März 2010 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Frage, ob § 136 Abs. 1 AktG teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass das Stimmverbot für einen Alleinaktionär nicht gilt, ist weder allgemein noch im Hinblick auf die besonderen Umstände des Streitfalls klärungsbedürftig. Der Senat hat zu dem Stimmverbot nach § 47 Abs.4 GmbFIG bereits entschieden, dass die Vorschrift nur den Schutz des Gesellschaftsvermögens gegenüber einzelnen Gesellschaftern zugunsten der Gesamtheit der Gesellschafter, nicht aber zugunsten der Gesellschaftsgläubiger bezweckt (BGFI, Beschluss vom 24. Abweichende Ansichten sind zu §136 AktG nur vereinzelt vertreten und nicht oder nicht unter nachvollziehbarer Abgrenzung zu der genannten Entscheidung des Senats begründet worden. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 58/10 vom 12. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2010 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Frage, ob § 136 Abs. 1 AktG teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass das Stimmverbot für einen Alleinaktionär nicht gilt, ist weder allgemein noch im Hinblick auf die besonderen Umstände des Streitfalls klärungsbedürftig. Der Senat hat zu dem Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbFIG bereits entschieden, dass die Vorschrift nur den Schutz des Gesellschaftsvermögens gegenüber einzelnen Gesellschaftern zugunsten der Gesamtheit der Gesellschafter, nicht aber zugunsten der Gesellschaftsgläubiger bezweckt (BGFI, Beschluss vom 24. Oktober 1988 - II ZB 7/88, BGHZ 105, 324, 333). Mit dieser Begründung scheidet ein Stimmverbot in der Einmann-GmbFI grundsätzlich aus, weil dort ein solcher Interessengegensatz zwischen Einzelgesellschafter und Gesellschaftergesamtheit nicht besteht. Für § 136 Abs. 1 AktG gilt bei der Einmann-AG nach der nahezu einhelligen Meinung in der Literatur nichts anderes (vgl. nur Rieckers in Spindler/ Stilz, AktG, 2. Aufl., § 136 Rn. 22; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 136 Rn. 8, jeweils m.w.N.). Abweichende Ansichten sind zu §136 AktG nur vereinzelt vertreten und nicht oder nicht unter nachvollziehbarer Abgrenzung zu der genannten Entscheidung des Senats begründet worden. Der vorliegende Einzelfall gibt insoweit auch keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 500.000 € Bergmann Strohn Born Sunder Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 28.09.2009 - 5 HKO 21656/08 -OLG München, Entscheidung vom 03.03.2010 - 7 U 4744/09 - Reichart