel zwischen den Parteien nicht Jj gesprochen werden: aber auch aus den gesamten Umständen, unter denen der Vertrag zwischen den Parteien zustande
 gekommen ist, ist ein solcher Y/ille des Oberbürgermeisters nicht zu entnehmen» Insbesondere kann dies nicht schon allein aus den Bestimmungen des Luftschutzgesetzes und der vorausgegongenen Inanspruchnahme der Beklagten nach § 1 Abs 2. LSG- gefolgert werden» Die 'verwaltungsrechtlicli schwie-
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rige Frage nach der Hechtsnätur dieser Inanspruchnahme ist ersichtlich auch heute noch nicht einer abschliessenden Beurteilung in Bechtsprechung und Schrifttum zugeführt wer -den» Es kann daher,, selbst wenn man heute diese frage im Sinne der Beklagten beantworten könnte, der Hinweis auf diese Inanspruchnahme nicht genügen» Es kann mit einem sol-dien Hinweis nicht dargetan werden, daß' damals die Klä -gerin 'aus diesem Umstand erkennen konnte, daß der Oberbürgermeister der Beklagten den Vertrag mit der Klägerin im Hahnen efner ihm etwa zustehenden.Vertretungsbefugnis mit unmittelbarer 'Wirkung für und gegen das Heich abgeschlossen hätte» Die 'verwaltungsrechtlichen Schwierigkeiten, die noch heute in diesem Zusammenhang zu wesentlichen Zweifeln Anlaß geben,■schliessen die Annahme aus» daß schon allein das Handeln des Oberbürgermeisters im Rahmen der ihm übertragenen Luft schütz auf gaben ein in pri'vatrechtli ehern Sinne erkennbares Handeln im Namen des Reiches darstelle» Die Inanspruchnahme von [Dienststellen der G-emeinden nach § 1 Abs 2 LSG beruht auf einer öffentlichrechtlichen Pflicht der Gemeinden (V/alz KJ\7 1949, 710) und stellt damit eine un -mittelbare Beziehung zwischen der in Anspruch genommenen Dienststelle unc dem öffentlichen Aufgabenbereich der Gemeinden her» Die Klägerin konnte, daher bei dieser Sachlage ohne einen weiteren Anhaltspunkt und ohne einen besonderen Hinweis nicht erkennen, daß der Abschluß des Vertrages,
 den der Oberbürgermeister der Beklagten seinerseits im Bahnten der ihn übertragenen öffentlich-rechtlichen Zu -ständigkeit vornahm', im Hamen des Reiches erfolgt sei« .Entgegen der Auffassung der Revision ist es dabei auch ohne Bedeutung;, daß nach § 1 Abs 2 LSG- nicht die Beklagte als solche.; sondern eine bestimmte Dienststelle der Beklagten in Anspruch'genommen ist,, Diese Abweichung.von den Auftragsangelegenheiten gemäß § 2 Abs 3 der BGO vom 30.1.1935 ist nicht ausreichend, um daraus ein .für:Aussen-stehende ersichtliches Handeln der in Anspruch genommenen Dienststelle im-Namen des Deutschen Leiches ableiten zu können. Auch in anderen Pallen kommt es trotz der Passung., , des § 2 Abs 3 IGO vor,1 daß die-'Übertragung einer" Auftrags-angelegenheit nicht an die Gemeinde, sondern an ein Ge -meindeorgan vorgenommen wird (nach Jellinek sogenannte ,Auftragsangelegenheiten 1A Art - vgl Verwaltungsrecht :3A ; Auf .1 1931 S 531) j' ohne daß daraus eine Ausnahme von dem feststehenden Grundsatz hergeleitet wird, daß Handlungen im Rahmen solcher Auftragsangelegenheiten die Gemeinden unmittelbar verpflichten (vgl Surln-Loschelder LGO Komm 1940 § 2 Sri 5.) <■" Die Klägerin konnte somit davon ausgehend daß die Vertragspflichten für die Beklagte und nicht für eine andere Körperschaft begründet werden sollten. Las führt unter Anwendung des § 164 Abs 2 BG-B zu der Folgerung daß der Vertrag selbst dann unmittelbar zwischen den Parteien zustande gekommen ist, wenn der Oberbürgermeister der Beklagten kraft öffentlichen Hechts eine Vertretungsbefugnis für da.s Reich hatte und er den Vertrag im Namen des Reichs hatte abschliessen wollen. Hieraus folgt des weiteren, daß der Klägerin aus der Durchführung der ihr
 übertragenen Bauarbeiter! an dem be zeichneten Luftschutzbunker ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht.
II_o_ Die revision ist auf die Bedenken, die die Beklagte aus der YO Ifr 99 der BrliilHeg gegen die Geltendmachung des ICLaganspruchs hergeleitet hatte, nicht mehr zurück -gekommen» nachdem die YO Hr 99 durch die YO Hr 226 des Hohen-Kommissars des Vereinigten Königreiches für leutsch-land vom 10. Februar 1951 (Amtsblatt der Alliierten hohen ■Kommission für Deutschland S 787) aufgehoben worden ist und an ihre Stelle eine entsprechende neue gesetzliche ke~ gelung über verbotene Ausgaben der im Anhang zu der Verordnung Br 99 bezeichneten Art nicht getreten ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung des von der Beklagten früher geltend gemachten Einwandes. 35s bestehen nunmehr nach den Vorschriften der BeSatzungsbehörde' keinerlei rechtliche Bedenken mehr gegen die Geltendmachung des klagerisehen Anspruchs im Prozeß«"
XIX. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Hechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone in Köln (OGEZ 2, 136) die Anwendung des § 21 Abs 4 ÜmstG Im vorliegenden Falle verneint und demgemäß der Beklagten ein Leistüngsve'rwe i gerungsreeht gegenüber dem Anspruch der Klägerin versagt, lie hiergegen erhobenen An -griffe cler Revision sind begründet.
I.) Hach der Auffassung des Obersten Gerichtshofs deutet • die Fassung der Vorschrift des v 21 Abs 4 TJmstG darauf hin, daß dabei lediglich an Vorgänge des Wirtschaftslebens gedacht sei und daß sich demgemäß nur der -in diesem Wirtschaftsverkehr eingeschaltete Teilnehmer auf § 21 Abs 4
IJmstG berufen könne» Das ergebe sich auch aus dem Zweck dieser Vorschrift?' die eine allzustarke Erschütterung der! Wirtschaft verhüten wolle» Es müsse daher § 21 Abs 4 UmstGj auf die Teilnehmer im üblichen Wirtschaftsverkehr beschräri]
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bleiben» Eine Gemeinde könne sich auf diesen Schutz nicht! berufen? soweit sie nicht als Inhaberin eines Wirtschaft—’ liehen Unternehmens Forderungen aus Leistungen dieses Un-| t er nehmen s, sondern als Verwaltungskörper aus der Erfüllunj einer vom He ich übertragenen Verwaltungsaufgabe AnsprücheJ auf Erstattung ihrer Auslagen gegen das'Reich erlangt habe?
Soweit sich der Oberste Gerichtshof zur Begründung 1 seiner Ansicht auf'den Wortlaut der Vorschrift beruft» -kam ilim gewiss nicht gefolgt werden» 1er gewählte Ausdruck "Forderungen aus einer Lieferung oder sonstigen Leistung"■ ist so allgemein gehalten? daß hieraus eine Beschränkung auf Vorgänge des Wirtschaftslebens nicht abgeleitet wer -% den kann» Diese Formulierung enthält keinen Hinweis auf w den Hechtsgruhd für die Lieferung und Leistung? so daß’ nach dem Wortlaut das Leistungsverweigerungsrecht nicht » auf Forderungen beschränkt werden kann? die auf Grund eine: privatrechtlichen Keciitsgesehäfts mit dem Leich entstanden sind» Angesichts der weitgehenden Verquickung, die im Lahmen der Kriegswirtschaft privatrechtliche Verträge und öffentlich-rechtliche Anordnungen und Anforderungen beim Austausch von Gütern und --eistungen gefunden haben? hätte , eine derartige Beschränkung ausdrücklich hervorgelioben wer' den müssen» Der Oberste Gerichtshof (aaO Seite 141/42) häl eine dahingehende Einschränkung'mit dem Wortlaut offenbar) auch nicht vereinbar? so daß nach seiner Auffassung Vor-gange des Wirtschaftslebens unter Berücksichtigung der
 krlegsbedingten Verhältnisse eine Rechtsgrundlage wohl auch im. öffentlichen Recht haben können* lie Einschränkung des Obersten Gerichtshofs bei der hnwendüng des % 2.1 Abs 4 UmstG liegt somit in der Bestimmung des Personenkreises? dem deh Schutt dos § 21 Abs 4 UmstG zugute kommt, Er schließt aus diesem. Personenkreis die öffentlich-rechtlichen Körperschaften aus? soweit sie im hoheitlichen Bereich als Verwaltungskörper Lieferungen oder Leistungen erbracht und daraus Forderungen gegen das Leich erlangt haben, Liese Einschränkung findet in dem Wortlaut des § 2X Abs 4 UmstG- keinen Anhalt? da insoweit der vorliegende unbestimmte Ausdruck "wer" zur Bestimmung des Personenkreises gewählt ist, ein Ausdruck der jeden Präger eigener hechte und Pflichten? also auch öffentlich-rechtliche Körperschaften in ihrer Eigenschaft als Verwaltungskörper umfassto
 Lässt sich somit die einschränkende Anwendung des § .21 Abs 4 UmstG durch den Oberster. Gerichtshof aus dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht begründen? so fragt sich? ob eine solche Anwendung nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift geboten ist. Auch diese Frage ist zu verneinen.
Xer Sinn und Zweck dieser Vorschrift liegt in den Schutz solcher Schuldner? die infolge des Zusammenbruchs des Leiches eine Befriedigung ihrer Forderungen gegenüber dem ■ieich nicht erlangen können. Es soll auf diese Leise nicht nur eine allzustarke Erschütterung in der Leistungsfähigkeit unmittelbarer Leichsgläubiger verhindert werden, sondern zugleich aus allgemeinen Billigkeitserwägungen der .Schaden? der durch den Fortfall einer Eefriedigungsmög -lichkeit beim Leich entstanden ist? auch auf die Personen
10
'verteilt werden, die nur mittelbar an den Aufträgen des Keiclies durch Lieferungen beteiligt gewesen sind. Ls soll | auf diese Weise das unbefriedigende Ergebnis ausgesChios- ■ sen werden, daß die ’Vorlieferanten eine Lefriedigung ihrer1
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meist aus ICriegsaufträgen lierrührenden Forderungen ein - ,• schließlich ihrer Gewinne so erlangen, als ob der Krieg nicht 'verloren wäre, während die Hauptlieferanten einen j fotalverlust beim Ausfall ihrer Forderungen erleiden.' Keri|
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enge rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhang der ,t| Leistungen aller Vorlieferanten nötigt unter dem. Gesichts-, punlct der Gefahrengemeinschaft im Interesse einer raög -liehen Verteilung des bestehenden Schadens nach Sinn und -| Zweck des v 2.1 Abs 4 UmstG zur Anerkennung des Hechts des AI Schuldners, die Befriedigung der gegen ihn geltend gemach~f ten Ansprüche seiner Vorlief eranten zu 'verweigern. Bo ist'I nicht einzusehen, warum dieser von allgemeinen - Billigkeit 83 gründen getragene Grundgedanke des § 21 Abs 4 UmstG nicht > auch dann zur Anwendung gebracht werden sollte, wenn der J Schuldner seinerseits den j.hm vom Kelch erteilten Auftrag! kraft öffentlichen Hechts oder in seiner Eigenschaft als ?| Verwaltungskörper ausgeführt und er infolge des Zusammen- 1 Bruchs des '-Reichs für seine Erstattungsansprüche beim’ Reich keine Befriedigung mehr gefunden hat. Ler Grundge- | danke des § 21 Abs 4 UmstG fordert in diesem Falle die gleiche Berücksichtigung wie bei den allgemeinen Vorgän- M gen des üblichen Wirtschaftsverkehrs. Im vorliegenden Fall! tritt die allgemeine Billigkeitserwägung des $ 21 Abs 4 'M UmstG sogar noch -stärker in die''Erscheiraii^.l.im.:Rahmen desi üblichen Wirtschaftsverkehrs ist die wirtschaftliche•und M privatrechtliche Tätigkeit des Hauptlieferanten von einema
 eigenen wirtschaftlichen Interesse getragen., das ihm
 cae btc
.ung eines selbständigen Unternehmers mit eigenen
 wirtschaftlichen Zielsetzungen bei c'.er Ausführung der Lieferungen und Leistungen an das Leich zuweist. lagegen ist die: Einschaltung .der Gemeinden bei der Durchführung des Luftschutzprogramms und bei der Errichtung der’Luft -schutzbauten nur aus organisatorisch-technischen Gründen erfolgt, weil iris o'welt die erforderlichen Leichsbehörden nicht zur Verfügung; standen. Die Stellung der Vertrags -partner der Gemeinden zu dem Leich und zu den Leichsaufträgen ist in diesem Zusammenhang eine sehr viel engere als bei den allgemeinen Vorgängen des üblichen Wirtschaftsverkehrs i die Gemeinden haben bei einer wirtschaftlichen Betrachtung die Aufträge des Leichs nur unter einer zweckentsprechenden Aufgliederung an ihre■einzelnen Vertragspartner -vergeben. Die Möglichkeit, daß bei dieser Sach -läge die Gemeinden unter Umständen auch im Hamen des Reichs hätten handeln können., zeigt diese enge Beziehung der Vertragspartner der Gemeinden zu den einzelnen Leichsauf -trägen in einem besonderen Masse. Line einschränkende Auslegung des § 21 Abs 4 Uinst'G würde angesichts dieses Sachverhalts gerade in Fällen der vorliegenden Art nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift""zu einem unvertretbaren Er -gebnis führen. Ls kann daher, aus den von dem Obersten Gerichtshof angegebenen Gründen der Beklagten das Leistungsverweigerungsrecht nicht versagt werden..
2.) Bei der Beurteilung der Frage, ob auch die wei -teren Voraussetzungen für eine Anwendung des $ 21 Abs 4
12
UmstG gegeben sind, kann es in vorliegenden Palle dahingestellt bleiben,' ob nach § 21 Abs 4 UmstG- dem he ich aus der von ihm. nicht vergüteten Lieferung oder Leistung ein rechtlicher oder wenigstens ein wirtschaftlicher Vorteil zugeflossen sein muss« Selbst wenn man sich auf diesen vom Obersten Gerichtshof vertretenen einschränkenden Standpunkt (OGHZ 3, 30 £ 33_/V all Würtlinger SJZ 1950,•
479/ stellen würde, so könnten daraus im vorliegenden Pc Ile. keine Bedenken gegen die Anwendung des § 21 Abs 4 :UhistG hergeleitet werden» Hacli § 1 LSG warder Luftschutz' ein© Angelegenheit des Leiches, so daß die Beklagte mit der Erledigung von- Luftschutzbauaufgaben eine unmittelbar dem lie ich obliegende Aufgabe erfüllte« lie Erstellung' des Luftschutzbunkers, die die Beklagte als Bauherr für die Klägerin -ausführte, stellt.ähnlich, wie die Erstellung von Kampfbunkern für eie Wehrmacht eins Leistung an das Reich dar, weil sie der'Erfüllung einer unmittelbar dem Reich obliegenden Aufgabe diente« .
Da schließlich nach - dem" unstreitigen Sachverhalt die Beklagte eine Befriedigung beim Reich für die Errichtung'
des Luftschutzbunkers in
 Höhe der
 noch offeastehendeh
•Forderung der Klägerin nicht gefunden hat, ist auch die letzte Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs 4 UmstG gegeben. Der Beklagten steht somit gegenüber dem Anspruch der Klägerin ein Leistungsverweigerungsrecht zu» Es war daher, ohne daß es noch einer Erörterung der nur-hilfsweise geltend gemachten Verjährungseinrede der Beklag ten bedurft hätte, auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung der
 Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil zurück -zuweisenv
 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus
5 97 ZPO,
Di, Sanier Ir, Prost Ir, Selornsky Dr „ Lai dinger ■■Ir» rischer