Februar 2008 in dem Rechtsstreit Henrik Beklagter und Beschwerdeführer, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 58/07 vom 18. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Henrik Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. von Dr. und gegen Tobias Moritz W^m^straße B Kläger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte PHPmd Koll., B<flHallee^, -II. Instanz: KCi 'JiJ.'s r.i ,200\ - 12, v aazIOL , , „ „ c u 10O L - /OH 0 Ai) or~ Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 5. März 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 554.597,70 € Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart